Der Parlamentarische Staatssekretär Berlin, den 21. November 2006
beim Bundesminister der Finanzen Karl Diller MdB
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß § 37 Abs. 4 BHO übersende ich die Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen im 3. Vierteljahr des Haushaltsjahres 2006.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Diller
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im 3. Vierteljahr des Haushaltsjahres 2006
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Einzelplan/ Kapitel/ Titel | Einzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung Begründung der über- und außerplanmäßigen Ausgabe | Ansatz laut Haushaltsplan 2005 | bewilligte über-/außer- planmäßige Ausgabe |
T€ | T€ | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
05 | Auswärtiges Amt | ||
0502 | Allgemeine Bewilligungen | ||
687 01 | Hilfe für Deutsche im Ausland | 496 | 3.637 |
Hilfeleistungen für Deutsche aufgrund der andauernden Krise im Nahen Osten. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 6 Konsulargesetz. | |||
07 | Bundesministerium der Justiz | ||
0702 | Allgemeine "Bewilligungen | ||
685 06 | Besondere Finanzbeiträge und Erstattung von steuerlichen Anpassungsbeträgen an die Europäische Patentorganisation in München | 2.700 | 123 |
Mehrbedarf aufgrund der aktuellen Anzahl der Anspruchsberechtigten. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Art. 42 der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt i. V. mit Regel 42/6 der Durchführungsvorschriften zur Versorgungsordnung. | |||
687 01 | Beiträge an internationale Organisationen sowie Verbände und Vereine | 316 | 112 |
Steigender Beitrag Deutschlands an die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Art. 7 der Finanzregularien der Haager Konferenz vom 4. November 1994 (völkerrechtliche Vereinbarung). | |||
08 | Bundesministerium der Finanzen | ||
0802 | Allgemeine Bewilligungen | ||
636 01 | Erstattung von Verwaltungskosten an die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach Maßgabe der §§ 26 Abs. 4, 26k Abs. 1 BAPostG | 900 | 600 |
Abrechnung der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation Deutsche Bundespost ergab neue Datenbasis für die dem BMF zuzurechnenden Mitglieder und mitversicherten Angehörigen in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 26k Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAPostG. | |||
0804 | Bundesfinanzverwaltung | ||
688 03 | apl Abführung der Eigenmittel an die EU | - | 153 |
Zahlungen von Eigenmitteln an die EU-Kommission. Die außerplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Vertrag. | |||
10 | Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | ||
1009 | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) | ||
425 21 | Vergütungen der Angestellten | 448 | 413 |
Erfüllung von Altverpflichtungen im Rahmen der Durchführung von Aufträgen Dritter. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Vertrag. | |||
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | ||
1102 | Allgemeine Bewilligungen | ||
632 06 | Leistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen des Bundes für Fürsorgezwecke.... | 3.274 | 1.500 |
Mehrbedarf für laufende Hilfen und rückwirkend geltend gemachte Forderungen aufgrund der deutschschweizerischen Fürsorgevereinbarung. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung ergibt sich aus dem Schlussprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfebedürftige vom 14. Juli 1952. | |||
1113 | Sozialversicherung | ||
636 85 | Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen | 1.000.000 | 8.000 |
Anstieg der Beschäftigungszahlen, Nachzahlungen, die sich aus der Abrechnung für das Jahr 2005 ergeben, sowie Anpassung der Abschlagszahlungen 2006. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 179 Abs. 1 SGB Vl. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. September 2006 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. | |||
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | ||
1602 | Allgemeine Bewilligungen, Umweltschutz, Naturschutz, erneuerbare Energien | ||
698 01 | Kosten der Rückabwicklung im Rahmen der Auflösung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung | 3.400 | 50 |
Prozesskosten im Rahmen der Rückabwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf einem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch. | |||
1604 | Reaktorsicherheit und Strahlenschutz | ||
681 01 | Erfüllung von Ausgleichsansprüchen nach § 38 Abs. 2 Atomgesetz infolge des Reaktorunfalls von Tschernobyl | 70 | 170 |
Ausgleichsleistungen infolge des Reaktorunfalls in Tschernobyl. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 38 Abs. 2 Atomgesetz. | |||
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | ||
6003 | Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit | ||
671 02 | Erstattung von Aufwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau bei der Geschäftsbesorgung für den Ausgleichsfonds Währungsumstellung und für den Erblastentilgungsfonds | 450 | 45 |
Höherer Erstattungsanspruch der KfW aufgrund eines gestiegenen Arbeitsaufwands im Zusammenhang mit der vorzeitigen Erfüllung der im DM-Bilanzgesetz festgelegten Abführungspflichten durch die Volks- und Raiffeisenbanken. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung vom 13. September 1990 in Verbindung mit Artikel 3 Ziffer 9 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag. |
2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (VE)
Einzelplan/ Kapitel/ Titel | Einzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung Begründung der über- und außerplanmäßigen VE | Ansatz laut Haushaltsplan 2005 | bewilligte über-/außer- planmäßige VE |
T€ | T€ | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie | ||
0902 | Allgemeine Bewilligungen | ||
683 14 apl | Zuschüsse für den Absatz deutscher Steinkohle zur Verstromung, zum Absatz an die Stahlindustrie sowie zum Ausgleich von Belastungen infolge von Kapazitätsanpassungen | - | 1.350 |
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig: | |||
Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 1.350 T€ | |||
Vergabe eines Gutachtens zur Bewertung des Beteiligungsbereichs der RAG. | |||
12 | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | ||
1225 | Wohnungswesen und Städtebau | ||
661 07 | Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung "CO₂-Gebäudesanierungsprogramm" der KfW Förderbank | 584.000 | 350.000 |
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig: | |||
Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 6.000 T€ | |||
Im Haushaltsjahr 2008 bis zu: 18.000 T€ | |||
Im Haushaltsjahr 2009 bis zu: 42.000 T€ | |||
Im Haushaltsjahr 2010 bis zu: 43.000 T€ | |||
Im Haushaltsjahr 2011 bis zu: 45.000 T€ | |||
Im Haushaltsjahr 2012 bis zu: 46.000 T€ | |||
Im Haushaltsjahr 2013 bis zu: 41.000 T€ | |||
Im Haushaltsjahr 2014 bis zu: 39.000 T€ | |||
Im Haushaltsjahr 2015 bis zu: 38.000 T€ | |||
Im Haushaltsjahr 2016 bis zu: 32.000 T€ | |||
Nachfragebedingte Umschichtung innerhalb der Programmlaufzeit. Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. August 2006 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden. | |||
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | ||
2301 | Bundesministerium | ||
712 05 apl | Baumaßnahmen im Dienstgebäude Bundeskanzleramt | - | 2.218 |
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig: | |||
Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 2.218 T€ | |||
Zusätzliche Maßnahmen im Zuge der Sanierung und Herrichtung des ehemaligen Bundeskanzleramtes in Bonn. | |||
712 10 apl | Baumaßnahmen im Dienstsitz Berlin | - | 1.320 |
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig: | |||
Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 1.320 T€ | |||
Mehrbedarf bei der Baumaßnahme "Herrichtung des zweiten Dienstsitzes des BMZ im Europahaus". |
3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben (ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen)
Einzelplan/ Kapitel/ Titel | Einzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung Begründung der über- und außerplanmäßigen Ausgabe | Ansatz laut Haushaltsplan 2005 | bewilligte über-/außer- planmäßige Ausgabe |
T€ | T€ | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
06 | Bundesministerium des Innern | ||
0602 | Allgemeine. Bewilligungen | ||
532 02 | Kosten für Veranstaltungen der Bundesregierung aus besonderen Anlässen, insbesondere für Staatsakte, Staatsbegräbnisse und zentrale Gedenkveranstaltungen | 156 | 23 |
Veröffentlichung von Nachrufen für einen ehemaligen Bundesminister. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Vertrag. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG gegeben hätte. | |||
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | ||
2301 | Bundesministerium | ||
712 05 | Baumaßnahmen im Dienstgebäude Bundeskanzleramt | 2.887 | 3.920 |
Zusätzliche Maßnahmen im Zuge der Sanierung und Herrichtung des ehemaligen Bundeskanzleramtes in Bonn. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG gegeben hätte. |