Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
mit Begründung.
Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne *) sind beigefügt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.02.10
*) als Sonderdruck verteilt
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Ermächtigungen
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 325 400 000 000 Euro festgestellt.
§ 2 Kreditermächtigungen
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2010 Kredite bis zur Höhe von 85 800 000 000 Euro aufzunehmen.
- (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2010 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
- (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und der Absätze 1, 2 Satz 1 zu verkaufen.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
- 1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
- 2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
- (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
- (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 475 295 000 000 Euro zu übernehmen, davon
- 1. bis zu 120 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
- 2. bis zu 40 000 000 000 Euro
- a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland;
- b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;
- c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
- d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds,
- 3. bis zu 4 620 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite an den "Clean Technology Fund" und an die "Infrastructure Crisis Facility" der Weltbankgruppe,
- 4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
- 5. bis zu 240 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
- 6. bis zu 58 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
- 7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen,
- 8. bis zu 4 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
- (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
- (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.
- (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
- (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
- (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen.
Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
- (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
- (9) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 5.13 der verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushalts, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 300 000 000 Euro oder mehr vorsehen ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
- (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
- (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt.
Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Gleiches gilt, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;
Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Abschnitt 2
Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
- (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
- (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
- 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634. 3,
- 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
- 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,
- 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 - mit Ausnahme des Titels 634 .3 - bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.
- (3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absatzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
- (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
- (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
- (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
- 1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,
- 2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
- 3. Titel der Obergruppe 44 aus Schadenersatzleistungen Dritter.
- (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 zugeordneten Titeln zu, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
- (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:
- 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen soweit die Mittel nicht übertragbar sind die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
- 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
- 3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 - einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen - können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
- (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Tit. 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 im Kapitel 1407 anzuordnen falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.
- (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu.
- (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
- (8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.
§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen
- (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
- (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z.B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
§ 8 Bewilligung von Zuwendungen
- (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
§ 9 Bezüge
- (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
- (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
- (3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen
- Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
§ 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
- (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 23 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
- (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.
- (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.
- (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
- (5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 Satz 1 und nach § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) bis zu einer Höhe von 120 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung
- (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
- (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
- (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
Abschnitt 3
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans
- (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich.
Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
- (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.
Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die in § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb Besoldungsgruppe B3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
§ 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber
- 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll,
- 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen.
Sie sind mit dem Vermerk "kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" zu versehen.
Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.
§ 16 Ausbringung von Leerstellen
- (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
- 1. die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden,
- 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen
- 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
- 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen,
- 1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes zu einer Verwendung a. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- b. bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
- c. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
- d. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Bedarf besteht die Planstellen neu zu besetzen oder
- 2. wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.
Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
- 1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes zu einer Verwendung a. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
- 1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll,
- 2. Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist.
- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.
Umwandlung von Planstellen und Stellen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
§ 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs-oder Entgeltgruppe weg.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist.
Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk "kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.
§ 19 Überhangpersonal
- Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
- (1) Im Haushaltsjahr 2010 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden.
- (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden sowie die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.
- (4) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2010 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
- (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 21 Begleitregelungen zum Regierungsumzug
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.
- (2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.
§ 22 Fortgeltung
- § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
§ 23 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Ausgangslage
Gemäß § 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist für das Haushaltsjahr 2010 ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden gemäß § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung beschlossen.
Der vom Bundesministerium der Finanzen aufgestellte Entwurf des Haushaltsplans beruht auf den dem Bundesministerium der Finanzen von den jeweils zuständigen Obersten Bundesbehörden übersandten Voranschlägen der einzelnen Einzelpläne und den Ergebnissen der nachfolgenden bilateralen Ressortverhandlungen.
Artikel 115 Grundgesetz
Die im Entwurf des Bundeshaushalts 2010 veranschlagte Nettokreditaufnahme (85,8 Mrd. €) überschreitet die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten maßgeblichen Investitionen (rd. 28,7 Mrd. €) um rd. 57,1 Mrd. €.
Im Jahr 2010 wird die ernsthafte und nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts anhalten. Bereits im Winterhalbjahr 2008/2009 kam es in Deutschland im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu einem drastischen Rückgang der wirtschaftlichen Aktivität. Die Industrieproduktion ging in einem bisher nicht gekannten Ausmaß zurück und lag auf ihrem konjunkturellen Tiefpunkt im April 2009 rund 30 Prozent niedriger als ein Jahr zuvor. Es ist davon auszugehen, dass die gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten auch im Jahr 2010 in hohem Maße unterausgelastet bleiben werden.
Die weit unterdurchschnittliche Kapazitätsauslastung führt - mit zeitlicher Verzögerung - zu zunehmenden Ungleichgewichten auf dem Arbeitsmarkt. Die Bundesregierung rechnet in ihrer Herbstprojektion damit, dass die Zahl der Arbeitslosen im Jahr 2010 um etwa 640 000 Personen auf 4,1 Mio. Personen ansteigen wird. Die Zunahme der Arbeitslosigkeit wird damit im Jahresdurchschnitt 2010 rund dreimal so hoch liegen wie im Jahr 2009.
Auch aus den Vorausschätzungen aller nationalen und internationalen Institutionen ergibt sich, dass der Ausnahmetatbestand eines gestörten gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts weiterhin gegeben sein wird. Nach Ansicht der Wirtschaftsforschungsinstitute in ihrer Gemeinschaftsdiagnose (GD) vom 15. Oktober 2009 wird im Jahr 2010 "die Erholung der Produktion nicht ausreichen, um die Kapazitätsauslastung auf Normalmaß zu heben" (GD Herbst 2009, S. 37).
Darüber hinaus ist im Jahr 2010 noch nicht von einer selbst tragenden Erholung auszugehen, da die Konjunktur "auf wirtschaftspolitische Unterstützung angewiesen" bleibt (GD Herbst 2009 S. 37).
Die Bundesregierung hat schon in der vergangenen Wahlperiode Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftliche Entwicklung zu stabilisieren. Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz hat dazu beigetragen, einen Kollaps der Finanzmärkte zu verhindern. Darüber hinaus sind zwei konjunkturgerechte Maßnahmenpakete auf den Weg gebracht worden, um Beschäftigung zu sichern konjunkturelle Schwankungen abzumildern und die Wachstumskräfte der deutschen Volkswirtschaft zu stärken. Die ausgabeseitigen Wirkungen dieser Maßnahmepakete erstrecken sich auch auf das Jahr 2010. Weitere Maßnahmen aus dem Konjunkturprogramm wie die Senkung der Einkommensteuer, niedrigere Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung und darüber hinaus auch die Rentenerhöhung stützen die Einkommensentwicklung und tragen unter anderem dazu bei, dass der private Konsum eine wichtige Stabilisierungskraft entfalten kann. Dieses Vorgehen ist geeignet, um der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts entgegen zu treten.
Zu Beginn der neuen Wahlperiode hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) Maßnahmen auf den Weg gebracht, die zielgerichtet stärkere steuerliche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger mit ihren Familien sowie für Unternehmen vorsehen. Mit dem zeitgleich zum Bundeshaushaltsplan 2010 vorgelegten "Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz" soll ein Schutzschirm für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gespannt werden. Damit sollen insbesondere die krisenbedingten Einnahmeausfälle in der Arbeitslosenversicherung und der Gesetzlichen Krankenversicherung aus Steuermitteln aufgefangen und so auch die Lohnnebenkosten stabil gehalten werden.
Zusätzlich zu den beschlossenen Politikmaßnahmen leisten die automatischen Stabilisatoren einen wichtigen Beitrag zur Stützung der wirtschaftlichen Entwicklung.
Die angesichts der heftigen Rezession im Jahr 2009 zu erwartenden Steuermindereinnahmen schmälern zugleich auch die Ausgangsbasis für die Entwicklung der Steuereinnahmen im Jahr 2010.
Darüber hinaus wird im Jahr 2010 die Entwicklung am Arbeitsmarkt dazu führen, dass die Ausgaben in diesem Bereich im Vergleich zum Vorjahr ein weiteres Mal stark ansteigen werden. Die Bundesregierung lässt die automatischen Stabilisatoren voll wirken. Dieses Vorgehen ist ebenfalls geeignet, um der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts entgegen zu treten.
Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise und das Wirkenlassen der automatischen Stabilisatoren machen eine vorübergehende und deutliche Erhöhung der Neuverschuldung unumgänglich.
Dies bedeutet indes keine Abkehr vom Kurs einer langfristig soliden und tragfähigen Finanzpolitik.
Die Maßnahmen sind in eine mittel- und langfristige Konsolidierungsstrategie eingebettet, die durch die Reform der verfassungsrechtlichen Verschuldungsregeln im Rahmen der Föderalismusreform II institutionell verankert wurde.
Mit der Sicherung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen trägt die Reform auch zur Bildung positiver Erwartungen von Verbrauchern und Investoren bei, die eine entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Konjunkturmaßnahmen sind.
Auswirkungen auf das Preisniveau
Mit seinen Ausgaben und Einnahmen wirkt der Bundeshaushalt direkt und indirekt auf eine Vielzahl von Einzelpreisen ein. Die vom Bundeshaushalt ausgehenden Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich nicht zuverlässig quantifizieren. Ob und inwieweit sich das Preisniveau verändert, hängt von den binnen- und außenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und vom Verhalten der am Wirtschaftsprozess Beteiligten ab.
Kosten für die Wirtschaft
Der Bundeshaushalt ermächtigt die Bundesregierung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, von denen viele den Wirtschaftsunternehmen zugute kommen. Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden durch den Bundeshaushaltsplan weder begründet noch aufgehoben. Kosten für die Wirtschaft entstehen daher nicht.
Gleichstellung von Frauen und Männern
Unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung wurden die Regelungen des Haushaltsgesetzes 2010 daraufhin untersucht, ob sie den unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern gerecht werden. Dabei wurde festgestellt, dass mit dem Haushaltsgesetz 2010 im engeren Sinne, dem Gesamtplan und den Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2010 sowie den Einzelplänen lediglich der finanzielle Rahmen der Fachpolitiken beschrieben wird.
Mit dem Haushalt werden daher geschlechtsspezifische Rollen- und Aufgabenverteilungen nicht festgeschrieben oder verändert. Es bleibt Aufgabe der jeweiligen Fachpolitik, bei Inanspruchnahme des finanziellen Ermächtigungsrahmens Gender-Wirkungen zu berücksichtigen.
Bürokratiekosten
Mit dem Haushaltsgesetz 2010 werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Durch die Ergänzung des § 11 Absatz 5 Satz 3 des Haushaltsgesetzes wird eine Informationspflicht für die Verwaltung geändert. Im Übrigen werden die Informationspflichten für die Verwaltung in dem bereits im Haushaltsgesetz 2009 angelegten Umfang fortgeschrieben.
II. Besonderer Teil
Zu § 1
Die Vorschrift enthält die Zahlen des Gesamtabschlusses.
Zu § 2
Absatz 1
Die Vorschrift enthält die erforderliche Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten zur Deckung von Ausgaben.
Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt, dass sich der Kreditrahmen um Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten erhöht. Die Regelung in Satz 1 verweist insoweit auf die in Nr. 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) bestimmten Ausgaben zur Schuldentilgung durch Kredite vom Kreditmarkt.
Darüber hinaus ermöglicht Satz 2 die Anschlussfinanzierung bestimmter Kredite des Bundes, die im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden müssen, ohne dass dies bei Verabschiedung des Bundeshaushalts vorhergesehen wurde. Dieser Fall kann eintreten, wenn in einem Haushaltsjahr mehr Bundesschatzbriefe als geplant zurückgegeben oder mehr Schuldscheindarlehen als erwartet fällig werden. Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 können gemäß Satz 3 zur Tilgung von Schulden des Bundes verwendet werden. In diesem Fall vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1 zur Anschlussfinanzierung entsprechend. Gleiches gilt auch für den Anteil am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, der den bei Kap. 6002 Tit. 121 04 veranschlagten Betrag übersteigt und der nach § 6 Absatz 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes der Tilgung von Schulden des Erblastentilgungsfonds dient.
Absatz 3
Insbesondere aus kreditpolitischen Erwägungen und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eröffnet die Ermächtigung die Möglichkeit, ab Oktober des Haushaltsjahres den Kreditmarkt flexibel zu nutzen.
Absatz 4
Die Vorschrift in Satz 2 stellt sicher, dass durch den Einsatz von Fremdwährungsanleihen bei der Umrechnung in Euro die in Absatz 1 und 2 festgelegten Obergrenzen nicht überschritten werden.
Absatz 5
Die Vorschrift ermächtigt zum Aufbau von Eigenbeständen; Einnahmen aus Verkäufen werden von der in Anspruch genommenen Ermächtigung abgeschrieben.
Satz 3 stellt klar, dass der Bund Eigenbestände gemäß § 63 Absatz 4 BHO gegen Entgelt verleihen kann (hier erfolgt keine Anrechnung auf Kreditermächtigungen) oder verkaufen kann (hier findet eine Anrechnung auf die Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 statt). Die Wertpapierleihe dient insbesondere dazu, Knappheitssituationen an den Kapitalmärkten zu vermeiden.
Absatz 6
Die Ermächtigung schafft die Grundlage für den Abschluss von Zins-Swap-Geschäften, die ergänzend zu bestehenden Kreditverträgen abgeschlossen werden sollen. Die wirtschaftliche Wirkung von Zins-Swap-Geschäften besteht in der Begrenzung von Zinsrisiken, der Optimierung von Zinszahlungsströmen und der Senkung von Zinsausgaben. Die Gesamtstrategie zur Steuerung des Schuldenportfolios ist auf eine langfristige Verbesserung der Risikostruktur des gesamten Schuldenportfolios und auf ein mittelfristig angelegtes aktives Kosten-/Risikomanagement ausgerichtet. Im Rahmen dieser Gesamtstrategie liegt die Obergrenze für Zins-Swap-Geschäfte wie im Vorjahr unverändert bei 80 Mrd. €.
Mit der Einführung von Fremdwährungsanleihen wird das Instrumentarium des Bundes als Emittent erweitert, eine Entlastung der Kreditaufnahme mit traditionellen Finanzinstrumenten erreicht und zur Stärkung der Investorenbasis beigetragen. Fremdwährungsanleihen werden nur begeben, wenn sich für den Bund aufgrund von Zinsdifferenzen an den Kapitalmärkten ein Vorteil ergibt. Mit der Ermächtigung können Fremdwährungsanleihen gegen die Risiken von Währungsschwankungen abgesichert werden (Kombination von Zins- und Währungsswaps), so dass für den Bund sichere Zinsvorteile erzielt werden können. Die auf 30 000 000 000 Euro begrenzte Erweiterung der Ermächtigung besteht unabhängig von der betragsmäßigen Limitierung für strategische Zinsswaps und erlaubt realistische Größenordnungen beim Einsatz dieses Finanzinstruments.
Als zusätzliche Verträge, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen, gelten alle gegenläufigen Zins-Swap-Verträge, deren Endfälligkeit von dem zugrunde liegenden Geschäft nicht mehr als sechs Monate entfernt liegt. Diese Verträge werden auf die in Absatz 6 genannten Höchstgrenzen nicht angerechnet.
Absatz 7
Im Falle der verspäteten Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr wird der Bund ermächtigt Verträge gemäß Absatz 2 Satz 1, Absatz 6 und im dort jeweils bestimmten Umfang abzuschließen.
Die in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf diejenigen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
Absatz 8
Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 BHO gelten nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben (so genannte Restkreditermächtigungen) bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. In der aktuellen Haushaltspraxis werden daher zuerst die Kreditermächtigungen des laufenden Jahres verbraucht, bevor gegebenenfalls auf die Restermächtigung des Vorjahres zurückgegriffen wird.
Nach § 2 Absatz 8 ist im Regelfall vor Inanspruchnahme eines Betrages der Restkreditermächtigung, der oberhalb von 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Gesamtvolumens des Bundeshaushalts liegt, der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Die vorherige Unterrichtung kann für den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages Anlass sein sich mit der Frage zu befassen, ob ein Nachtragshaushaltsverfahren einzuleiten ist.
Absatz 9
Kassenverstärkungskredite dienen der Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft, stellen die Liquidität des Bundes sicher und sind integraler Bestandteil des Schuldenwesens des Bundes. Der für besicherte Kassenverstärkungskredite erweiterte Ermächtigungsrahmen nach Satz 2 dient auch der Sicherung der Benchmarkposition und der günstigen Finanzierungskonditionen des Bundes auf dem Kapitalmarkt.
Zu § 3
Absatz 1
Die Vorschrift enthält in Satz 1 die Gesamtsumme des Ermächtigungsrahmens und deren Aufteilung auf einzelne Gewährleistungstatbestände. Die vollständigen Verfahrensvorschriften sind in den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans enthalten. Die Ermächtigungsrahmen zu Nummer 1, 3 und 6 werden erhöht. Die Erhöhung der Ermächtigungsrahmen erfolgt zu Nummer 1 wegen eines durch die Wirtschaftskrise bedingten erhöhten Deckungsbedarfs,
Zu Nummer 3 wegen Mehrbedarfs für zinsverbilligte
Darlehen und zu Nummer 6 wegen einer geplanten Kapitalerhöhung der Asiatischen Entwicklungsbank.
Die Gesamtsumme des Ermächtigungsrahmens erhöht sich auf 475,295 Mrd. Euro.
Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt, dass Gewährleistungen, die auf Grund von haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen der Vorjahre eingegangen wurden, auf den neuen Gewährleistungsrahmen anzurechnen sind, sofern der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder für seine Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
Absatz 3
Die Vorschrift bestimmt die Modalitäten der Anrechnung von in ausländischen Währungen übernommenen Gewährleistungen auf den Gesamtrahmen.
Absatz 4
Es handelt sich um eine Bewertungsvorschrift, die regelt in welcher Höhe Gewährleistungen, Zinsen und Kosten auf den jeweiligen Gewährleistungsrahmen anzurechnen sind.
Absatz 5
Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen, unter denen eine vom Bund übernommene Gewährleistung auf den Gewährleistungsrahmen nicht mehr anzurechnen ist.
Absatz 6
Die Regelung gestattet es, die Ermächtigungsrahmen einzelner Gewährleistungstatbestände mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke anderer Gewährleistungsermächtigungen zu verwenden.
Absatz 7
Die Vorschrift soll die Möglichkeit eröffnen, in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs nach Ausschöpfung des in Absatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens weitere Gewährleistungen bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens zu übernehmen. Hierfür ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages grundsätzlich erforderlich.
Absatz 8
Die Vorschrift begründet eine Vorab-Unterrichtungspflicht gegenüber dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bei Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr.
Absatz 9
Die Vorschrift dient der Stärkung der parlamentarischen Kontrollrechte für den Bereich des 100 Milliarden-Euro-Bürgschaftsrahmens aus dem Konjunkturpaket II.
Zu § 4
Absätze 1 und 2
In der Vorschrift werden die nach § 37 Absatz 1 Satz 4 BHO sowie nach § 38 Absatz 1 Satz 3 BHO festzulegenden Beträge der Höhe nach bestimmt.
Daneben werden das Verfahren der Unterrichtung des Parlaments über über- und außerplanmäßige Ausgaben im Interesse einer zeitnäheren Beteiligung des Parlaments und unter Berücksichtigung der Wertung von Art115 GG sowie das Konsultationsverfahren bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen geregelt. Die vorherige Unterrichtung eröffnet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Möglichkeit, die Entscheidung herbeizuführen, ob ein Nachtragshaushaltsverfahren einzuleiten ist. Mit der Regelung in Absatz 2 Satz 6 wird das bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 37 Absatz 4 BHO anzuwendende Unterrichtungsverfahren auf über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen übertragen.
Absatz 3
Die Regelung ermöglicht es, kurzfristig notwendige Zustimmungen zu Kapitalerhöhungen bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung zu erteilen, um das Beteiligungsverhältnis des Bundes beibehalten zu können. Zahlungen erfolgen über einen Ausgabetitel.
Zu § 5
Die Vorschrift enthält die grundlegenden Vorgaben der seit dem Bundeshaushalt 1998 für die Verwaltungskapitel geltenden Haushaltsflexibilisierung.
Absatz 1
Die Vorschrift legt den Teil des Bundeshaushalts fest, der in die Flexibilisierung einbezogen wird.
Absatz 2
Die Vorschrift regelt in Satz 1 die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der jeweils in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Ausgaben.
Neben den in Satz 1 aufgeführten Titeln sind zahlreiche Einzeltitel gemäß Haushaltsvermerk im Haushaltsplan in die Haushaltsflexibilisierung einbezogen. Satz 2 regelt klarstellend die Einbeziehung der Ausgaben dieser Titel in die gegenseitige Deckungsfähigkeit.
Absatz 3
Die Vorschrift sieht die Deckungsfähigkeit zwischen den im Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen in Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs vor.
Im Interesse der notwendigen Flexibilität können die in den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Deckungsfähigkeiten gleichrangig in Anspruch genommen werden.
Absatz 4
Die Vorschrift begründet die Übertragbarkeit aller flexibilisierten Ausgaben gemäß Absatz 2. Die Übertragbarkeit der flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 ergibt sich im Übrigen auch aus § 19 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (Übertragbarkeit der Ausgaben für Investitionen).
Die Regelung erfolgt auf der Grundlage des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 3251).
Zu § 6
Absatz 1
Die Vorschrift lässt zu, dass die Einnahmen bei den genannten Titeln den Ausgaben zufließen; Haushaltsvermerke bei den einzelnen Titeln sind dadurch entbehrlich.
Absatz 2
Die Vorschrift lässt für den Bereich der flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 4 und 5 zu, dass Einnahmen den Ausgaben in den jeweiligen Kapiteln zufließen soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt. Die Vorschrift einen Anreiz schaffen, Beiträge und Erstattungen Dritter abzuverlangen.
Absatz 3
Die Regelung sieht Deckungsmöglichkeiten für die Kapitel des Bundeshaushalts vor, auf die § 5 Absatz 2 bis 4 keine Anwendung findet.
Absatz 4
Die Vorschrift ermöglicht es, unterjährig auftretenden zusätzlichen Anmietungsbedarf im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements aufzufangen.
Absatz 5
Die Bestimmung enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Ausgaben im Einzelplan 14 anzuordnen.
Absatz 6
Die obersten Bundesbehörden und die anderen Nutzer erstatten für den Shuttle-Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin die auf sie entfallenden Flugkosten an den Titel 537 02 bei Kapitel 6003. Über diesen Titel erfolgt sodann die Abrechnung mit der privaten Fluggesellschaft.
Zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens werden auch die auf den nachgeordneten Bereich des Bundes entfallenden Flugkosten aus den Inlandsreisekosten- bzw. Trennungsgeldtiteln der obersten Bundesbehörden an den Titel 537 02 bei Kapitel 6003 erstattet. In Höhe dieser Kosten wird deshalb den obersten Bundesbehörden die Möglichkeit eingeräumt, ihre Inlandsreisekosten-und Trennungsgeldtitel aus den entsprechenden Titeln der nachgeordneten Behörden zu verstärken.
Absatz 7
Die Regelung ermöglicht es, die durch die Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen nach einem Jahr Laufzeit erzielten Einnahmen für den Neuerwerb einzusetzen, falls für die Ersatzbeschaffung keine Mittel veranschlagt sind.
Die konkrete Ausgestaltung der Regelung gibt das Bundesministerium der Finanzen per Rundschreiben bekannt. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich.
Absatz 8
Mit der Vorschrift wird die Zweckbindung eines Teils des Mineralölsteueraufkommens auch auf sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausgedehnt.
Zu § 7
Absatz 1
Die Vorschrift erleichtert den Austausch von Software in der öffentlichen Verwaltung und sichert die Gegenseitigkeit. Unwirtschaftliche Doppelentwicklungen sollen vermieden werden. Außerdem wird klargestellt dass für erworbene Lizenzen an Standard-Software die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend ist.
Absatz 2
Mit der Regelung soll dem Informationsinteresse der Bürger an neuer Rechtsetzung und ähnlichen Informationen Rechnung getragen werden. Ergänzend wird die Abgabe von in elektronischer Form verfügbaren Entscheidungen der Bundesgerichte und Patentinformationsprodukten in § 4 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung bzw. in einem erweiterten Haushaltsvermerk bei Kapitel 0710 Titel 543 01 geregelt.
Zu § 8
Absatz 1
Die Ermächtigung, an institutionelle Zuwendungsempfänger Ausgaben zu leisten, ist von der Billigung der Wirtschaftsplanentwürfe durch die genannten Bundesministerien abhängig. Sollten sich im Haushaltsvollzug bedeutende neue institutionelle Förderungen ergeben wird die Bundesregierung den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unterrichten.
Absatz 2
Die Vorschrift normiert das Besserstellungsverbot für Beschäftigte von Zuwendungsempfängern des Bundes.
Grundsätzlich dürfen Zuwendungen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass von dem Zuwendungsempfänger keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes vorgesehen sind.
Zu § 9
Absatz 1
Die Regelung enthält eine pauschale Ermächtigung zur Abweichung von § 50 Absatz 3 BHO. Für die Dauer von bis zu drei Jahren können die Personalausgaben von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden.
Weitere Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk oder durch Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zugelassen werden.
Absatz 2
Die Entscheidung über die Zahlung von Zulagen nach § 45 Bundesbesoldungsgesetz trifft nach Absatz 3 dieser Regelung die oberste Dienstbehörde im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Haushaltssituation ist es erforderlich die Zulagengewährung auf 0,1 Prozent der im jeweiligen Kapitel veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 bzw. 423 01 zu begrenzen.
Absatz 3
Die Flexibilisierungsregelungen in § 5 Absatz 2 bis 4 finden nur teilweise Anwendung auf die Kapitel 1401 und 1403. Daher ist eine gesonderte Regelung zur Einsparung der Mittel zur Gewährung von Leistungskomponenten für den Bereich des militärischen Personals weiterhin erforderlich.
Zu § 10
Die an den bestimmten Haushaltsstellen genannten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds können nach Maßgabe der jeweiligen Gründungsabkommen bzw. Resolutionen über die Kapitalaufstockung anstelle von Barleistungen auch Schuldscheine erhalten. Der Abruf der Schuldscheine erstreckt sich über einen Zeitraum von etwa 10 Jahren. Er richtet sich nach dem Finanzbedarf der jeweiligen Institution.
Durch die Begebung von Schuldscheinen wird eine nicht erforderliche Liquiditätshaltung bei den Institutionen zu Lasten des Bundeshaushalts vermieden.
Es handelt sich um folgende Institutionen:
- - Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank);
- - Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB);
- - Asiatische Entwicklungsbank (ASDB);
- - Interamerikanische Entwicklungsbank (IDB);
- - Karibische Entwicklungsbank (CDB);
- - Gemeinsamer Fonds für Rohstoffe (GF);
- - Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (MIGA);
- - Internationale Entwicklungsorganisation (IDA);
- - Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD);
- - Sonderprogramm des IFAD für Subsahara-Afrika;
- - Afrikanischer Entwicklungsfonds (AfDF);
- - Asiatischer Entwicklungsfonds (ASDF);
- - Sonderfonds der Interamerikanischen Entwicklungsbank (FSO);
- - Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank (SDF);
- - Globaler Umwelttreuhandfonds (GET) der Globalen Umweltfazilität (GEF);
- - Fonds für ärmste Entwicklungsländer und Sonderfonds Klimawandel im Rahmen der Klimarahmenkonvention;
- - Multilateraler Fonds des Montrealer Protokolls über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen;
- - Fonds zur Sanierung des Sarkophags in Tschernobyl bei der EBWE.
Zu § 11
Absatz 1
Der Bund ist gemäß § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit Liquiditätshilfen zu gewähren deren Rahmen durch das Haushaltsgesetz festgelegt wird. In Anbetracht der Beitragssatzsenkungen sowie erheblicher konjunkturbedingter Einnahmerückgänge und Mehrausgaben wird zur Absicherung unterjähriger Liquidität der Finanzrahmen für das Jahr 2010 auf 23 Mrd. Euro erhöht.
Absatz 2
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht finanziert sich gemäß § 13 Absatz 1 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) grundsätzlich vollständig durch Gebühren sowie durch Umlage ihrer Kosten auf die beaufsichtigten Unternehmen und Institute. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zur Kreditaufnahme nicht berechtigt. Die Einnahmen fließen nicht kontinuierlich. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen leistet der Bund nach § 13 Absatz 2 FinDAG die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches, unterjähriges Darlehen. Ein Finanzrahmen in Höhe von 10 Mio. € ist im Jahr 2010 angemessen.
Absatz 3
Ein Betriebsmitteldarlehen für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist erforderlich, um Vorsorge gegen Liquiditätsengpässe zu treffen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben finanziert sich aus der Verwaltung und Verwertung der ihr übertragenen Liegenschaften sowie aus vereinbarten Erstattungen. Die Einnahmen aus Liegenschaftsverkäufen sind von der Geschäftsentwicklung abhängig. Der Zufluss der Verkaufserlöse steht zeitlich nicht immer im Einklang mit dem Ausgabebedarf. § 6 Absatz 2 BImAG untersagt der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eine Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund. Ein Finanzrahmen als unterjähriges Darlehen in Höhe von 200 Mio. € ist im Jahr 2010 angemessen.
Absatz 4
Die Regelung in Satz 1 legt die Auszahlungsgrundsätze der Bundeszuschüsse sowie der Beiträge des Bundes für rentenrechtliche Kindererziehungszeiten gesetzlich fest.
Nach Maßgabe von Satz 2 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vom Grundsatz der Zahlung in zwölf gleichen Monatsraten abgewichen werden sofern dies zur unterjährigen Stabilisierung der Finanzlage der Rentenversicherung geboten ist.
Absatz 5
Die in den Sätzen 1 und 2 enthaltene Regelung schafft die haushaltsrechtliche Ermächtigung für ggf. im Haushaltsjahr 2010 erforderlich werdende unterjährige Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds. Die Regelung im Satz 3 ermöglicht es, die Inanspruchnahme derartiger Liquiditätshilfen ggf. zu vermeiden. Nach § 221 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erfolgen die Leistungen des Bundes zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann der monatliche Bundeszuschuss vorgezogen werden, soweit es zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 SGB V erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für Leistungen nach § 221a SGB V.
Absatz 6
Der Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) erbringt nach § 15 Absatz 1 des "Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost" Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Postbeamte und finanziert sich durch Beiträge der Postnachfolgeunternehmen sowie Zuschüsse des Bundes. Um kurzzeitige Liquiditätsengpässe insbesondere vor dem Eingang der Ausgleichszahlungen der Postnachfolgeunternehmen für Vorruhestandsprogramme am Jahresende zu vermeiden, erhält der Bund die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als unverzinsliches unterjähriges Darlehen zu gewähren. Ein Finanzrahmen in Höhe von 120 Mio. Euro ist angemessen.
Die Regelung ist zeitlich befristet, da die Liquiditätsprobleme nur durch die bis Ende 2012 befristeten Vorruhestandsregelungen nach § 4 des "Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen" entstehen.
Zu § 12
Absatz 1
Die Regelung ist eine Ermächtigungsnorm für die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen und stellt zugleich eine Buchungsvorschrift dar. Die Vorschrift betrifft Einnahmen, die sowohl im laufenden als auch in einem vorhergehenden Haushaltsjahr erzielt worden sind.
Absatz 2
Die seit 1. Januar 1998 geltende Haushaltsflexibilisierung sieht die Übertragbarkeit nicht in Anspruch genommener Haushaltsmittel vor. Es ist daher geboten, in diesen Fällen eine generelle Absatzung von Rückflüssen bei den Ausgaben zuzulassen.
Absatz 3
Es ist nicht möglich, Berichtigungen von Titelverwechslungen nach Abschluss der Bücher vorzunehmen.
Zu § 13
Absatz 1
Während Planstellen für Beamtinnen und Beamte nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Verwaltung ausgebracht sind, werden Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich in der Erläuterung der Titel ausgewiesen. Die Vorschrift bestimmt dass die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenfalls verbindlich sind, sofern das Bundesministerium der Finanzen keine Abweichungen zulässt.
Das Bundesministerium der Finanzen bleibt ermächtigt, Lockerungen von der Verbindlichkeit von Stellenplänen auch ohne Haushaltsvermerk zuzulassen, sofern sichergestellt ist dass dies zu Einsparungen bei den Personalausgaben für die in die Flexibilisierung einbezogenen Stellen führt. Hiermit sollen ein wirtschaftlicherer Ressourceneinsatz erreicht und die Eigenverantwortung bei der Bewirtschaftung gestärkt werden.
Absatz 2
Die zu den Zuschusstiteln des Bundeshaushalts (institutionelle Förderung) aufgenommenen Stellenübersichten sind Teil der Erläuterungen und damit grundsätzlich nicht verbindlich. Sie können ganz oder teilweise nach § 17 Absatz 1 Satz 2 BHO für verbindlich erklärt werden.
Da bei der Aufstellung des Bundeshaushalts nicht im Einzelnen abzusehen ist, welche Projektaufträge der jeweilige institutionell geförderte Zuwendungsempfänger im betreffenden Haushaltsjahr durchzuführen hat werden die für die Durchführung derartiger Projektaufgaben bewilligten Stellen in die Verbindlichkeit des Stellenplans nicht einbezogen.
Für bestimmte Fälle kann das Bundesministerium der Finanzen die Befugnis, Abweichungen von der Verbindlichkeit des Stellenplans zuzulassen, auf die obersten Bundesbehörden delegieren. Einzelheiten hierzu werden im Rahmen der Haushaltsführung festgelegt.
Ausnahmen von der Verbindlichkeit des Stellenplans gelten nach Maßgabe entsprechender Haushaltsvermerke.
Zu § 14
Absatz 1
Die Regelung ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, unter bestimmten Voraussetzungen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages neue Planstellen und Stellen auszubringen.
Absatz 2
Die Regelung ermöglicht die Übernahme von Überhangpersonal von Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung im weiteren Sinne, für die (Plan)stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind. Aufgrund der festgelegten materiellen Kriterien ist die Ermächtigung haushaltswirtschaftlich mit einer (Plan)stellenumsetzung nach § 50 BHO vergleichbar.
Eine Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist daher nicht erforderlich.
Zu § 15
Die Vorschrift bündelt alle Regelungen des Haushaltsgesetzes, die Ersatzplanstellen betreffen.
Absatz 1
Zu Nummer 1:
Beamtinnen und Beamte, die in das Richteramt im Landesdienst überwechseln, sind bis zu zwei Jahre als Richterinnen und Richter kraft Auftrags tätig. In dieser Zeit sind sie vom bisherigen Dienstherrn abgeordnet.
Die vorgesehene Regelung ermöglicht die Wiederbesetzung des Dienstpostens der abgeordneten Beamtin oder des abgeordneten Beamten.
Zu Nummer 2:
Die Fallgruppe der internationalen Zusammenarbeit beinhaltet u. a. die Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die Teilnahme an einer zwischen- oder überstaatlichen Konferenz sowie die Vorbereitung auf diese Tätigkeiten. Ersatzplanstellen können auch für eine Verwendung im Rahmen von EU-Twinning- und vergleichbaren Projekten ausgebracht werden.
Absatz 2
Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zur Ausbringung von Ersatzplanstellen eröffnet die Möglichkeit zur Gewinnung von Ersatzkräften für die durch Bewilligung von Altersteilzeit entstehenden Vakanzen. Mit der Einschränkung in Satz 2 wird sichergestellt dass die Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigungen ab dem 1. Januar 2005 keine Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt verursacht. Die in Satz 3 geregelte unterwertige Ausbringung der Ersatzplanstellen trägt wesentlich dazu bei, die mit den Ersatzplanstellen verbundenen Mehrausgaben zu reduzieren. Satz 4 stellt klar, dass die Ersatzplanstellen den Vermerk "kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" tragen. Satz 5 ermöglicht in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Grundsatz der unterwertigen Stellenausbringung.
Absatz 4
Die in der Vorschrift geregelte Befugnis zur Delegation ermöglicht es, die aus Haushaltssicht unproblematischen Fälle der Planstellenausbringung auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen und damit den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Zu § 16
Die Vorschrift bündelt alle Regelungen des Haushaltsgesetzes, die Leerstellen betreffen.
Absatz 1
Die Bestimmung ermöglicht es, frei werdende Planstellen unmittelbar nach dem Ausscheiden der Planstelleninhaber neu zu besetzen. Bei den in der Vorschrift genannten Beurlaubungstatbeständen/Routinefällen (familiäre Gründe, Arbeitsmarktsituation etc.) wird zur Verwaltungsvereinfachung auf eine vorherige Prüfung vor Ausbringung der Leerstellen verzichtet.
Absatz 2
Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Ausbringung von Leerstellen für Beamtinnen und Beamte, die ohne Dienstbezüge zu bestimmten Einrichtungen beurlaubt oder an das Bundeskanzleramt oder das Bundespräsidialamt versetzt worden sind.
Absatz 3
Bei gleichzeitiger Rückkehr mehrerer beurlaubter Beamtinnen und Beamter kann der Fall eintreten, dass auf lange Zeit jede frei werdende Planstelle für diesen Personenkreis benötigt wird. Die Vorschrift räumt dem Bundesministerium der Finanzen die Möglichkeit ein, in einer solchen Situation den Wegfall der Leerstellen zeitlich zu strecken.
Absatz 4
Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich der Regelungen der vorstehenden Absätze auf die genannten Beschäftigten
Absatz 5
Die Bestimmung regelt das Ausbringen einer Leerstelle beim Sondertatbestand der Wahl von Bundesrichterinnen und -richtern zu Richterinnen und Richtern am Bundesverfassungsgericht.
Absatz 6
Die Vorschrift in Nummer 1 dient der Verwaltungsvereinfachung.
An den materiellen Anforderungen für eine Leerstellenanpassung (Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, fiktiver Karriereverlauf, Plausibilität des Vorhandenseins einer freien Planstelle) ändert sich hierdurch nichts.
Absatz 7
Die in der Vorschrift geregelte Befugnis zur Delegation ermöglicht es, die aus Haushaltssicht unproblematischen Fälle der Leerstellenausbringung auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen und damit den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Zu § 17
Die Ermächtigung zur Umwandlung von Planstellen und Stellen soll haushaltsmäßig einen flexibleren Personaleinsatz (z.B. bei der Versetzung von Bediensteten) ermöglichen.
Zu § 18
Absatz 1
Die Regelung trifft Vorsorge, dass auch bei geringer Fluktuationsrate und umfangreichem Stellenwegfall aufgrund von kw-Vermerken vorhandene Bedienstete auf Planstellen und Stellen geführt werden können. Die Abweichung gilt nur so lange, bis die nächste Planstelle und Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe frei wird.
Absatz 2
Die Regelung erleichtert die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Bundes bis zu einer Beschäftigungsquote von 6 Prozent. Die Vorschrift verweist somit nicht auf die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) von 6 auf 5 Prozent der Arbeitsplätze eines Arbeitgebers reduzierte Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Die abgesenkte Beschäftigungsquote wurde in der Bundesverwaltung nahezu flächendeckend erreicht. Zum Erhalt der Förderwirkung wurde daher für den öffentlichen Dienst des Bundes an einer Beschäftigungsquote von 6 Prozent festgehalten.
Zu § 19
Die Regelung dient der Weiterverwendung von Bediensteten, die von ihrer bisherigen Dienststelle auf Dauer nicht mehr beschäftigt werden können.
Zu § 20 (weggefallen)
Absatz 1
Die Streichung der Regelung zur pauschalen Stelleneinsparung ist erforderlich, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und eine ausgewogene Personalstruktur zu erhalten.
Zu § 20
Absatz 1
Ab 1. Oktober 2004 hat sich die Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte von 38,5 auf 40 Wochenstunden durchschnittlich erhöht (Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 23. September 2004). Dies bewirkt grundsätzlich eine Erhöhung der Arbeitskapazität um 3,9 Prozent und ermöglicht damit rechnerisch eine Einsparung von Planstellen in entsprechendem Umfang. Zur Erleichterung der Umsetzung soll die Einsparung über einen Zeitraum von zehn Jahren (2005 bis 2014) erstreckt werden und auch im Bereich der Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden dürfen.
Absatz 2
Bestimmte Verwaltungsbereiche sind von der Stelleneinsparung ausgenommen. Die Planstellen in diesen Bereichen werden bei der Bemessung des Einsparumfangs nicht berücksichtigt.
Absatz 3
Zur Erleichterung der Umsetzung der Stelleneinsparung können auch eigene Einsparkonzepte der Ressorts, die sich auch über mehrere Jahre erstrecken können, anerkannt werden soweit sie finanziell gleichwertig sind.
Absatz 4
Die Einsparungen sind jeweils bis zum Ende des Haushaltsjahres zu erbringen.
Zu § 21
Absatz 1
Die Vorschrift in Nummer 1 ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, eine Wiederbesetzungsregelung für freie und frei werdende Planstellen und Stellen im Zusammenhang mit der Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin zu erlassen.
Absatz 2
Die Regelung soll einen wirtschaftlichen Umgang mit den nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz gewährten Reisebeihilfen gewährleisten, indem die Auslastung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Beförderungsmittel (Flugzeug und Bahn) sichergestellt und unnötige Reisebeihilfekosten infolge privat gebuchter Flüge vermieden werden.
Zu § 22
Die Vorschrift zählt Bestimmungen auf, die bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter gelten, soweit nicht bereits in einzelnen Vorschriften die Fortgeltung angeordnet wird.
Zu § 23
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes.
Entwurf
Bundeshaushaltsplan 2010
Der Entwurf befindet sich im PDF-Dokument.