Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 07. November 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 24. Oktober 2006 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 24. Oktober 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden. Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 102/93 = AE-Nr. 930322 und
Drucksache 172/01 = AE-Nr. 010717
Begründung
1) Hintergrund des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Der Europäische Investitionsfonds (EIF) wurde 1994 errichtet. Gründungsmitglieder sind die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und mehrere Finanzinstitute. Die Beteiligung der Gemeinschaft am EIF ist im Beschluss 1994/375/EG des Rates (ABl. L 173 vom 7. Juli 1994, S. 12) geregelt.
- Der Fonds wird seine Eigenmittel bis Mitte 2007 erschöpfen und dann nicht mehr in der Lage sein, seine Eigenmitteloperationen fortzuführen. Deshalb schlägt der Verwaltungsrat des Fonds nach einer gründlichen Prüfung der Perspektiven und möglicher Alternativen vor, das gezeichnete Kapital nominal um 50 % zu erhöhen. Nach Artikel 3 des Beschlusses 1994/375/EG des Rates wird der Standpunkt der Gemeinschaft zu einer etwaigen Aufstockung des Kapitals des EIF und zu ihrer Beteiligung an dieser Kapitalaufstockung vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen. Zweck dieses Vorschlags für einen Ratsbeschluss ist folglich die Genehmigung der Erhöhung des nominalen EIF-Kapitals um 50 % und die Genehmigung der Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung. Nach Annahme des vorgeschlagenen Beschlusses durch den Rat würde auf der Hauptversammlung des Fonds in Einklang mit dessen Satzung die nominale Kapitalaufstockung um 50 % beschlossen. Bei Annahme dieses Ratsbeschlusses könnte das für Wirtschaft und Währung zuständige Kommissionsmitglied auf der Hauptversammlung des Fonds für eine Aufstockung des Kapitals stimmen.
- Allgemeiner Kontext
- Die Europäischen Märkte für Risikokapital müssen nicht nur neu gegründeten und jungen innovativen KMU einen besseren Zugang z.B.teiligungskapital ermöglichen, sondern auch für KMU in reiferem Stadium Möglichkeiten für Anschlussfinanzierungen bieten, damit die Unternehmen ihr volles Potenzial ausschöpfen, ihre Produkte und Dienstleistungen auf den Markt bringen, Arbeitsplätze schaffen und ihre Forschungstätigkeiten finanzieren können. Im europäischen Bankensektor wird die Verbriefung weithin als eine der möglichen Lösungen für Probleme der Darlehensvergabe an KMU gesehen, die aufgrund der ab 2008 geltenden Eigenkapitalbestimmungen von Basel II auftreten könnten. Seit Errichtung des Fonds konnten in der Europäischen Union und in den Beitrittsländern rund 270.000 KMU durch Bereitstellung von Risikokapital und Garantieportfolios unterstützt werden. Über den Fonds profitierten rund 263.000 KMU vom EIB-Risikokapitalmandat, dem vom deutschen Wirtschaftsministerium initiierten EIF/ERP1-Mandat und den Mandaten der Gemeinschaft (insbesondere ETF-Startkapitalfazilität, KMU-Bürgschaftsfazilität und Fördersystem "Wachstum und Umwelt").
- Die Maßnahmen des Fonds entfalten starke Hebelwirkung, die jedoch noch weiter entwickelt werden muss, um dem wandelnden Bedarf bei den KMU und den Veränderungen auf dem Markt Rechnung zu tragen. Der Fonds hat die wichtige Aufgabe, dauerhafte, genau beschriebene Marktlücken auf flexible Art zu schließen, um den KMU Zugang zu Finanzierungsquellen zu bieten und zu gewährleisten, dass ihr Wachstumspotenzial in keinem Stadium, d. h. weder in der Gründungs- noch der Expansions- noch der Entwicklungsphase, behindert wird. Wird das Kapital nicht aufgestockt, so müsste der Fonds neue Eigenmitteloperationen schrittweise abbauen. Aufgrund seiner Kofinanzierungsverpflichtungen unter bestimmten Mandaten würde dies auch in dieser Hinsicht bestimmte Auswirkungen nach sich ziehen.
- Die Kapitalaufstockung des Fonds ist vor dem Hintergrund der Lissabon-Strategie zu sehen und wird als Fortsetzung der Maßnahmen der Mitteilung der Kommission "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Die Finanzierung des Wachstums von KMU - Der besondere Beitrag Europas" (KOM (2006) 349 endg.) betrachtet, die sich u. a. mit der besseren Erschließung von Risikokapital, dem Ausbau der Innovationsfinanzierung durch Banken und einer KMU-freundlicheren Gestaltung bestehender Finanzierungssysteme befasst.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
- Am 25. März 1993 wurde ein Rechtsakt zur Änderung der Satzung der EIB verabschiedet (ABl. L 173 vom 7. Juli 1994, S. 14) und der Rat der Gouverneure der EIB zur Errichtung des Fonds bevollmächtigt. Gemäß Artikel 4 dieser Änderung können die Europäische Gemeinschaft und Finanzinstitute Mitglieder des Fonds werden und zum gezeichneten Kapital beitragen. Der Beschluss 1994/375/EG des Rates regelt die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Fonds. Nach den Schlussfolgerungen des Gipfels von Lissabon vom März 2000, in denen eine stärkere Unterstützung der Bereitstellung von Risikokapital für KMU gefordert wurde, genehmigten die Anteilseigner des Fonds im Juni 2000 eine Reform der Einrichtung, um den Fonds zu einem zentralen Finanzierungsinstrument der KMU-Politik der Gemeinschaft zu machen.
- Vereinbarkeit mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union
- Das politische Ziel des Fonds hat in den letzten Jahren durch die aktive Einbindung in die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung mehr Gewicht bekommen; von zentraler Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Förderung des Zugangs der KMU zu Finanzierungsmitteln und die Finanzierung von Innovation und Forschung. Die Maßnahmen des Fonds ergänzen das EIB-Risikokapitalmandat und Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft wie das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die Initiative "Gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen" (JEREMIE) sowie das siebte Forschungsrahmenprogramm, das mit den Programmen "Zusammenarbeit" und "Kapazitäten" auch Maßnahmen zur Förderung der KMU umfasst. Jedes dieser Programme hat seinen eigenen Anwendungsbereich und eigene Leitlinien, richtet sich in der Regel an bestimmte KMU-Zielgruppen und befasst sich mit verschiedenen Entwicklungsstadien der KMU und meist unterschiedlichen Risikoprofilen. Dadurch wird vermieden, dass beihilfefähige Kosten doppelt finanziert werden; allerdings kann der Fonds Kofinanzierungen aus Eigenmitteln tätigen, um der Finanzierung spezifischer Programme aus dem Gemeinschaftshaushalt mehr Hebelwirkung zu verleihen. Der Verwaltungsrat des Fonds muss sicherstellen, dass die Ressourcen des Fonds einen Beitrag zur Erreichung von Zielen der Gemeinschaftspolitik leisten.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
- Auf der ECOFIN-Tagung vom 14. März 2006 wurde ein Bericht über einen Vorschlag der EIB-Gruppe (EIB und Fonds) angenommen, dem zufolge der Beitrag der EIB-Gruppe zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung in der EU im Rahmen der Lissabon-Strategie verstärkt werden solle. Dieser Bericht wurde in Zusammenarbeit mit der Kommission erstellt und enthielt den Vorschlag, das gezeichnete Kapital des Fonds um nominal 50 % aufzustocken. Auf der Tagung des Europäischen Rats vom 23./24. März 2006 wurde der Bericht der EIB-Gruppe begrüßt und betont, dass ein voll integrierter Finanzmarkt und ausreichender Zugang zu Finanzmitteln entscheidende Bedeutung für das Wachstum von kleinen und mittleren Unternehmen habe. Am 7. Juni 2006 wurde die Kapitalaufstockung vom Rat der Gouverneure der EIB befürwortet.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
- Die Stellungnahmen des Verwaltungsrats des Fonds und der EIB haben im Vorschlag in vollem Umfang Berücksichtigung gefunden. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss hat am 2./3. März 2006 die Kommission aufgefordert, einen Rechtsvorschlag zu erstellen, der vom ECOFIN-Rat geprüft werden soll.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Fachwissen des Fonds in den Bereichen Markt und Finanzen.
Methodik
Nicht anwendbar.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Der Fonds, die EIB und der Verwaltungsrat des Fonds.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
- Die Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung der Gemeinschaft am EIF werden sich aufgrund dieses Vorschlags nicht ändern.
- Der Standpunkt des Fonds und die Stellungnahmen von EIB und Verwaltungsrat zur Kapitalaufstockung kommen im Vorschlag und in der Exante-Bewertung zum Ausdruck.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Nicht anwendbar.
- Folgenabschätzung
- Eine formelle Folgenabschätzung wurde nicht vorgenommen. Allerdings hat der Verwaltungsrat des Fonds seit Herbst 2005 verschiedene Optionen und Alternativen geprüft, um die Lage hinsichtlich der Eigenmittel des Fonds zu verbessern. Ohne Kapitalaufstockung müsste der Fonds seine Eigenmitteloperationen einstellen. Der Verkauf von Vermögenswerten, Hedging oder Anleihen werden angesichts des Risikoprofils, des Liquiditätsbedarfs und des langfristigen Charakters der Tätigkeiten des Fonds nicht als ernsthafte Alternativen betrachtet.
- Die Kapitalaufstockung wäre die erste seit Errichtung des Fonds im Jahr 1994 und ist eine grundlegende Voraussetzung für das Erreichen der gesetzten Ziele. Kurz- bis mittelfristig hätte sie positive Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit der Kommission, der EIB und den Finanzinstituten sowie mit neuen oder bestehenden Auftraggebern, die nicht Anteilseigner sind und Koinvestitionen durch den Fonds beantragen. Für den kommenden Finanzrahmen 2007-2013 würde keine zusätzliche Kapitalaufstockung beantragt. Der Fonds wird aus seinen Eigenmitteln Risikokapital bereitstellen und Garantien übernehmen, um dadurch den KMU mehr Finanzierungsmöglichkeiten zu bieten und wachstumsfördernde Investitionen von KMU in Innovation und FuE zu fördern. Die EIB und die Kommission haben sich verpflichtet, die Umsetzung der EU-Politik - insbesondere auf den Gebieten der Lissabon-Agenda, d.h. Förderung von Innovation und Wachstum der KMU und Schaffung von Arbeitsplätzen - durch Bereitstellung ausreichender Mittel zu unterstützen.
- Der Fonds hat in der Vergangenheit bereits viel getan, um durch eigene Verbriefungsmaßnahmen oder die Beteiligung an entsprechenden Maßnahmen die Fremdfinanzierung von KMU zu vereinfachen. Ohne Kapitalaufstockung wäre der Fonds nicht mehr in der Lage, sich an Verbriefungsmaßnahmen zu beteiligen. Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel konnte der vorgeschlagene Bereich "Verbriefung" des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 nur einen kleinen Teil der Garantieübernahmen des Fonds abdecken.
- Hinzu käme, dass der Fonds seine Aktivitäten nicht ausweiten könnte; dies beträfe insbesondere die Bereitstellung von Risikokapital auf Märkten mit Entwicklungspotenzial wie etwa in den neuen Mitgliedstaaten.
- Bei der Neuorientierung der Prioritäten der EIB-Gruppe durch den Rat der Gouverneure im Juni 2005 wurde der Nachdruck auf innovative Produkte und Gruppensynergien gelegt und der Fonds aufgefordert, die Unterstützung der EU-Politik deutlich zu verstärken. Die Forderung der Gouverneure nach Ausweitung der Tätigkeiten findet auch in den laufenden Gesprächen des Fonds mit der Kommission über wichtige neue Initiativen ihren Ausdruck.
3) Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
- Die Eigenmittel des Fonds werden Mitte 2007 erschöpft sein. Der Verwaltungsrat des Fonds hat deshalb vorgeschlagen, das gezeichnete Kapital des Fonds nominal um 50 % aufzustocken, wovon 20 % eingezahlt werden. Angestrebt wird die Ausgabe von 1000 neuen Anteilen, was gleich käme mit einer nominalen Erhöhung des gezeichneten Gesamtkapitals von 2 Milliarden EUR auf 3 Milliarden EUR und - unter Beibehaltung des gegenwärtigen Einzahlungsverhältnisses von 20 % - eine Erhöhung des eingezahlten Kapitals von 400 Millionen EUR auf 600 Millionen EUR bedeutet. Die Erhöhung des EIF-Kapitals wurde als zusätzlicher Beitrag der EIB-Gruppe zur Wachstums- und Beschäftigungsinitiative gebilligt und am 14. März 2006 vom Rat Wirtschaft und Finanzen und am 23.-24. März 2006 vom Europäischen Rat begrüßt. Es wird vorgeschlagen, dass die Kommission im Namen der Gemeinschaft für 30 % des neuen nominalen Kapitals zeichnet. Im Finanzrahmen 2007-2013 wird im Gesamthaushaltsplan zu diesem Zweck ein Betrag von 100 Millionen EUR zugewiesen.
- Der Gesamtpreis, der dem Fonds für den Erwerb der Anteile gezahlt werden soll, setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, nämlich dem nominalen Wert des eingezahlten Kapitals und dem Agio. Vorbehaltlich einer konstanten Quote der Dividendenausschüttung reflektiert der Kaufpreis die finanzielle Leistungsfähigkeit des Fonds, d.h. je besser die Leistung des Fonds desto höher der Preis seiner Anteile und folglich auch des Agios. Aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich des Preises schlägt die Kommission vor, die vom Fonds während des Vierjahreszeitraums an die Gemeinschaft gezahlten Dividenden zur Deckung eines Teils der Kosten für die Kapitalaufstockung zu verwenden. Die zur Deckung der Kosten der Kapitalaufstockung benötigten Dividendenzahlungen des Zeitraums 2007-2010 werden als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 (2) der Haushaltsordnung betrachtet. Dies käme der Absicht der Kommission entgegen, die Beteiligung der Gemeinschaft bei 30 % zu halten, um den fortgesetzten Schwerpunkt des Fonds auf der EU-Politik zu unterstützen. Der Haftungshöchstbetrag der Gemeinschaft kann die zugeteilten Haushaltsmittel in Höhe von 100 Millionen EUR und die während des betreffenden Zeitraums zu zahlenden Dividenden in geschätzter Höhe von 20 Millionen EUR nicht überschreiten.
- Rechtsgrundlage
- Artikel 3 des Beschlusses 1994/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds.
- Subsidiaritätsprinzip
- Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Die Beteiligung der Kommission am EIF basiert auf dem Ratsbeschluss 1994/375/EG. Die Errichtung des Fonds und seine Satzung wurde vom Rat der Gouverneure der EIB gebilligt. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
- Bei Errichtung des Fonds im Jahr 1994 konnte der Markt den KMU keinen ausreichenden Zugang zu Finanzierungsquellen bieten. Da diese Mängel fortbestehen, sind weiterhin Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Durch den Fonds und seine Finanzierungsprodukte können KMU in der gesamten EU auf äußerst effiziente Weise unterstützt werden. Eine nationale Einrichtung wäre hierzu nicht in der Lage. Bei Maßnahmen des Fonds, die aus den aufgestockten Eigenmittel finanziert werden, kommen die üblichen Kriterien und Verfahren der Investitions- und Kreditpolitik zur Anwendung.
- Bei der Kapitalaufstockung wird den haushaltspolitischen Zwängen des vereinbarten Finanzrahmens Rechnung getragen; die Projektionen des Fonds zeigen, dass eine Kapitalaufstockung um 50 % ausreicht, um die Eigenmitteloperationen bis 2013 fortzusetzen.
- Die zusätzlichen Eigenmittel des Fonds werden zu einem Anstieg der für KMU verfügbaren Finanzmittel führen. Der Fonds wählt nach einer gründlichen Sorgfaltsprüfung angemessene Partner aus, d.h. Risikokapitalfonds und Finanzinstitute, die den KMU entweder Beteiligungskapital oder Fremdfinanzierungen anbieten. Der Verwaltungsrat des Fonds, in dem auch zwei Vertreter der Kommission Mitglied sind, muss alle Projektvorschläge billigen.
- Wahl des Instruments
- Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
- Nach Artikel 3 des Beschlusses 1994/375/EG des Rates wird der Standpunkt der Gemeinschaft zu einer etwaigen Aufstockung des Kapitals des EIF und zu ihrer Beteiligung an dieser Kapitalaufstockung vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
- Die Gemeinschaft wird bis zu 300 neue EIF-Anteile zeichnen. Die jährlichen Zahlungen für die Anteile werden über den Vierjahreszeitraum 2007-2010 geleistet. Für diesen Vierjahreszeitraum wird im Haushalt ein Richtbetrag von rund 100 Millionen EUR, d.h. 25 Millionen EUR pro Jahr, veranschlagt.
- Es wird angestrebt, die Beteiligung der Gemeinschaft am Fonds bis zum Jahr 2010 bei rund 30 % zu erhalten. Aufgrund des variablen Ausgabepreises der Anteile kann die Kommission die Gesamtsumme und die jährlichen Haushaltsverpflichtungen und Zahlungen im Voraus nicht exakt bestimmen. Um bis zum Jahr 2010 eine 30 %-ige Beteiligung zu erhalten und etwaigen Unsicherheiten hinsichtlich des Preises Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission vor, die vom Fonds während der Jahre 2007-2010 ausgezahlten Dividenden jedes Jahr zur Deckung eines Teils der Kosten für die neuen Anteile zu verwenden. Der Haftungshöchstbetrag der Gemeinschaft kann die zugeteilten Haushaltsmittel in Höhe von 100 Millionen EUR und die während des betreffenden Zeitraums zu zahlenden Dividenden in geschätzter Höhe von 20 Millionen EUR nicht überschreiten.
5) Weitere Angaben
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
- Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
- Einzelerläuterung zum Vorschlag
- Gemäß Artikel 1 zeichnet die Gemeinschaft für die Kapitalaufstockung des Fonds um nominal 50 %. Die Gemeinschaft würde bis zu 300 Anteile kaufen. Die Bedingungen der Kapitalaufstockung werden von der Generalversammlung des Fonds im Jahr 2007 festgelegt.
- Artikel 2 befasst sich mit Haushaltsaspekten. Um die Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe von 30 % aufrechtzuerhalten, würde die Kommission bis zu 300 neue Anteile des Fonds kaufen. Im Finanzrahmen 2007-2013 sind die Haushaltsmittel für die Kapitalaufstockung auf 100 Millionen EUR begrenzt. Da der Kaufpreis der Anteile variabel ist und noch nicht feststeht, ob die Haushaltsmittel ausreichen, um die 30 %ige Beteiligung am Fonds bis 2010 aufrechtzuerhalten, schlägt die Kommission vor, die vom Fonds während dieses Zeitraums ausgezahlten Dividenden jedes Jahr zur Deckung eines Teils der Kosten für die Beteiligung der Gemeinschaft an der Kapitalaufstockung zu verwenden. Der Haftungshöchstbetrag der Gemeinschaft ist auf die zugeteilten Haushaltsmittel in Höhe von 100 Millionen EUR und die während des Zeitraums 2007-2010 jährlich ausgeschütteten Dividenden (in Höhe von voraussichtlich 20 Millionen EUR) beschränkt.
- Gemäß Artikel 3 werden die Tätigkeiten des Fonds bis zum 31. Juli 2012 einer Bewertung durch die Kommission unterzogen.
- In der Vergangenheit hat die Kommission dem Rat und dem Parlament auf der Grundlage des zehnten Erwägungsgrunds des Beschlusses 1994/375/EG des Rates den Jahresbericht des Fonds übermittelt. In Artikel 4 wird eine Änderung dieser Praxis vorgeschlagen und der Fonds aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat seinen Jahresbericht und den Jahresbericht des Prüfungsausschusses direkt vorzulegen. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1994/375/EG des Rates wird die Kommission den Rat weiterhin über Fragen, die von der Hauptversammlung des Fonds geprüft werden, auf dem Laufenden halten.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds
Der Rat der europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
- gestützt auf den Beschluss 1994/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft
- der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds2, insbesondere auf Artikel 3,
- auf Vorschlag der Kommission3,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das genehmigte Kapital des Europäischen Investitionsfonds, im Folgenden als "der Fonds" bezeichnet, wurde zum Zeitpunkt seiner Errichtung auf 2 Milliarden EUR, unterteilt in 2.000 Anteile mit einem nominalen Wert von 1 Million EUR, festgelegt. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Satzung des Europäischen Investitionsfonds5, im Folgenden als "die Satzung" bezeichnet, wird das gezeichnete Kapital mit einer Quote von 20 % eingezahlt.
(2) Die Kommission hat in Einklang mit dem Beschluss 1994/375/EG im Namen der Europäischen Gemeinschaft 600 Anteile des Fonds mit einem nominalen Wert von 600 Millionen EUR gezeichnet, wovon 120 Millionen EUR eingezahlt wurden.
(3) Die Risikokapital- und Garantieoperationen des Fonds können die in Artikel 26 der Satzung oder die von der Generalversammlung des Fonds festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Diese Höchstgrenzen hängen vom Umfang der Kapitalausstattung und der Eigenmittel des Fonds ab. Da die Eigenmittel des Fonds voraussichtlich Mitte 2007 erschöpft sein werden und der Fonds seine Eigenmitteloperationen dann nicht mehr fortsetzen könnte, hat der Verwaltungsrat vorgeschlagen, das genehmigte Kapital des Fonds um nominal 50 % aufzustocken.
(4) Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" hat am 14. März 2006 einen Bericht über die Vorschläge der Europäischen Investitionsbankgruppe, im Folgenden "die EIB-Gruppe", angenommen, die sich darin für einen stärkeren Beitrag der EIB-Gruppe zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung in der EU und in diesem Zusammenhang auch für eine Kapitalaufstockung des Fonds ausgesprochen hatte.
(5) Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 23./24. März 2006 den Beitrag der EIB-Gruppe und forderte die einschlägigen Akteure auf, unter Berücksichtigung der endgültigen Einigung auf den Finanzrahmen 2007-2013 entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
(6) Die Zeichnung neuer Anteile durch die Gemeinschaft würde sich positiv auf die Umsetzung der Lissabon-Strategie auswirken und zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen, Schaffung von Arbeitsplätzen, Innovation, Forschung und Entwicklung, Kohäsions- und Regionalpolitik und Erweiterung beitragen.
(7) Die Zuteilung von Haushaltsmitteln in Höhe von 100 Millionen EUR für die Kapitalaufstockung des Fonds ist mit der endgültigen Einigung auf den Finanzrahmen 2007-2013 vereinbar.
(8) Die Anteilseigner des Fonds werden nach eigenem Ermessen über einen Zeitraum von vier Jahren vom Jahr 2007 bis zum Jahr 2010 neue Anteile zeichnen, wobei den Interessen der Finanzinstitute und der Europäischen Investitionsbank sowie den haushaltspolitischen Zwängen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist. Der Preis der neuen Anteile wird jährlich auf der Grundlage der zwischen den Anteilseignern des Fonds vereinbarten Formel des Nettoinventarwerts ermittelt.
(9) Die von 1995 bis 2006 jährlich für die Gemeinschaftsbeteiligung am Fonds ausgezahlten Dividenden sind ordnungsgemäß in den Haushalt der Gemeinschaft geflossen. In den Jahren 2007-2010 sollten die erhaltenen Dividenden als zweckgebundene Einnahmen betrachtet und zur Deckung eines Teils der Kosten für die Kapitalaufstockung verwendet werden. Dies dürfte zu einem Anstieg der für die Kapitalaufstockung verfügbaren Haushaltsmittel führen und dazu beitragen, dass die Beteiligung der Gemeinschaft am Fonds bei einer Höhe von 30 % erhalten bleibt. (10) Bisher hat die Kommission die Jahresberichte des Fonds an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. Um das Berichterstattungsverfahren zu vereinfachen, sollte der Fonds seinen Jahresbericht und den Jahresbericht des Prüfungsausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat direkt übermitteln. (11) Tätigkeiten des Fonds und der Europäischen Investitionsbank, Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen und etwaige Maßnahmen anderer Finanzinstitute müssen angemessen koordiniert werden, komplementär sein und Synergieeffekte nutzen -
Beschliesst:
Artikel 1
Die Gemeinschaft zeichnet zusätzlich zu ihrem derzeitigen Anteilbesitz am Europäischen Investitionsfonds, im Folgenden als "der Fonds" bezeichnet, bis zu 300 Anteile des Fonds mit einem nominalen Wert von jeweils 1 Million EUR. Die Zeichnung der Anteile und die jährlichen Zahlungen erfolgen gemäß den von der Generalversammlung des Fonds genehmigten Bedingungen.
Artikel 2
Der Erwerb der neuen Anteile durch die Gemeinschaft erfolgt über einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Jahr 2007. Während des Zeitraums 2007-2010 werden die Dividenden, die die Gemeinschaft für ihre Beteiligung am Fonds erhält, als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates6 betrachtet und dazu verwendet, einen Teil der Zeichnungskosten zu decken.
Darüber hinaus wird im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für den gesamten Zeitraum ein Gesamtbetrag von bis zu 100 Millionen EUR frei gemacht, um die verbleibenden Kosten zu decken. Die Haushaltsverpflichtungen können im Sinne von Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates in vier Jahrestranchen unterteilt werden.
Artikel 3
Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Juli 2012 eine Bewertung der Eigenmitteloperationen des Fonds.
Artikel 4
Der Fonds übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat seinen Jahresbericht und den Jahresbericht des Prüfungsausschusses.
Geschehen z.B.üssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
1 ERP-Aufbauprogramm.
2 ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12.
3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
5 ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 1. Die Satzung wurde am 19. Juni 2000 von der Hauptversammlung des Europäischen Investitionsfonds geändert (ABl. C 225 vom 10.8.2001, S. 2).
6 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.