Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 23. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/11635 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes - Drucksachen 18/10944, 18/11284 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 782/16 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften".
2. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
"Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:".
3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Weingesetzes". - b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) In Absatz 1 wird die Angabe "2016 und 2017" durch die Angabe "2016, 2017, 2018, 2019 und 2020" ersetzt.`
- c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
,7. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein
- 1. für Gebiete außerhalb der in Satz 1 genannten Gebiete oder
- 2. für in Satz 1 genannten Gebiete festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der nicht mit einer für diese Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnungen gekennzeichnet werden soll."
- bb) In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder Satz 2" eingefügt.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. Soweit in einem Land ein Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag für Wein für die dort genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt." `
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- d) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "ist in jedem Land eine Anerkennung zu erteilen" durch die Wörter "ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist; die Anerkennung bedarf des Einvernehmens des jeweiligen betroffenen Landes" ersetzt.
- bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landweinmenge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen."
- e) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:
- ,11. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "fünf Ar" durch die Wörter "zehn Ar" ersetzt.
- 12. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zur Weinbaukartei gemeldete" durch die Wörter "in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete" ersetzt.`
- f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13.
4. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
,Artikel 2
Anderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612, 2252) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in Rechtsverordnungen
- 1. nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände, die Anhang-I-Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, und
- 2. nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden." `
- 5. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.