Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV)
Punkt 59 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 5 Absatz 1 Satz 3 - neu -
Dem § 5 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Der Notfallplan muss darüber hinaus Hinweise für Notfallsituationen bei den beteiligten Personen und zu ergreifende Schutzmaßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, enthalten."
Begründung:
Es wird für erforderlich gehalten, dass der Notfallplan eine Betriebsanweisung für die Anwendung von Isofluran sowie Hinweise für Notfallsituationen bei den beteiligten Personen und zu ergreifende Schutzmaßnahmen enthält. Damit sollen Aspekte des Arbeitsschutzes Berücksichtigung finden.