Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"
KOM (2005) 123 endg.; Ratsdok. 8690/05
- Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
- der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS),
- der Finanzausschuss (Fz) und
- der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
- empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Die Kommission hat am 10. Mai 2005 zur Umsetzung des vom Europäischen Rat am 4./5. November 2004 verabschiedeten "Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union" einen Aktionsplan vorgelegt, der durch finanzielle Rahmenprogramme ergänzt wird.
- 2. Angesichts des vorgesehenen Mittelbedarfs in Milliardenhöhe hält es der Bundesrat für unverzichtbar, die endgültige Entscheidung über das Rahmenprogramm und die Einrichtung der Fonds von der Zustimmung der Mitgliedstaaten zur Aufbringung der Mittel {bzw. von den Entscheidungen in der Europäischen Union über den Finanzrahmen in der Finanziellen Vorausschau 2007 bis 2013} abhängig zu machen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung nachdrücklich, an der bisherigen Position festzuhalten, den deutschen Finanzierungsbeitrag zur EU zu begrenzen und zusätzliche Zahlungen zur Finanzierung neuer Vorhaben abzulehnen.
- 4. Der Bundesrat unterstützt insbesondere die Forderung der Bundesregierung, dass Höhe und Aufteilung der Mittel über die Finanzielle Vorausschau unter anderem unter der deutschen Prämisse der Einhaltung einer Gesamtausgabenobergrenze von 1 % des EU-Bruttonationaleinkommens stehen, und in diesem Rahmen das Ziel der Kommission, die Finanzmittel in den Jahren 2007 bis 2013 jeweils für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in drei Rahmenprogrammen mit einheitlicher Struktur zu bündeln und den Bereich Inneres und Justiz finanziell zu stärken.
- 5. Nach Auffassung des Bundesrates ist dringend zu prüfen, ob insbesondere unter den Aspekten Subsidiarität und Mehrwert für die EU die Einrichtung der verschiedenen Fonds notwendig ist. Der Bundesrat sieht auch keinen Anlass für eine pauschale, im Fall der neuen Mitgliedstaaten sogar höhere Mittelausstattung, die unabhängig von tatsächlichen Leistungen in den Aktionsfeldern des jeweiligen Fonds erfolgt. Darüber hinaus begegnen die Vorgaben zur Verteilung der restlichen Fondsmittel Bedenken, zumal sie auf statistische Merkmale gestützt werden sollen, die EU-einheitlich vielfach nicht zweifelsfrei zu ermitteln sind.
- 6. Im Rahmen der gemeinschaftlichen Abwicklung des Programms mit den Mitgliedstaaten stellt der Bundesrat fest, dass durch die Länder weder zusätzliche Haushaltsmittel noch zusätzliche (Plan-)Stellen zur Verfügung gestellt werden können. Die Programme müssen im Rahmen vorhandener Mittel und Stellen abgewickelt werden.
- 7. Der Bundesrat verweist darauf, dass die Durchführung der Fonds zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen wird, der allen Entbürokratisierungsbestrebungen zuwiderläuft, und fordert dringend einfache Verfahrensabläufe.
- 8. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass mehrere Fonds zu einem Rahmenprogramm zusammengeführt und vergleichbar ausgestaltet werden.
- 9. Das Rahmenprogramm für Solidarität und Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007 bis 2013 betrifft vier Fonds, und zwar den Flüchtlingsfonds, den Außengrenzenfonds, den Integrationsfonds und den Rückkehrfonds.
- 10. Obwohl die geplanten Fonds auf jeweils verschiedenen Rechtsinstrumenten basieren, gelten für sie nach dem Rahmenprogramm gemeinsame Umsetzungs- und Verwaltungsregelungen, ein identischer Zeitplan sowie ein einheitliches Bewertungs- und Überprüfungsverfahren.
- 11. Aus der Sicht des Bundesrates begegnen die im Rahmenprogramm und in der Begründung für den Integrationsfonds enthaltenen Vorfestlegungen hinsichtlich der Notwendigkeit von Einwanderungsströmen aus Drittstaaten Bedenken.
- 12. Soweit die Kommission in der Begründung ihres Vorschlags ein gemeinsames Konzept für die Rechte und Pflichten von Einwanderern zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs und zur Sicherung des Wohlstands für notwendig hält, verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme zum Grünbuch der Kommission über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration (KOM (2004) 811 endg.; BR-Drucksache 037/05(B) vom 18. März 2005),
- 13. die außerdem eine Gemeinschaftskompetenz für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Arbeitsaufnahme verneint.
- 14. Er weist nochmals darauf hin, dass Zuwanderung aus Drittstaaten in einem Umfang, der die Bevölkerungsalterung maßgebend abschwächen könnte, bereits wegen der Größenordnung und der daraus resultierenden Integrationsprobleme nicht ernsthaft in Betracht kommt. Zudem sind zunächst das Bevölkerungspotential der Beitrittstaaten sowie die Möglichkeiten der Mobilisierung des EU-heimischen Arbeitskräftepotentials zu nutzen.
- 15. Der Bundesrat wiederholt seine mehrfach geäußerte Ablehnung der in der Begründung des Integrationsfonds bei der Analyse enthaltenen pauschalen Feststellung, dass in der erweiterten EU Arbeitskräfte aus Drittstaaten benötigt werden. Der Bundesrat sieht deshalb die Einrichtung des Integrationsfonds nicht als einwanderungspolitische Maßnahme und hält die zur Begründung angegebene Rechtgrundlage für nicht tragfähig.
- 16. Der Bundesrat ist mit der Bundesregierung auch der Auffassung, dass es der Kommission nach dem derzeit geltenden EGV an einer Kompetenznorm für die Durchführung des erstmalig konzipierten Integrationsfonds fehlt.
- 17. Der Bundesrat ist ferner der Auffassung, dass die Förderung der Integration Aufgabe der Mitgliedstaaten ist und eine Gemeinschaftskompetenz nicht besteht.
- 18. Im Übrigen verstößt die Einrichtung des Integrationsfonds gegen den Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
- 19. Der Kommission ist zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass sich die mit dem Rahmenprogramm beabsichtigten politischen Ziele nicht ohne ausreichende finanzielle Mittel verwirklichen lassen. Dies gilt allerdings nicht für Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen. Die Mitgliedstaaten können auch ohne einen separaten Integrationsfonds Integrationsmaßnahmen in ausreichendem Maße realisieren, unter anderem im Rahmen des Europäischen Sozialfonds. Nachfolgende Äußerungen zum Integrationsfonds stehen unter diesen Vorbehalten.
- 20. Unabhängig davon können finanzielle Hilfen - die Einigung über die Finanzierung der Fonds vorausgesetzt - zur Unterstützung von Integrationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten hilfreich sein, wenn sie für die gesamte EU einen Mehrwert darstellen und über einzelstaatliche Aktivitäten hinausgehen.
- 21. Der Bundesrat hält die bisher vorgesehene Abgrenzung des Rückkehr- und des Flüchtlingsfonds zueinander in der Praxis für nicht umsetzbar. Die Überschneidungen könnten dadurch aufgelöst werden, dass alle Maßnahmen im EFF III zusammengefasst und gleichzeitig dessen Zielgruppe bei der Rückkehrförderung auf alle Ausländer erstreckt wird, die ausreisepflichtig sind oder ausreisen wollen.
- 22. Sowohl die Tatsache, dass jedem Mitgliedstaat grundsätzlich Sockelbeträge - unabhängig von einer jeweiligen tatsächlichen Notwendigkeit - im Rahmen des EFF III, des Integrations- und des Rückkehrfonds zur Verfügung gestellt werden sollen, als auch deren Höhe, sind zu überprüfen. Der Vorschlag der Bundesregierung, diese Beträge nur bei Bedarf oder zur Ermöglichung konkreter, grenzüberschreitender Projekte zu gewähren, wird daher unterstützt.
- 23. Der Bundesrat hält es für unbedingt notwendig, dass das bisher für den Rückkehr-, den Flüchtlings- und gegebenenfalls den Integrationsfonds vorgesehene Zusätzlichkeitsprinzip einschränkend ausgelegt und angewendet wird. Es ist nicht akzeptabel, dass in einem Mitgliedstaat, der - wie die Bundesrepublik Deutschland - bereits über ein gut ausgebautes System der Rückkehr- und Integrationsförderung durch Bund, Länder und Kommunen verfügt, aus von den Mitgliedstaaten aufgebrachten EU-Geldern nur "Luxusaufwendungen" finanziert werden können und kofinanziert werden müssen, während in Mitgliedstaaten mit einem niedrigeren Angebot eine Förderung von Regelmaßnahmen möglich ist.
- 24. Der Bundesrat hält es für sinnvoll, als nationale Zentralstelle für den EFF III und ggf. den Integrations- und den Rückkehrfonds jeweils die gleiche Behörde zu benennen, damit die nationale Verwaltungsstruktur der Fonds einheitlich ist. Somit können Verwaltungsabläufe effizienter gestaltet und der Aufwand der Antragsteller so gering wie möglich gehalten werden. Identische Durchführungs- und Verfahrensbestimmungen erleichtern es vor allem Projektträgern, die Förderung von Maßnahmen aus unterschiedlichen Fonds zu beantragen.
- 25. Der Bundesrat ist im Rahmen der Ausgestaltung der Fonds der Auffassung, dass nicht nur die Kommunen, sondern auch die Regionen (Länder) Konsultationsrechte erhalten sollten. Daher wird die Bundesregierung aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass bei den Regelungen über die Aufgaben der zuständigen Behörden der Formulierung "lokale Behörden" jeweils die Formulierung "regionale und" vorangestellt wird. Bundesintern müssen Koordinierungsstellen der Länder maßgeblich mitentscheiden, ob, wann und wo ein Projekt durchgeführt wird, damit sich die Maßnahme in das Gesamtkonzept eines Landes einfügt.
- 26. Der Bundesrat lehnt die im bisherigen Vorschlag enthaltene Unausgewogenheit bei der zielorientierten Mittelvergabe, die Verantwortungsabschichtung durch die Kommission sowie die damit korrespondierende, den Mitgliedstaaten auferlegte Prüfungsintensität ab. Die Kommission wählt innerhalb des von ihr vorgeschlagenen Systems bei der Festlegung der förderfähigen Maßnahmen sehr breit angelegte Formulierungen, so dass hierunter sehr unterschiedliche Vorhaben subsumierbar sind und eine enge Zielorientierung nicht unbedingt sichergestellt ist. Bei den den Mitgliedstaaten auferlegten Verwaltungs- und Kontrollsystemen dagegen sieht sie ein sehr umfangreiches und äußerst detailliertes und bürokratisches Bewilligungs- und Prüfverfahren vor, das die Kommission zudem völlig aus ihrer Verantwortung entlässt. Das komplizierte Instrumentarium im Rahmen der Antragstellung und -genehmigung ist insbesondere für Projektträger zu arbeits- und zeitaufwändig, fehleranfällig und damit ineffektiv.
- 27. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Transparenz nur zu gewährleisten ist, wenn die Auswahlkriterien für zu fördernde Maßnahmen deutlich gemacht werden. Insbesondere sollte die Auswahl der Projekte durch die zu bestimmende nationale Agentur über die Koordinationsstellen der Länder auch nach dem Kriterium der Lage und des Bedarfs erfolgen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich für eine diese Kriterien aufgreifende Regelung in dem neuen Europäischen Flüchtlingsfonds, dem Europäischen Rückkehrfonds und dem "Europäischen Integrationsfonds" einzusetzen, die sich an Artikel 14 - Auswahlkriterien - des geltenden Europäischen Flüchtlingsfonds (2004/ 904/EG, Abl. EU (Nr. ) L 381) orientieren sollte.
- 28. Der Bundesrat fordert, dass die Kommission die Auswahl von Maßnahmen nicht durch eine Schwerpunktsetzung in der Entscheidung weit gehend einschränkt. Eine tatsächliche Beteiligungs- und Einflussmöglichkeit der Mitgliedstaaten ist sicherzustellen. Während die Kommission die Leitlinien für die Planung des jeweiligen Programms bestimmt, werden die Mitgliedstaaten nur im Rahmen der Komitologie (Verwaltungsverfahren) einbezogen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass den Mitgliedstaaten von Anfang an, also bereits bei der Erarbeitung der Leitlinien, nicht nur in Hinsicht auf den Schwerpunkt einer Maßnahme, sondern auch auf eine etwaige nationale Beteiligung an der Finanzierung, Mitspracherechte und Einflussmöglichkeiten eröffnet werden.
- 29. Zu den Ausführungen im Rahmenprogramm und zur Ausgestaltung der einzelnen Fonds greift der Bundesrat die folgenden grundsätzlichen Problemstellungen heraus:
Einzelheiten zum Europäischen Fonds für Integration
- 30. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die folgenden in der Analyse genannten Begründungen für den Integrationsfonds an der Realität des Integrationserfordernisses in den Mitgliedstaaten vorbeigehen: Neu einreisende Drittstaatsangehörige haben aufgrund kultureller Ferne und nicht vorhandener Sprachkenntnisse des jeweiligen Ziellandes der EU in aller Regel und nicht nur vereinzelt erhebliche Integrationsprobleme. Deshalb vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass der Steuerung der Zuwanderung nach den Aspekten Integrationsbereitschaft und Integrationswilligkeit entscheidende Bedeutung zukommt. Rechte, die sich denen von EU-Bürgern annähern, können erst nach vorangegangener eigener Integrationsleistung, an erster Stelle Spracherwerb, Sicherung des Lebensunterhalts und Einfügung in die Rechts- und Werteordnung des jeweiligen Aufnahmelandes, eingeräumt werden.
Die Unterstützung der Integration der bereits in den Mitgliedstaaten lebenden Drittstaatsangehörigen muss nach Auffassung des Bundesrates Vorrang vor der Neuzuwanderung haben, die erheblichen zusätzlichen Integrationsbedarf auslösen und die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Mitgliedstaaten maßgeblich beeinträchtigen würde. Der Bundesrat lehnt deshalb die vorgesehene Mittelaufteilung des Integrationsfonds ab und fordert - ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Gemeinschaftskompetenz und vorbehaltlich des Einvernehmens über die Finanzierbarkeit - eine deutliche Präferenz zugunsten der Integration der bereits legal und dauerhaft in den Mitgliedstaaten lebenden Drittstaatsangehörigen.
- 31. Der Bundesrat ist zudem mit der Bundesregierung der Auffassung, dass neben den sich länger als drei Jahre im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältigen Drittstaatsangehörigen auch EU-Staatsangehörige sowie Spätaussiedler stärker berücksichtigt werden können sollten.
- 32. Vorbehaltlich der Ausführungen in den Ziffern 16, 18 und 19*) erscheint hinsichtlich der Finanzierung im Rahmen des Integrationsfonds problematisch, dass die jährlichen Mittel für den Integrationsfonds von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt und die über die Pauschalbeträge hinausgehenden Mittel bis zum l. Juli des Vorjahres festgesetzt werden. Dies erschwert die Planbarkeit für Maßnahmeträger erheblich. Grundsätzlich in Frage zu stellen ist die Beschränkung der Förderung auf einen Förderhöchstsatz von 50 % und auf einen Zeitraum von maximal drei Jahren. Hier stellt sich die Frage der Kofinanzierung und einer Anschlussfinanzierung, die aus Sicht des Bundesrates nicht befriedigend beantwortet werden kann. Der Bundesrat weist auf die Gefahr hin, dass Bundesmittel über den Umweg einer EU-Förderung zur Finanzierung befristeter Projekte verwendet werden und damit für die Finanzierung nachhaltig wirkender Integrationsstrukturen fehlen.
- 33. Die bei den Zielen des Integrationsfonds ausgewählten "Grundprinzipien" geben nach Auffassung des Bundesrates die Gesamtausrichtung aller elf Grundprinzipien des Haager Programms nur unvollständig wieder. Insbesondere fehlt hinsichtlich des ersten politischen Ziels die wichtige Aussage aus den Grundprinzipien, dass sich die Zuwanderer den im Aufnahmeland bzw. in der EU geltenden Werten und Normen anzupassen haben. Der Bundesrat lehnt an dieser Stelle die generelle Förderung der Einführung und Anwendung von Aufnahmeverfahren für Migranten ab, zumal das Grundprinzip 3 ausdrücklich den Stellenwert der Beschäftigung betont und mithin erst konkrete und dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeiten in den Mitgliedstaaten vorhanden sein müssen, ehe Zuwanderung überhaupt in Frage kommen kann.
Hinsichtlich der förderfähigen Aktionen lehnt der Bundesrat Maßnahmen ab, die auf die Teilnahme an Wahlen hinauslaufen, ohne dass der Drittstaatsangehörige vorher die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats angenommen hat. Außerdem hält der Bundesrat die Zielgruppenbeschreibung mit der Eingrenzung auf Drittstaatsangehörige für zu eng, da damit die Problematik der aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion mit ihren Angehörigen einreisenden Spätaussiedler nicht umfassend einbezogen ist.
Der Bundesrat kann die Ausführungen zur Komplementarität mit dem ESF hinsichtlich ihrer Zielrichtung sowie der programmatischen und finanziellen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten nicht nachvollziehen. Aus seiner Sicht sind nach den jahrzehntelangen praktischen Erfahrungen mit Zuwanderung und Integration keine speziell auf Drittstaatsangehörige abgestellten Instrumente notwendig, zumal schon bisher Drittstaatsangehörige im Zentrum der Integrationsanstrengungen stehen. Auch der Zweck eines von den Mitgliedstaaten entsprechend ihres jeweiligen Anteils von Drittstaatsangehörigen an der Bevölkerung zu leistenden Solidarbeitrags ist nicht erkennbar. Wenn Konsequenz wäre, dass Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an Drittstaatsangehörigen und entsprechendem Integrationsbedarf zusätzlich mit einem höheren Solidarbeitrag zugunsten anderer Mitgliedstaaten mit geringerem Anteil und Aufwand belastet würden, kann dem nicht gefolgt werden.
*) Bei Nichtannahme der genannten Ziffern erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Einzelheiten zum Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF III)
- 34. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, der gewachsenen Bedeutung der Flüchtlingspolitik auf europäischer Ebene durch die Weiterführung des EFF III Rechnung zu tragen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Integrationsmaßnahmen an Personen, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt auf dem Gebiet der EU berechtigt sind, nicht gefördert werden dürfen.
- 35. Grundsätzlich ist die Fortführung des EFF II durch den EFF III zu begrüßen, da die bisherigen Erfahrungen mit dem EFF I und EFF II positiv sind. Eine Fortführung auch über den ursprünglich geplanten Zeithorizont (2010) ist somit wünschenswert, wobei die bewährten nationalen Strukturen im Rahmen des EFF II für den EFF III beibehalten werden müssen.
Die Kommission hat für September 2005 zwei Mitteilungen angekündigt, die zu Änderungen des EFF III führen werden: Zum einen eine Mitteilung zur verstärkten Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Asyl und zum anderen eine Mitteilung zu Neuansiedlungsprogrammen der EU. Bei einer verstärkten Verwaltungszusammenarbeit ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen einen europäischen Mehrwert erzielen. Nur dann sind sie sinnvoll. Hingegen sind Neuansiedlungsprogramme auf europäischer Ebene mangels europäischen Mehrwerts abzulehnen, da die vorhandenen Instrumentarien des Flüchtlingsschutzes ausreichend sind.
Einzelheiten zum Außengrenzenfonds
- 36. In Anbetracht der innerstaatlichen Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern sind Letztere mit Aufgaben der Sicherung der Außengrenzen nur ausnahmsweise im Wege der Aufgabenübertragung befasst. Darüber hinaus wird sich der Umfang der Außengrenzsicherung für Deutschland deutlich reduzieren, sobald das Schengener Durchführungsübereinkommen für die neuen Mitgliedstaaten der EU in Kraft gesetzt wird und in der Folge die systematischen Kontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben werden. Aller Voraussicht nach wird dieser Vorgang in den Anwendungszeitraum des Außengrenzenfonds fallen. Weiterhin wäre es aus politischen Gründen wohl nicht opportun, wenn unter den derzeit herrschenden Gegebenheiten Deutschland bis zum Wegfall der Binnengrenzkontrollen an seinen Ostgrenzen Maßnahmen zum substanziellen Ausbau der bestehenden Grenzsicherung ergreift.
Insofern werden Deutschland im Allgemeinen und die Länder im Besonderen allenfalls ausnahmsweise in den Genuss der Fördermittel des Außengrenzenfonds kommen, so dass der Vorgang nicht im Zentrum des Länderinteresses steht. Sollte es dennoch zu einzelnen Initiativen zur Ausreichung von Fondsmitteln an die Polizeien der mit den Grenzschutzaufgaben betrauten Länder kommen, ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der Subsidiarität uneingeschränkte Beachtung findet. Dies muss sich insbesondere darin konkretisieren, dass europäisch initiierte Förderprojekte sachgerecht ausgestaltet werden und sowohl das Dispositionsrecht über Personal und Sachmittel wie auch die allgemeine Aufgabenerledigung der Länderpolizeien nicht einschränken.
Einzelheiten zum Europäischen Rückkehrfonds
- 37. Die bisher geplante Aufteilung der Finanzmittel im Verhältnis "Schlüsselzuweisung 70 % - erfolgreiche Rückführungen 30 %" ist genau gegenteilig zu verwirklichen, indem die erfolgreichen Rückführungen mit 70 % bewertet werden müssen. Erst diese Aufteilung führt zu dem erforderlichen europäischen Mehrwert, schafft Anreize für erfolgsorientierte Maßnahmen und sichert eine Förderung, die dem jeweiligen Bedarf eines Mitgliedstaats entspricht.
- 38. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren dafür Sorge zu tragen, dass bei der Einrichtung des Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007 bis 2013 die Position des Bundesrates berücksichtigt wird.
- 39. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die Mitteilung und die Vorschläge der Kommission zu dem Rahmenprogramm materiellrechtliche Regelungen und Verwaltungshandeln der Mitgliedstaaten in erheblichem Maße berühren; entsprechende Kosten sind noch nicht abzuschätzen. Deshalb und unabhängig davon behält sich der Bundesrat vor, nach weiterer Prüfung gegebenenfalls eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.