Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der in der Anlage wiedergegebenen Fassung zuzustimmen.
Anlage
Neufassung der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)
Zur Verordnung insgesamt
Die Verordnung ist wie folgt zu fassen:
'Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)
Vom
Auf Grund des § 44a Absatz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Mitteilungspflicht
Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht
- 1. für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzopdioxinen und Dibenzofuranen,
- 2. für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,
- 3. für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und 4. für die Summe der
- a) in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,
- b) in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,
- c) in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.
Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzopdioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.
§ 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
- (1) Die Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Mitteilung) zu den in § 1 genannten Stoffen muss die Daten nach Maßgabe der Anlage 4 enthalten.
- (2) Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen. Für die Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln. Ein Untersuchungsbericht kann der Mitteilung in Form einer digitalen Kopie beigefügt werden.
- (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers zulassen, dass
- 1. Mitteilungen schriftlich erfolgen,
- 2. der Untersuchungsbericht einer in Nummer 1 genannten Mitteilung beigefügt wird.
- (4) Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nach dem der zur Mitteilung Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflichtigen Tatsache erhalten hat. Eine mitteilungspflichtige Tatsache liegt erst vor, wenn das zu Grunde liegende Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben, wenn ein für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel in einer auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist.
§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden
- (1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist
- 1. für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
- 2. für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten elektronisch vorzunehmen.
- (2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.
§ 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am .... (einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a)
Kongenere von Dibenzopdioxinen und Dibenzofuranen
Nr. | Kongener |
---|---|
1 | 2,3,7,8-TCDD |
2 | 1,2,3,7,8-PeCDD |
3 | 1,2,3,4,7,8-HxCDD |
4 | 1,2,3,6,7,8-HxCDD |
5 | 1,2,3,7,8,9-HxCDD |
6 | 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD |
7 | OCDD |
8 | 2,3,7,8-TCDF |
9 | 1,2,3,7,8-PeCDF |
10 | 2,3,4,7,8-PeCDF |
11 | 1,2,3,4,7,8-HxCDF |
12 | 1,2,3,6,7,8-HxCDF |
13 | 1,2,3,7,8,9-HxCDF |
14 | 2,3,4,6,7,8-HxCDF |
15 | 1,2,3,4,6,7, 8-HpCDF |
16 | 1,2, 3,4, 7, 8, 9-HpCDF |
17 | OCDF |
Verwendete Abkürzungen: T=Tetra, Pe=Penta, Hx=Hexa, Hp=Hepta, O=Octa, CDD=Chlordibenzodioxin, CDF=Chlordibenzofuran
Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b)
Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Nr. | Kongener |
---|---|
1 | 3,3',4,4'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 77) |
2 | 3,4,4',5-Tetrachlorbiphenyl (PCB 81) |
3 | 3,3',4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 126) |
4 | 3,3',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 169) |
5 | 2,3,3',4,4'-Pentachlorbiphenyl (PCB 105) |
6 | 2,3,4,4',5-Pentachlorobiphenyl (PCB 114) |
7 | 2,3′,4,4′,5-Pentachlorbiphenyl (PCB 118) |
8 | 2',3,4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 123) |
9 | 2,3,3',4,4',5-Hexachlorbiphenyl (PCB 156) |
10 | 2,3,3',4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 157) |
11 | 2,3',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 167) |
12 | 2,3,3',4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 189) |
Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c)
Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Nr. | Kongener |
---|---|
1 | 2,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28) |
2 | 2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52) |
3 | 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101) |
4 | 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138) |
5 | 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153) |
6 | 2,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180) |
Anlage 4 (zu § 2 Absatz 1)
Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel-und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:
Nr. | Angabe | Erläuterung |
---|---|---|
1 | Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers | |
2 | Anschrift des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers | |
3 | Probennummer | Laborinterne Nummer der Probe |
4 | Teilprobennummer | Werden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. In diesem Fall ist die Nummer der untersuchten Teilprobe anzugeben. |
5 | Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix) | Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand. |
Bei Lebensmitteln ist, soweit vorhanden, die Verkehrsbezeichnung anzugeben. | ||
- Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der | ||
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben. | ||
- Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben. | ||
- Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, 2004 L 192, S. 34, 2007 L 98, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. | ||
- Bei Vormischungen ist das Wort "Vormischung" anzugeben. | ||
6 | Betriebsart | Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln) |
7 | Probenahmeort | Bei Entnahme vom Erzeuger identisch mit Erzeugerort, sonst Angabe der Gemeinde |
8 | Probenahmedatum | |
9 | Untersuchter Probebestandteil | Art des untersuchten Probebestandteils (z. B. essbarer Anteil), wenn die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch) |
10 | Analysierter Stoff (Parameter) | Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzopdioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB- Kongenere); zusätzlich auch Angabe von Fett bzw. Trockenmasse, sofern sich die Analyseergebnisse darauf beziehen. Entsprechend sind in diesen Fällen die Bezugsparameter anzugeben. |
11 | Einheit | Maßeinheit der Konzentrationen |
- bei Lebensmitteln für Dibenzopdioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g | ||
- bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g | ||
- bei Futtermitteln für Dibenzopdioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg | ||
- bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg | ||
12 | Bezugsparameter | Angabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf: |
- Frischgewicht | ||
- Fettgehalt | ||
- 88 % Trockensubstanz | ||
13 | Fettgehalt, sofern Bezugsparameter Fettgehalt | Angabe des Fettgehaltes in % |
14 | Trockensubstanz, sofern Bezugsparameter 88 % Trockensubstanz | Angabe der Trockensubstanz in % |
15 | Angabe des Messergebnisses1 | |
16 | Höchstgehaltsüberschreitung: ja / nein | |
17 | Untersuchungsverfahren (Methodensammlung) | Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde |
18 | Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode) | Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde |
19 | Bestimmungsgrenze (LOQ) | Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis |
20 | Messunsicherheit | Messunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent |
Verwendete Abkürzungen: T = Tetra; Pe = Penta; Hx = Hexa; Hp = Hepta; O = Oocta; CDD = Chlorodibenzodioxin; CDF" = Chlorodibenzofuran; CB = Chlorobiphenyl.
- 1
- a) Die Konzentration ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben:
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzopdioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHOTEF)), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus PCDD, PCDF und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in WHOToxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF). WHO-TEF zur Risikobewertung beim Menschen basierend auf den Schlussfolgerungen der Expertensitzung des Internationalen Programms der WHO zur Chemikaliensicherheit (IPCS) im Juni 2005 in Genf (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxinlike Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)).
- b) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
- c) Im Fall des § 1 Satz 2 sind die Konzentrationen in Biologischen Toxizitätsäquivalenten (BEQ) anzugeben, soweit die Konzentrationen im Rahmen der Untersuchung ermittelt worden sind.
- a) Die Konzentration ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben:
Anlage 5
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)
Im Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.
Die Datenübermittlung erfolgt - unter Verwendung der einheitlichen BVL-Kodierkataloge - über das Datenmeldeportal https://meldestelle.bvl.bund.de/datenmeldeportal . Soweit dies nicht möglich ist, ist ein vom BVL auf seiner Internetseite www.bvl.bund.de zur Verfügung gestelltes Formular zu nutzen. In diese Tabelle sind für die einzelnen Feldinhalte Kodes aus den einheitlichen BVL-Kodierkatalogen oder - sofern diese Kodes nicht verfügbar sind - Freitext einzutragen. Die Datenübermittlung erfolgt dann per Email an die Meldestelle des BVL (meldestelle@bvl.bund.de).
Nr. | Feldinhalt | Pflichtfeld2 | Erläuterungen |
---|---|---|---|
1 | Meldende Stelle (Amtskennung) | x | Behörde, die die Daten an das BVL liefert |
2 | Probennummer | x | Labor- bzw. amtsinterne Probennummer |
3 | Teilprobennummer | x | Werden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. Falls keine Teilproben angelegt wurden, erfolgt der Eintrag "00". |
4 | Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix) | x | Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand. |
Bei Futtermitteln: | |||
- Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 080/51 1/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben. | |||
- Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder | |||
Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben. | |||
- Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, 2004 L 192, S. 34, 2007 L 98, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. | |||
- Bei Vormischungen ist das Wort "Vormischung" anzugeben. | |||
5 | Probenart | x | Art der amtlichen Probe (Plan-, Verdachts-, Beschwerde-, Verfolgs-, Nach-, Vergleichsprobe) |
6 | Herstellungs- und Produktionsmethode (Zusätzliche Angaben zum Matrixkode) | Zusätzliche Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses (z. B. Unterscheidung von Erzeugnissen aus konventioneller Produktion und Erzeugnissen gemäß ÖkoVerordnung (EG) Nr. 834/2007) | |
7 | Beurteilung der Probe | Beurteilung der Probe hinsichtlich Beanstandung oder Verstoß | |
8 | Betriebsart, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird | (x) | Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln) |
9 | Probenahmegemeinde, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird | (x) | Gemeinde, in der die Probe genommen wurde, wenn möglich mit Ortsangabe |
10 | Probenahmedatum | x | |
11 | Herkunftsstaat der Probe | ||
12 | Herkunftsgemeinde | Herkunftsgemeinde, falls Herkunftsstaat Deutschland ist | |
13 | Nähere Angaben zur Belastung eines Gebiets (Nähere Angaben zur Herkunft) | Benennung der Quellen von Störfaktoren, die zur Belastung einer Probe führen können (z. B. belastetes Gebiet durch Bodenkontamination) | |
14 | Alter | Altersangabe (z. B. Alter des Schlachttieres) in ganzen Monaten | |
15 | Tierart | x | Bei tierischen Lebensmitteln |
16 | Zusätzliche Angaben zur Risikobewertung, soweit vorhanden | (x) | Z. B. Art der Viehhaltung und Fütterungsregime |
17 | Verarbeitung | Be- und Verarbeitungszustand des untersuchten Erzeugnisses | |
18 | Untersuchter Probebestandteil | (x) | Art des untersuchten Probebestandteils (z. B. essbarer Anteil); Angabe in denjenigen Fällen Pflicht, in denen die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht |
eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch) | |||
19 | Analysierter Stoff (Parameter) | x | Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzopdioxin/DibenzofuranKongenere, PCB-Kongenere) |
20 | Einheit | x | Maßeinheit der Konzentrationen |
- bei Lebensmitteln für Dibenzopdioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g | |||
- bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g | |||
- bei Futtermitteln für Dibenzo- p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCBin ng/kg | |||
- bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg | |||
21 | Bezugsparameter | x | Angabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf: |
- Frischgewicht | |||
- Fettgehalt | |||
- 88 % Trockensubstanz | |||
22 | Fettgehalt, soweit Bezugsparameter Fettgehalt | (x) | Angabe des Fettgehaltes in % |
23 | Trockensubstanz, soweit Bezugsparameter 88 % Trockensubstanz | (x) | Angabe der Trockensubstanz in % |
24 | Messergebniskennung (numerisch oder alphanumerisch) | x | Angabe, ob ein numerisches oder alphanumerisches (z. B. "nicht nachweisbar") Messergebnisvorliegt |
25 | Angabe des Messergebnisses3 | x | |
26 | Bewertung des Messergebnisses | x | Bewertung des Messergebnisses in Bezug auf Höchstgehalte etc. |
27 | Untersuchungsverfahren (Methodensammlung) | x | Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde |
28 | Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode) | x | Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde |
29 | Bestimmungsgrenze (LOQ) | x | Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis |
30 | Probenaufarbeitung (Probevorbereitung) | Angaben zur Aufarbeitung der Probe für die Untersuchung | |
31 | Messunsicherheit | x | Messunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent |
32 | Wiederfindungsrate | Wiederfindungsrate der verwendeten Methode in Prozent | |
33 | Kommentar | Eintrag zusätzlicher Informationen möglich |
- 2. Der Eintrag "x" kennzeichnet Pflichtangaben ohne Einschränkungen. Der Eintrag "(x)" kennzeichnet Pflichtangaben nach Maßgabe der in Spalte 1 jeweils genannten Einschränkungen.
- 3.
- a) Die Konzentration ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben:
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzopdioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus PCDD, PCDF und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF). WHOTEF zur Risikobewertung beim Menschen basierend auf den Schlussfolgerungen der Expertensitzung des Internationalen Programms der WHO zur Chemikaliensicherheit (IPCS) im Juni 2005 in Genf (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxinlike Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)).
Kongener TEF Wert
Kongener
TEF WertDibenzopdioxine und
Dibenzofurane
Dioxinähnäche PCB2,3,7,8-TCDD 1 1,2,3,7,8-PeCDD 1
Non-ortho PCBs1,2,3,4,7,8-HxCDD 0.1 PCB 77 0.0001 1,2,3,6,7,8-HxCDD 0.1 PCB 81 0.0003 1,2,3,7,8,9-HxCDD 0.1 PCB 126 0.1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0.01 PCB 169 0.03 OCDD 0.0003
Mono-ortho PCB2,3,7,8-TCDF 0.1 PCB 105 0.00003 1,2,3,7,8-PeCDF 0.03 PCB 114 0.00003 2,3,4,7,8-PeCDF 0.3 PCB 118 0.00003 1,2,3,4,7,8-HxCDF 0.1 PCB 123 0.00003 1,2,3,6,7,8-HxCDF 0.1 PCB 156 0.00003 1,2,3,7,8,9-HxCDF 0.1 PCB 157 0.00003 2,3,4,6,7,8-HxCDF 0.1 PCB 167 0.00003 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0.01 PCB 189 0.00003 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0.01 OCDF 0.0003
Verwendete Abkürzungen: T = Tetra; Pe = Penta; Hx = Hexa; Hp = Hepta; O = Oocta; CDD = Chlorodibenzodioxin; CDF" = Chlorodibenzofuran; CB = Chlorobiphenyl.
- b) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
- c) Im Fall des § 1 Satz 2 sind die Konzentrationen in Biologischen Toxizitätsäquivalenten (BEQ) anzugeben, soweit die Konzentrationen im Rahmen der Untersuchung ermittelt worden sind.'
- a) Die Konzentration ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben:
Begründung:
Die Verordnung wurde im Hinblick auf bessere Verständlichkeit und ein vereinfachtes Meldeverfahren neu gefasst. Die Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer nach § 44a Absatz 1 Satz 1 LFGB sind nun in der elektronischen Form als Regelfall vorgesehen. Ausnahmen sind nur auf Antrag möglich. Die Anforderungen an die Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie an die Übermittlungen der Behörden sind getrennt dargestellt, da jeweils verschiedene Abläufe und unterschiedliche technische Voraussetzungen gelten.
Für die Mitteilungen der Unternehmen ist die Nutzung der von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten digitalen Datei und die digitale Übermittlung vorgesehen. Damit sollen Änderungen des Dateiformats verhindert und eine effiziente Bearbeitung gewährleistet werden. Das BVL wird für die Mitteilungen und Übermittlungen nach den Anlagen 4 und 5 digitale Musterdateien zur Verfügung stellen, die es den zuständigen Länderbehörden erlauben, die Daten an das Datenmeldeportal zu übermitteln. Dadurch werden die Übermittlungen vereinfacht und es kann ein sicherer Übermittlungsweg genutzt werden.
Die Verpflichtung zur Nutzung des Datenmeldeportals ist nur für die Übermittlung der amtlichen Untersuchungsergebnisse nach Anlage 5 vorgesehen und sofern dies möglich ist. Die Übermittlungen anderer vorliegender Ergebnisse soll nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 elektronisch erfolgen. Eine elektronische Übermittlung liegt auch vor, wenn Dokumente als digitale Kopie (z.B. PDF-Format) übersandt werden (dies betrifft insbesondere die Unternehmermitteilungen, für die die Schriftform zugelassen wurde, und Untersuchungsergebnisse der Labore nach § 44 LFGB).