A. Problem und Ziel
- Nach dem Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften an den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union anzupassen. Mit dem Gesetzentwurf wird diese Verpflichtung erfüllt.
B. Lösung
- Regelungen, die Bulgarien oder Rumänien betreffen, aber mit dem Beitritt zur Europäischen Union gegenstandslos geworden sind, werden aufgehoben. Soweit sich dies notwendig aus dem Beitritt ergibt, werden Rechtsvorschriften ergänzt.
- Auf Grund der Arbeitsmarktlage erforderliche Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit werden getroffen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand der Bundesagentur für Arbeit wird sich durch die Einbeziehung der Beitrittsstaatsangehörigen in das Arbeitsgenehmigungsverfahren gegenüber dem bisherigen Zustimmungsverfahren zur Beschäftigung im Rahmen von Aufenthaltstiteln in geringem Umfang erhöhen. Dem steht allerdings eine Verringerung des Vollzugsaufwandes wegen erleichterter Voraussetzungen für die Erteilung von Arbeitsberechtigungen-EU an die Staatsangehörigen aus den Beitrittsstaaten gegenüber.
E. Sonstige Kosten
- Bei den Rechtsanwaltskammern entsteht durch die Zulassung von Rechtsanwälten aus den Beitrittsstaaten Verwaltungsaufwand, der sich auf sehr wenige Einzelfälle beschränken wird. Für die Durchführung der Zulassung erhalten die Kammern Zulassungsgebühren. Aufwand bei den Rechtsanwaltskammern entsteht darüber hinaus durch die Durchführung der Berufsaufsicht über Rechtsanwälte aus Bulgarien und Rumänien, die ihren Beruf vorübergehend in Deutschland ausüben. Der Aufwand ist sehr gering, da es sich, wenn überhaupt, um Einzelfälle handelt. Bei den Ländern entsteht Aufwand für die Durchführung von Eignungsprüfungen. Auch insofern handelt es sich um sehr wenige Einzelfälle.
- Im Übrigen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. September 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.10.06
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2004 BGBl. I S. 3383) geändert worden ist, werden die Wörter "Bulgarien 60 Euro," und "Rumänien 60 Euro," gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
- § 39 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden nach der Angabe "(BGBl. 2003 II S. 1408)" die Wörter "oder nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. )" eingefügt.
- 2. In Satz 2 werden die Wörter "dieses Vertrages" durch die Wörter "dieser Verträge" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU
- In § 13 des Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden nach der Angabe "(BGBl. 2003 II S. 1408)" die Wörter "oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. )" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern angefügt:
"16. Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,
17. Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main."
- 2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Zeile "- in Belgien: Advocat/Advocaat/Rechtsanwalt" wird die folgende Zeile eingefügt:
- - in Bulgarien: ....... (Advokat)
- b) Nach der Zeile "- in Portugal: Advogado" wird die folgende Zeile eingefügt:
- - in Rumänien: Avocat
- a) Nach der Zeile "- in Belgien: Advocat/Advocaat/Rechtsanwalt" wird die folgende Zeile eingefügt:
Artikel 5
Änderung der
- Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung In der Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Mai 2005 (BGBl. I S. 1452, 1453) geändert worden ist, wird die Zeile "- in Rumänien: Avocat" wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
- Dem § 12a der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. ) der Europäischen Union beigetreten sind, mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1. in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens für die Bundesrepublik Deutschland an die Stelle des 1. Mai 2004 und
- 2. in Absatz 2 Satz 2 der Tag zwei Jahre nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens an die Stelle des 2. Mai 2006 tritt."
Artikel 7
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- § 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. ) der Europäischen Union beigetreten sind."
- 2. Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II ) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, zur Ausübung der Beschäftigung eines Staatsangehörigen nach Absatz 1 Satz 2 erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort."
- 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Artikel 8
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II ) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Begründung
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union durch Anpassung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Nach Artikel 53 Absatz 2 der Akte zum Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten insbesondere verpflichtet, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften an das durch die Beitrittsakte geänderte Recht der Europäischen Union anzupassen. Soweit keine andere Frist dafür vorgesehen ist, müssen sie die Anpassung ihrer Rechtsvorschriften bis zum Tag des Beitritts abgeschlossen haben. Mit dem Mantelgesetz passt die Bundesrepublik Deutschland Gesetze und Verordnungen des Bundes entsprechend an. Die Anpassung der Verwaltungsvorschriften erfolgt gesondert durch die erlassenden Behörden.
Die Änderungen sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Zu Artikel 1
Nach § 1 Absatz 1 der BAföG-AuslandszuschlagsV werden bestimmte Zuschläge für eine Ausbildung außerhalb Deutschlands gewährt, sofern diese nicht in einem EU-Mitgliedsstaat durchgeführt wird. Mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU entfällt der Anspruch auf einen Auslandszuschlag für dort durchgeführte Ausbildungen.
Daher sind die Auslandszuschläge für diese beiden Staaten in § 2 Absatz 1 BAföGAuslandszuschlagsV zu streichen.
Zu Artikel 2
Den Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und Rumäniens wird nach dem Beitritt zur Europäischen Union der gleiche Arbeitsmarktzugang zu Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, eröffnet wie den Staatsangehörigen der acht mittel- und osteuropäischen Staaten, die mit dem Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 beigetreten sind.
Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlich. Der Aufenthalt in Deutschland zum Zweck der Beschäftigung ist im Rahmen der Übergangsregelungen zum Beitrittsvertrag untrennbar mit der Zulassung zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene würde zu einer Rechtszersplitterung führen. Ein Untätigbleiben der Länder hätte eine ungesteuerte Zulassung zum Arbeitsmarkt zur Folge, was dem Zweck des Aufenthaltsgesetzes entgegenstehen würde. Werden die Länder tätig, könnten sich nachteilige Auswirkungen dadurch ergeben, dass die Zulassung zum Arbeitsmarkt nicht auf das zulassende Land beschränkt werden kann. Es ist deshalb erforderlich, bundesweit die gleichen Anforderungen bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt zu stellen. Einheitliche Regelungen für den Arbeitsmarktzugang sind auch im gesamtstaatlichen Interesse geboten. Sie sind Elemente einer einheitlichen Arbeitsmarktpolitik, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik unerlässlich sind. Eine bundeseinheitliche Anpassung an die Rechtsstellung der Staatsangehörigen der Staaten, die mit dem Vertrag vom 16. April 2003 der Europäischen Union beigetreten sind, liegt damit zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse.
Zu Artikel 3
Die Ergänzung verweist auf die arbeitsgenehmigungsrechtliche Besonderheit, die aus der Anwendung von Übergangsregelungen nach Art. 23 i. V. m. den Anhängen VI und VII der Beitrittsakte für die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und Rumäniens bestehen.
Diese Ergänzungen entsprechen denjenigen für die Staatsangehörigen der Staaten, die mit dem Vertrag vom 16. April 2003 der Europäischen Union beigetreten sind.
Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlich. Auf die
Begründung zu Artikel 2 wird verwiesen.
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
In § 32 Absatz 4 sind die Rechtsanwaltskammern benannt, die die Aufsicht über dienstleistende europäische Rechtsanwälte führen, die vorübergehend ihren Beruf in Deutschland ausüben (§ 25 Absatz 1). Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union müssen die Rechtsanwaltskammern benannt werden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages die Aufsicht über dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus den Beitrittsländern führen. Die vorgeschlagene Übertragung der Aufsichtsaufgaben folgt der bisherigen Systematik.
Zu Nummer 2
Die Anlage zu § 1 nennt die europäischen Rechtsanwaltsberufe, für die das Gesetz gilt. Ab Inkrafttreten des Beitrittsvertrages muss das Gesetz auch für die Rechtsanwaltsberufe aus Bulgarien und Rumänien gelten.
Zu Artikel 5
Die Anlage 1 zu der Verordnung nennt die Anwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, die sich in Deutschland gemäß § 206 Absatz 1 Satz 1 BRAO niederlassen dürfen, um ihren Beruf in Deutschland auszuüben. Für die in der Anlage zu § 1 EuRAG genannten Rechtsanwaltsberufe aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergibt sich die entsprechende Befugnis bereits aus § 1 Absatz 1 der Verordnung. Mit der Aufnahme Rumäniens in die Anlage zu § 1 EuRAG (Artikel 4 Nummer 2) kann Rumänien daher in der Anlage 1 gestrichen werden.
Zu Artikel 6
In § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung werden unter Anpassung an das Beitrittsdatum bulgarische und rumänische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige einbezogen.
Wenn sie seit mindestens zwölf Monaten zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind erhalten sie die sich aus dem Beitrittsvertrag ergebenden Ansprüche auf einen Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie erhalten unter den gleichen Voraussetzungen die gleichen Rechte wie sie für die Neu-Unionsbürger aus den zum 1. Mai 2004 beigetretenen acht mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten galten. Danach haben bulgarische und rumänische Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Beitritts am 1. Januar 2007 bzw. am 1. Januar 2008 oder danach seit einem Jahr rechtmäßig beschäftigt sind, einen uneingeschränkten Anspruch auf Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Deren Familienangehörige haben diesen Anspruch, wenn sie zum Zeitpunkt des Beitritts ihren rechtmäßigen Wohnsitz bei dem Arbeitnehmer im Bundesgebiet haben oder sich danach seit mindestens 18 Monaten hier aufhalten. Ab dem dritten Jahr nach dem Beitritt, also ab dem 2. Januar 2009 bzw. am 2. Januar 2010, ist den Familienangehörigen dieser Anspruch ohne Voraufenthaltszeiten zu gewähren. Der Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt wird durch die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU erfüllt, die ohne Beschränkungen erteilt wird.
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Die Regelungen des Beitrittsvertrages mit der Republik Bulgarien und Rumänien vom 25. April 2005 sehen dieselben abgestuften Regelungen für die Herstellung des uneingeschränkten Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer vor, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt von Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei für die Staatsangehörigen der damaligen neuen mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten gelten. Danach können auch für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien die bestehenden nationalen Regelungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für eine Übergangszeit von bis zu sieben Jahren beibehalten werden. Wie bei den letzten Beitritten wird Deutschland auf Grund der Arbeitsmarktlage von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Nach dem geltenden Recht bedürfen die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien zur rechtmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, der ihnen die Ausübung der Beschäftigung erlaubt ( § 4 Absatz 3 AufenthG). Da die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes ab dem Beitritt auf die bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen als Neu-Unionsbürger keine Anwendung mehr finden (§ 1 Absatz 2 Nr. 1 AufenthG) entfällt für sie die Aufenthaltserlaubnis als Verwaltungsakt, der auch den Zugang zum Arbeitsmarkt umfasst.
Mit der Änderung des § 284 Absatz 1 SGB III werden die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien deshalb in das Genehmigungsverfahren zur Arbeitsgenehmigung-EU einbezogen, mit denen bereits die Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (und Teilen der Dienstleistungserbringung) bei den letzten Beitritten umgesetzt worden sind. Danach bedürfen die bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen wie die anderen Neu-Unionsbürger aus den zum 1. Mai 2004 beigetretenen acht mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten in der Übergangszeit für die Ausübung einer Beschäftigung einer Arbeitsgenehmigung-EU, die vor der Aufnahme der Beschäftigung bei der örtlichen Agentur für Arbeit einzuholen ist (§ 284 Absatz 2 Satz 2 SGB III). Die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen-EU an die bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen, die neu zur Aufnahme einer Beschäftigung einreisen wollen, richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen, die in der Anwerbestoppausnahmeverordnung, der Arbeitsgenehmigungsverordnung und den mit beiden Staaten geschlossenen bilateralen Vereinbarungen insbesondere über Gast- und Werkvertragsarbeitnehmer enthalten sind.
Rechtsverschlechterungen, die nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages nicht mehr vorgenommen werden dürfen, treten dabei nicht ein, weil die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und seiner Verordnungen zum Arbeitsmarkt weiter entsprechend anwendbar bleiben, soweit sie für die bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen günstigere Regelungen enthalten (§ 284 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 1 SGB III).
Zu Nummer 2
Mit Satz 1 dieser Vorschrift wird bestimmt, dass bulgarischen und rumänischen Arbeitnehmern vor dem Beitritt erteilte Aufenthaltstitel einschließlich seiner Beschränkungen zu Beschäftigungsbedingungen als Arbeitserlaubnis-EU weiter gelten.
Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass in Fällen, in denen ein bulgarischer und rumänischer Staatsangehöriger im Rahmen des ihm erteilten Aufenthaltstitels zur Ausübung jeder Beschäftigung im Bundesgebiet berechtigt ist, dieser Titel als Arbeitsberechtigung-EU weiter gilt. Die Einzelheiten zu Beschränkungen bei Ausübung einer Beschäftigung bzw. das Recht zur Ausübung jeder Beschäftigung im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Aufenthaltstitel (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) und können damit nachgewiesen werden.
Zu Artikel 8
Das Gesetz soll mit dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zu Europäischen Union in Kraft treten. Der Beitritt erfordert die vollständige Ratifikation des Beitrittsvertrages durch alle Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer. Das Beitrittsdatum hängt ferner davon ab, ob von der Möglichkeit der Beitrittsverschiebung um ein Jahr auf den 1. Januar 2008 Gebrauch gemacht wird. Das Datum des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages für die Bundesrepublik Deutschland wird gem. Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Schlussbemerkungen Für die öffentlichen Haushalte in Deutschland entstehen folgende Kosten:
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die vorgesehenen Rechtsänderungen führen für den Bund und die Arbeitsverwaltung zu keinen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
- 2. Vollzugsaufwand Der Vollzugsaufwand der Bundesagentur für Arbeit wird sich durch die Einbeziehung der Beitrittsstaatsangehörigen in das Arbeitsgenehmigungsverfahren gegenüber dem bisherigen Zustimmungsverfahren zur Beschäftigung im Rahmen von Aufenthaltstiteln in geringem Umfang erhöhen. Dem steht allerdings eine Verringerung des Vollzugsaufwandes wegen erleichterter Voraussetzungen für die Erteilung von Arbeitsberechtigungen-EU an die Staatsangehörigen aus den Beitrittsstaaten gegenüber.
- 3. Sonstige Kosten Bei den Rechtsanwaltskammern entsteht durch die Zulassung von Rechtsanwälten aus den Beitrittsstaaten Verwaltungsaufwand, der sich auf sehr wenige Einzelfälle beschränken wird. Für die Durchführung der Zulassung erhalten die Kammer Zulassungsgebühren.
Aufwand bei den Rechtsanwaltskammern entsteht darüber hinaus durch die Durchführung der Berufsaufsicht über Rechtsanwälte aus Bulgarien und Rumänien, die ihren Beruf vorübergehend in Deutschland ausüben. Der Aufwand ist sehr gering, da es sich, wenn überhaupt um Einzelfälle handelt. Bei den Ländern entsteht Aufwand für die Durchführung von Eignungsprüfungen. Auch insofern handelt es sich um sehr wenige Einzelfälle.
Im Übrigen entstehen keine zusätzlichen Kosten.