Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse KOM (2011) 810 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 616/10 (PDF) = AE-Nr. 100788 und
Drucksache 086/11 (PDF) = AE-Nr. 110091

Brüssel, den 30.11.2011 KOM (2011) 810 endgültig 2011/0399 (COD)

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

{ SEK(2011) 1427-Teil 2}
{ SEK(2011) 1428-Teil 2}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Die Vorschläge für das Programm "Horizont 2020" unterstützen in ganzer Linie die Strategie Europa 2020, in der die zentrale Rolle herausgestellt wird, die Forschung und Innovation bei der Verwirklichung der Ziele eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums zukommt. Das Paket umfasst einen Vorschlag für ein Rahmenprogramm "Horizont 2020", einen Vorschlag für einen einheitlichen Satz von Beteiligungs- und Verbreitungsregeln, einen Vorschlag für ein einziges spezifisches Programm zur Durchführung von "Horizont 2020" sowie einen eigenen Vorschlag für die Teile von "Horizont 2020", die sich auf den Euratom-Vertrag beziehen.

Konzipiert, um die Leitinitiative der Strategie Europa 2020 "Innovationsunion"1 zu unterstützen, besteht das Grundprinzip von "Horizont 2020" und dieser Regeln darin, einen stärker strategisch ausgerichteten Ansatz bei Forschung und Innovation zu verfolgen. Dabei werden alle politischen Instrumente und Maßnahmen von vornherein darauf ausgelegt, einen Beitrag zu Forschung und Innovation und zur Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und Wissen und Technologie frei ausgetauscht werden, zu leisten und die Vermarktung und Verbreitung von Innovationen im gesamten Binnenmarkt zu beschleunigen.

Die vorgeschlagenen Regeln wurden mit Blick auf die folgenden zwei Ziele ausgearbeitet:

Folgende neue Merkmale wurden in die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln aufgenommen, um die genannten Grundsätze anzuwenden und um die Regeln auf die Besonderheiten und Ziele des neuen Rahmenprogramms abzustimmen:

Zu den auf Vereinfachung abzielenden Bestimmungen gehören unter anderem eindeutige Anforderungen an die Zeiterfassung und objektive Bezugswerte für die jährlichen produktiven Stunden.

Darüber hinaus wird die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern und von internationalen Organisationen an Maßnahmen im Rahmen von "Horizont 2020" zielgerichtet gestaltet und im Einklang mit den im AEUV niedergelegten Zielen der internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und unter Berücksichtigung der Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen der Europäischen Union an Programmen von Drittländern gefördert.

Innerhalb des klaren und stabilen Rahmens wird den Teilnehmern mehr Flexibilität zugestanden, um die geeignetsten internen Regelungen für die Durchführung ihrer Maßnahmen zu bestimmen. Dies dürfte sämtliche Forschungsakteure, einschließlich kleiner Forschungsgruppen, insbesondere KMU, zur Beteiligung ermutigen und ihnen diese Teilnahme vereinfachen.

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

Bei der Ausarbeitung des Vorschlags wurden in vollem Umfang die Reaktionen auf eine breite öffentliche Konsultation berücksichtigt, die mit dem Grünbuch "Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation" (KOM (2011) 48) eingeleitet wurde. Stellungnahmen gingen vom Europäischen Rat, von den Mitgliedstaaten und einem breiten Spektrum interessierter Kreise aus Industrie, Hochschulen und der Zivilgesellschaft ein.

Bei den Konsultationen wurden folgende Hindernisse festgestellt:

Die Grundprinzipien dieser Regeln wurden mit einer förmlichen Folgenabschätzung überprüft.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

1.1. Rechtsgrundlage

Das Legislativpaket "Horizont 2020" führt im Hinblick auf die Erreichung der politischen Ziele Forschungs- und Innovationstätigkeiten nahtlos zusammen.

Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln stützen sich auf die Titel "Industrie" sowie "Forschung und technologische Entwicklung und Raumfahrt" des AEUV (Artikel 173, 183 und 188).

1.2. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Paket "Horizont 2020" wurde im Hinblick auf einen größtmöglichen Mehrwert und Effekt auf EU-Ebene konzipiert: Es konzentriert sich auf Ziele und Tätigkeiten, die von Mitgliedstaaten allein nicht effizient erreicht werden könnten. Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollen die Durchführung des Vorschlags für "Horizont 2020" erleichtern. Deshalb gilt die darin angestellte Subsidiaritätsanalyse auch für sie.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird insofern nachgekommen, als durch die vorgeschlagene Vereinfachung und Rationalisierung dafür gesorgt wird, dass das Tätigwerden der EU nicht über das Mindestmaß hinausgeht, das zur Erreichung des Ziels - die Durchführung von "Horizont 2020" - notwendig ist.

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV"), insbesondere auf die Artikel 173, 183 und Artikel 188 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Rechnungshofs2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Titel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vertraulichkeit

Vorbehaltlich der in den Durchführungsvereinbarungen oder -beschlüssen oder in den Verträgen festgelegten Bedingungen sind sämtliche Daten, Kenntnisse und Informationen, die im Rahmen einer Maßnahme als vertrauliche Daten, Kenntnisse oder Informationen weitergegeben werden, als solche zu behandeln, wobei die Regeln zum Schutz von Verschlusssachen gebührend zu berücksichtigen sind.

Artikel 4
Zur Verfügung zu stellende Informationen

Titel II
Regeln für die Beteiligung

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 5
Förderformen

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 0XX/2012 ["Horizont 2020"] wird die Förderung mittels einer oder mehrerer der Finanzierungsformen der Verordnung (EU) Nr. 0XX/2012 [Haushaltsordnung] geleistet, insbesondere mittels Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumenten.

Artikel 6
Zur Teilnahme an Maßnahmen berechtigte Rechtspersonen

Artikel 7
Unabhängigkeit

Kapitel II
Finanzhilfen

Abschnitt I
Gewährungsverfahren

Artikel 8
Teilnahmebedingungen

Artikel 9
Förderfähigkeit

Artikel 20
Konsortium

Abschnitt III
Formen der Finanzhilfen Förderregeln

Artikel 21
Formen der Finanzhilfen

Finanzhilfen können in jeder der in Artikel [116] der Verordnung (EU) Nr. 0XX/2012 [Haushaltsordnung] genannten Formen gewährt werden.

Artikel 22
Förderung der Maßnahme

Artikel 23
Förderfähigkeit von Ausgaben

Artikel 24
Indirekte Ausgaben

Artikel 25
Produktive Stunden pro Jahr

Artikel 26
Personalkosten von Eigentümern kleiner und mittlerer Unternehmen oder von anderen natürlichen Personen, die kein Gehalt beziehen

Eigentümer kleiner und mittlerer Unternehmen, die kein Gehalt beziehen, und sonstige natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, machen Personalkosten auf der Grundlage eines Stückkostensatzes geltend.

Artikel 27
Stückkostensätze

Artikel 28
Bescheinigung über den Abschluss

Die Bescheinigung über den Abschluss erfasst den Gesamtbetrag der Finanzhilfe, der von einem Teilnehmer im Rahmen einer Erstattung der tatsächlich entstandenen Ausgaben und im Rahmen von Stückkostensätzen im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 geltend gemacht wird. Die Bescheinigung ist nur einzureichen, wenn dieser Betrag zum Zeitpunkt des Antrags auf Zahlung des ausstehenden Restbetrags der Finanzhilfe mindestens 325 000 EUR beträgt.

Artikel 29
Bescheinigung über die Methodik

Artikel 30
Zur Ausstellung von Bescheinigungen befugte Rechnungsprüfer

Artikel 31
Kumulation von Finanzhilfen

Eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe aus dem Unionshaushalt gewährt wurde, kann außerdem eine Finanzhilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. XX/XX ("Horizont 2020") erhalten, sofern die Finanzhilfen nicht dieselben Kostenelemente betreffen.

Abschnitt IV
Sicherheitsleistungen

Artikel 32
Teilnehmer-Garantiefonds

Artikel 33
Arbeitsweise des Fonds

Kapitel IV
Preisgelder, Auftragsvergabe Finanzierungsinstrumente

Artikel 34
Preisgelder

Die Förderung mit Unionsmitteln kann in Form von Preisgeldern im Sinne des Titels VII der Verordnung (EU) Nr. 0XX/2012 [Haushaltsordnung] erfolgen.

Artikel 35
Auftragsvergabe, vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen

Artikel 36
Finanzierungsinstrumente

Kapitel VII
Sachverständige

Artikel 37
Bestellung unabhängiger Sachverständiger

Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige mittels Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder an einschlägige Organisationen wie nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen, Normungsgremien oder Unternehmen gerichtete Aufforderungen zur Erstellung einer Datenbank von Bewerbern.

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in gerechtfertigten Fällen, andere, nicht in der Datenbank erfasste Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

Bei der Bestellung von Sachverständigen ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen und geografische Vielfalt anzustreben.

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann für die Bestellung unabhängiger Sachverständiger auf Beratungsgremien zurückgreifen. Bei Pionierforschungsmaßnahmen des ERC bestellt die Kommission Sachverständige auf der Grundlage eines Vorschlags des wissenschaftlichen Rates des ERC.

Titel III
Regeln für die Verbreitung von Ergebnissen

Kapitel 1
Finanzhilfen

Abschnitt I
Ergebnisse

Artikel 38
Eigentum an Ergebnissen

Artikel 39
Schutz der Ergebnisse

Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. Bis die Kommission oder die Fördereinrichtung eine Entscheidung getroffen beziehungsweise beschlossen hat, Eigentümerin der Ergebnisse zu werden und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes ergriffen hat, darf keine Verbreitung dieser Ergebnisse stattfinden. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

Artikel 40
Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse

Zusätzliche Nutzungsverpflichtungen können in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden. Solche zusätzlichen Verpflichtungen sind im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan anzugeben.

Artikel 41
Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen

Abschnitt 2
Rechte auf Zugang zu bereits bestehenden Kenntnissen Schutzrechten zu Ergebnissen

Artikel 42
Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte

Die Teilnehmer bestimmen auf jedwede Weise in einer schriftlichen Vereinbarung, was im Rahmen ihrer Maßnahme als bestehende Kenntnisse und Schutzrechte gilt.

Artikel 43
Grundsätze für Zugangsrechte

Artikel 44
Zugangsrechte für die Durchführung

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt, soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Teilnehmern vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde.

Artikel 45
Zugangsrechte für die Nutzung

Artikel 46
Zugangsrechte für die Union und die Mitgliedstaaten

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt, mit Ausnahme der Nutzung bei der öffentlichen Auftragsvergabe, bei der er zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird, die zu vereinbaren sind. Bei der Festlegung der fairen und angemessenen Bedingungen werden die für das Hervorbringen der Ergebnisse erhaltenen Fördermittel der Union vollständig berücksichtigt. Für Verschlusssachen gelten die Sicherheitsvorschriften der Kommission.

Abschnitt 3
Sonderfälle

Artikel 47
Sonderbestimmungen

Kapitel II
Preisgelder Auftragsvergabe

Artikel 48
Preisgelder

Für Preisverleihungen müssen entsprechende Bekanntmachungspflichten akzeptiert werden. Das Arbeitsprogramm oder der Arbeitsplan kann besondere Verpflichtungen hinsichtlich Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse enthalten.

Artikel 49
Auftragsvergabe, vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen

TITEL IV
Schlussbestimmungen

Artikel 50
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Artikel 51

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident