A. Problem und Ziel
Nach den einschlägigen Regelungen der von Deutschland mit anderen Staaten bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter anderem Schwierigkeiten und Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen (sog. Konsultationsvereinbarungen). Allerdings können solche Vereinbarungen nach Auffassung der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 I R 90/08 und I R 111/08 ) Bindungswirkung nur für die Verwaltung, nicht aber für die Gerichte und die betroffenen Steuerpflichtigen entfalten, solange sie nicht zumindest in Form einer Rechtsverordnung im Sinn des Artikel 80 des Grundgesetzes in innerstaatlich verbindliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Dies trifft auch auf die Konsultationsvereinbarungen zu, die nach Artikel 26 Absatz 3 des deutschluxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270) in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 (BGBl. 1978 II S. 109, 111) und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 20101I S. 1150, 1151) zwischen den zuständigen deutschen und luxemburgischen Behörden geschlossen worden sind. Ziel der Verordnung ist es, die umfassende rechtliche Bindungswirkung für die durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit Luxemburg sicherzustellen.
B. Lösung
Durch die Verordnung, zu deren Erlass das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund des durch Artikel 9 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes 2010 geschaffenen § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung ermächtigt wird, werden die folgenden mit Luxemburg geschlossenen Konsultationsvereinbarungen in verbindliches nationales Recht umgesetzt:
- - Konsultationsvereinbarung vom 26. Mai 2011 (BStBl 2011 I S. 576) über das Besteuerungsrecht in Bezug auf den Arbeitslohn von Grenzpendlern,
- - Konsultationsvereinbarung vom 7. September 2011 (BStBl 2011 I S. 852) über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld und - Konsultationsvereinbarung vom 7. September 2011 (BStBl 2011 I S. 849) über die Zuordnung des Besteuerungsrechts der Löhne von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen eine Bindungswirkung auch für die Justiz verleiht, treten keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein. Die mit Luxemburg geschlossene Konsultationsvereinbarung vom 26. Mai 2011 über die Besteuerung von Grenzpendlern hat bereits zu einem endgültigen Verzicht auf die Erhebung von Steuern in einer Größenordnung von bis zu 15 Mio. Euro geführt.
E. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerLUXV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (Deutsch- Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerLUXV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerLUXV)
Vom ...
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Abkommen
Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 1150, 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Anwendungsbereich
Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens hinsichtlich der Besteuerung von
- 1. Arbeitsentgelt bei Grenzpendlern,
- 2. Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld sowie
- 3. Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal auf der Grundlage entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
Abschnitt 2
Grenzpendler
§ 3 Arbeitsentgelt
- (1) Die Aufteilung des Arbeitsentgelts zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitstage nach § 5.
- (2) Den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen ist das vertraglich vereinbarte und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. Dazu zählen neben laufenden Vergütungen auch Zusatzvergütungen, die auf die nichtselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums entfallen. Hat sich das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt während eines Kalenderjahres geändert, so ist dem Rechnung zu tragen.
- (3) Das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 ist auf die vertraglich vereinbarten Arbeitstage aufzuteilen und, als Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag, mit den Arbeitstagen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, zu multiplizieren. Tage, an denen sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, die aber nicht zu den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zählen, fallen aus der Berechnung heraus.
§ 4 Vergütungen oder Zusatzvergütungen, Sonderfälle
- (1) Geleistete Überstunden sind bei der Aufteilung des Arbeitsentgelts zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat zu berücksichtigen, soweit der Arbeitgeber für sie Ausgleich geleistet hat. Arbeitszeiten, die der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß in Drittstaaten verbracht hat, sind im Rahmen der Aufteilung dem Ansässigkeitsstaat zuzuordnen.
- (2) Für Einmalzahlungen, die eine Nachzahlung für eine nicht mehr als zehn Jahre zurückliegende aktive Tätigkeit darstellen und auf eine Tätigkeit im Ansässigkeits- oder Tätigkeitsstaat entfallen, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend. Unbeachtlich ist, zu welchem Zeitpunkt und wo die Vergütung bezahlt wird; ausschlaggebend ist, dass sie dem Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung im Tätigkeitsstaat gezahlt wird. Eine Nachzahlung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn die einmalige Zahlung ganz oder teilweise der Versorgung dient.
- (3) Urlaubsentgelte sind nach § 3 Absatz 3 aufzuteilen. Dies gilt für Urlaubsgeld sowie für Bezüge, die für den Verzicht auf Urlaub gewährt werden. Der auf Urlaub entfallende Teil des Arbeitsentgelts ist im Ansässigkeitsstaat Deutschland freizustellen, soweit er der im Tätigkeitsstaat ausgeübten Arbeitsleistung entspricht.
- (4) Weichen die tatsächlichen Arbeitstage von den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen ab, weil der Arbeitnehmer in dem zu beurteilenden Kalenderjahr Urlaub entweder nicht oder Urlaub aus einem anderen Kalenderjahr genommen hat, sind die vereinbarten Arbeitstage für die Aufteilung des Arbeitsentgelts entsprechend zu erhöhen oder zu mindern. Hiervon kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, wenn die Anzahl der übertragenen Urlaubstage nicht mehr als zehn beträgt.
- (5) Für Arbeitsentgelt, das auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung eines vorangegangenen Kalenderjahrs entfällt, ist das Aufteilungsverhältnis dieses vorangegangenen Kalenderjahrs maßgeblich.
§ 5 Vertraglich vereinbarte Arbeitstage
- (1) Vertraglich vereinbarte Arbeitstage sind die Kalendertage pro Jahr abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an Tagen aus, die nicht den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zuzuordnen sind, und erhält er für diese Tätigkeit kein gesondert berechnetes Entgelt, sondern Freizeitausgleich, sind diese Tage bei den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zu berücksichtigen.
- (2) Wird Arbeitsentgelt, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld für die Zeit einer Erkrankung oder einer Mutterschaft gezahlt, zählen diese Zeiten zu den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen und sind dem Tätigkeitsstaat zuzurechnen. Leistungen nach Satz 1 sind bei Ansässigkeit in Deutschland hier steuerfrei zu stellen. Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung mindern dagegen die vertraglich vereinbarten Arbeitstage.
- (3) Ist ein Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten während weniger als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr tätig und wird dieser Teil des Arbeitsentgelts bereits durch Luxemburg als Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert, ist dieser Teil des Arbeitsentgelts abweichend von § 3 Absatz 1 von einer Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen.
Abschnitt 3
Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal
§ 6 Tätigkeit in einem Staat
- (1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in seinem Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat, wird in diesem Staat besteuert.
- (2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, wird in diesem Staat besteuert.
§ 7 Tätigkeit in mehreren Staaten
- (1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich
- 1. in einem oder mehreren Drittstaaten ausgeübt hat oder
- 2. in einem oder mehreren Drittstaaten und in seinem Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat,
wird im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals besteuert.
- (2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise
- 1. im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals,
- 2. in einem oder mehreren Drittstaaten oder
- 3. im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals sowie in einem oder mehreren Drittstaaten,
wird, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals aufgeteilt. Das anteilige Besteuerungsrecht wird gemäß § 6 und § 7 Absatz 1 den Vertragsstaaten zugewiesen.
§ 8 Sonderregelungen
- (1) Das Besteuerungsrecht für das Arbeitsentgelt, das auf freie Tage des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals entfällt, steht den Vertragsstaaten in dem Verhältnis zu, das sich aus der Berechnung nach den §§ 6 und 7 ergibt. Die Besteuerung von Krankengeld steht dem Vertragsstaat zu, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
- (2) Fahrten des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Ausübung seiner nichtselbständigen Arbeit anzusehen. Regelmäßige Arbeitsstätte des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals ist das Fahrzeug.
§ 9 Betriebsstätte im anderen Staat
Die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß für die Fälle, in denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten für seine Tätigkeit zu Lasten einer in dem anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers entlohnt wird.
Abschnitt 4
Sonstige Anwendungsfälle
§ 10 Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld
- (1) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, ist Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens hierauf anzuwenden.
- (2) Auf Abfindungen,
- 1. bei denen es sich um im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen handelt oder
- 2. die allgemein für die Auflösung eines Arbeitsvertrags gewährt werden,
findet Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens Anwendung. War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils im Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils im Tätigkeitsstaat tätig, kann die Abfindung im Tätigkeitsstaat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 10 Absatz 1 und 2 des Abkommens im Tätigkeitsstaat besteuert wurde.
- (3) Abfindungen und Entschädigungen infolge einer Kündigung oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld sind von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Deutschland freizustellen, wenn diese Zahlungen durch den Tätigkeitsstaat Luxemburg tatsächlich besteuert werden.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 11 Anwendungszeitpunkt Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden
- 1. in den Fällen der §§ 3 bis 5 auf Besteuerungssachverhalte seit dem 11. Juli 2011,
- 2. in allen anderen Fällen auf Besteuerungssachverhalte seit dem 17. Oktober 2011.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Nach den einschlägigen Regelungen der von Deutschland mit anderen Staaten bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter anderem Schwierigkeiten und Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Die hierzu von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen werden als Konsultationsvereinbarungen bezeichnet (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 -I R 90/08 und I R 111/08 -) handelt es sich bei solchen Konsultationsvereinbarungen lediglich um Verwaltungsabkommen und damit der Rechtsnatur nach um Verwaltungsvorschriften, die nur die beteiligten Verwaltungen, nicht aber andere rechtsanwendende Organe, insbesondere die Rechtsprechung, zu binden vermögen, solange sie nicht auf einer ihrerseits demokratisch legitimierten Rechtsverordnung im Sinn des Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes beruhen und auf diese Weise in verbindliches innerstaatliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Dies trifft auch auf die nach Artikel 26 Absatz 3 des deutschluxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270) in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 (BGBl. 1978 II S. 109, 111) und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 1150, 1151) zwischen den zuständigen deutschen und luxemburgischen Behörden geschlossenen Konsultationsvereinbarungen zu. Die Verordnung soll die innerstaatliche Bindungswirkung der durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit Luxemburg für die deutschen rechtsanwendenden Organe und damit die widerspruchsfreie Anwendung des Abkommens durch die beiden Vertragsstaaten sicherstellen. Sie beruht auf dem durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) eingefügten § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung, der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Allgemeines ):
Zu § 1 (Abkommen):
§ 1 definiert den in der Verordnung verwendeten Begriff "Abkommen".
Zu § 2 (Anwendungsbereich):
§ 2 regelt den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung.
Zu Abschnitt 2 (Grenzpendler):
Abschnitt 2 setzt die Konsultationsvereinbarung vom 26. Mai 2011 (BMF-Schreiben vom 14. Juni 2011, BStBl I S. 576) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern um. Hinsichtlich des Bedeutungsgehalts der Begriffe "vertraglich vereinbarte Arbeitstage", "laufende Vergütungen", "Zusatzvergütungen" und "einmalige Zahlung" wird auf die Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 (BMF-Schreiben vom 14. Juni 2011, BStBl I S. 576) Bezug genommen.
Zu § 3 (Arbeitsentgelt)
§ 3 regelt die Aufteilung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts von Grenzpendlern. Von dem Begriff 'Grenzpendler' sind alle Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeitsausübung über die deutschluxemburgische Grenze pendeln, erfasst.
Zu § 4 (Vergütungen oder Zusatzvergütungen, Sonderfälle):
§ 4 regelt die Aufteilung des Arbeitsentgelts von Grenzpendlern in besonderen Fällen.
Zu § 5 (Vertraglich vereinbarte Arbeitstage):
§ 5 definiert den Begriff vertraglich vereinbarte Arbeitstage. § 5 Absatz 3 enthält eine allgemeine Bagatellregelung, die die Ausübung einer Tätigkeit von Grenzpendlern im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten von weniger als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr erlaubt, ohne eine Besteuerung der hierauf entfallenden Einkünfte im Ansässigkeitsstaat auszulösen. Die Inanspruchnahme der Freigrenze setzt die Besteuerung der entsprechenden Einkünfte im Tätigkeitsstaat voraus.
Zu Abschnitt 3 (Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal):
Abschnitt 3 setzt die Konsultationsvereinbarung vom 7. September 2011 (BMF-Schreiben vom 19. September 2011, BStBl I S. 849) zur Zuordnung des Besteuerungsrechts der Löhne von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für einen in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber tätig sind, um. Hinsichtlich des Bedeutungsgehalts des Begriffs "freie Tage" wird auf die Verständigungsvereinbarung vom 7. September 2011 (BMF-Schreiben vom 19. September 2011, BStBl I S. 849) Bezug genommen.
Zu § 6 (Tätigkeit in einem Staat):
§ 6 regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für das Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für einen in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber tätig sind, für die Fälle, in denen die Tätigkeit ausschließlich in einem dieser beiden Staaten ausgeübt wird.
Zu § 7 (Tätigkeit in mehreren Staat):
§ 7 regelt die Aufteilung des Besteuerungsrechts für das Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für einen in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber tätig sind, für die Fälle, in denen die Tätigkeit teilweise in einem dieser beiden Staaten oder in Drittstaaten ausgeübt wird.
Zu § 8 (Sonderregelungen):
§ 8 regelt die Aufteilung des Besteuerungsrechts für das Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für einen in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber tätig sind in besonderen Fällen.
Zu § 9 (Betriebsstätte im anderen Staat):
§ 9 regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für das Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind, wenn das Arbeitsentgelt zu Lasten einer in dem anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers geleistet wird. Mit dieser Regelung sollen zusätzlich zur Ausübung der Tätigkeit von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal für einen im anderen Staat ansässigen Arbeitgeber auch Fälle erfasst werden, in denen die Tätigkeit nicht für einen im anderen Staat ansässigen Arbeitgeber, sondern für eine im anderen Staat belegene Betriebsstätte erfasst werden, soweit die Entlohnung der betreffenden Arbeitnehmer zu Lasten dieser Betriebsstätte erfolgt. In diesem Falle kommen dem Betriebsstättenstaat die in den §§ 6 bis 8 dem Sitzstaat des Arbeitgebers zugeordneten Besteuerungsrechte zu.
Zu Abschnitt 4 (sonstige Anwendungsfälle):
Abschnitt 4 setzt die Konsultationsvereinbarung vom 7. September 2011 (BMF-Schreiben vom 19. September 2011, BStBl I S. 852) betreffend die Besteuerung von Abfindungszahlungen um.
Zu § 10 (Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld):
§ 10 regelt die Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer, von Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie von Arbeitslosengeld.
Zu Abschnitt 5 (Schlussbestimmungen):
Zu § 11 (Anwendungsregelung):
§ 11 bestimmt, dass die Verordnung wie folgt anzuwenden ist:
- 1. in Bezug auf die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Arbeitsentgelt von Grenzpendlern auf alle ab dem 11. Juli 2011 verwirklichten Besteuerungssachverhalte und
- 2. in Bezug auf die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal auf alle ab dem 17. Oktober 2011 verwirklichten Besteuerungssachverhalte.
Die Vorschrift macht damit von der durch Artikel 16 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) eingefügten Ermächtigungsgrundlage des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 2 EGAO Gebrauch.
Zu § 12 (Inkrafttreten):
§ 12 bestimmt, dass die Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt.