Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 09. September 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das
Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 03. September 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 04. September 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 169/04 (PDF) = AE-Nr. 040645,
Drucksache 352/05 (PDF) = AE-Nr. 051191,
Drucksache 414/07 (PDF) = AE-Nr. 070484,
Drucksache 452/08 (PDF) = AE-Nr. 080453,
Drucksache 192/09 (PDF) = AE-Nr. 090154 und AE-Nr. 052295
Begründung
Zusammen mit diesem Vorschlag verabschiedet die Kommission eine Mitteilung zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU (KOM (2009) 447).
Darin sind Gründe, Zweck, Hintergrund und Funktionsweise des gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms dargelegt. Die vorliegende Begründung ist daher in Verbindung mit der genannten Mitteilung zu lesen. Anstatt den Inhalt der Mitteilung zu wiederholen wird nachstehend auf diese Bezug genommen.
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag soll die Entscheidung zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds geändert werden, um der Einrichtung des gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU Rechnung zu tragen. Die Ziele des Vorschlags sind in der Mitteilung zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU (KOM (2009) 447) dargelegt.
- Allgemeiner Kontext: Neue asylpolitische Herausforderungen und Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU
Der Europäische Flüchtlingsfonds (EFF) wurde mit der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates1 auf der Grundlage von Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet.
Der vorliegende Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 sowie die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU fügen sich in die Bemühungen der Europäischen Union zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms ein. Auch wird dadurch der Aufforderung des Rates Folge geleistet, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.
Hintergrund, aktuelle Entwicklungen und Unzulänglichkeiten der derzeitigen Lage sind der Mitteilung zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU (KOM (2009) 447) zu entnehmen.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Mit diesem Vorschlag soll die Entscheidung zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds geändert werden, um der Einrichtung des gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU Rechnung zu tragen. Die EFF-III-Entscheidung enthält mehrere Bestimmungen zur Neuansiedlung.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen
Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Asylpolitik und den asylpolitischen Zielen, wie sie die EU in den letzten Jahren formuliert hat. In der Mitteilung der Kommission vom September 2005 über regionale Schutzprogramme hieß es, dass die Neuansiedlung eine wesentliche Voraussetzung für die Unterstützung von Drittländern sein sollte und dass die Kommission prüfen sollte, ob ein stärker strukturierter Ansatz zur Neuansiedlung vorgeschlagen werden soll. In der Mitteilung vom 17. Juni 2008 über die künftige Asylstrategie erklärte die Kommission, dass die Neuansiedlung weiter gefördert und zu einem wirksamen Schutzinstrument ausgebaut werden soll, das die EU einsetzt, um den Flüchtlingsschutz in Drittländern zu gewährleisten und ihre Solidarität mit Drittländern, die Erstasyl gewähren, unter Beweis zu stellen. In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Juli 2008 begrüßte der Rat die künftige Asylstrategie, die die Kommission vorgestellt hatte und in der sie einen Vorschlag für ein gemeinschaftliches Wiederansiedlungsprogramm ankündigte, an dem sich die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beteiligen könnten. Am 16. Oktober 2008 nahm der Europäische Rat den Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl an. Darin heißt es dass neue Initiativen ergriffen werden sollten, um die Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu vollenden. Unter anderem sollte die Zusammenarbeit mit dem UNHCR verstärkt werden, um den Personen einen besseren Schutz zu bieten, die diesen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, insbesondere um "auf freiwilliger Basis weitere Fortschritte bei der Neuansiedlung von Personen, die unter dem Schutz des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen stehen, im Gebiet der Europäischen Union zu erzielen".
2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen und der Folgenabschätzung
Mit der Veröffentlichung des Grünbuchs über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem2 im Juni 2007 war eine umfassende Konsultation aller Interessengruppen zur Asylpolitik eingeleitet worden, die eine breite Übereinstimmung darüber zeigte, dass die Neuansiedlung eine zentrale Stellung in der externen Asylpolitik der EU einnehmen sollte.
Daran anschließend wurde in der Mitteilung über die künftige Asylstrategie3 beschlossen, dass die Neuansiedlung weiter gefördert und zu einem wirksamen Schutzinstrument der EU ausgebaut werden soll.
Die Kommission befragte sämtliche Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise (UNHCR, IOM, ECRE, NRO) zu dem vorliegenden Vorschlag. Dazu wurde ein Fragebogen an alle Mitgliedstaaten verschickt, außerdem wurde im Dezember 2008 ein Treffen mit bestimmten Interessengruppen abgehalten, und im März 2009 wurde der Ausschuss für Einwanderung und Asyl zu einer Sitzung geladen. Schließlich gaben UNHCR, IOM und ECRE schriftliche Stellungnahmen ab.
Des Weiteren wurde eine Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag vorgenommen, in der drei
Optionen und zwei Unteroptionen sowie die Wirkungen dieser Optionen (Zweckdienlichkeit,
Auswirkungen, politische Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit) analysiert wurden. Die konsultierten Stellen sind in der Folgenabschätzung einzeln aufgeführt.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Mit der vorgeschlagenen Maßnahme, einer Entscheidung der Kommission, soll die Entscheidung zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 geändert werden, um zusätzliche Mittel für die Neuansiedlung der Kategorien von Personen bereitzustellen, die bei der jährlichen Festlegung der gemeinsamen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen für das folgende Jahr als vorrangig eingestuft wurden. Diese Prioritäten werden auf der Grundlage des voraussichtlichen Neuansiedlungsbedarfs, den das UNHCR jedes Jahr im Frühjahr (Mitte März) ermittelt, und in enger Zusammenarbeit mit Neuansiedlungsexperten der Mitgliedstaaten, dem UNHCR und anderen interessierten Kreisen festgelegt. Dazu wird jährlich ein Treffen mit diesen Experten organisiert. Gestützt auf die Ergebnisse des Treffens wird die Kommission einen Vorschlag für eine Entscheidung über die gemeinsamen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen ausarbeiten und diesen dem auch für den EFF III zuständigen Verwaltungsausschuss des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" zur Stellungnahme vorlegen. Innerhalb von zwanzig Kalendertagen nach Erlass der Entscheidung der Kommission über die gemeinsamen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen werden die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Schätzungen der Zahl der Personen vorlegen, die sie im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres im Einklang mit diesen gemeinsamen EU-Prioritäten für das Jahr neu ansiedeln werden. Auf der Grundlage dieser Zusagen werden die Mitgliedstaaten eine zusätzliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 4 000 EUR für jede neu anzusiedelnde Person erhalten. Die Neuansiedlung von Personen bestimmter Kategorien nach den gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten muss auf Ersuchen des UNHCR erfolgen.
- Rechtsgrundlage
Der Vorschlag ist auf Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, d. h. die Rechtsgrundlage des geänderten Rechtsakts, gestützt.
- Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Das Tätigwerden der Gemeinschaft im Asylbereich ist insofern begründet, als nur die Solidarität unter den Mitgliedstaaten die Lösung von Problemen ermöglicht, die sie in einer EU ohne Binnengrenzen allein nicht wirksam angehen können. Daher wurden auf der Grundlage der jeweiligen einschlägigen Rechtsgrundlagen im EG-Vertrag die bestehenden Asylrechtsvorschriften der Gemeinschaft verabschiedet.
Der Handlungsbedarf im Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wurde bereits in Folgenabschätzungsberichten neueren Datums, insbesondere in der Folgenabschätzung zur künftigen Asylstrategie, bewertet. In Letzterer wurde festgestellt, dass ein gemeinsames Neuansiedlungsprogramm der EU nötig ist. Auch haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament wiederholt gefordert, das Gemeinsame Europäische Asylsystem, einschließlich seiner externen Dimension, weiter aufzubauen. Die Organe der Union, die entschlossen sind, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Asylbereich besser umzusetzen, erklärten ausdrücklich die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Praxis und die Stärkung der externen Dimension zu den wichtigsten Maßnahmen.
Aufgrund der Art der Ziele - verstärkter strategischer Einsatz der Neuansiedlung, Entwicklung einer externen Asylpolitik - ist eine Initiative auf EU-Ebene erforderlich. Auch für die anderen allgemeinen Ziele bedarf es einer Maßnahme auf EU-Ebene. Die Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU wird eine wichtige Voraussetzung dafür sein, dass sich mehr EU-Mitgliedstaaten an der Neuansiedlung beteiligen und die EU mehr Solidarität mit Drittländern zeigt, die Flüchtlinge aufnehmen.
Die Verhältnismäßigkeit des Vorschlags wurde in der Folgenabschätzung bewertet. Geprüft wurde wie weit EU-Maßnahmen gehen sollten und ob sie zweckmäßig sind. Dieser Vorschlag trägt den Zielen angemessen Rechnung.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag ist mit der Mittelausstattung und der Programmplanung des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" bis 2013 vereinbar. Darüber hinaus bewirkt dieser Vorschlag zur Änderung der EFF-Entscheidung keine Änderung der allgemeinen Ziele des Flüchtlingsfonds und der Finanzplanung bis 2013, wie im Vorschlag vom 18. Februar 2009 zur Änderung der EFF-Entscheidung im Hinblick auf die Schaffung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen4 vorgesehen.
Daher ist der vorliegende Vorschlag nur mit ganz geringen zusätzlichen Kosten in Form von Verwaltungsausgaben verbunden (siehe Anhang).
5. Einzelerläuterung zum Vorschlag
Artikel 13 Absätze 4 und 5
In Artikel 13 Absätze 4 und 5 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten im jeweiligen Kalenderjahr für jeden tatsächlich neu angesiedelten Flüchtling einer Personenkategorie, die die Kommission durch Entscheidung über die gemeinsamen EU-Prioritäten für das Jahr als vorrangig definiert hat, einen Pauschalbetrag von 4 000 EUR als zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten. Die Mitgliedstaaten erhalten diesen Pauschalbetrag für jeden Flüchtling nur einmal, auch wenn der Flüchtling mehr als einer Personenkategorie zuzuordnen ist. Diese jährlichen Prioritäten können nach geografischen Regionen und Staatsangehörigkeiten oder spezifischen Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge definiert sein.
Artikel 13 Absatz 6
Artikel 13 Absatz 6 bestimmt, dass die gemeinsamen EU-Prioritäten jährlich durch eine Entscheidung, die die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsausschusses des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" erlässt, festgelegt werden.
Artikel 13 Absatz 7
In diesem Absatz ist eine neue Frist festgelegt, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission Schätzungen ("Zusagen") der Zahl der Personen vorlegen sollen, die sie im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres im Einklang mit diesen gemeinsamen EU-Prioritäten neu anzusiedeln gedenken.
Artikel 13 Absatz 8
Nach Artikel 13 Absatz 8 sind die Ergebnisse und Auswirkungen des finanziellen Anreizes für Neuansiedlungsmaßnahmen gemäß den gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten in die Zwischenberichte und die abschließenden Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Durchführung des EFF aufzunehmen.
Artikel 20 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 5 Unterabsatz 3
Diese Absätze sehen einen Zeitplan mit einer Frist für die Zusagen, die für die Berechnung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten erforderlich sind, mit einer Frist für die Unterbreitung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten an die Kommission und einer Frist für den Erlass der Finanzierungsentscheidungen durch die Kommission vor. Im Vergleich zu den Fristen in der derzeitigen Entscheidung sind die neuen Fristen wegen des neuen Verfahrens für die Festlegung der gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen länger. Die Prioritäten werden vor der Berechnung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten festgelegt.
Artikel 35 Absatz 5
Dieser Absatz enthält die Förderfähigkeitsregel, die für den Pauschalbetrag von 4 000 EUR für jede nach den gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen tatsächlich neu angesiedelte Person gilt. Der Pauschalbetrag von 4 000 EUR wird für jede im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich neu angesiedelte Person gezahlt.
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags7, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Angesichts der Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU, mit dem Flüchtlinge besser geschützt und die strategische Wirkung der Neuansiedlung durch die besondere Berücksichtigung von Personen, für die eine Neuansiedlung am dringendsten nötig ist, und somit auch die Wirkung der Neuansiedlungsanstrengungen der EU erhöht werden sollen, sollten auf EU-Ebene regelmäßig gemeinsame Prioritäten für die Neuansiedlung festgelegt werden.
- (2) Daher ist es angebracht, dass die Kommission gemeinsame jährliche EU-Prioritäten bezüglich geografischer Regionen und Staatsangehörigkeiten sowie bestimmter Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge festlegt.
- (3) Unter Berücksichtigung des Neuansiedlungsbedarfs nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission über gemeinsame jährliche EU-Prioritäten muss auch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Neuansiedlung von Personen aus bestimmten geografischen Regionen oder mit bestimmten Staatsangehörigkeiten sowie für bestimmte Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge zur Verfügung gestellt werden bei denen die Neuansiedlung als probatestes Mittel zur Deckung ihrer speziellen Bedürfnisse angesehen wird.
- (4) In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Zeitplan mit der Frist für die Übermittlung der für die Berechnung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten erforderlichen Angaben, mit der Frist für die Vorlage der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten und der Frist für den Erlass der Finanzierungsentscheidungen durch die Kommission anzupassen.
- (5) Außerdem müssen Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben für die zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Neuansiedlung festgelegt werden -
Haben folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 13 Absatz 3 wird Artikel 13 Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten erhalten einen Festbetrag von 4 000 EUR für jede neu angesiedelte Person einer der Kategorien von Personen, die in den gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten definiert sind, die gemäß Artikel 13 Absatz 6 nach geografischen Regionen und Staatsangehörigkeiten sowie nach bestimmten Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge festgelegt werden."
- 2. Artikel 13 Absatz 4 wird Artikel 13 Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
"Siedelt ein Mitgliedstaat eine Person neu an, die mehreren der Kategorien der gemäß Absatz 13 Absatz 6 festgelegten gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen zuzuordnen ist, so erhält er den Festbetrag für die betreffende Person nur einmal."
- 3. Artikel 13 Absatz 5 wird Artikel 13 Absatz 3.
- 4. Artikel 13 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission legt die gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen nach dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Verfahren fest."
- 5. In Artikel 13 wird ein neuer Absatz 7 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"Innerhalb von zwanzig Kalendertagen nach Bekanntmachung der Entscheidung der Kommission über die Festlegung der gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 6 legen die Mitgliedstaaten der Kommission Schätzungen der Zahl der Personen vor, die sie im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres gemäß diesen gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten neu ansiedeln werden. Die Kommission teilt diese Angaben dem in Artikel 52 genannten Ausschuss mit."
- 6. In Artikel 13 wird ein neuer Absatz 8 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"Die Ergebnisse und Auswirkungen des finanziellen Anreizes für Neuansiedlungsmaßnahmen nach den gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten werden von den Mitgliedstaaten in den Berichten nach Artikel 50 Absatz 2 und von der Kommission in den Berichten nach Artikel 50 Absatz 3 mitgeteilt."
- 7. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 1. September jedes Jahres die Beträge mit, die ihnen für das nächste Kalenderjahr aus den Gesamtmitteln, die dem Fonds im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens zugewiesen werden, berechnet nach den Modalitäten des Artikels 13, voraussichtlich zustehen."
- 8. Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. Dezember jedes Jahres den Entwurf des Jahresprogramms für das nächste Jahr vor, der nach Maßgabe des Mehrjahresprogramms ausgearbeitet wurde und aus Folgendem besteht:
- a) den allgemeinen Modalitäten für die Auswahl der im Rahmen des Jahresprogramms zu finanzierenden Projekte;
- b) einer Beschreibung der Maßnahmen, die im Rahmen des Jahresprogramms unterstützt werden sollen;
- c) der vorgeschlagenen finanziellen Verteilung des Beitrags des Fonds auf die verschiedenen Maßnahmen des Programms sowie die Angabe des Betrags, der für die technische Hilfe gemäß Artikel 16 zur Durchführung des Jahresprogramms beantragt wird."
- 9. Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission trifft die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms bis zum 1. April des betreffenden Jahres. In der Entscheidung sind der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene Betrag sowie der Zeitraum angegeben in dem die Erstattung von Ausgaben möglich ist."
- 10. In Artikel 35 wird ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"Der den Mitgliedstaaten bewilligte Festbetrag von 4 000 EUR für jede neu angesiedelte Person wird als Pauschalbetrag für jede tatsächlich neu angesiedelte Person gewährt."
Artikel 2
- Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
- Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Zusätzliche Kosten für die Verwaltungsausgaben im Rahmen des Vorschlags
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Insgesamt | |
---|---|---|---|---|---|
18 01 02 11 01 - Dienstreisen | 0,009 | 0,009 | 0,010 | 0,010 | 0,038 |
18 01 02 11 02 - Sitzungen und Konferenzen | |||||
18 01 02 11 03 - Ausschüsse | 0,030 | 0,030 | 0,030 | 0,030 | 0,120 |
18 01 02 11 04 - Untersuchungen und Konsultationen | |||||
18 01 02 11 05 - Informationssysteme | |||||
2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (18 01 02 11) | 0,039 | 0,039 | 0,040 | 0,040 | 0,158 |
- 1 ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1-21.
- 2 Grünbuch über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem - KOM (2007) 301.
- 3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künftige Asylstrategie - ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz - KOM (2008) 360.
- 4 KOM (2009) 67.
- 5 ABl. C vom , S. .
- 6 ABl. C vom , S. .
- 7 ABl. C vom , S. .