Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)

Punkt 16 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 65 der Ausschussempfehlungen zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 120 Absatz 2 Satz 2) und Doppelbuchstaben cc bis ee (§ 120 Absatz 2 Satz 4 bis 6) und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (§ 120 Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - SGB V)

Artikel 1 Nummer 56 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Neufassung von Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc.

Zu Buchstabe b:

Zur Erhöhung der Leistungstransparenz bei ermächtigten Hochschulambulanzen, psychiatrischen Institutsambulanzen und sozialpädiatrischen Zentren sind vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der ermächtigten Einrichtungen adäquat abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation (insbesondere Anzahl der in der Einrichtung tätigen Ärzte und Psychotherapeuten sowie Art Schwere und Dauer der behandelten Erkrankungen), zu vereinbaren. Im Hinblick auf die Hochschulambulanzen sind daneben Abgrenzungsregelungen für die Behandlungen festzulegen. Zur Dokumentation und Bewertung des Leistungsgeschehens sollen die Vertragsparteien die vorliegenden Informationen in einem jährlichen Bericht zusammenfassen.