Der Deutsche Bundestag hat in seiner 104. Sitzung am 6. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/10691 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes - Drucksache 19/9478 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 28.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 120/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "130" durch die Angabe "140" ersetzt."
b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. In § 87 wird die Angabe "130" durch die Angabe "140" ersetzt."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. In § 64 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "140" durch die Angabe "150" ersetzt."
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. In § 87 wird die Angabe "140" durch die Angabe "150" ersetzt."
3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch [...], wird wie folgt geändert:
1. In § 221 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Berufsbildungsbereich" das Wort "zuletzt" gestrichen.
2. Dem § 241 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) § 221 Absatz 2 Satz 1 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1. Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag mindestens 80 Euro monatlich.
- 2. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag mindestens 89 Euro monatlich.
- 3. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag mindestens 99 Euro monatlich.
- 4. Ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109 Euro monatlich." "