Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 18. Juni 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 19. Juni 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 780/93 = AE-Nr. 933081, AE-Nr. 051627 und AE-Nr. 053497
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Der vorliegende Vorschlag folgt dem im Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der Gemeinsamen Fischereipolitik1 enthaltenen Vorschlag. Da sich die Bedingungen für die Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens2 geändert haben und um internationalen Verpflichtungen nachzukommen, ist es erforderlich, ein allgemeines Gemeinschaftssystem für die Genehmigung sämtlicher Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb von Gemeinschaftsgewässern einzuführen.
Die Regeln für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlandes zu den Gemeinschaftsgewässern, die derzeit in verschiedenen Rechtstexten festgelegt sind, sollten neugefasst und gegebenenfalls an die für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft geltenden Regeln angeglichen werden.
Die Einführung des elektronischen Datenaustausches in das Verwaltungsverfahren wird - soweit sie möglich ist - die Verfahren beschleunigen, zu besseren Ergebnissen führen, es ermöglichen, alle beteiligten Verwaltungen zu informieren, um von ihnen online oder auf elektronischem Wege ein Feedback zu erhalten, und die Wirksamkeit des Verwaltungsverfahrens insgesamt steigern.
- Allgemeiner Kontext
Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) erstreckt sich nicht nur auf die Fischereitätigkeiten in Gemeinschaftsgewässern, sondern auch auf die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb dieser Gewässer. Die Fischereitätigkeiten in internationalen Gewässern und in Drittlandgewässern sind weitgehend durch bilaterale Abkommen oder multilaterale Übereinkommen geregelt, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund dieser Abkommen sowie zur Verwirklichung der Ziele der GFP ist es wichtig, dass klare Regeln für die Genehmigung der Fischereitätigkeiten und ihre Kontrolle durch die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgestellt werden.
Die Fischereiflotte der Gemeinschaft fischt in den Hoheitsgewässern von rund zwanzig Drittländern im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft. Die meisten dieser Abkommen sehen einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft vor; dies gilt insbesondere für die Abkommen mit afrikanischen und südamerikanischen Staaten wie Gabun, Kap Verde, Senegal, Mauretanien, Madagaskar, Mosambik, Mauritius, São Tomé und Principe, den Seychellen, Kiribati, Mikronesien und den Salomonen, aber auch z.B. für das Abkommen mit Grönland. Die anderen "nördlichen Fischereiabkommen", die mit Norwegen, Island und den Färöern sowie mit Französisch-Guayana abgeschlossen wurden, sind dagegen mit keiner finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft verbunden und basieren hauptsächlich auf dem Handel mit Fischereirechten.
In den internationalen Gewässern fischt die Gemeinschaftsflotte im Regelungsbereich verschiedener regionaler Fischereiorganisationen (RFO): Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC), Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR), Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), Interamerikanische Kommission für den tropischen Thunfisch (IATTC) und Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO).
Neben den Tätigkeiten, die durch diese Abkommen abgedeckt sind, betreiben die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft auch Fischereitätigkeiten auf Hoher See, die durch keine besonderen Abkommen geregelt sind.
Die Fischereitätigkeiten werden verwaltet, indem den betreffenden Fischereifahrzeugen Fanggenehmigungen erteilt werden. Diese und die anzuwendenden Verfahren können je nach Abkommen unterschiedlich sein.
Bei bilateralen Abkommen erteilt das Drittland die Fanggenehmigungen. Nach Abschluss des Abkommens und der Aufteilung der Fangrechte auf die Mitgliedstaaten leitet die Kommission die Anträge an das Drittland weiter und unterrichtet anschließend die Mitgliedstaaten darüber, welche Fanggenehmigungen erteilt wurden. Sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in der Kommission sind die Verwaltungsverfahren für diese Art von Abkommen häufig sehr schwerfällig und erfordern, dass für jedes der betroffenen Schiffe ausführliche Unterlagen erstellt werden. Umfasst das Abkommen einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft, so ist dies mit einem weiteren Verwaltungsaufwand für die Berechnung der Gebühren, die Bestandsaufnahme von Fehlern usw. verbunden. Rund 400 Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen sich jährlich 1 600 Fanggenehmigungen im Rahmen solcher Abkommen. Bei Abkommen ohne finanziellen Beitrag kommt es nicht selten zu Quotenübertragungen, für die dann neue Fanggenehmigungen beantragt werden müssen. Rund 850 Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen sich 1 600 Fanggenehmigungen im Rahmen dieser Art von Abkommen.
Die Genehmigung von Fischereitätigkeiten im Rahmen der RFO-Abkommen wird in der Regel durch das Sekretariat der RFO koordiniert. Die Verfahren sind im Allgemeinen einfacher. In den meisten Fällen geht es darum, ein Verzeichnis der zugelassenen Fischereifahrzeuge zu erstellen, das an das RFO-Sekretariat übermittelt wird. Die für die verschiedenen RFO geltenden Verfahren sind jedoch nicht harmonisiert. Derzeit verfügen rund 8 000 Gemeinschaftsschiffe über Genehmigungen (insgesamt 13 000), um im Regelungsbereich von RFO-Abkommen Fischfang zu betreiben.
Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes können Zugang zu den Gemeinschaftsgewässern erhalten. Entsprechende Genehmigungen wurden bisher 250 Schiffen erteilt, bei denen es sich mehrheitlich um norwegische Schiffe handelt, die im Rahmen des jährlichen Abkommens zwischen Norwegen und der Gemeinschaft in den Gemeinschaftsgewässern fischen dürfen. Das Verfahren, mit dem Drittlandschiffen die Erlaubnis zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern erteilt wird, ist anders geartet als bei den oben genannten Tätigkeiten. Die Kommission ist als einzige ermächtigt, diese Art von Fanggenehmigungen zu erteilen, und die Regeln und Verfahren werden in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt, statt auf Bestimmungen zu basieren, die sich aus den betreffenden Abkommen ergeben.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die bestehenden Vorschriften über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer sind derzeit in verschiedenen Rechtsakten festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 enthält die allgemeinen Bestimmungen zu dem Verfahren, das zur Übermittlung der Anträge an Drittländer anzuwenden ist.
Neben diesen Verfahrensvorschriften gibt es mehrere Sonderbestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten im Rahmen bestimmter bilateraler Abkommen und der regionalen Fischereiorganisationen wie z.B. in den Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik3 und (EG) Nr. 041/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen4 sowie in mehreren Ratsverordnungen zur Festlegung der Modalitäten der bilateralen Fischereiabkommen und der RFO-Abkommen.
Darüber hinaus werden die Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern durch Titel VI der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie im Rahmen der jährlichen TAC- und Quoten-Verordnung geregelt.
Ziel dieses Vorschlags ist es, diese bestehenden Bestimmungen anzugleichen und die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 sowie einige Bestimmungen der oben genannten Verordnungen aufzuheben. Sonderbestimmungen, die im Rahmen der einzelnen Abkommen gelten und nicht direkt das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung der Fanggenehmigungen betreffen, bleiben weiterhin in Kraft.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Der Vorschlag dient den Zielen der GFP und ermöglicht es der Gemeinschaft, ihren internationalen Verpflichtungen besser nachzukommen.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Kommission hat mehrere Treffen mit den nationalen Verwaltungen durchgeführt. Der Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA) wurde ebenfalls angehört.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die angehörten Parteien haben die Vorschläge der Kommission zur Klarstellung, Vereinfachung und Verbesserung der Verfahren für die Verwaltung der Fanggenehmigungen unterstützt.
Breite Unterstützung fand der Vorschlag, mit dem eine bessere Einhaltung der internationalen Verpflichtungen gewährleistet werden soll. Einige BAFA-Mitglieder äußerten Bedenken, was die Anwendung von Sanktionen im Falle von weniger schweren Verstößen und die Ermächtigung der Kommission, die Weiterleitung von Anträgen abzulehnen, anbelangt.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Verwalter der Fanggenehmigungen in den nationalen Verwaltungen und in der Kommission.
Methodik
Es wurden mehrere Treffen mit den betreffenden Sachverständigen veranstaltet.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Verwalter der Fanggenehmigungen: zuständige Beamte der Mitgliedstaaten und Verwaltungsräte bei der Kommission.
Zusammenfassung der eingegangenen und verwendeten Stellungnahmen
Alle verfügbaren Stellungnahmen wurden bei der Festlegung des Inhalts der vorgeschlagenen Verordnung berücksichtigt.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Gutachten und Empfehlungen der Sachverständigen betrafen Verwaltungsaufgaben und wurden daher nicht veröffentlicht.
- Folgenabschätzung
Mit dieser Verordnung sollen die Verfahren für die Verwaltung von Fanggenehmigungen vereinfacht und verbessert werden.
Ihre Anwendung wird die tägliche Arbeit der nationalen Verwaltungen und der Kommission erheblich vereinfachen. Die Verordnung führt klare Regeln und ein einziges Verfahren ein, das für die Verwaltung sämtlicher Fanggenehmigungen anzuwenden ist, und legt die allgemeine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten fest.
Die Verordnung wird den Arbeitsaufwand nicht nur für die Verwaltungen, sondern auch für die Fischer verringern, insbesondere durch die verstärkte Informatisierung und Automatisierung bestimmter Verfahren. Angesichts der riesigen Menge von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die jährlich von den nationalen Verwaltungen und der Kommission bearbeitet werden, wird dies eine bessere Koordinierung der Arbeit ermöglichen und die tägliche Arbeit dieser Verwaltungen erheblich vereinfachen.
Die Anwendung dieser Verordnung wird dazu beitragen, dass die Fischer die Vorschriften besser einhalten, und gewährleisten, dass durch die Einführung von Zulässigkeitskriterien für Anträge und Sanktionen sowie durch die Verbesserung des Systems der Fang- und Aufwandsmeldungen die GFP-Regeln besser durchgesetzt werden.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden allgemeine Regeln und Bedingungen festgelegt, die für sämtliche übermittelten Anträge auf Fanggenehmigungen einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten und die Fischer werden auf diese Weise genau wissen, welche Bedingungen zu erfüllen sind, und die Kommission wird die Weiterleitung der Anträge effizienter verwalten können. Die Anwendung der Verordnung wird die tägliche Arbeit der nationalen Verwaltungen und der Kommission erheblich vereinfachen. Die Verordnung führt klare Regeln und ein einziges Verfahren ein, das für die Verwaltung sämtlicher Fanggenehmigungen anzuwenden ist, und legt die allgemeine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten fest.
Der Vorschlag bietet auch den erforderlichen Rechtsrahmen für die Anwendung eines vereinfachten und einheitlichen elektronischen Datenübermittlungssystems und für ein verbessertes Meldeverfahren. Diese Art des Datenaustausches ist erforderlich, um zum einen mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und zum anderen die Verfahren zu beschleunigen und gleichzeitig das mit dem Verfahren verbundene Fehlerrisiko zu verringern. Dieses System wird es der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den Fischern ermöglichen, in jeder Phase des Verfahrens online oder per E-Mail ein Feedback zu erhalten, und wird die Wirksamkeit des Verwaltungsverfahrens insgesamt steigern.
Neben den Änderungen des Verwaltungsverfahrens wird der Vorschlag dazu beitragen, dass die Fischer die Vorschriften besser einhalten, und gewährleisten, dass durch die Einführung von Zulässigkeitskriterien für Anträge und Sanktionen sowie durch die Verbesserung des Systems der Fang- und Aufwandsmeldungen die GFP-Regeln besser durchgesetzt werden. Die Verordnung schließt von den Genehmigungen sämtliche Fischereifahrzeuge aus, die im vorhergehenden Jahr ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder die von einer RFO als "IUU-Schiffe" identifiziert wurden, d. h. als Schiffe, die einer illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fischereitätigkeit nachgehen (IUU-Fischerei).
Darüber hinaus sollte die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen im Rahmen der verschiedenen Abkommen durch die Einführung von Maßnahmen unterstützt werden, wonach die Mitgliedstaaten den Fischfang den Schiffen verbieten müssen, die an einem schweren Verstoß beteiligt waren oder in einer IUU-Liste geführt werden.
Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Meldung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich von Abkommen nachkommen, verstärkt die Kommission die diesbezüglichen Vorschriften, indem sie sich das Recht vorbehält, die Weiterleitung von Anträgen eines Mitgliedstaats abzulehnen, solange dieser seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist.
Um eine exzessive Inanspruchnahme der Fischereirechte zu vermeiden, muss die Kommission ferner imstande sein, die Weiterleitung eines Lizenzantrags abzulehnen, wenn die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für die Zahl der beantragten Genehmigungen eindeutig nicht ausreichen.
Damit die der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten möglichst weitgehend genutzt werden, wäre es außerdem erforderlich, einen Mechanismus einzuführen, der eine vorläufige Neuaufteilung der Fanggenehmigungen im Falle einer Unterausschöpfung der Fangmöglichkeiten zulässt.
- Rechtsgrundlage
Angesichts des breiten Geltungsbereichs der Verordnung und ihrer Bedeutung für das Funktionieren der GFP im internationalen Kontext wird als Rechtsgrundlage Artikel 37 des Vertrags herangezogen.
- Subsidiaritätsprinzip
Dieser Vorschlag fällt in den Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, für die die Gemeinschaft allein zuständig ist. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
- - Der Vorschlag erlaubt es der Gemeinschaft, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen.
- - Der Vorschlag sieht eine ausgewogene Verteilung der finanziellen und administrativen Belastung zwischen den Beteiligten vor.
- Wahl des Instruments
Da es sich um einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft handelt und die Vorschriften von allen Beteiligten direkt und in gleicher Weise anzuwenden sind, wird als Rechtsinstrument eine Verordnung vorgeschlagen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission5, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments6, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens7 legt das Verfahren für die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern von Drittländern im Rahmen von Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern fest. Das mit der Verordnung festgelegte Verfahren entspricht nicht mehr den Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die sich aus bilateralen Fischereiabkommen, multilateralen Übereinkommen und im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) getroffenen Vereinbarungen ergeben. Darüber hinaus reicht die genannte Verordnung nicht länger aus, um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu verwirklichen, insbesondere was die nachhaltige Fischerei und die Fischereikontrolle anbelangt.
- (2) Entsprechend dem Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der Gemeinsamen Fischereipolitik8 und den veränderten Rahmenbedingungen für die Fischerei außerhalb der Gemeinschaft seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 sowie zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen ist es erforderlich, ein allgemeines Gemeinschaftssystem für die Genehmigung sämtlicher Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb von Gemeinschaftsgewässern einzuführen. Darüber hinaus sollten die Regeln für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlandes zu den Gemeinschaftsgewässern, die derzeit in verschiedenen Rechtstexten festgelegt sind, neugefasst und gegebenenfalls an die für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft geltenden Regeln angeglichen werden.
- (3) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sollten Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer nur dann aufnehmen dürfen, wenn sie für die entsprechende Fischereitätigkeit eine Genehmigung von der jeweils zuständigen Behörde erhalten haben, wie der zuständigen Behörde des Drittlands, in dessen Gewässern diese Fischereitätigkeiten ausgeübt werden, der für die Genehmigung von in den Regelungsbereich einer RFO fallenden Fischereitätigkeiten in internationalen Gewässern zuständigen Behörde oder - wenn die Fischereitätigkeiten nicht durch ein Abkommen geregelt sind - den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.
- (4) Es ist wichtig, dass die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens für die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer klar festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte sich die Kommission vergewissern können, dass die internationalen Verpflichtungen und die GFP-Bestimmungen eingehalten werden, die Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen vollständig sind und diese innerhalb der in den betreffenden Abkommen festgesetzten Fristen übermittelt werden.
- (5) Was die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und die Ziele der GFP anbelangt, so sollte für Schiffe, die in den vorangegangenen zwölf Monaten an schweren Verstößen beteiligt waren oder die in einer internationalen Liste von Schiffen, die einer illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fischereitätigkeit nachgehen (IUU-Liste), geführt werden, kein Anspruch auf die Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer bestehen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass ihre Schiffe, die an solchen Tätigkeiten beteiligt waren, ihre Fischereitätigkeiten fortsetzen.
- (6) Wenn ein Mitgliedstaat seinen im Rahmen der GFP bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf die Fischereitätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge außerhalb der Gemeinschaftsgewässer nicht nachkommt, sollte die Kommission in bestimmten Fällen ermächtigt sein, nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats die Weiterleitung von Anträgen dieses Mitgliedstaats auf die Erteilung von Fanggenehmigungen abzulehnen, solange dieser seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
- (7) Erwägungsgrund über die vorläufige Aufteilung: [gemäß Dok. KOM (2005) 238 endg., nach Verabschiedung der genannten Verordnung einzufügen].
- (8) Um sicherzustellen, dass die der Gemeinschaft im Rahmen der Fischereiabkommen zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden, muss die Kommission ermächtigt sein, die von einem bestimmten Mitgliedstaat nicht genutzten Fangmöglichkeiten unbeschadet der relativen Stabilität für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten vorläufig neu aufzuteilen.
- (9) Die Bestimmungen über die Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und von Drittländern eingeräumten Fangmöglichkeiten innerhalb der Gemeinschaftsgewässer sollten einander angeglichen werden und ein rechtzeitiges Einschreiten ermöglichen, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten und Drittländer diese Fangmöglichkeiten überschreiten.
- (10) Für eine kohärente und wirksame Verfolgung von Verstößen muss es möglich sein, auf Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Kommissionsinspektoren, Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren der Mitgliedstaaten oder Inspektoren von Drittländern erstellt werden, uneingeschränkt zurückzugreifen.
- (11) Alle Angaben zu den Abkommen und den Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer sollten auf dem aktuellen Stand und gegebenenfalls den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern zugänglich sein. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, ein spezifisches Informationssystem aufzustellen.
- (12) Es sollte ein gewisses Maß an Flexibilität für Abweichungen von der vorliegenden Verordnung eingeräumt werden, wenn dies zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist. Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse9 erlassen werden.
- (13) Die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 sowie die Bestimmungen über den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1627/94 vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse10 und (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik11 sind aufzuheben
-Hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Geltungsbereich und Ziele
- Diese Verordnung enthält Bestimmungen über
- a) die Genehmigung für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft,
- i) Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Drittlandes im Rahmen eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Land auszuüben oder
- ii) Fischereitätigkeiten auszuüben, die in den Anwendungsbereich eines im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden "RFO" genannt) angenommenen Abkommens fallen, oder
- iii) Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auszuüben, die nicht in den Anwendungsbereich eines Fischereiabkommens fallen;
- b) die Genehmigung für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, bei denen es sich nicht um Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft handelt, außerhalb der Gemeinschaftsgewässer im Rahmen eines Abkommens Fischereitätigkeiten auszuüben;
- c) die Genehmigung für Anlagen, Schiffe und sonstige Einrichtungen der Gemeinschaft, außerhalb der Gemeinschaftsgewässer im Rahmen eines Abkommens Fischzucht zu betreiben;
- d) die Genehmigung für Drittlandfischereifahrzeuge, in Gemeinschaftsgewässern Fischereitätigkeiten auszuüben; und die Meldepflichten im Zusammenhang mit den genehmigten Tätigkeiten.
- a) die Genehmigung für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft,
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) Abkommen: gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenes oder unterzeichnetes Fischereiabkommen;
- b) Fischereitätigkeiten: der Fang, das Mitführen an Bord, die Verarbeitung, das Umladen oder der Transport von Fisch;
- c) Fischzucht: Hälterung oder Einsetzen von Fischen in Käfige zu Mast- oder Zuchtzwecken und damit verbundene Aufzucht-, Ernte- oder Fangtätigkeiten;
- d) Fischereifahrzeug der Gemeinschaft: Fischereifahrzeug der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik12;
- e) Flottenregister der Gemeinschaft: Fischereiflottenregister der Gemeinschaft gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
- f) Fangmöglichkeit: Fangmöglichkeit gemäß Artikel 3 Buchstabe q) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
- g) Genehmigungsbehörde: Behörde, die für die Genehmigung der Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zuständig ist;
- h) Fanggenehmigung: Genehmigung, Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet und für eine bestimmte Fischerei auszuüben;
- i) Fischereiaufwand: Fischereiaufwand gemäß Artikel 3 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
- j) elektronische Übermittlung: Übermittlung von Daten auf elektronischen Datenträgern, für die Inhalt, Format und Protokoll von der Kommission festgelegt oder von den Parteien des Abkommens vereinbart werden;
- k) gemischte Fischerei: Fischereitätigkeiten, bei denen mehr als eine Art befischt wird und sich die Fänge aus mindestens zwei verschiedenen Arten zusammensetzen, von denen jede mindestens 4 % der Gesamtfänge nach Wert oder Biomasse ausmacht;
- l) Fischereikategorie: Unterteilung der Flotte anhand von Kriterien wie dem Schiffstyp, der Art der Fangtätigkeiten und dem verwendeten Fanggerät;
- m) schwerer Verstoß: ein schwerer Verstoß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen13 bzw. ein schwerer Verstoß oder eine schwere Zuwiderhandlung gemäß dem betreffenden Abkommen;
- n) IUU-Liste: Liste der Fischereifahrzeuge, von denen im Rahmen einer RFO festgestellt wurde, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben;
- o) gemeinschaftliches Informationssystem für Fanggenehmigungen: von der Kommission gemäß Artikel 16 eingerichtetes Informationssystem;
- p) Drittlandfischereifahrzeug: ein Schiff, das die Flagge eines Drittlandes führt und/oder in einem Drittland registriert ist.
Kapitel II
Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3
Allgemeine Bestimmung
- Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, dürfen in Gewässern, die Gegenstand eines Abkommens sind, Fischfang betreiben.
Abschnitt II
Genehmigung von Fischereitätigkeiten im Rahmen von Abkommen
Artikel 4
Interessenbekundung
- (1) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, sobald ein Abkommen geschlossen wurde.
- (2) Spätestens 15 Tage nach Unterrichtung durch die Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege eine Liste der Fischereifahrzeuge, die daran interessiert sind, die der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten zu nutzen, mit Angabe der Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft und des internationalen Rufzeichens der Fischereifahrzeuge sowie allen sonstigen Angaben, die aufgrund des Abkommens oder des Verfahrens gemäß Artikel 33 Absatz 2 vorgeschrieben sind.
Artikel 5
Mitteilung des Fangplans
- Mindestens einen Monat vor Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist für die Weiterleitung der Anträge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege einen Fischereiplan mit Angabe der Zahl der Fischereifahrzeuge, für die sie Fanggenehmigungen beantragen wollen, und des geplanten Fischereiaufwands.
Artikel 6
Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen
- (1) Spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist für die Weiterleitung der Anträge oder - falls im Abkommen keine Frist vorgesehen ist - spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf der von der Kommission festgesetzten Frist übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege die Ersuchen zu den Fanggenehmigungen für die betroffenen Fischereifahrzeuge gemäß dem in Artikel 5 genannten Fischereiplan.
- (2) Die Ersuchen gemäß Absatz 1 enthalten mindestens die Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft und das internationale Rufzeichen der Fischereifahrzeuge sowie alle sonstigen Angaben, die aufgrund des Abkommens oder des Verfahrens gemäß Artikel 33 Absatz 2 vorgeschrieben sind.
Artikel 7
Zulässigkeitskriterien für Anträge
- (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission keine Anträge auf Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge,
- a) die für eine Fanggenehmigung im Rahmen des betreffenden Abkommens nicht in Betracht kommen oder die nicht in der gemäß Artikel 4 übermittelten Liste der Fischereifahrzeuge aufgeführt sind;
- b) die in den vorangegangenen zwölf Monaten beim Fischfang im Rahmen des betreffenden Abkommens oder - im Falle eines neuen Abkommens - beim Fischfang im Rahmen des vorhergehenden Abkommens einen schweren Verstoß begangen oder gegebenenfalls die im Rahmen des genannten Abkommens für den betreffenden Zeitraum festgelegten Bedingungen noch nicht erfüllt haben;
- c) die in einer IUU-Liste aufgeführt sind;
- d) für die die Angaben im Flottenregister der Gemeinschaft und im gemeinschaftlichen Informationssystem für Fanggenehmigungen im Sinne von Artikel 16 unvollständig oder ungenau sind;
- e) die über keine gültige Fanglizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben14 verfügen;
- f) für die die im Rahmen des Abkommens verlangten Angaben nicht vorliegen und für die Genehmigungsbehörde nicht zugänglich sind;
- g) für die die Anträge auf Fanggenehmigungen nicht den Bestimmungen des betreffenden Abkommens und der vorliegenden Verordnung entsprechen.
- (2) Jeder Mitgliedstaat achtet darauf, dass die Zahl der Anträge auf Fanggenehmigungen, um deren Weiterleitung er ersucht, mit den Fangmöglichkeiten, die ihm im Rahmen des Abkommens zur Verfügung stehen, vereinbar ist.
Artikel 8
Weiterleitung durch die Kommission
- (1) Die Kommission leitet die Anträge innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels an die betreffende Genehmigungsbehörde weiter.
- (2) Die Kommission überprüft die Fangpläne und die Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen unter Berücksichtigung a) der den einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 oder gemäß Artikel 300 EG-Vertrag vom Rat zugeteilten Fangmöglichkeiten und b) der im Abkommen festgelegten Bedingungen.
- (3) Die Kommission überprüft,
- a) ob die Bedingungen gemäß Artikel 7 erfüllt sind und
- b) ob die Zahl der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung, um deren Weiterleitung sie die betreffenden Mitgliedstaaten ersuchen, mit den im Rahmen des Abkommens verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbar ist, wobei sie die Anträge sämtlicher Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Fangpläne berücksichtigt.
Artikel 9
Nichtweiterleitung einzelner Anträge
- (1) Die Kommission leitet die Anträge nicht an die Genehmigungsbehörde weiter, wenn
- a) die vom Mitgliedstaat gelieferten Angaben unvollständig sind;
- b) die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für die Zahl der beantragten Genehmigungen nicht ausreichen;
- c) die im Abkommen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
- (2) Im Falle der Nichtweiterleitung eines oder mehrerer Anträge teilt die Kommission dies dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.
Artikel 10
Nichtweiterleitung sämtlicher Anträge eines Mitgliedstaats
- Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Anhang I im Rahmen eines bestimmten Abkommens nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Stellt die Kommission angesichts der Stellungnahme des Mitgliedstaats fest, dass dieser gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so beschließt sie - unter angemessener Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit - die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats von jeglicher weiteren Teilnahme im Rahmen dieses Abkommens auszuschließen.
Artikel 11
Mitteilung
- (1) Die Kommission teilt dem Flaggenmitgliedstaat unverzüglich auf elektronischem Wege mit, wie die Genehmigungsbehörde über die Erteilung einer Fanggenehmigung für ein bestimmtes Fischereifahrzeug entschieden hat. Soweit dies im Abkommen verlangt wird oder vorgesehen ist, werden die Begleitdokumente und die Originale in Papierform übermittelt.
- (2) Der Flaggenmitgliedstaat teilt den betreffenden Schiffseignern unverzüglich die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit.
- (3) Setzt eine Genehmigungsbehörde die Kommission davon in Kenntnis, dass sie beschlossen hat, eine Fanggenehmigung, die einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft im Rahmen eines Abkommens erteilt wurde, auszusetzen oder zu entziehen, so unterrichtet die Kommission den Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs unverzüglich auf elektronischem Wege davon. Der Flaggenmitgliedstaat leitet diese Information unverzüglich an den Schiffseigner weiter.
- (4) Die Kommission kann im Benehmen mit dem Flaggenmitgliedstaat und der betreffenden Genehmigungsbehörde die Vereinbarkeit mit dem Abkommen überprüfen und unterrichtet beide über das Ergebnis dieser Überprüfung.
Artikel 12
Vorläufige Aufteilung
- Hat der Rat den Rechtsakt betreffend die vorläufige Anwendung eines neuen Protokolls zu einem Fischereiabkommen mit einem Drittland, in dem insbesondere die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festgelegt ist, noch nicht angenommen, so übermittelt die Kommission diesem Drittland gemäß dieser Verordnung die Anträge auf Erteilung von Fanglizenzen unbeschadet der Bestimmungen, die danach vom Rat angenommen werden. Für diese Übermittlung von Anträgen wendet die Kommission den Schlüssel an, der im vorherigen Protokoll gegolten hat. [Wortlaut gemäß Dok. KOM (2005) 238 endg., der nach Verabschiedung der betreffenden Verordnung entsprechend anzupassen ist]
Artikel 13
Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten
- (1) Stellt sich auf der Grundlage des Fischereiplans gemäß Artikel 5 oder der Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen gemäß Artikel 6 heraus, dass die Zahl der Fanggenehmigungen oder die der Gemeinschaft im Rahmen eines Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon und fordert sie auf zu bestätigen, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht nutzen werden. Geht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten nicht voll in Anspruch nehmen.
- (2) Nach Bestätigung durch den betreffenden Mitgliedstaat nimmt die Kommission eine Schätzung der insgesamt nicht genutzten Fangmöglichkeiten vor und stellt diese Schätzung den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
- (3) Die Mitgliedstaaten, die die nicht genutzten Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2 in Anspruch nehmen möchten, übermitteln der Kommission gemäß Artikel 5 innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen eine Liste sämtlicher Fischereifahrzeuge, für die sie Fanggenehmigungen beantragen wollen, sowie für jedes dieser Fischereifahrzeuge ein Ersuchen um Weiterleitung der Anträge gemäß Artikel 6.
- (4) Die Kommission beschließt über die Neuaufteilung nach dem Verfahren von Artikel 33 Absatz 2, wobei sie sich bemüht, eine Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten herzustellen, oder - falls eine solche Einigung nicht zustande kommt - die Kriterien in Anhang II berücksichtigt, und unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten davon.
- (5) Zehn Arbeitstage nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 leitet die Kommission die betreffenden Anträge gemäß Artikel 8 an die Genehmigungsbehörde weiter.
- (6) Die Übermittlung von Anträgen gemäß diesem Artikel lässt die künftige Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten unberührt.
Abschnitt III
Nicht in den Anwendungsbereich eines Abkommens fallende Fischereitätigkeiten
Artikel 14
Allgemeine Bestimmungen
- (1) Wenn zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und einem Drittland Vereinbarungen bestehen, die Fischereifahrzeugen unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats gestatten, Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Drittlandes auszuüben, so wird der betreffende Mitgliedstaat davon unterrichtet und er informiert die Kommission, indem er ihr eine Liste der betroffenen Fischereifahrzeuge übermittelt.
- (2) Sind die Fischereitätigkeiten gemäß Absatz 1 auf Bestände gerichtet, die sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 3 Absatz l der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 befinden, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, eine Bestandsbewertung vorzulegen, und - sofern dies für den Schutz der Bestände erforderlich ist - nach Stellungnahme des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Beschränkungen für die betreffenden Fischereitätigkeiten beschließen.
Artikel 15
Genehmigung durch die Mitgliedstaaten
- (1) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer, die nicht in den Anwendungsbereich eines Abkommens fallen, nur dann aufnehmen, wenn sie von ihrem Flaggenmitgliedstaat eine entsprechende Genehmigung gemäß den nationalen Vorschriften erhalten haben.
- (2) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in den zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt, ab dem die Fanggenehmigung gilt, schwere Verstöße begangen haben oder in einer IUU-Liste aufgeführt sind, erhalten keine Genehmigung zur Ausübung der Fischereitätigkeiten gemäß Absatz 1.
- (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission 30 Tage vor Beginn der Fischereitätigkeiten gemäß Absatz 1 die zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 1 mit, wobei sie den Zeitraum und das Fanggebiet präzisieren, für die die Genehmigung gilt.
Abschnitt IV
Meldepflichten und Einstellung der Fischereitätigkeiten
Artikel 16
Informationssystem für Fanggenehmigungen
- (1) Die Kommission richtet ein gemeinschaftliches Informationssystem für Fanggenehmigungen ein, das die Angaben zu den gemäß dieser Verordnung erteilten Fanggenehmigungen enthält. Sie kann zu diesem Zwecke eine Website einrichten.
- (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die im Rahmen eines Abkommens verlangten Angaben über Fanggenehmigungen in das gemeinschaftliche Informationssystem für Fanggenehmigungen eingegeben werden. Sie vergewissern sich, dass diese Angaben ständig aktualisiert werden.
Artikel 17
Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands
- (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Titel II und IIa der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß Abschnitt II oder Abschnitt III erteilt wurde, der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats täglich Angaben über ihre Fänge und den Fischereiaufwand.
- (2) Die Mitgliedstaaten tragen die Angaben gemäß Absatz 1 zusammen und übermitteln der Kommission oder einer von der Kommission zu diesem Zweck benannten Stelle vor dem 15. eines jeden Kalendermonats für den Vormonat auf elektronischem Wege für jeden Bestand, jede Bestandsgruppe oder jede Fischereikategorie die Fangmengen und - sofern dies im Abkommen oder in Durchführungsverordnungen zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist - den Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in den Gewässern, die in den Anwendungsbereich eines Abkommens fallen, und der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge im Rahmen von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer, die nicht in den Anwendungsbereich eines Abkommens fallen.
Artikel 18
Kontrolle der Fänge und des Fischereiaufwands
- (1) Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die in dem betreffenden Abkommen festgelegten Verpflichtungen zur Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands eingehalten werden.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um zu verhindern, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, denen im Rahmen der vorliegenden Verordnung Fanggenehmigungen erteilt wurden, die Fangmöglichkeiten überschreiten.
Artikel 19
Schließung von Fischereien
- (1) Unbeschadet von Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verbietet ein Mitgliedstaat, dessen Fangmöglichkeiten seiner Meinung nach ausgeschöpft sind, unverzüglich Fänge in dem betreffenden Gebiet bzw. aus den jeweiligen Beständen oder Bestandsgruppen. Gelten die dem betreffenden Drittland eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Drittland und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit.
- (2) Werden die einem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten in Fangmengen und in Fischereiaufwand ausgedrückt, so verbietet der Mitgliedstaat Fänge in dem betreffenden Gebiet bzw. aus den jeweiligen Beständen oder Bestandsgruppen, sobald eine dieser Möglichkeiten als ausgeschöpft gilt.
- (3) Wurden die Fanggenehmigungen für gemischte Fischereien erteilt und gilt ein Bestand oder eine Bestandsgruppe als erschöpft, so verbietet der Mitgliedstaat sämtliche Fischereitätigkeiten im Rahmen der betreffenden gemischten Fischerei.
- (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jegliches Verbot von Fischereitätigkeiten mit, das gemäß diesem Artikel beschlossen wurde.
- (5) Sind die der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten nach Meinung der Kommission ausgeschöpft, so teilt sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und fordert sie auf, Fischereitätigkeiten gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu verbieten.
Artikel 20
Aussetzung von Fanggenehmigungen
- (1) Hat ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft einen schweren Verstoß begangen, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass dieses Fischereifahrzeug die ihm im Rahmen des betreffenden Abkommens erteilte Fanggenehmigung bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr verwenden kann, und unterrichtet die Kommission unverzüglich auf elektronischem Wege davon.
- (2) Nach Eingang der Angaben gemäß Absatz 1 informiert die Kommission die betreffende Genehmigungsbehörde und fordert sie auf, die Fanggenehmigung zu entziehen.
- (3) Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Kommissionsinspektoren, Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren der Mitgliedstaaten oder Inspektoren eines Drittlandes, das Partei des betreffenden Abkommens ist, erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.
Abschnitt V
Datenzugang
Artikel 21
Datenzugang
- (1) Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates15 stehen die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Kapitel an die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle übermittelten Angaben zur Verfügung für
- a) alle betroffenen Nutzer in den Mitgliedstaaten und alle Genehmigungsbehörden auf der Website des gemeinschaftlichen Informationssystems für Fanggenehmigungen. Der Datenzugang für diese Personen ist auf die Daten begrenzt, die sie im Rahmen des Verfahrens für die Erteilung der Fanggenehmigungen benötigen;
- b) alle betroffenen Nutzer in den zuständigen Kontrollbehörden auf der Website des gemeinschaftlichen Informationssystems für Fanggenehmigungen. Der Datenzugang für diese Personen ist auf die Daten begrenzt, die sie im Rahmen ihre Kontrolltätigkeiten benötigen.
- (2) Der Schiffseigner eines im gemeinschaftlichen Informationssystem für Fanggenehmigungen registrierten Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter kann eine elektronische Kopie der im Register enthaltenen Angaben erhalten, indem er über seine nationale Verwaltung eine offizielle Anfrage an die Kommission richtet.
Kapitel III
Fischereitätigkeiten ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats, bei denen es sich nicht um Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft handelt
Artikel 22
Fischereitätigkeiten im Rahmen eines Abkommens
- Soweit dies im Abkommen verlangt wird oder vorgesehen ist, gelten die Abschnitte II und IV von Kapitel II auch für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, bei denen es sich nicht um Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft handelt und die Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer im Rahmen eines Abkommens ausüben.
Kapitel IV
Fischzucht ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer
Artikel 23
Fischzucht im Rahmen eines Abkommens
- Soweit dies im Abkommen verlangt wird oder vorgesehen ist, gelten die Abschnitte II und IV von Kapitel II auch für Anlagen, Schiffe und sonstige Einrichtungen der Gemeinschaft, die außerhalb der Gemeinschaftsgewässer im Rahmen eines Abkommens zur Fischzucht eingesetzt werden.
Kapitel V
Fischereitätigkeiten von Drittländern in Gemeinschaftsgewässern
Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen
- (1) Drittlandschiffe dürfen
- a) in Gemeinschaftsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben, sofern sie über eine gemäß diesem Kapitel erteilte Fanggenehmigung verfügen;
- b) eine Umladung oder Verarbeitung vornehmen, sofern sie über eine vorherige Genehmigung des Mitgliedstaats verfügen, in dessen Gewässern diese stattfinden soll.
- (2) Drittlandschiffe, die am 31. Dezember eines Kalenderjahres im Rahmen eines der nachstehenden Abkommen über eine Genehmigung für Fischereitätigkeiten verfügen, dürfen ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres im Rahmen dieser Abkommen solange weiterfischen, bis die Kommission über die Erteilung einer Fanggenehmigung für die betreffenden Schiffe für das letztgenannte Jahr gemäß Artikel 26 entschieden hat: - [Liste der Abkommen einfügen]
- (3) Die Kommission kann die in Absatz 2 aufgeführte Liste der Abkommen nach dem Verfahren von Artikel 33 Absatz 2 ändern.
Artikel 25
Weiterleitung der Anträge
- (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens, mit dem einem Drittland in den Gemeinschaftsgewässern Fangmöglichkeiten eingeräumt werden, übermittelt das betreffende Drittland der Kommission auf elektronischem Wege eine Liste der Schiffe, die seine Flagge führen und/oder in seinem Hoheitsgebiet registriert sind und die beabsichtigen, diese Fangmöglichkeiten zu nutzen.
- (2) Innerhalb der im Abkommen oder von der Kommission festgesetzten Frist übermitteln die zuständigen Behörden des Drittlandes der Kommission auf elektronischem Wege die Anträge auf Fanggenehmigungen für die in dieser Liste aufgeführten Schiffe, die seine Flagge führen und/oder in seinem Hoheitsgebiet registriert sind, mit Angabe des internationalen Rufzeichens der Fischereifahrzeuge sowie allen sonstigen Angaben, die aufgrund des Abkommens oder des Verfahrens gemäß Artikel 33 Absatz 2 vorgeschrieben sind.
Artikel 26
Erteilung von Fanggenehmigungen
- (1) Die Kommission prüft die Anträge unter Berücksichtigung der dem Drittland zugeteilten Fangmöglichkeiten und erteilt die Fanggenehmigungen in Übereinstimmung mit den vom Rat erlassenen Maßnahmen und den Bestimmungen der betreffenden Verordnung.
- (2) Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden des Drittlandes und die Mitgliedstaaten über die erteilten Fanggenehmigungen.
Artikel 27
Zulässigkeitskriterien für Anträge
- Die Kommission erteilt eine Fanggenehmigung nur für Drittlandschiffe,
- a) die für eine Fanggenehmigung im Rahmen des betreffenden Abkommens in Betracht kommen und gegebenenfalls in der im Rahmen des betreffenden Abkommens übermittelten Liste der Fischereifahrzeuge aufgeführt sind;
- b) die in den vorangegangenen zwölf Monaten beim Fischfang im Rahmen des betreffenden Abkommens oder - im Falle eines neuen Abkommens - beim Fischfang im Rahmen des vorhergehenden Abkommens keinen schweren Verstoß begangen haben;
- c) die in keiner IUU-Liste aufgeführt sind;
- d) für die die im Rahmen des Abkommens verlangten Angaben vorliegen;
- e) für die die Anträge mit den Bestimmungen des betreffenden Abkommens und dieses Kapitels in Einklang stehen.
Artikel 28
Allgemeine Verpflichtungen
- Drittlandschiffe, denen gemäß diesem Kapitel eine Fanggenehmigung erteilt wurde, müssen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige Bestimmungen, die die Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern, in denen sie Fischfang betreiben, regeln, und die Bestimmungen des Abkommens einhalten.
Artikel 29
Kontrolle der Fänge und des Fischereiaufwands
- (1) Drittlandschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben, melden ihren nationalen Behörden und der Kommission oder einer von der Kommission benannten Stelle täglich die Daten, die
- a) im Rahmen des Abkommens verlangt werden,
- b) von der Kommission nach dem im Abkommen vorgesehenen Verfahren festgelegt werden oder
- c) nach dem Verfahren von Artikel 33 Absatz 2 festgelegt werden.
- (2) Sofern dies im Abkommen vorschrieben ist, tragen die Drittländer die von ihren Schiffen gemäß Absatz 1 gemeldeten Daten zusammen und übermitteln der Kommission oder einer von der Kommission benannten Stelle vor dem Fünfzehnten eines jeden Kalendermonats für jeden Bestand, jede Bestandsgruppe oder jede Fischereikategorie die von sämtlichen Schiffen unter ihrer Flagge in den Gemeinschaftsgewässern im Vormonat gefangenen Mengen.
Artikel 30
Schließung von Fischereien
- (1) Gelten die dem betreffenden Drittland eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Drittland und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit.
- (2) Von diesem Zeitpunkt an gelten die Fanggenehmigungen, die den Schiffen unter der Flagge des betreffenden Landes erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Schiffe dürfen diese nicht mehr ausüben.
- (3) Wurden die Fanggenehmigungen für gemischte Fischereien erteilt und gilt einer der betreffenden Bestände als erschöpft, so gilt Absatz 2 für sämtliche Fischereitätigkeiten im Rahmen der betreffenden gemischten Fischerei.
- (4) Betrifft die Aussetzung von Fischereitätigkeiten gemäß Absatz 2 oder 3 sämtliche Tätigkeiten, für die die Fanggenehmigungen erteilt wurden, so gelten diese Fanggenehmigungen als entzogen.
- (5) Das Drittland trägt dafür Sorge, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge unverzüglich von der Anwendung dieses Artikels unterrichtet werden und alle betreffenden Fischereitätigkeiten einstellen.
Artikel 31
Aussetzung und Entzug im Falle von Verstößen
- (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jeden festgestellten Verstoß seitens eines Drittlandschiffs bei Fischereitätigkeiten in Gemeinschaftsgewässern im Rahmen des Abkommens mit.
- (2) Im Anschluss an diese Mitteilungen kann die Kommission die gemäß diesem Kapitel erteilten Fanggenehmigungen aussetzen oder entziehen. Die Entscheidung der Kommission wird dem betreffenden Flaggendrittland mitgeteilt.
- (3) Das Drittland trägt dafür Sorge, dass das betreffende Fischereifahrzeug unverzüglich über die Anwendung dieses Artikels informiert wird und alle betreffenden Fischereitätigkeiten einstellt.
- (4) Die Kommission teilt den Kontrollbehörden der beteiligten Mitgliedstaaten die Maßnahmen mit, die sie nach Absatz 2 getroffen hat.
Kapitel VI
Durchführungsmassnahmen
Artikel 32
Durchführungsbestimmungen
- Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können nach dem Verfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden. Diese Bestimmungen können auch Ausnahmen von den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen vorsehen, wenn diese Ausnahmen angesichts der in den Abkommen festgelegten Verpflichtungen gerechtfertigt sind oder die Erfüllung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen im Vergleich zur wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit eine unverhältnismäßig hohe Last darstellen würde.
Artikel 33
Ausschussverfahren
- (1) Die Kommission wird von den Ausschuss für Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 unterstützt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt.
Kapitel VII
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 34
Internationale Verpflichtungen
- Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der jeweiligen Abkommen und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft.
Artikel 35
Änderungen und Aufhebung
- (1) In der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 werden Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 sowie die Artikel 9 und 10 gestrichen.
- (2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 werden die Artikel 18, 28b, 28c und 28d gestrichen.
- (3) Die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 wird aufgehoben.
- (4) Verweise auf die aufgehobenen oder gestrichenen Bestimmungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.
Artikel 36
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...].
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Verzeichnis der Verpflichtungen gemäß Artikel 10
- - Vorlage vollständiger Fang- und Aufwandsmeldungen innerhalb angemessener Fristen durch die nationale Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats, die für die Meldung solcher Daten zuständig ist;
- - Einstellung der Fischerei gemäß Artikel 19 und ordnungsgemäße Durchsetzungsmaßnahmen;
- - Verbot von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 20;
- - Verpflichtungen in Bezug auf satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme16 oder gemäß dem jeweiligen Abkommen;
- - Verpflichtungen in Bezug auf die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung17 und deren Durchführungsbestimmungen.
Anhang II
Kriterien für die Neuaufteilung gemäß Artikel 13
Bei der Neuaufteilung der Fangmöglichkeiten berücksichtigt die Kommission insbesondere
- - das Eingangsdatum der einzelnen Anträge;
- - die für die Neuaufteilung zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten;
- - die Zahl der eingegangenen Anträge;
- - die Zahl der antragstellenden Mitgliedstaaten;
- - für den Fall, dass die Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise auf dem Fischereiaufwand oder den Fängen basieren: den voraussichtlichen Fischereiaufwand oder die voraussichtlichen Fänge der einzelnen Fischereifahrzeuge.
Anhang III
Verordnung (EG) Nr. 1627/94 | Entsprechende Bestimmung der vorliegenden Verordnung |
---|---|
Artikel 3 Absatz 2 | Kapitel V |
Artikel 4 Absatz 2 | Kapitel V |
Artikel 9 | Artikel 25 bis 27 |
Artikel 10 | Artikel 31 |
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 | Entsprechende Bestimmung der vorliegenden Verordnung |
Artikel 18 | Artikel 17 |
Artikel 28b | Artikel 24 |
Artikel 28c | Artikel 28 |
Artikel 28d | Artikel 30 |
- 1 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8.12.2005, KOM (2005) 647 endg.
- 2 ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 13.
- 3 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
- 4 ABl. L 18 vom 25.1.2007, S. 11.
- 5 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 6 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 7 ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 13.
- 8 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8.12.2005, KOM (2005) 647 endg.
- 9 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 10 ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
- 11 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
- 12 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
- 13 ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.
- 14 ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 3.
- 15 ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
- 16 ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
- 17 ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1.