Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle KOM (2010) 618 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 327/03 (PDF) = AE-Nr. 031592 und
Drucksache 949/08 (PDF) = AE-Nr. 080912 Brüssel, den 3.11.2010 KOM (2010) 618 endgültig 2010/0306 (NLE)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Nach der erfolgreichen Verabschiedung der Richtlinie über die nukleare Sicherheit wurde die Ausarbeitung eines überarbeiteten Vorschlags für einen Rechtsakt über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in das Arbeitsprogramm der Kommission 2010 aufgenommen (Punkt 2010/ENER/021).

In dem Richtlinienvorschlag wird ein EU-Rechtsrahmen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dargelegt. Mit ihm wird der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle1 überarbeitet.

Radioaktive Abfälle gibt es in allen Mitgliedstaaten. Sie fallen bei vielen nützlichen Tätigkeiten an, etwa bei der Stromerzeugung in Kernkraftwerken und bei einer Reihe von Anwendungen von Radioisotopen in Medizin, Industrie, Landwirtschaft, Forschung und Bildung.

Beim Betrieb von Kernreaktoren entstehen außerdem abgebrannte Brennelemente. Zurzeit gibt es zwei Optionen für den Umgang mit abgebranntem (d.h. bestrahltem) Brennstoff: Die Wiederaufarbeitung von Plutonium und Uran für eine eventuelle Wiederverwendung oder die Zwischenlagerung und die direkte Endlagerung, wenn der abgebrannte Brennstoff gemäß der einzelstaatlichen Strategie als Abfall gilt. Aber selbst wenn abgebrannte Brennelemente aufgearbeitet werden2, gibt es noch Restabfall, d.h. abgetrennte verglaste Reststoffe, die den unrezyklierten Teil enthalten, der auch beseitigt werden muss. Mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten betreiben Kernkraftwerke. Mehrere Kernreaktoren sind im Bau, andere werden gerade stillgelegt, und in einigen Mitgliedstaaten gibt es Pläne für neue Reaktoren.

Je nach den Eigenschaften des Abfalls (d.h. Radionuklidgehalt) sind spezielle Vorkehrungen erforderlich, um Mensch und Umwelt vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung zu schützen. Das Grundprinzip der Entsorgung radioaktiver Abfälle ist der Einschluss und die Isolierung von den Menschen und der Biosphäre, solange der Abfall eine radiologische Gefahr darstellt. Diese Gefahr wird infolge des radioaktiven Zerfalls mit der Zeit geringer. Die Isolierung wird durch mehrere technische Barrieren gewährleistet und bei längerlebigen Abfällen auch durch die Eigenschaften des Wirtsgesteins.

Radioaktive Abfälle werden anhand ihres Radioaktivitätsgehalts in schwach-, mittel- und hochradioaktive Abfälle eingeteilt. Ebenso kann eine Unterscheidung in kurzlebige und langlebige radioaktive Abfälle vorgenommen werden.3 Kurzlebige schwach- und mittelaktive Abfälle (Low and Intermediate Level Waste - LILW) werden in der Regel in oberflächennahen Endlagern entsorgt. Für hoch radioaktive Abfälle (High Level Waste - HLW) besteht weltweit in Wissenschaft und Technik Einigkeit darüber, dass die Endlagerung in tiefen geologischen Formationen die sicherste und ökologisch tragfähigste Option darstellt4.

In der EU sind mehr als 85 Volumenprozent des Aufkommens radioaktiver Abfälle kurzlebige LILW, ungefähr 5 % langlebige LILW und weniger als 10 % HLW, die sowohl verglaste Abfälle aus der Wiederaufarbeitung als auch als Abfall geltenden abgebrannten Brennstoff umfassen.5

Unabhängig davon, wie die Zukunft der Kernkraft und der sonstigen nicht mit der Stromerzeugung verbundenen Anwendungen aussieht, ist die Endlagerung als Endpunkt der Entsorgung vorhandener und künftiger radioaktiver Abfälle notwendig, um langfristig Sicherheit zu gewährleisten.

Die Zwischenlagerung ist ein wichtiges Stadium des Gesamtprozesses der Entsorgung radioaktiver Abfälle, insbesondere für abgebrannte Brennelemente und HLW. Durch sie kann eine wirksame Kühlung und ein Absinken der Strahlenpegel erreicht werden, so dass die Handhabung sicherer wird. Allerdings besteht ein weitreichender Konsens darüber, dass die Lagerung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle - einschließlich der Langzeitlagerung - nur eine Übergangslösung ist, die aktive, ständige behördliche Kontrollen erfordert. Längerfristig kann nur die Endlagerung mit ihren inhärenten, passiven sicherheitstechnischen Eigenschaften Schutz vor sämtlichen potenziellen Gefahren garantieren.

Die Verantwortung für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle liegt letztlich bei den einzelnen Staaten. Darüber hinaus ist es ein anerkanntes ethisches Prinzip, dass es die Gesellschaft vermeiden sollte, künftigen Generationen unangemessene Lasten aufzubürden. Damit ist es an der heutigen Generation, die von nuklear erzeugter Elektrizität und von nuklearmedizinischen Eingriffen profitiert hat, sämtlichen vorhandenen Abfall angemessen zu entsorgen.

Trotz dieser Erwägungen müssen die meisten Länder noch grundlegende Entscheidungen hinsichtlich der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle treffen. Dies gilt insbesondere für abgebrannte Brennelemente und HLW; nur eine Handvoll Mitgliedstaaten haben Endlagerungsprogramme, die auf festen Füßen stehen. Die Folgen der Verzögerung sind, dass die Lasten an künftige Generationen weitergegeben werden, sowohl hinsichtlich der Verwirklichung der Endlagerung als auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Zwischenlagerungsoptionen. Die damit verbundenen Risiken sind offenkundig - fehlende Finanzmittel, Mangel an Sachverstand, Störungen infolge unvorhergesehener gesellschaftlicher Umbrüche, terroristische Bedrohungen usw.

Die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle auf allen Stufen - von der Erzeugung bis hin zur Endlagerung - erfordert einen nationalen Rahmen, der politische Verpflichtungen sowie eine eindeutige Zuweisung der Verantwortlichkeiten garantiert und dafür sorgt, dass bei Bedarf genügend wissenschaftliche, technische und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen. Da die Problematik äußerst heikel ist, muss auch für die Information der Öffentlichkeit und deren Beteiligung an den Entscheidungsprozessen gesorgt werden.

Das generelle Ziel dieses Vorschlags liegt daher darin, einen EU-Rechtsrahmen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu schaffen als integralen Bestandteil der sicheren Nutzung der Kernenergie für die Elektrizitätserzeugung und der ionisierenden Strahlung in Medizin, Industrie, Landwirtschaft, Forschung und Bildung.

Zur Verwirklichung des allgemeinen politischen Ziels ist es erforderlich,

1.2. Vorhandene Rechtsinstrumente mit Bedeutung für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente; Subsidiarität

Die Gemeinschaftszuständigkeiten in Bezug auf abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die bei zivilen kerntechnischen Tätigkeiten entstehen, fallen unter den Rahmen des Euratom-Vertrags. Artikel 2 Buchstabe b des Euratom-Vertrags sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung festgelegt werden. Artikel 30 verlangt die Festsetzung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, und nach Artikel 37 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission allgemeine Angaben über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln.

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird anerkannt, dass die Bestimmungen des den Gesundheitsschutz betreffenden Kapitels 3 des Euratom-Vertrags eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden6. Ausgehend von dem Grundsatzurteil des Gerichtshof C-29/99 können die bestehenden grundlegenden Sicherheitsnormen, die hauptsächlich dem Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die 6 C-187/87 (Slg. 1988, S. 5013) und C-29/99 (Slg. 2002, S. I-11221)

Gefahren durch ionisierende Strahlung dienen, im Sinne des Euratom-Vertrags "ergänzt" werden durch sicherheitstechnische Anforderungen an die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.

Die Frage der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente ist eindeutig ein Bereich, in dem die nationalen Rechtsvorschriften wegen des grenzüberschreitenden Aspekts der Sicherheit durch Rechtsvorschriften auf EU-Ebene ergänzt werden müssen. Gleichzeitig verlangt der Binnenmarkt, dass die Kommission für gleiche Ausgangsbedingungen sorgen muss, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

Jedoch erfassen die bestehenden europäischen Rechtsvorschriften nicht alle Tätigkeiten und Anlagen, die im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle stehen. Aspekte wie nationale Strategien und deren Umsetzung sowie die Information der Öffentlichkeit und ihre Beteiligung am Entscheidungsprozess sind darin nicht enthalten.

Die vor kurzem verabschiedete Richtlinie des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (Richtlinie über nukleare Sicherheit)7 gilt nur für Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente und sonstige Zwischenlager für radioaktive Abfälle, die direkt mit kerntechnischen Anlagen in Zusammenhang stehen und sich auf dem Gelände dieser Anlagen befinden. Darin wird jedoch betont, dass es auch wichtig ist, die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, auch in Zwischen- und Endlagern, zu gewährleisten. Deshalb ist die vorgeschlagene Richtlinie über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ein logischer nächster Schritt nach der Richtlinie über nukleare Sicherheit.

Weitere für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle relevante EU-Rechtsinstrumente sind die Rechtsakte über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation8, zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen9, einschließlich ausgedienter Strahlenquellen, über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie10 (unter Ausschluss von mit der Radioaktivität zusammenhängenden Aspekten) sowie über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente1112. Daneben gibt es eine Empfehlung der Kommission für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle13.

Auf internationaler Ebene gibt es Sicherheitsstandards, die in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen von der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) aufgestellt wurden. Sie sind rechtlich nicht verbindlich und ihre Aufnahme in die innerstaatliche Rechtsordnung ist freiwillig. Alle EU-Mitgliedstaaten sind Mitglieder der IAEO und wirken an der Verabschiedung dieser Standards mit.

Das unter der Schirmherrschaft der IAEO abgeschlossene "Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" ist das bedeutendste internationale Übereinkommen in seinem Bereich. Allerdings gibt es keine Sanktionen bei Nichteinhaltung. Deshalb garantieren die international anerkannten Grundsätze und Anforderungen des Gemeinsamen Übereinkommens und der zugehörigen IAEO-Sicherheitsstandards kein einheitliches Vorgehen auf EU-Ebene, obschon alle EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Malta) und die Europäische Atomgemeinschaft Vertragsparteien sind.

Damit sichergestellt ist, dass die international anerkannten Grundsätze und Anforderungen auf dem Gebiet der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle auch umgesetzt werden, werden diese mit der vorgeschlagenen Richtlinie rechtsverbindlich und durchsetzbar gemacht. Daher legt der Richtlinienvorschlag spezielle Anforderungen an Umfang, Inhalt und Überprüfung der nationalen Programme für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle fest.

Das Grundkonzept ist das gleiche, das für die Richtlinie über nukleare Sicherheit verfolgt wurde, nämlich die Verankerung in der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und in den international anerkannten Grundsätzen und Anforderungen der IAEO-Sicherheitsstandards und des Gemeinsamen Übereinkommens, wodurch der zusätzliche Aufwand für die Behörden der Mitgliedstaaten gering gehalten wird.

Die vorgeschlagene Richtlinie wird die höchsten Sicherheitsstandards für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in umfassender Weise umsetzen und so ein Vorbild und einen Maßstab für Drittländer und andere Regionen darstellen. Sie wird für die Umsetzung der Maßnahmen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle ohne unangebrachte Verzögerung sorgen.

2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

Bei der Abfassung des überarbeiteten Vorschlags hat die Kommission als Reaktion auf eine Aufforderung des Rates 14 über verschiedene EU-weite Initiativen umfangreiche Konsultationen durchgeführt.

Dabei wurden Regierungen, nationale Aufsichtsbehörden, Entsorgungsunternehmen für radioaktive Abfälle, Erzeuger radioaktiver Abfälle und sonstige Stellen in den Mitgliedstaaten sowie die verschiedenen europäischen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und sonstige Partner angehört. Berücksichtigt wurde auch ein ausführlicher Beitrag der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (European Nuclear Safety Regulators Group — ENSREG). Dies war angesichts der speziellen Zuständigkeit von ENSREG, die die einzelstaatlichen Regulierungs- bzw. Sicherheitsbehörden für den Nuklearbereich in sämtlichen Mitgliedstaaten - mit und ohne Kernkraftprogramm - vertritt, von besonderer Bedeutung.

Mit Hilfe einer Vielzahl öffentlicher Konsultationen, einschließlich gezielter EurobarometerUmfragen15 und einer allgemein zugänglichen öffentlichen Konsultation16, wurde besonders auf die gesellschaftliche Dimension eingegangen. Radioaktive Abfälle sind im Kontext einer fortgesetzten Nutzung der Kernenergie für die EU-Bürger eine wichtige Problematik. Darüber hinaus befürwortet eine große Mehrheit Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene.

Eine eingehende Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass durch den Mangel an verbindlichen EU-Rechtsvorschriften vermutlich wichtige Entscheidungen aufgeschoben werden, was sich potenziell negativ auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft auswirkt und unangemessene Lasten für künftige Generationen sowie möglicherweise Wettbewerbsverzerrungen auf dem Strommarkt nach sich zieht.

Dagegen würden verbindliche EU-Rechtsvorschriften langfristig EU-weit ein einheitlich hohes Maß an Sicherheit für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bewirken, ohne künftigen Generationen unangemessene Lasten aufzubürden oder deren Fähigkeit, ihre eigenen Bedürfnisse zu erfüllen, einzuschränken.

3. Rechtliche Aspekte

Ziel der Richtlinie ist gemäß Artikel 1 die Festlegung eines Gemeinschaftsrahmens für die verantwortliche Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, wobei sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene geeignete Vorkehrungen für ein hohes Sicherheitsniveau treffen und die Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit beibehalten und fördern.

Ihr Geltungsbereich (Artikel 2) erstreckt sich auf alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus ziviler Nutzung von der Entstehung bis zur Endlagerung, aber nicht auf die Entsorgung spezieller Arten von Abfällen wie genehmigte Freisetzungen und - möglicherweise radioaktive - Abfälle der mineralgewinnenden Industrie, die unter bestehende europäische Rechtsvorschriften fallen17,18.

Besondere Aufmerksamkeit wurde darauf verwendet, sicherzustellen, dass die Richtlinie mit vorhandenen europäischen Rechtsvorschriften in Einklang steht und mit ihr die international anerkannten Grundsätze und Anforderungen, die in den IAEO-Sicherheitsstandards und dem Gemeinsamen Übereinkommen niedergelegt sind, in der EU rechtsverbindlich und durchsetzbar gemacht werden. Somit stehen die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 in Einklang mit den Begriffsbestimmungen sowohl in den vorhandenen europäischen Rechtsvorschriften als auch im IAEO-Sicherheitsglossar (Gemeinsames Übereinkommen)19.

Allgemeine Grundsätze für die sichere und nachhaltige Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sind in Artikel 4 niedergelegt.

Besonders sorgsam wurde auch darauf geachtet, dass die vorgeschlagene Richtlinie mit der Richtlinie über nukleare Sicherheit in Einklang steht, so dass alle Anlagen zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dasselbe Sicherheitsniveau aufweisen. Aus diesem Grund ist der Aufbau der vorgeschlagenen Richtlinie und der der Richtlinie über nukleare Sicherheit gleich, insbesondere in den Artikeln 5 bis 7, 9, 12 sowie 16 bis 18.

Zu den mit der Anwendung der allgemeinen Grundsätze verbundenen Verpflichtungen gehören

Wegen der besonderen Merkmale der Entsorgung radioaktiver Abfälle werden außerdem folgende spezielle Verpflichtungen eingeführt:

Aufgenommen wurde außerdem eine Reihe von Anforderungen an die nationalen Programme für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, damit die Ziele und Verpflichtungen erfüllt werden können:

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20 ausgearbeitet worden ist, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments21, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Ziele

Artikel 2
Geltungsbereich

(a) für alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente, die beim Betrieb zivil genutzter Kernreaktoren entstehen oder im Rahmen ziviler Tätigkeiten gehandhabt werden;

(b) für alle Stufen der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bei zivilen Tätigkeiten entstehen oder gehandhabt werden, von der Entstehung bis zur Endlagerung.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

(a) die Erzeugung radioaktiver Abfälle in Bezug auf Aktivität und Volumen durch eine geeignete Auslegung sowie Betriebs- und Stilllegungsverfahren (einschließlich Weiter- und Wiederverwendung konventioneller Materialien) auf das praktisch mögliche Mindestmaß beschränkt wird;

(b) die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle berücksichtigt werden;

(c) künftigen Generationen keine unangemessenen Lasten auferlegt werden;

(d) abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle - auch langfristig - sicher entsorgt werden.

Artikel 5
Nationaler Rahmen

(a) ein nationales Programm zur Umsetzung der Strategie für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

(b) nationale Anforderungen an die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

(c) ein Genehmigungssystem für Anlagen und Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, das u.a. das Verbot enthält, eine Anlage zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle ohne Genehmigung zu betreiben;

(d) ein System, das eine geeignete behördliche Kontrolle, Inspektionen, Dokumentation und Berichterstattung umfasst;

(e) Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Aussetzung der Tätigkeiten und der Änderung oder des Widerrufs einer Genehmigung;

(f) die an den einzelnen Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beteiligten Stellen.

Artikel 6
Zuständige Regulierungsbehörde

Artikel 7
Genehmigungsinhaber

Arbeitskräfte oder die Bevölkerung erheblich durch ionisierende Strahlung geschädigt würden.

Artikel 8
Sicherheitsnachweis

Artikel 9
Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen Vorkehrungen für die Aus- und Fortbildung enthält, die dem Bedarf aller Beteiligten entsprechen, die mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle betraut sind, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufrechtzuerhalten und auszubauen.

Artikel 10
Finanzmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch den nationalen Rahmen gewährleistet ist, dass angemessene Finanzmittel für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zu dem sie benötigt werden, wobei die Verantwortung der Erzeuger radioaktiver Abfälle angemessen zu berücksichtigen ist.

Artikel 11
Qualitätssicherung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, das geeignete Qualitätssicherungsprogramme für die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufgestellt und angewendet werden.

Artikel 12
Transparenz

Artikel 13
Nationale Programme

Artikel 14
Inhalt der nationalen Programme Die nationalen Programme umfassen

Artikel 15
Notifizierung

Investitionsvorhaben nach Artikel 43 EAG-Vertrag berücksichtigt die Kommission die Erläuterungen der Mitgliedstaaten und die Fortschritte im Zusammenhang mit den nationalen Programmen zur Abfallentsorgung.

Artikel 16
Berichterstattung

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates Der Präsident