Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 807/04 (PDF) = AE-Nr. 043260 und AE-Nr. 110665
Europäische Kommission
Brüssel, den 7.12.2011
KOM (2011) 845 endgültig
2011/0413 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität
{SEK(2011) 1481 endgültig}
{SEK(2011) 1482 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Krisen und Konflikte betreffen Länder weltweit und stellen eine Gefahr für Stabilität und Sicherheit in der Welt dar. Konflikte hängen häufig mit der Fragilität von Staaten zusammen und werden durch schlechte Regierungsführung und Armut noch verschärft. Einige der brisantesten sicherheitspolitischen Herausforderungen sind zudem globaler Art und wirken sich sowohl auf die Entwicklungs- als auch auf die Industrieländer aus. Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen, Drogenhandel, organisierte Kriminalität, Terrorismus, Herausforderungen und Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit und die damit verbundenen Störungen verstärken die Unsicherheit, hemmen die Entwicklung, schwächen den Rechtsstaat und tragen zu Instabilität bei. Die immer größere Herausforderung des Klimawandels vervielfacht die bestehenden Bedrohungen, die den vom Menschen verursachten natürlichen Gefahren und Sicherheitsrisiken eine neue Dimension verleihen.
Die Bewältigung dieser strukturellen Herausforderungen erfordert erhebliche gemeinsame Anstrengungen, die sich auf starke Partnerschaften mit anderen Staaten, zivilgesellschaftlichen Akteuren sowie multilateralen und regionalen Partnern stützen, um die Voraussetzungen für eine Unterstützung von Ländern bei der Verhinderung des Wiederauflebens von Konflikten zu schaffen. Deshalb ist eine umfassende, über humanitäre Hilfe hinausgehende Reaktion der EU auf internationale Krisen notwendig, bei der die Befähigung der EU zu Krisenvorsorge-, -präventions- und -reaktionsmaßnahmen gefördert wird. Ferner muss parallel zu einem Dialog mit nichtstaatlichen Akteuren die Möglichkeit entwickelt werden, auf der Grundlage der Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten der EU und anderen internationalen Akteuren Experten für zivile Missionen verschiedenster Art bereitzustellen.
Im neuen Vertrag über die Europäische Union (EUV) sind in Artikel 21 gemeinsame übergeordnete Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union festgelegt worden, unter anderem, "den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken". Dies wird auch in den Schlussfolgerungen des Rates über die Wirksamkeit des auswärtigen Handelns(2004) und zu Sicherheit und Entwicklung(2007) sowie in den Allgemeinen Schlussfolgerungen(2010) bekräftigt, in denen dazu aufgerufen wird, zur Unterstützung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik die Instrumente der EU für das Krisenmanagement weiter auszubauen. Zusätzliche politische Leitlinien enthalten die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 20. Juni 2011 zum Thema Konfliktverhütung. Auf seiner Tagung vom 18. Juli 2011 erklärte der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) den engen Zusammenhang zwischen Klima und Sicherheit zu einem Schlüsselbereich der weiteren Arbeit. Außerdem hat die Kommission 2011 einen Durchführungsplan für die EU-Strategie zur Unterstützung der Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern1 ausgearbeitet, die die Entwicklung von Bedarfsermittlungen nach Katastrophen (Post Disaster Needs Assessments - PDNA) als Priorität ansehen, um die Katastrophenvorsorge in den Wiederaufbau der betroffenen Länder einzubeziehen und Resilienz und Krisenvorsorge zu fördern.
Das neue Instrument für Stabilität, das die am 31. Dezember 2011 außer Kraft tretende Verordnung ersetzt, sollte daher die sich bietenden Chancen nutzen, um koordinierte Anstrengungen der EU in allen genannten Bereichen voranzubringen.
2. Ergebnisse der Konsultationen mit den interessierten Parteien und der Folgenabschätzungen
(1) Öffentliche Konsultation
Die Europäische Kommission führte vom 26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU durch. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen, begleitet von einem Hintergrundpapier mit dem Titel "Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU nach 2013", die von der Kommission und dem EAD ausgearbeitet wurden. Die 220 eingegangenen Antworten spiegeln die ganze Bandbreite und Vielfalt der Strukturen, Sichtweisen und Traditionen wider, von denen die in der auswärtigen Zusammenarbeit tätige Gemeinschaft geprägt ist.
Hinsichtlich des auswärtigen Handelns der EU im Bereich Frieden und internationale Sicherheit, einschließlich Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge, betonten viele Teilnehmer, wie wichtig es ist, in langfristige Stabilität, Menschenrechte und wirtschaftliche Entwicklung zu investieren. Das Instrument für Stabilität wird hoch geschätzt, und viele Teilnehmer ersuchten die EU, sein Potenzial zu stärken, und verwiesen insbesondere auf die Notwendigkeit, seine Vorteile (schnelle Abwicklung und direkte Finanzierung) zu erhalten.
(2) Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Eine 2011 vorgenommene Evaluierung der Komponenten Krisenreaktion und Krisenvorsorge des Instruments für Stabilität (Artikel 3 bzw. Artikel 4 Absatz 3) kam zu dem Ergebnis, dass das Instrument innerhalb der Friedens-, Sicherheits- und Entwicklungsarchitektur der EU einzigartig ist und es der EU ermöglicht, ein breites Spektrum entscheidender Initiativen zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion zu unterstützen. Die Fähigkeit der EU, in Krisensituationen tätig zu werden, wurde ausgebaut, während sich gleichzeitig Kohärenz und Wirksamkeit der Initiativen zur Krisenprävention und Friedenskonsolidierung parallel zur Fähigkeit der Partner, sich auf Krisen vorzubereiten und auf sie zu reagieren, verbessert haben.
In den Evaluierungen der Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken, die mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien verbunden sind (Artikel 4 Absatz 2), wurde die Bedeutung hervorgehoben, die die Mitgliedstaaten einem EU-Programm beimessen, das den Partnerländern hilft, Fachwissen und Kapazitäten zur Bekämpfung der Verbreitung sensibler Materialien aufzubauen. Die Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken ermöglichen es der EU, einen gemeinsamen Beitrag zur Verringerung der Bedrohung zu leisten, die von einem verbrecherischen Einsatz von Materialien und Knowhow ausgeht, die für Massenvernichtungswaffen geeignet sind.
Eine 2009 durchgeführte Studie zur Bestandsaufnahme hinsichtlich der Komponente Krisenvorsorge (Artikel 4, Partnerschaft zur Friedenskonsolidierung) empfahl eine stärkere Fokussierung auf den Kapazitätsaufbau bei den lokalen Partnern und einen Politikdialog mit nichtstaatlichen Akteuren bei gleichzeitiger Maximierung der thematischen Synergien mit den politischen Prioritäten der EU und den von ihr unterstützten Maßnahmen. Ein flexibleres Finanzierungskonzept ist notwendig, damit nichtstaatliche Akteure und die Mitgliedstaaten der EU diese Hilfe nutzen können.
In einer Veröffentlichung des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien von 2009, in der die ESVP-Operationen der Jahre 1999 bis 2009 zum ersten Mal umfassend überprüft wurden, wird der Katalysatoreffekt des Instruments hervorgehoben und sein Mehrwert für die Vorbereitung und Verbesserung der Abwicklung der langfristigen Außenhilfe der EU und der GASP-Aktionen anerkannt.
Das Institut äußert sich zwar weitgehend positiv zur bisherigen Durchführung, weist aber auch auf mehrere Bereiche hin, in denen Verbesserungen möglich sind. Dies gilt insbesondere für die Schnelligkeit des Einsatzes des Instruments, für die Erhöhung seiner Flexibilität hinsichtlich der Zeitpläne für die Durchführung von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen und der Schwellenwerte sowie für die Aufstockung der finanziellen und personellen Mittel.
(3) Folgenabschätzung
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, bei der vier politische Alternativen in Betracht gezogen wurden: Abschaffung des IfS (Option 0), Beibehaltung des derzeitigen Anwendungsbereichs des Instruments ohne Änderungen (Option 1), Neugestaltung des Instruments im Hinblick auf größere Flexibilität (Option 2) und Einführung eines neuen Instruments oder neuer Instrumente, die
- a) Fragen der Krisenreaktion und -vorsorge und sicherheitspolitische Fragen (Terrorismus, transregionale Bedrohungen sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Materialien) getrennt behandeln und
- b) im Rahmen anderer Instrumente durchgeführte EU-Maßnahmen im Außenbereich (z.B. Wahlbeobachtungsmissionen der EU oder die Friedensfazilität für Afrika) einbeziehen (Option 3).
Option 0 wurde sofort verworfen, da die EU ihre internationale Glaubwürdigkeit verlieren und ihre Pflichten aus Artikel 21 EUV nicht erfüllen würde, wenn das derzeitige Instrument ohne Nachfolger bliebe. Mit Option 1 würde eine Chance vertan, auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen das Instrument zu verbessern und seinen Wert zu erhöhen. Option 3, die Einführung neuer Instrumente mit einer Trennung von Krisenreaktion und -vorsorge auf der einen Seite und globalen und länderübergreifenden Bedrohungen auf der anderen Seite, war nicht zu empfehlen. Sie würde nicht nur dem allgemeinen Ziel zuwiderlaufen, die Zahl der bestehenden Instrumente zu verringern, sondern könnte auch dazu führen, dass Kohärenz und Komplementarität des Zusammenwirkens im Kontext konfliktverstärkender Faktoren leiden. Option 2, die Grundzüge und Hauptmerkmale des Instruments beizubehalten, gleichzeitig aber seine Bestimmungen im Hinblick auf größere Flexibilität zu straffen, war der Vorzug zu geben, da sie der EU eine wirksamere und schnellere Reaktion auf künftige Herausforderungen im Bereich des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ermöglicht. Option 2 sieht insbesondere die Möglichkeit vor, außerordentliche Hilfsmaßnahmen als Reaktion auf Krisen und lang anhaltende Konflikte zu erweitern und zu verlängern, und erlaubt es der Kommission, erste Maßnahmen rasch zu genehmigen, um die strategische Position der EU bei der Reaktion auf eine bestimmte Krise zu verbessern.
Zweck der in Betracht gezogenen politischen Optionen ist es, die derzeitige Funktionsweise des Instruments zu konsolidieren und nach Möglichkeit zu verbessern.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Rechtsgrundlage
Den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern, regionalen und internationalen Organisationen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren bildet der Fünfte Teil Titel III Kapitel 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 AEUV und wird von der Kommission im Verfahren nach Artikel 294 AEUV vorgelegt.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Das Instrument hat einen weltweiten Anwendungsbereich, eine doppelte Rechtsgrundlage im AEUV ("Entwicklungszusammenarbeit" und "wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern") und ermöglicht es der EU, sich in angemessener Weise mit dem engen Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung zu befassen, da es nicht den Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe unterliegt.
Dass die EU als globaler Akteur Glaubwürdigkeit genießt und als neutral wahrgenommen wird, verschafft ihr einen relativen Vorteil, wenn sie in Konfliktgebieten tätig wird, um eine Eskalation zu verhindern oder gute Dienste bei der Konfliktverhütung anzubieten. Wenn die Reaktion auf EU-Ebene erfolgt, wird eine bessere Wirkung erzielt, da kombinierte Anstrengungen eine stärkere Hebelwirkung auf Behörden und internationale Partner haben. Bei Krisenreaktionsmaßnahmen auf EU-Ebene werden die Kohärenz der Reaktion und die Wirksamkeit der Hilfe optimiert. Auf internationaler Ebene sind in zunehmendem Maße Synergien und Zusammenarbeit notwendig, da alle Geber in ähnlicher Weise vor dem Problem knapper Ressourcen stehen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass einige wenige Mitgliedstaaten der EU über eine Krisenreaktions- oder Friedenskonsolidierungsfazilität mit ähnlichem Anwendungsbereich wie das Instrument für Stabilität verfügen.
Auswahl des Instruments
Das Instrument für Stabilität deckt einen Bedarf, der von keinem anderen Instrument gedeckt werden kann, weil
- a) eine rasche Reaktion erforderlich ist,
- b) ein globales oder transregionales Problem vorliegt, das den Anwendungsbereich eines geografischen Instruments übersteigt,
- c) der betreffende Bereich nicht für eine Finanzierung im Rahmen der Instrumente in Betracht kommt, die den Vorschriften für öffentliche Entwicklungshilfe unterliegen (z.B. Terrorismusbekämpfung) oder
- d) die Hilfe nicht länderspezifisch ist (z.B. Projekte zur Entwicklung internationaler Standards oder einer internationalen Politik auf dem Gebiet der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung).
Ferner ist erwiesen, dass das Instrument bei der Vorbereitung und Verbesserung der Abwicklung der langfristigen Außenhilfe der EU und der Aktionen zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Titel V EUV als Katalysator wirkt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kommission schlägt vor, für den Zeitraum 2014-2020 insgesamt 70 Mrd. EUR für die Instrumente im Außenbereich bereitzustellen2. Die vorgesehene Zuweisung für das IfS beträgt 2 828,9 Mio. EUR für die genannten sieben Jahre.
5. Fakultative Angaben
(1) Vereinfachung
Bei der neuen Verordnung kommt es der Kommission, ebenso wie bei anderen Programmen innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), in erster Linie darauf an, das Regelwerk zu vereinfachen und Partnerländern und -regionen, zivilgesellschaftlichen Organisationen usw. den Zugang zu Hilfe der Union zu erleichtern, soweit sie die Ziele der Verordnung verfolgen.
Eine Vereinfachung soll durch die klarere Abgrenzung und die Verringerung von Überschneidungen zwischen den einzelnen Instrumenten im Außenbereich erreicht werden, damit sie genau definierten politischen Zielen zugeordnet werden können. Es wird eine Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung der EU-Hilfe vorgeschlagen, insbesondere eine Ausnahmeregelung zu den Ausschussverfahren für die Annahme einer zweiten außerordentlichen Hilfsmaßnahme nach Artikel 7 und zusätzlich eine neue Bestimmung, nach der die Kommission außerordentliche Hilfsmaßnahmen, deren Kosten höchstens 3 Mio. EUR betragen, ohne die nach demselben Artikel vorgeschriebene vorherige Unterrichtung des Rates beschließen kann.
Ferner wird die Änderung der Haushaltsordnung, die in erheblichem Umfang die besonderen Bestimmungen für Maßnahmen im Außenbereich betrifft, dazu beitragen, die Teilnahme zivilgesellschaftlicher Organisationen an Finanzierungsprogrammen zu erleichtern, indem zum Beispiel die Vorschriften vereinfacht, die Teilnahmekosten gesenkt und die Vergabeverfahren beschleunigt werden. Die Kommission beabsichtigt, die vorliegende Verordnung unter Nutzung der neuen, flexiblen Verfahren anzuwenden, die in der neuen Haushaltsordnung vorgesehen sind.
(2) Delegierte Rechtsakte
Die demokratische Kontrolle der Außenhilfe muss verbessert werden. Es wird vorgeschlagen, die wesentlichen Elemente des derzeitigen IfS beizubehalten, die demokratische Kontrolle aber dadurch zu verstärken, dass für die Regelung bestimmter Aspekte der Programme delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erforderlich sind. Die ausführlichen Bestimmungen über Hilfe nach den Artikeln 3, 4 und 5 müssen in Form delegierter Rechtsakte erlassen werden.
(3) Ausführliche Erläuterung
Die neue Struktur der Instrumente der Union für die Durchführung der Außenhilfe im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2014-2020 wird in der Mitteilung der Kommission "Ein Haushalt für,Europa 2020" "3 vorgestellt. Weitere Informationen über die allgemeinen Ziele, die spezifischen Ziele und die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments für Stabilität enthält der Finanzbogen im Anhang der Verordnung.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Diese Verordnung ist eines der Instrumente, mit denen die auswärtige Politik der Europäischen Union direkt unterstützt wird. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität4, die am 31. Dezember 2011 außer Kraft tritt.
- (2) Zu den wichtigsten Zielen des auswärtigen Handelns der Union gehört nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten, die internationale Sicherheit zu stärken und den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen. Krisen und Konflikte, die Länder weltweit betreffen, und andere Faktoren wie Terrorismus, organisierte Kriminalität, Klimawandel, Herausforderungen und Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit und Naturkatastrophen stellen eine Gefahr für Stabilität und Sicherheit in der Welt dar. Für die wirksame und rechtzeitige Bewältigung dieser Probleme sind spezifische Finanzmittel und Finanzierungsinstrumente erforderlich, die die humanitäre Hilfe und die Instrumente der langfristigen Zusammenarbeit ergänzen.
- (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 wurde erlassen, um es der Union zu ermöglichen, in kohärenter und integrierter Weise auf Krisensituationen und sich abzeichnende Krisen zu reagieren, spezifische transregionale Sicherheitsrisiken zu bewältigen und die Krisenvorsorge zu verbessern. Mit dieser Verordnung soll ein neugestaltetes Instrument eingeführt werden, das auf den mit dem Vorgängerinstrument gesammelten Erfahrungen aufbaut, um die Effizienz und Kohärenz der Maßnahmen der Union in den Bereichen Konfliktverhütung und Krisenreaktion, Krisenvorsorge und Friedenskonsolidierung sowie beim Umgang mit Sicherheitsrisiken, einschließlich des Klimaschutzes, zu steigern.
- (4) Die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen dienen der Verwirklichung der Ziele des Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 208 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie können die von der Union zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Titel V des Vertrags über die Europäische Union getroffenen Maßnahmen und die nach Titel V des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen ergänzen, sollten aber nicht im Widerspruch zu ihnen stehen. Um diese Kohärenz zu gewährleisten, sollten der Rat und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zusammenarbeiten.
- (5) In dem vom Europäischen Rat verabschiedeten EU-Programm zur Verhütung gewaltsamer Konflikte5 wird hervorgehoben, dass das politische Engagement der Union für die Konfliktverhütung eines der Hauptziele der Außenbeziehungen der Union ist, und festgestellt, dass die Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit zur Erreichung dieses Ziels und zur Entwicklung der Union als globaler Akteur beitragen können. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 zur Konfliktverhütung hat der Rat dieses Programm als nach wie vor gültige Grundlage für das weitere Handeln der Europäischen Union auf dem Gebiet der Konfliktverhütung bestätigt.
- (6) In den Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung6 (sowie in den Schlussfolgerungen des Rates über eine Reaktion der EU auf fragile Situationen) wird betont, dass der enge Zusammenhang von Entwicklung und Sicherheit in die Strategien und politischen Maßnahmen der EU einfließen sollte, um zur Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Union beizutragen. Insbesondere kam der Rat zu dem Schluss, dass die künftige Arbeit in den Bereichen Sicherheit und Entwicklung die für Sicherheit und Entwicklung relevanten Auswirkungen von Klimawandel, Fragen der Umwelt und der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und Migration umfassen sollte.
- (7) Der Europäische Rat verabschiedete am 12. Dezember 2003 die Europäische Sicherheitsstrategie und billigte am 11. Dezember 2008 den Bericht über ihre Umsetzung. Auch in der Ende 2010 angenommenen EU-Strategie der inneren Sicherheit7 wird auf die Bedeutung hingewiesen, die der Zusammenarbeit mit Drittländern und regionalen Organisationen insbesondere bei der Bekämpfung mehrerer Bedrohungen, wie Menschen- und Drogenhandel sowie Terrorismus zukommt.
- (8) In seiner Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus vom 25. März 2004 rief der Europäische Rat dazu auf, das Ziel der Terrorismusbekämpfung in die Außenhilfeprogramme aufzunehmen; nach der vom Rat am 30. November 2005 angenommenen Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung ist eine intensivere Zusammenarbeit mit Drittländern und den Vereinten Nationen bei der Terrorismusbekämpfung anzustreben; und die Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der Verknüpfungen zwischen den internen und externen Aspekten der Terrorismusbekämpfung fordern dazu auf, bei der strategischen Programmierung des Stabilitätsinstruments den Ausbau der Kapazitäten der zuständigen Behörden, die am Kampf gegen den Terrorismus in Drittstaaten beteiligt sind, gebührend zu berücksichtigen.
- (9) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (10) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf für die Außenhilfe der Union, die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen insbesondere durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung verstärkt sich noch, wenn die von den Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.
- (11) Um den Geltungsbereich dieser Verordnung an die sich rasch verändernden Gegebenheiten anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Bereiche der technischen und finanziellen Hilfe und zur Festlegung zusätzlicher Verfahren für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente rechtzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.
- (12) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
- (13) Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Programmierung und den Durchführungsmaßnahmen nach dieser Verordnung sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren8, ausgeübt werden. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist.
- (14) Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns9 sind in der im Folgenden als "gemeinsame Durchführungsverordnung" bezeichneten Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...10 festgelegt.
- (15) Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates geregelt -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Titel I
Ziele und Geltungsbereich
Artikel 1
Ziele
- (1) Die Union führt Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit sowie Maßnahmen auf dem Gebiet der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern, regionalen und internationalen Organisationen sowie anderen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen durch.
- (2) Im Einklang mit den Zielen dieser Zusammenarbeit bestehen die spezifischen Ziele dieser Verordnung darin,
- a) in Krisensituationen oder bei sich abzeichnenden Krisen durch eine wirksame Reaktion rasch zu Stabilität beizutragen, um die Erhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der wesentlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Umsetzung der Entwicklungs- und der Kooperationspolitik der Union zu unterstützen;
- b) Konflikte zu verhüten, die Vorbereitung auf die Bewältigung von Vor- und Nachkrisensituationen sicherzustellen und den Frieden zu konsolidieren;
- c) spezifische globale und transregionale Bedrohungen mit destabilisierender Wirkung, einschließlich des Klimawandels, zu bewältigen.9 10
Artikel 2
Kohärenz und Komplementarität der Hilfe der Union
- (1) Die Kommission stellt sicher, dass die nach dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen mit dem strategischen Gesamtkonzept der Union für das Partnerland, insbesondere mit den Zielen der in Absatz 2 genannten Instrumente, und mit anderen relevanten Maßnahmen der Union im Einklang stehen.
- (2) Die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen können die nach Titel V des Vertrags über die Europäische Union und Titel V des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union angenommenen Maßnahmen ergänzen, dürfen aber nicht im Widerspruch zu ihnen stehen.
- (3) Die Hilfe der Union nach dieser Verordnung ergänzt die Hilfe, die im Rahmen der anderen Instrumente der Union für Außenhilfe vorgesehen ist. Sie wird nur geleistet, soweit im Rahmen dieser Instrumente keine angemessene wirksame Reaktion möglich ist.
- (4) Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe und die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz fallen und auf dieser Grundlage förderfähig sind, können nicht nach dieser Verordnung finanziert werden.
- (5) Um die Wirksamkeit und Kohärenz der Hilfsmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zu verbessern und Doppelfinanzierung zu vermeiden, fördert die Kommission die enge Koordinierung zwischen ihren Maßnahmen und denen der Mitgliedstaaten sowohl bei der Beschlussfassung als auch vor Ort.
Zu diesem Zweck betreiben die Mitgliedstaaten und die Kommission ein System für den Informationsaustausch. Erforderlichenfalls kann die Kommission nach Artikel 9 zusätzliche Verfahren für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit festlegen.
Artikel 3
Hilfe als Reaktion auf Krisensituationen oder sich abzeichnende Krisen zur Verhütung von Konflikten
- (1) Als Reaktion auf Notsituationen, Krisensituationen oder sich abzeichnende Krisen, Situationen, die eine Bedrohung der Demokratie, von Recht und Ordnung, des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Sicherheit von Personen darstellen, oder Situationen, die zu einem bewaffneten Konflikt zu eskalieren drohen oder die betreffenden Drittländer erheblich destabilisieren könnten, kann die Union zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele technische und finanzielle Hilfe leisten. Diese Maßnahmen können auch zur Bewältigung von Situationen getroffen werden, in denen sich die Union auf Klauseln über die wesentlichen Elemente internationaler Übereinkünfte beruft, um die Zusammenarbeit mit Drittländern ganz oder teilweise auszusetzen.
- (2) Die in Absatz 1 genannte technische und finanzielle Hilfe kann die in Anhang I aufgeführten Bereiche betreffen. Leistungsindikator für die Hilfe ist der Prozentsatz der in einem solchen Kontext innerhalb von drei Monaten beschlossenen Projekte.
- (3) In den unvorhergesehenen und Ausnahmesituationen nach Absatz 1 kann die Union auch technische und finanzielle Hilfe leisten, die nicht eindeutig in die spezifischen Bereiche der Hilfe nach Absatz 2 fällt. Diese Hilfe beschränkt sich auf außerordentliche Hilfsmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2, die
- a) in den allgemeinen Geltungsbereich und unter die spezifischen Ziele des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a fallen,
- b) zeitlich auf den in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Zeitraum begrenzt sind und
- c) normalerweise im Rahmen anderer Instrumente der Union für Außenhilfe oder der anderen Komponenten dieses Instruments förderfähig wären, aber nach Artikel 2 wegen der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf die Situation als Maßnahmen für Krisensituationen oder sich abzeichnende Krisen getroffen werden sollten.
Artikel 4
Hilfe für Konfliktverhütung, Krisenvorsorge und Friedenskonsolidierung
- (1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele leistet die Union technische und finanzielle Hilfe in den Bereichen Konfliktverhütung, Krisenvorsorge und Friedenskonsolidierung.
- (2) Die in Absatz 1 genannte technische und finanzielle Hilfe kann die in Anhang II aufgeführten Bereiche betreffen. Leistungsindikator für die Hilfe ist das Ausmaß, in dem die Fähigkeit der Empfänger, Konflikte zu verhüten, Vor- und Nachkrisensituationen zu bewältigen und den Frieden zu konsolidieren, gestärkt wurde.
Artikel 5
Hilfe für die Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen
Zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziele leistet die Union technische und finanzielle Hilfe in den in Anhang III aufgeführten Bereichen. Leistungsindikator für die Hilfe ist der Grad der Angleichung an die einschlägige auswärtige Sicherheitspolitik der Union, einschließlich der äußeren Dimension der inneren Sicherheit.
Titel II
Programmierung und Durchführung
Artikel 6
Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und die Durchführung
- (1) Die Hilfe der Union wird im Einklang mit der gemeinsamen Durchführungsverordnung mithilfe der folgenden Programmierungsdokumente und finanziellen Durchführungsmaßnahmen durchgeführt:
- a) thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme,
- b) außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme,
- c) Jahresaktionsprogramme und Einzelmaßnahmen,
- d) Sondermaßnahmen.
Artikel 7
Außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme
- (1) Die Hilfe der Union nach Artikel 3 wird in Form von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen durchgeführt.
- (2) Die Kommission kann in einer Krisensituation nach Artikel 3 Absatz 1 sowie in unvorhergesehenen und Ausnahmesituationen nach Artikel 3 Absatz 3 außerordentliche Hilfsmaßnahmen beschließen, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen von einer raschen oder flexiblen Durchführung abhängt. Diese Maßnahmen können eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben. Die Maßnahmen können im Falle objektiver, unvorhergesehener Durchführungshindernisse zweimal um jeweils sechs Monate (bis zu einer Gesamtlaufzeit von 30 Monaten) verlängert werden, vorausgesetzt, die für die Maßnahme vorgesehenen Finanzmittel werden nicht erhöht. Im Falle lang anhaltender Krisen und Konflikte kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme beschließen.
- (3) Betragen die Kosten für die außerordentliche Hilfsmaßnahme mehr als 30 000 000 EUR, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren angenommen.
- (4) Nach diesem Verfahren kann die Kommission auch Interimsprogramme zur Schaffung oder Wiederherstellung der wesentlichen Voraussetzungen für die wirksame Umsetzung der auswärtigen Kooperationspolitik der Union verabschieden. Interimsprogramme bauen auf außerordentlichen Hilfsmaßnahmen auf.
- (5) Vor der Annahme oder Verlängerung einer außerordentlichen Hilfsmaßnahme, deren Kosten bis zu 30 000 000 EUR betragen, unterrichtet die Kommission den Rat über Art und Ziele der außerordentlichen Hilfsmaßnahme und die vorgesehenen Finanzmittel. Die Kommission unterrichtet den Rat auch, bevor sie wichtige materielle Änderungen an bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt sie dem einschlägigen politischen Konzept des Rates sowohl bei der Planung als auch bei der anschließenden Durchführung dieser Maßnahmen Rechnung.
- (6) In den Notsituationen nach Artikel 3 Absatz 1 kann die Kommission außerordentliche Hilfsmaßnahmen, deren Kosten höchstens 3 000 000 EUR betragen, ohne vorherige Unterrichtung des Rates beschließen.
- (7) So bald wie möglich, spätestens aber sieben Monate nach Annahme einer außerordentlichen Hilfsmaßnahme erstattet die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament Bericht und gibt einen Überblick über die Art der angenommenen Maßnahme und ihren Hintergrund.
- (8) Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Planung der Hilfe der Union nach Artikel 3 auf dem Laufenden.
Artikel 8
Thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme
- (1) Die thematischen Strategiepapiere bilden die allgemeine Grundlage für die Durchführung der Hilfe nach den Artikeln 4 und 5. Im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und den Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Union bilden die thematischen Strategiepapiere einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen.
- (2) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der thematischen Strategiepapiere wird den Grundsätzen für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung getragen: Partnerschaft, Koordinierung und Harmonisierung.
Zu diesem Zweck müssen die thematischen Strategiepapiere mit den Programmierungsdokumenten, die im Rahmen anderer Instrumente der Union für Außenhilfe genehmigt oder angenommen wurden, im Einklang stehen und Doppelarbeit vermeiden. Die thematischen Strategiepapiere müssen grundsätzlich auf einem Dialog der Union und gegebenenfalls der zuständigen Mitgliedstaaten mit dem betreffenden Partnerland oder den betreffenden Partnerregionen beruhen, an dem auch die Zivilgesellschaft sowie regionale und lokale Behörden beteiligt werden, um sicherzustellen, dass das Land bzw. die Regionen in hinreichendem Maße eigenverantwortlich an diesem Prozess mitwirken. Die Union und ihre Mitgliedstaaten setzen sich in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses miteinander ins Benehmen, um die Kohärenz und Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern.
- (3) Jedem thematischen Strategiepapier wird ein Mehrjahresrichtprogramm beigefügt, in dem die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und der Zeitrahmen für die Unterstützung durch die Union zusammengefasst werden. In den Mehrjahresrichtprogrammen werden unter Berücksichtigung des Bedarfs und der besonderen Schwierigkeiten der betreffenden Partnerländer oder -regionen die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für jedes Programm festgelegt. Die Mittelzuweisungen können erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden.
- (4) Die Genehmigung der thematischen Strategiepapiere und die Annahme der Mehrjahresrichtprogramme durch die Kommission erfolgen nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder ihrer Programmierung führen.
- (5) Das in Absatz 4 genannte Prüfverfahren wird nicht bei nicht substanziellen Änderungen an thematischen Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen angewandt, mit denen technische Anpassungen vorgenommen werden, Mittel innerhalb der Richtbeträge für die einzelnen prioritären Bereiche umgeschichtet werden oder der ursprüngliche Richtbetrag um einen Betrag von weniger als 20 % aufgestockt oder gekürzt wird, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht auf die in diesen Dokumenten festgelegten prioritären Bereiche und Ziele aus. In diesem Fall werden die Anpassungen innerhalb eines Monats dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt.
- (6) Die thematischen Strategiepapiere und die Mehrjahresrichtprogramme können nach dem in Artikel 15 Absatz 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Dringlichkeitsverfahren geändert werden, wenn in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist.
Titel III
Schlussbestimmungen
Artikel 9
Übertragung von Befugnissen an die Kommission
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 10 zu erlassen, um die Anhänge I, II und III zu ändern oder zu ergänzen, und zusätzliche Verfahren für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit festzulegen.
Artikel 10
Ausübung der übertragenen Befugnisse
- (1) Die Befugnisübertragung nach Artikel 9 erfolgt für die Geltungsdauer dieser Verordnung.
- (2) Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Er berührt nicht die Geltung delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind.
- (3) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (4) Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 11
Ausschuss
Die Kommission wird vom Ausschuss für das Stabilitätsinstrument unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 12
Europäischer Auswärtiger Dienst
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes angewandt.
Artikel 13
Finanzieller Bezugsrahmen
Die Mittelausstattung für die Anwendung dieser Verordnung im Zeitraum 2014 bis 2020 beträgt 2 828 900 000 EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Im Zeitraum 2014 bis 2020 werden mindestens 65 Prozentpunkte der Mittelausstattung für unter Artikel 3 fallende Maßnahmen bereitgestellt.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Bereiche der technischen und finanziellen Hilfe nach Artikel 3
Die in Artikel 3 Absatz 2 genannte technische und finanzielle Hilfe betrifft folgende Bereiche:
- a) Unterstützung der Bemühungen internationaler und regionaler Organisationen sowie staatlicher und nicht staatlicher Akteure bei der Förderung vertrauensbildender Maßnahmen und von Maßnahmen in den Bereichen Schlichtung, Dialog und Versöhnung durch Bereitstellung technischer und logistischer Hilfe
- b) Unterstützung der Einrichtung und des Funktionierens von Interimsverwaltungen mit einem völkerrechtlichen Mandat
- c) Unterstützung der Entwicklung demokratischer, pluralistischer Staatsorgane, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Frauen in diesen Organen, leistungsfähiger Zivilverwaltungen und damit zusammenhängender Rechtsrahmen auf nationaler und lokaler Ebene, einer unabhängigen Justiz, verantwortlicher Staatsführung und von Recht und Ordnung, einschließlich nichtmilitärischer technischer Zusammenarbeit zur Stärkung der umfassenden zivilen Kontrolle, der Aufsicht über das Sicherheitssystem und von Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Vollzugs- und Justizbehörden, die am Kampf gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität und alle Formen illegalen Handels beteiligt sind
- d) Unterstützung von im Einklang mit den internationalen menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Standards eingesetzten internationalen Strafgerichten und nationalen Adhoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen sowie von Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen und zur Geltendmachung und gerichtlichen Zuerkennung von Eigentumsrechten
- e) Unterstützung von Maßnahmen, die zur Einleitung von Rehabilitation und Wiederaufbau von wichtigen Infrastrukturen, Unterkünften, öffentlichen Gebäuden und wirtschaftlichen Vermögenswerten sowie von wesentlichen Produktionskapazitäten erforderlich sind, und von anderen Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Festlegung der für eine nachhaltige soziale Entwicklung erforderlichen Mindestvoraussetzungen
- f) Unterstützung ziviler Maßnahmen im Zusammenhang mit der Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten in die Zivilgesellschaft und gegebenenfalls ihrer Rückführung sowie Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Situation der Kindersoldaten und Soldatinnen
- g) Unterstützung von Maßnahmen zur Milderung der sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung der Streitkräfte
- h) Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen von Antipersonenminen, nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln oder explosiven Kampfmittelrückständen auf die Zivilbevölkerung im Rahmen der Kooperationspolitik der Union und ihrer Ziele; zu den nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gehören Risikoerziehung, Hilfe für die Opfer, das Aufspüren und die Räumung von Minen und im Zusammenhang damit die Vernichtung von Lagerbeständen
- i) Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verwendung von und des illegalen Zugangs zu Schusswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen im Rahmen der Kooperationspolitik der Union und ihrer Ziele; diese Unterstützung könnte auch Untersuchungstätigkeiten, Hilfe für die Opfer, Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Förderung rechtlichen und administrativen Fachwissens und bewährter Praktiken umfassen
- j) Unterstützung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern in Krisen- und Konfliktsituationen, einschließlich ihrer Gefährdung durch geschlechtsbezogene Gewalt, angemessen Rechnung getragen wird
- k) Unterstützung der Rehabilitation und Wiedereingliederung von Opfern bewaffneter Konflikte, einschließlich Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern
- l) Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der damit zusammenhängenden völkerrechtlichen Instrumente
- m) Unterstützung sozioökonomischer Maßnahmen zur Förderung eines gerechten Zugangs zu und eines transparenten Umgangs mit den natürlichen Ressourcen in Krisensituationen oder bei sich abzeichnenden Krisen
- n) Unterstützung sozioökonomischer Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen plötzlicher Bevölkerungsbewegungen, einschließlich Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs von Aufnahmegemeinschaften in Krisensituationen oder bei sich abzeichnenden Krisen
- o) Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Organisation der Zivilgesellschaft und ihrer Mitwirkung am politischen Prozess, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Frauen bei solchen Prozessen und Maßnahmen zur Förderung unabhängiger, pluralistischer und professioneller Medien
- p) Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit in Ermangelung bzw. zur Ergänzung von humanitärer und Katastrophenhilfe der Union im Einklang mit Artikel 2
Anhang II
Bereiche der technischen und finanziellen Hilfe nach Artikel 4
Die in Artikel 4 genannte technische und finanzielle Hilfe kann die Unterstützung von Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für die Verhütung von Konflikten, die Konsolidierung des Friedens und die Deckung des Bedarfs in Vor- und Nachkrisensituationen in enger Koordinierung mit internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren bei ihren Anstrengungen betreffen,
- a) die Frühwarnung und die konfliktsensible Risikoanalyse im politischen Gestaltungsprozess zu fördern;
- b) Vertrauensbildung, Schlichtung und Versöhnung unter besonderer Berücksichtigung entstehender Spannungen zwischen Gemeinschaften zu erleichtern;
- c) die Kapazitäten für die Teilnahme an zivilen Stabilisierungsmissionen zu stärken;
- d) den Wiederaufbau nach Konflikten und Katastrophen zu verbessern.
Diese Maßnahmen umfassen Knowhow-Transfer, Austausch von Informationen und bewährten Methoden, Risiko-/Bedrohungsbewertung, Forschung und Analyse, Frühwarnsysteme, Schulung und Erbringung von Dienstleistungen. Die Maßnahmen können auch finanzielle und technische Hilfe für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Friedenskonsolidierung und Staatsbildung umfassen.
Anhang III
Bereiche der technischen und finanziellen Hilfe nach Artikel 5
Die in Artikel 5 genannte technische und finanzielle Hilfe betrifft folgende Bereiche:
(1) Bedrohung von Recht und Ordnung, der Sicherheit von Personen, von kritischer Infrastruktur und der öffentlichen Gesundheit
Die Hilfe kann die Unterstützung von Maßnahmen mit folgendem Ziel umfassen:
- a) Stärkung der Kapazitäten der Vollzugs-, Justiz- und Zivilbehörden, die am Kampf gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität und alle Formen des illegalen Handels und an der wirksamen Kontrolle des Handels und Transits beteiligt sind
Vorrang wird transregionaler Zusammenarbeit unter Einbeziehung von zwei oder mehr Drittländern eingeräumt, die einen eindeutigen politischen Willen zur Lösung dieser Probleme gezeigt haben. Die Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus kann auch mit einzelnen Ländern, Regionen oder internationalen, regionalen oder subregionalen Organisationen durchgeführt werden.
Bei Maßnahmen in diesem Bereich liegt das besondere Schwergewicht auf der verantwortlichen Staatsführung, und die Maßnahmen müssen mit dem Völkerrecht, insbesondere mit den Menschenrechtsvorschriften und dem humanitären Völkerrecht, im Einklang stehen.
Bei der Hilfe für Behörden, die am Kampf gegen den Terrorismus beteiligt sind, wird unterstützenden Maßnahmen für die Entwicklung und Stärkung von Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung, die Umsetzung und Anwendung des Finanz-, Zoll- und Einwanderungsrechts, die Entwicklung von den höchsten internationalen Standards entsprechenden Strafverfolgungsverfahren, die Stärkung der Mechanismen für demokratische Kontrolle und institutionelle Aufsicht und die Verhinderung von Radikalisierung Vorrang eingeräumt.
Bei der Hilfe im Zusammenhang mit dem Drogenproblem ist der internationalen Zusammenarbeit gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, durch die bewährte Methoden für die Verringerung der Nachfrage, der Produktion und des Schadens gefördert werden sollen.
- b) Umgang mit einer Bedrohung kritischer Infrastruktur, zu der der internationale Verkehr, einschließlich des Personen- und des Güterverkehrs, die Energieerzeugung und -verteilung und die elektronischen Informations- und Kommunikationsnetze gehören können
Bei Maßnahmen in diesem Bereich liegt das besondere Schwergewicht auf transregionaler Zusammenarbeit und der Umsetzung internationaler Standards in den Bereichen Sensibilisierung für Gefahren, Gefährdungsanalysen, Notfallvorsorge, Warnmaßnahmen und Folgenbewältigung.
- c) Sicherstellung einer angemessenen Reaktion auf größere Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, einschließlich plötzlich auftretender Epidemien mit potenziell länderübergreifenden Auswirkungen
Das besondere Schwergewicht liegt auf der Notfallplanung, der Verwaltung von Impfstoff- und Arzneimittelbeständen, der internationalen Zusammenarbeit sowie Frühwarn- und Alarmsystemen.
- d) Bewältigung globaler und transregionaler Folgen des Klimawandels mit potenziell destabilisierender Wirkung
(2) Verringerung von und Vorbereitung auf Gefahren, die absichtlich herbeigeführt werden, auf Unfälle zurückgehen oder natürliche Ursachen haben und die chemische, biologische, radiologische und nukleare Materialien oder Stoffe betreffen
Die Hilfe kann die Unterstützung von Maßnahmen mit folgendem Ziel umfassen:
- a) Förderung ziviler Forschung als Alternative zu verteidigungsbezogener Forschung; Unterstützung und Sensibilisierung von Wissenschaftlern (z.B. für die Sensibilität von Informationen) sowie im Bereich der Umschulung und alternativen Beschäftigung von Forschern und Ingenieuren, die zuvor im Rüstungssektor beschäftigt waren (z.B. Entmilitarisierung wissenschaftlicher Programme, Trennung militärischer und ziviler Kernbrennstoffzyklen)
- b) Verbesserung der Sicherheitspraxis in zivilen Einrichtungen, in denen sensible chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Rahmen ziviler Forschungsprogramme gelagert werden oder mit ihnen gearbeitet wird
- c) Aufbau ziviler Infrastruktur und Durchführung entsprechender ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion von Wehranlagen und -standorten erforderlich sind, wenn diese als nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehörend erklärt werden, im Rahmen der Kooperationspolitik der Union und ihrer Ziele
- d) Stärkung der Kapazitäten der mit der Entwicklung und Durchsetzung einer wirksamen Kontrolle des Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich der Einrichtungen zu deren Herstellung oder Lieferung) befassten zuständigen Zivilbehörden, unter anderem durch Installierung moderner Logistik-, Evaluierungs- und Kontrollausrüstungen
- e) Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einrichtung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit
- f) Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher größerer Umweltkatastrophen in diesem Bereich
- g) Bei Maßnahmen nach den Buchstaben b und d liegt das besondere Schwergewicht auf der Hilfe für die Regionen und Länder, in denen noch Lagerbestände der unter den Buchstaben b und d genannten Materialien und Stoffe vorhanden sind und in denen die Gefahr der Verbreitung dieser Materialien oder Stoffe besteht.
Finanzbogen zu vorgeschlagenen Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. SEK(2011) 215 endgültig.
- 2. Hinzu kommen der EEF, der Weltklima- und Biodiversitätsfonds und die Soforthilfereserve, die nicht Teil des EU-Haushalts sind.
- 3. KOM (2011) 500 endgültig vom 29. Juni 2011.
- 4. ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.
- 5. Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat (Göteborg), 15./16. Juni 2001.
- 6. Dokument 15097/07 des Rates vom 20.11.2007.
- 7. EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa (KOM (2010) 673 endgültig vom 22.11.2010).
- 8. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.