Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen KOM (2009) 28 endg.; Ratsdok. 6147/09

860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

A.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 (Anwendungsbereich)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Begriffe "Steuern und Abgaben" näher konkretisiert und die Einbeziehung von Haftungsschulden sowie aller steuerlichen Nebenleistungen (insbesondere Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie Zwangsgelder) klargestellt werden.

Zu Artikel 4 (Auskunftsersuchen)

18. Zu Artikel 6 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen)

Die Regelung, wonach den Beamten des ersuchenden Mitgliedstaates eigenständige Prüfungsbefugnisse bei Maßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat eingeräumt werden (Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2), sollte gestrichen werden.

Zu Artikel 10 (Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen)

Es sollte eine Regelung entsprechend Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 1976/308/EWG in der kodifizierten Fassung 2008/55/EG ergänzt werden, wonach die ersuchende Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung der Beitreibungshilfe zu bestätigen hat.

Zu Artikel 11 und Artikel 15 (einheitlicher Vollstreckungstitel; einheitlicher Titel zum Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen)

Die vorgesehenen Standardformblätter für den einheitlichen Vollstreckungstitel und den Titel zum Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen sollten in der Weise angepasst werden, dass sämtliche Forderungen aufgenommen werden können, für die das Beitreibungsersuchen gestellt wird. Ferner sollte die Rechtswirkung des einheitlichen Vollstreckungstitels klargestellt werden.

Zu Artikel 12 (Erledigung eines Beitreibungsersuchens)

21. Zu Artikel 18 (Fragen zur Verjährung)

Die in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Regelungen sind unpraktikabel, da danach die ersuchende Behörde den Eintritt der Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen anhand der Verjährungsvorschriften des ersuchten Staates (die sie nicht kennt) ermitteln müsste. Sie sollten daher gestrichen werden. Stattdessen sollte die Regelung des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 1976/308/EWG in der kodifizierten Fassung 2008/55/EG beibehalten werden.

22. Zu Artikel 19 (Kosten)

Die Regelungen zur Erhebung von Festkosten in Absatz 2 und zur Nachrangigkeit der im Rahmen der Ausführung des Ersuchens entstandenen Kosten in Absatz 3 sollten gestrichen werden.

23. Zu Artikel 20 (Standardformblätter und Kommunikationsmittel)

Umfassende Änderungen der Standardformblätter sollten im Hinblick auf eine Kontinuität in der Bearbeitung von Beitreibungsersuchen vermieden werden.

Zu Artikel 23 (Weitergabe von Auskünften und Schriftstücken)

Die Regelung, die u. a. die Weitergabe von im Rahmen der Beitreibungshilfe erlangten Informationen an andere Behörden und für andere Zwecke als der Beitreibungshilfe vorsieht, sollte im Hinblick auf die Bedeutung der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gestrichen und die Regelung des Artikels 16 der Richtlinie 1976/308/EWG in der kodifizierten Fassung 2008/55/EG beibehalten werden.

Zu Artikel 24 (Anwendung anderer Amtshilfeabkommen)

Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen sollte - wie bisher - neben der Richtlinie auch aufgrund bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder aufgrund bilateraler Amts- und Rechtshilfeabkommen möglich sein.

Zu Artikel 28 (Umsetzung)

Der vorgesehene Umsetzungstermin sollte hinausgeschoben werden, damit den Landesfinanzbehörden nach Verabschiedung der Richtlinie ausreichend Zeit für die Einrichtung des elektronischen Verfahrens und die Information der Finanzämter über die Änderungen verbleibt.

B.