A. Problem und Ziel
Das am 21. November 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen, dem die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2002 zugestimmt haben (BGBl. 2002 II S. 2331, 2333; 2003 II S. 549), enthält in seinen Anlagen Regelungen über die Zuständigkeit für die Bauausführung neuer (Anlage A) und für die Erhaltung bestehender (Anlage B) Grenzbrücken im Zuge des nachgeordneten Straßennetzes. Da seit Abschluss des Abkommens neue Brücken gebaut und bestehende stillgelegte Brücken wieder in Betrieb genommen worden sind, ist eine Aktualisierung der Anlagen A und B erforderlich.
B. Lösung
Neufassung der Anlagen A und B zum Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen. Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass Änderungen der Anlagen im Wege des diplomatischen Notenwechsels durchgeführt werden. Diese Änderung ist mit Notenwechsel vom 20. April/10. Dezember 2010 vereinbart worden. Durch die Rechtsverordnung, zu deren Erlass die Bundesregierung gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2002 ermächtigt worden ist, soll die Voraussetzung für das innerstaatliche Inkrafttreten der durch den Notenwechsel vereinbarten Änderungen des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine Informationspflichten der Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. März 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B des Abkommens vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Dr. Angela Merkel
Erste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen
Vom ...
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. August 2002 zu dem Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken im nachgeordneten Straßennetz (BGBl. 2002 II S. 2331) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die durch Notenwechsel vom 20. April/10. Dezember 2010 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Änderung der Anlagen A und B zum Abkommen vom 21. November 2000 über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundes fernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen (BGBl. 2002 II S. 2331, 2333) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
- (3) Der Tag, an dem die durch den Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach ihrer Nummer 3 in Kraft tritt oder an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung zur Verordnung
Zu Artikel 1
Artikel 1 setzt die sich durch den Notenwechsel ergebenden Änderungen der Anlagen A und B des Abkommens vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen in Kraft.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2002 erforderlich.
Zu Artikel 2 Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung.
Nach Absatz 3 ist der jeweilige Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch Notenwechsel geschlossenen Vereinbarung nach ihrer Nummer 3 und ihres Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder und Kommunen. Durch die Ergänzung der Anlagen A und B zum Abkommen werden die Länder und Kommunen in die Lage versetzt, Grenzbrücken im Zuge von öffentlichen Straßen, die in ihrer Baulast stehen, zu errichten, und erleichtert das Verwaltungshandeln vor Ort.
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen.
Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Die Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Auswärtiges Amt Berlin, 20. April 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Polen unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. DPT 2266/11/2009/10/16080/25 vom 10.02.2010 des Außenministeriums der Republik Polen, adressiert an die Deutsche Botschaft in Warschau, Folgendes mitzuteilen:
Die Verbalnoten des Auswärtigen Amtes vom 29.05.2009, Geschäftszeichen: 407-451.00 POL, über die Neufassung der Anlagen A und B des Abkommens vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen, im Folgenden "Abkommen" genannt, werden hiermit in gehöriger Form zurückgezogen.
Das Auswärtige Amt beehrt sich des Weiteren, der Botschaft der Republik Polen unter Bezugnahme auf Artikel 25 Absatz 2 des vorgenannten Abkommens den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Neufassung der Anlagen A und B des Abkommens vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Anlage A des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:
"Anlage A zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen
Nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes republik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffent lichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen, ist diese Anlage Bestandteil des genannten Abkommens.
Sie hat folgenden Inhalt:
- 1. Der deutschen Seite obliegt die Bauausführung folgender Grenzbrücken:
- a) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Coschen und Seitwann (Zytowañ) im Zuge der deutschen Kreisstraße K 6702 und der polnischen Kreisstraße 1154F,
- b) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Guben und Guben (Gubin) (Theaterinsel) im Zuge eines deutschen Gehweges und einer polnischen Gemeindestraße,
- c) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Zelz und Siedlec im Zuge eines deutschen Geh- und Radweges und einer polnischen Gemeindestraße,
- d) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Ostritz (Kloster Marienthal) und Rusdorf (Posada) im Zuge eines deutschen Geh- und Radweges und der polnischen Kreisstraße 2368D.
- 2. Der polnischen Seite obliegt die Bauausführung folgender Grenzbrücken:
- a) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Krauschwitz und Lugnitz (Leknica) im Zuge der deutschen Staatsstraße S 127 und der polnischen Landesstraße 12,
- b) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Deschka und Penzig (Pieñsk) im Zuge der deutschen Staatsstraße S 127d und der polnischen Wojewodschaftsstraße 353,
- c) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Zittau und Klein-Schönau (Sieniawka) im Zuge der deutschen Bundesstraße B 178 und der polnischen Wojewodschaftsstraße 354."
2. Anlage B des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:
"Anlage B zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen
Nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes republik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffent lichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen, ist diese Anlage Bestandteil des genannten Abkommens.
Sie hat folgenden Inhalt:
- 1. Der deutschen Seite obliegt die Erhaltung folgender Grenzbrücken:
- a) Grenzbrücke über den Torfkanal zwischen Garz und Swinemünde (winoujcie) im Zuge der deutschen Bundesstraße B 110 und der polnischen Landesstraße 93,
- b) Grenzbrücke über die Oder zwischen Hohenwutzen und Niederwutzen (Osinów Dolny) im Zuge der deutschen Bundesstraße B 158a und der polnischen Wojewodschaftsstraße 124,
- c) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Podrosche und Priebus (Przewóz) im Zuge der deutschen Kreisstraße K 8410 und der polnischen Landesstraße 27,
- d) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Görlitz (Altstadtbrücke) und Görlitz (Zgorzelec) im Zuge einer deutschen Gemeindestraße und einer polnischen Gemeindestraße,
- e) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Hagenwerder und Radmeritz (Radomierzyce) im Zuge der deutschen Staatsstraße S 128 und der polnischen Wojewodschaftsstraße 357.
- 2. Der polnischen Seite obliegt die Erhaltung folgender Grenzbrücken:
- a) Grenzbrücke über die Oder zwischen Mescherin und Greifenhagen (Gryfino) im Zuge der deutschen Bundesstraße B 113 und der polnischen Wojewodschaftsstraße 120,
- b) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Guben und Guben (Gubin) (Theaterinsel) im Zuge eines deutschen Gehweges und einer polnischen Gemeindestraße,
- c) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Guben und Guben (Gubin) im Zuge einer deutschen Gemeindestraße und der polnischen Wojewodschaftsstraße 138,
- d) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Forst und Skaren (Zasieki) im Zuge einer deutschen Gemeindestraße und der polnischen Wojewodschaftsstraße 289,
- e) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Bad Muskau und Lugnitz (Leknica) im Zuge der deutschen Staatsstraße S 127a und der polnischen Landesstraße 12,
- f) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Deschka und Penzig (Pieñsk) im Zuge eines deutschen Geh- und Radweges und der polnischen Gemeindestraße 103821 D,
- g) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Görlitz und Görlitz (Zgorzelec) im Zuge der deutschen Staatsstraße S 125 und der polnischen Wojewodschaftsstraße 317,
- h) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Ostritz und Grunau (Krzewina Zgorzelecka) im Zuge der deutschen Kreisstraße K 8616 (z. Z. Gehweg) und der polnischen Kreisstraße 2370D,
- i) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Zittau (Chopinstraße) und Kleinschönau (Sieniawka) im Zuge der deutschen Staatsstraße S 146 und der polnischen Wojewodschaftsstraße 354,
- j) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Zittau (Friedensstraße) und Poritsch (Porajów) im Zuge der deutschen Staatsstraße S 132a und der polnischen Kreisstraße 1026D."
- 3. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundes republik Deutschland der Regierung der Republik Polen mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mit teilung.
- 4. Diese Vereinbarung wird vom Tag ihres Abschlusses an nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet. Soweit sich die Vereinbarung auf die Grenzbrücke über die Neiße zwischen Guben und Guben (Gubin) (Theaterinsel) im Zuge eines deutschen Gehweges und einer polnischen Gemeindestraße bezieht, wird die Vereinbarung rückwirkend ab dem 22. Mai 2007 vorläufig an gewendet.
Das Auswärtige Amt schlägt vor, dass, falls die Regierung der Republik Polen dem zustimmt, diese Verbalnote und die Antwortnote darauf eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen bilden, die mit dem Datum der Verbalnote, mit der das Auswärtige Amt den Eingang der Antwortnote bestätigt, abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung ist dabei in ihrem deutschen und polnischen Wortlaut gleichermaßen verbindlich.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Republik Polen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die Botschaft der Republik Polen
Lassenstraße 39
14193 Berlin
Berlin, den 10. Dezember 2010
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Polen beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Eingang der Verbalnote Nr. 407-451.00 POL vom 20. April 2010 folgenden Inhalts zu bestätigen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft der Republik Polen beehrt sich mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Polen dem zustimmt und den Vorschlag des Auswärtigen Amts annimmt, dass die oben genannte Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Neufassung der Anlagen A und B zu dem am 21. November 2000 in Frankfurt an der Oder gefertigten Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen, in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen bilden, die mit dem Datum der Note in Kraft tritt, mit der das Auswärtige Amt den Eingang der Antwortnote bestätigt. Diese Vereinbarung ist dabei in ihrem deutschen und polnischen Wortlaut gleichermaßen verbindlich.
Die Botschaft der Republik Polen benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An das Auswärtige Amt
Berlin
Denkschrift
1. Allgemeines
Das Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen (BGBl. 2002 II S. 2331, 2333; 2003 II S. 549) regelt die Grundsätze über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken im Zuge des nachgeordneten Straßennetzes. Dazu gehören auf deutscher Seite die Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen, auf polnischer Seite die Woiwodschafts-, Kreis- und Gemeindestraßen. Integraler Bestandteil des Abkommens sind die Anlage A, welche die zum Bau vorgesehenen Grenzbrücken beinhaltet, und die Anlage B über die Erhaltung bestehender Grenzbrücken.
Nach Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens werden Änderungen und Ergänzungen der Anlagen zum Abkommen im Wege des Notenwechsels durchgeführt. Ein solcher Notenaustausch ist durch die den Eingang der polnischen Antwortnote vom 10. Dezember 2010 bestätigende Verbalnote des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 24. März 2011 (siehe Anlage zur Denkschrift) abgeschlossen worden.
2. Besonderer Teil
Die durch den Notenwechsel vereinbarte Änderung bezieht sich auf beide Anlagen des Abkommens. Dabei wurden aus der Anlage A einige Grenzbrücken gestrichen, die mittlerweile fertiggestellt sind, und in die Anlage B überführt. Gleichzeitig wurden geplante neue Brücken in die Anlage A aufgenommen. Die Anlage B wurde darüber hinaus erheblich erweitert.
Anlage zur Denkschrift
Auswärtiges Amt Berlin, 24. März 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Polen den Eingang der Verbalnote Nr. AB 2245/6/2010 vom 28.01.2011, mit welcher der Inhalt der Verbalnote Nr. 407-451.00 POL vom 20.04.2010 angenommen wurde, zu bestätigen.
Die beiden vorgenannten Verbalnoten bilden somit eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Republik Polen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die Botschaft der Republik Polen
Lassenstraße 39
14193 Berlin