Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Kosten

Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 12. Januar 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat in Ihrer Sitzung am 10. Januar 2006 beschlossen dem Bundesrat den anliegenden

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß § 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.

Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Nach § 64 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird folgender § 64a eingefügt:

" § 64a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht

Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen".

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Nach § 6g des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird folgender § 6h eingefügt:

" § 6h Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht

Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6 a, 6 c, 6 e und 6 f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen".

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

§ 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und die §§ 6a bis 6g des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in der alten, noch fortgeltenden Fassung (AEG a. F.) räumen den Verkehrsunternehmen, die Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs befördern einen Ausgleichsanspruch für ihre Mindereinnahmen ein, wenn der Ertrag aus den für die Beförderung von derartigen Auszubildenden genehmigten Entgelten zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. Der Ausgleich ist von dem Land zu bezahlen, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Die genannten Ausgleichsvorschriften wurden 1976 auf der Grundlage des Artikels 74 Nr. . 22 (Straßenverkehr) und 23 (Schienenbahnen, die nicht Bundesbahnen sind) des Grundgesetzes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung in das Personenbeförderungsgesetz und das alte Allgemeine Eisenbahngesetz eingefügt.

Nach Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine Gesetzgebungsbefugnis, wenn und soweit dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Diese Gesetzgebungsbefugnis steht dem Bund nicht mehr zu, wenn die für eine bundesgesetzliche Regelung notwendige "Erforderlichkeit" entfällt.

Artikel 72 Abs. 3 des Grundgesetzes eröffnet insoweit dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit, den Ländern im Wege einer Ersetzungsermächtigung die Gesetzgebungsbefugnis zu übertragen. Diese Regelung gilt für Bundesgesetze, die nach dem 15. November 1994 auf der Grundlage des Artikels 72 des Grundgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung erlassen wurden. Artikel 125 a Abs. 2 des Grundgesetzes enthält eine vergleichbare Regelung für bis zum 15. November 1994 erlassene Bundesgesetze, zu denen die Ausgleichsregelungen nach § 45a PBefG und den §§ 6a bis 6g AEG a. F. zählen.

Die Beibehaltung dieser Ausgleichsvorschriften ist nach den Maßstäben des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes als Bundesrecht nicht mehr erforderlich. Diese Bewertung wird insbesondere von folgenden Gründen getragen:

Mit diesem Gesetz soll den Ländern gemäß Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes die Möglichkeit eröffnet werden, die bundesrechtlichen Regelungen aufzuheben und durch eigenes Landesrecht zu ersetzen ("Rückholklausel"). Den Ländern bleibt es freigestellt, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Ausgestaltung sie von der eigenen Regelungskompetenz Gebrauch machen. Den Ländern bleibt allerdings die Möglichkeit versperrt, die bundesrechtlichen Vorschriften aufzuheben, ohne eigene inhaltliche Regelungen an Stelle der bundesrechtlichen Regelungen zu setzen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes)

Mit dem neuen § 64a wird die oben beschriebene Rückholklausel in das Personenbeförderungsgesetz eingefügt. Sie erfasst auch die auf der Grundlage der Ermächtigung in § 57 Abs. 1 Nr. 9 erlassene Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460). Um die Planungssicherheit für die Verkehrsunternehmen zu gewährleisten, soll die Ersetzungsermächtigung ab dem 1. Januar 2007 gelten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

Mit dem neuen § 6h wird die oben beschriebene Rückholklausel in das Allgemeine Eisenbahngesetz a. F. eingefügt. Sie erfasst auch die auf der Grundlage der Ermächtigung in § 6e AEG a. F. erlassene Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465). Um die Planungssicherheit für die Verkehrsunternehmen zu gewährleisten, soll die Ersetzungsermächtigung ab dem 1. Januar 2007 gelten.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

In der Vorschrift wird der Termin für das Inkrafttreten geregelt.