Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds KOM (2006) 621 endg.; Ratsdok. 14606/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 07. November 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 24. Oktober 2006 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 24. Oktober 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden. Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 102/93 = AE-Nr. 930322 und
Drucksache 172/01 = AE-Nr. 010717

Begründung

1) Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Allgemeiner Kontext

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

- Vereinbarkeit mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Fachwissen des Fonds in den Bereichen Markt und Finanzen.

Methodik

Nicht anwendbar.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Der Fonds, die EIB und der Verwaltungsrat des Fonds.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Nicht anwendbar.

- Folgenabschätzung

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

4) Auswirkungen auf den Haushalt

5) Weitere Angaben

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds

Der Rat der europäischen Union -

(1) Das genehmigte Kapital des Europäischen Investitionsfonds, im Folgenden als "der Fonds" bezeichnet, wurde zum Zeitpunkt seiner Errichtung auf 2 Milliarden EUR, unterteilt in 2.000 Anteile mit einem nominalen Wert von 1 Million EUR, festgelegt. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Satzung des Europäischen Investitionsfonds5, im Folgenden als "die Satzung" bezeichnet, wird das gezeichnete Kapital mit einer Quote von 20 % eingezahlt.

(2) Die Kommission hat in Einklang mit dem Beschluss 1994/375/EG im Namen der Europäischen Gemeinschaft 600 Anteile des Fonds mit einem nominalen Wert von 600 Millionen EUR gezeichnet, wovon 120 Millionen EUR eingezahlt wurden.

(3) Die Risikokapital- und Garantieoperationen des Fonds können die in Artikel 26 der Satzung oder die von der Generalversammlung des Fonds festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Diese Höchstgrenzen hängen vom Umfang der Kapitalausstattung und der Eigenmittel des Fonds ab. Da die Eigenmittel des Fonds voraussichtlich Mitte 2007 erschöpft sein werden und der Fonds seine Eigenmitteloperationen dann nicht mehr fortsetzen könnte, hat der Verwaltungsrat vorgeschlagen, das genehmigte Kapital des Fonds um nominal 50 % aufzustocken.

(4) Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" hat am 14. März 2006 einen Bericht über die Vorschläge der Europäischen Investitionsbankgruppe, im Folgenden "die EIB-Gruppe", angenommen, die sich darin für einen stärkeren Beitrag der EIB-Gruppe zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung in der EU und in diesem Zusammenhang auch für eine Kapitalaufstockung des Fonds ausgesprochen hatte.

(5) Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 23./24. März 2006 den Beitrag der EIB-Gruppe und forderte die einschlägigen Akteure auf, unter Berücksichtigung der endgültigen Einigung auf den Finanzrahmen 2007-2013 entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

(6) Die Zeichnung neuer Anteile durch die Gemeinschaft würde sich positiv auf die Umsetzung der Lissabon-Strategie auswirken und zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen, Schaffung von Arbeitsplätzen, Innovation, Forschung und Entwicklung, Kohäsions- und Regionalpolitik und Erweiterung beitragen.

(7) Die Zuteilung von Haushaltsmitteln in Höhe von 100 Millionen EUR für die Kapitalaufstockung des Fonds ist mit der endgültigen Einigung auf den Finanzrahmen 2007-2013 vereinbar.

(8) Die Anteilseigner des Fonds werden nach eigenem Ermessen über einen Zeitraum von vier Jahren vom Jahr 2007 bis zum Jahr 2010 neue Anteile zeichnen, wobei den Interessen der Finanzinstitute und der Europäischen Investitionsbank sowie den haushaltspolitischen Zwängen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist. Der Preis der neuen Anteile wird jährlich auf der Grundlage der zwischen den Anteilseignern des Fonds vereinbarten Formel des Nettoinventarwerts ermittelt.

(9) Die von 1995 bis 2006 jährlich für die Gemeinschaftsbeteiligung am Fonds ausgezahlten Dividenden sind ordnungsgemäß in den Haushalt der Gemeinschaft geflossen. In den Jahren 2007-2010 sollten die erhaltenen Dividenden als zweckgebundene Einnahmen betrachtet und zur Deckung eines Teils der Kosten für die Kapitalaufstockung verwendet werden. Dies dürfte zu einem Anstieg der für die Kapitalaufstockung verfügbaren Haushaltsmittel führen und dazu beitragen, dass die Beteiligung der Gemeinschaft am Fonds bei einer Höhe von 30 % erhalten bleibt. (10) Bisher hat die Kommission die Jahresberichte des Fonds an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. Um das Berichterstattungsverfahren zu vereinfachen, sollte der Fonds seinen Jahresbericht und den Jahresbericht des Prüfungsausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat direkt übermitteln. (11) Tätigkeiten des Fonds und der Europäischen Investitionsbank, Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen und etwaige Maßnahmen anderer Finanzinstitute müssen angemessen koordiniert werden, komplementär sein und Synergieeffekte nutzen -

Beschliesst:

Artikel 1

Die Gemeinschaft zeichnet zusätzlich zu ihrem derzeitigen Anteilbesitz am Europäischen Investitionsfonds, im Folgenden als "der Fonds" bezeichnet, bis zu 300 Anteile des Fonds mit einem nominalen Wert von jeweils 1 Million EUR. Die Zeichnung der Anteile und die jährlichen Zahlungen erfolgen gemäß den von der Generalversammlung des Fonds genehmigten Bedingungen.

Artikel 2

Der Erwerb der neuen Anteile durch die Gemeinschaft erfolgt über einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Jahr 2007. Während des Zeitraums 2007-2010 werden die Dividenden, die die Gemeinschaft für ihre Beteiligung am Fonds erhält, als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates6 betrachtet und dazu verwendet, einen Teil der Zeichnungskosten zu decken.

Darüber hinaus wird im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für den gesamten Zeitraum ein Gesamtbetrag von bis zu 100 Millionen EUR frei gemacht, um die verbleibenden Kosten zu decken. Die Haushaltsverpflichtungen können im Sinne von Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates in vier Jahrestranchen unterteilt werden.

Artikel 3

Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Juli 2012 eine Bewertung der Eigenmitteloperationen des Fonds.

Artikel 4

Der Fonds übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat seinen Jahresbericht und den Jahresbericht des Prüfungsausschusses.


Geschehen z.B.üssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident


1 ERP-Aufbauprogramm.
2 ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12.
3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
5 ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 1. Die Satzung wurde am 19. Juni 2000 von der Hauptversammlung des Europäischen Investitionsfonds geändert (ABl. C 225 vom 10.8.2001, S. 2).
6 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.