Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Hochschulausbildungsgängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung - WPAnrV)

A. Problem und Ziel

Ein Reformansatz der 5. Novelle der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) durch das Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) richtete sich auf die Anrechnung von in akkreditierten Hochschulausbildungsgängen erbrachten Leistungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. Diese auf die Wirtschaftsprüfung ausgerichteten Masterstudiengänge bieten eine frühzeitige berufliche Orientierung und die Möglichkeit einer Straffung des Examens (§ 8a WPO). Daneben soll eine Anrechnung von bestimmten, bereits erbrachten Studienleistungen auf das Examen in anderen, nicht akkreditierten Studiengängen möglich sein (§ 13b WPO). lm o. g. Gesetz wurden zunächst nur Ermächtigungsgrundlagen in die Wirtschaftsprüferordnung für den späteren Erlass entsprechender Regelungen im Verordnungsweg vorgesehen, was nun in einem Regelwerk umgesetzt wird.

B. Lösung

Durch § 5a WPO wurde eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geschaffen, die es erlaubt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, um die Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen und die Anrechnung darin erbrachter Hochschulleistungen im Wirtschaftsprüfungsexamen zu ermöglichen. Hierbei definiert der Verordnungsgeber die Mindeststandards, unter denen er bereit ist, an Hochschulen erbrachte Leistungen in einem Bundesberufsexamen zu berücksichtigen. Der ebenso neu eingeführte § 13b WPO stellt einen weiteren Baustein zur Anrechnung von berufsrelevanten Prüfungsleistungen dar; dem gemäß sollen zukünftig auch an Hochschulen erbrachte Prüfungsleistungen aus nicht akkreditierten Studiengängen in den Bereichen "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht" zu einer Anrechnung im Wirtschaftsprüfungsexamen führen, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete festgestellt wird.

Hintergrund beider Ergänzungen der Wirtschaftsprüferordnung ist eine Modernisierung, Verschlankung und Internationalisierung der Berufszugangsregelungen im Sinn der deutschen Hochschulrahmenpolitik der letzten Jahre einerseits und des in die Lissabon-Strategie eingebetteten Bologna-Prozesses der EU andererseits, die es notwendig machen, die Folgen neuer Studiengestaltungen neben den "klassischen" Ausbildungsgängen zu berücksichtigen. Ziel hierbei ist es, sicher zu stellen, dass die Prüfungsleistungen mit denjenigen im Wirtschaftsprüfungsexamen vergleichbar sind, um dessen Qualität zu gewährleisten.

Es kommen daher nur Leistungen aus solchen Studiengängen in Betracht, die für die Ausbildung von Bewerbern und Bewerberinnen für den Beruf des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin besonders geeignet sind. Folge der Anrechnung ist, dass Leistungsnachweise, die in Hochschulprüfungen erbracht werden, die entsprechenden Prüfungen im bundeseinheitlichen Wirtschaftsprüfungsexamen ersetzen. Jeder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland wird es ermöglicht, ein inhaltliches Angebot zu schaffen, dessen Leistungsnachweise im Sinn des § 8a WPO angerechnet werden können. Wettbewerb unter den Hochschulen sowie die Spezialisierung von Fakultäten an Hochschulen wird ausdrücklich begrüßt.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

Keine.

E. Sonstige Kosten

Für die Hochschulen, die einen Studiengang nach § 8a WPO anbieten möchten, fallen die Kosten für Akkreditierung und Reakkreditierung an; für Hochschulen, die sich auf das Anrechnungsverfahren nach § 13b WPO beschränken, fallen voraussichtlich Gebühren zur Bestätigung der Gleichwertigkeit an. Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen keine Kosten.

Verordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Hochschulausbildungsgängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung
(Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung - WPAnrV)

Bundeskanzleramt Berlin, den 26. Januar 2005
Staatsminister beim Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassende Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Hochschulausbildungsgängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung - WPAnrV)

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Rolf Schwanitz

Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Hochschulausbildungsgängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung
(Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung - WPAnrV)

Auf Grund des § 8a Abs. 3 und des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. 1 S. 2803), die durch Artikel 1 Nr. 6 und 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

Teil 1
Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen
(§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung)

§ 1
Besondere Eignung von Masterstudiengängen

Leistungen aus einem Masterstudiengang im Sinn des § 19 des Hochschulrahmengesetzes werden auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet, wenn der Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen besonders geeignet ist. Dies ist der Fall, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und akkreditiert ist (Anerkennung im Sinn des § 8a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung).

§ 2
Anerkennungsgrundlagen

(1) Die Anerkennung eines Masterstudiengangs nach § 1 Satz 2 setzt voraus, dass mit dem Studiengang das Ziel erreicht wird, den Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Berufsprofil des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin entsprechen. Künftige Berufsangehörige müssen am Ende ihrer Ausbildung insbesondere die Fähigkeit zur Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen sowie in den Tätigkeitsbereichen der Steuer- und Wirtschaftsberatung und der Rechtsdienstleistung die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, um Mandantenaufträge erledigen und interdisziplinäre Fragestellungen lösen zu können. Der Masterstudiengang muss dazu folgende wesentliche Lehrinhalte umfassen:

(2) Das Lehrangebot muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Ausbildung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin in ausgewogener Form berücksichtigen, hohe Anforderungen an eine umfassende Entwicklung der erforderlichen sozialen Kompetenz stellen und die in Absatz 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten mit folgenden Ausprägungen vermitteln:

Diese Ausprägungen enthalten noch keine berufliche Spezialisierung, da diese erst nach der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüferin durch Praxiserfahrung und Fortbildung entwickelt wird.

§ 3
Anforderungen an den Zugang zum Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung

Die Anerkennung eines Masterstudiengangs nach § 1 Satz 2 setzt voraus, dass die Prüfungsordnung

§ 4
Referenzrahmen

(1) Die Anforderungen an die einzelnen Studien- und Prüfungsziele des Masterstudiengangs auf Grundlage der in § 2 genannten Anerkennungsgrundlagen sowie an den Inhalt der Zugangsprüfung nach § 3 Nr. 3 ergeben sich aus einem fachspezifisch konkretisierten Referenzrahmen; die Prüfungsordnungen der Hochschulen bleiben unberührt.

(2) Der Referenzrahmen wird von je einem Praxisvertreter oder einer Praxisvertreterin der Aufgabenkommission nach §8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V. und des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises "Steuern und Wirtschaftsprüfung" erarbeitet und beschlossen. Die Praxisvertreter und Praxisvertreterinnen sind auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für verbindlich. Der Referenzrahmen wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht.

§ 5
Akkreditierung

(1) Die Akkreditierung und Reakkreditierung des Masterstudiengangs unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung erfolgt auf Antrag der Hochschule durch eine vom Akkreditierungsrat akkreditierte Agentur; diese ist die für die Anerkennung zuständige Stelle im Sinn des § 8a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung.

(2) Wenn gemäß dem Antrag der Hochschule im Akkreditierungsverfahren festgestellt werden soll, ob der Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen besonders geeignet ist, müssen bei der Akkreditierung je ein Vertreter oder Beauftragter oder eine Vertreterin oder Beauftragte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, der Finanzverwaltung und der Wirtschaftsprüferkammer mit wirken. Dieser Personenkreis muss der besonderen Eignung mit wenigstens einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmen. Im Fall der Zustimmung ist eine Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen möglich und wird in die Akkreditierung folgender Zusatz aufgenommen: "Leistungen aus dem Masterstudiengang können in den Prüfungsgebieten "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht" des Wirtschaftsprüfungsexamens angerechnet werden."

§ 6
Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren

(1) Die Prüfungsstelle stellt auf Grundlage der Akkreditierung des Masterstudiengangs gemäß § 5 die Anrechnung von Leistungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen fest. Sie lässt die antragstellende Person zum Wirtschaftsprüfungsexamen im Umfang des Absatzes 3 zu und lädt sie gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung zum nächstmöglichen Prüfungstermin.

(2) Dem Antrag an die Prüfungsstelle gemäß § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ist das Zeugnis über den Masterabschluss im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen. Das Dokument darf zum Zeitpunkt der Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht älter als drei Jahre sein; es gilt das Datum des Abschlusses des Masterstudiengangs.

(3) Die Anrechnung ersetzt die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht``. Der Kurzvortrag sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" und "Steuerrecht"müssen vor der Prüfungskommission nach § 2 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden. Dies gilt auch für Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen in den Prüfungsgebieten "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" und "Steuerrecht". In den Fällen der Sätze 2 und 3 dauert die mündliche Prüfung 60 Minuten. § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung.

(4) Wenn eine Anrechnung im Einzelfall voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der Hochschule, die das Zeugnis über den Masterabschluss ausgestellt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich mit. Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Masterstudiengang nach der Akkreditierung wesentlich umgestaltet wird, so dass eine besondere Eignung nach § 1 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.

Teil 2 Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen
(§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung)

§ 7
Voraussetzungen der Anrechnung

(1) Leistungsnachweise für schriftliche und mündliche Prüfungen in einem oder beiden der Prüfungsgebiete "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht" eines in- oder ausländischen Hochschulausbildungsgangs, der nicht nach Teil 1 anerkannt sein muss, werden auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet, wenn

(2) Schriftliche und mündliche Prüfungen sind nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 als gleichwertig festzustellen, wenn sie solchen des Wirtschaftsprüfungsexamens entsprechen. Dies ist gegeben, wenn die Prüfungen nach

im Ergebnis gleich zu setzen sind.

Die Gleichwertigkeit ist anhand des Referenzrahmens nach § 4 Abs. 1 und, soweit verfügbar, darauf basierender Lehrpläne (Curricula) nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zu beurteilen.

§ 8
Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule

(1) Die Hochschule kann vor jedem Semester oder Hochschuljahr vorab bei der Prüfungsstelle eine Bestätigung beantragen, aus der hervorgeht, dass die zur Anrechnung vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Grundsatz nach als gleichwertig gemäß § 7 Abs. 2 gelten (Bestätigung). Die Prüfungsstelle muss zur Beurteilung die in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Praxisvertreter und Praxisvertreterinnen hinzuziehen. Die Bestätigung an die Hochschule ist verbindlich; § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Die Bestätigung der Prüfungsstelle ist nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer kostenpflichtig

(3) Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule schriftlich mit. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.

§ 9
Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen

(1) Die Prüfungsstelle stellt im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 fest. Die Feststellung erfolgt in der Regel auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § B. Liegt keine Bestätigung vor, erfolgt eine Feststellung der Anrechnung einzelner Leistungsnachweise.

(2) Die Leistungsnachweise sind von der antragstellenden Person im Original oder in beglaubigter Abschrift mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vorzulegen. Der erfolgreiche Abschluss des Hochschulausbildungsgangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen, darf zum Zeitpunkt der Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.

(3) Wird festgestellt, dass ein Leistungsnachweis angerechnet wird, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet im Wirtschaftsprüfungsexamen; § 13 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Die Prüfungsstelle teilt der antragstellenden Person die für das Wirtschaftsprüfungsexamen verbleibenden Prüfungsgebiete mit.

(4) Entfällt das Prüfungsgebiet "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre", dauert die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" 45 Minuten. Diese verlängerte mündliche Prüfung kann nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden.

(5) § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung. Eine Ergänzungsprüfung ist darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn beide in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfungsgebiete angerechnet werden oder wenn neben die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Verkürzung nach § 13 der Wirtschaftsprüferordnung tritt.

(6) Wenn eine Anrechnung voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der ausstellenden Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich mit. Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Hochschulausbildungsgang nach der Bestätigung wesentlich umgestaltet wird, so dass die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs: 2 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 10
Berücksichtigung von Diplomstudiengängen

Diplomstudiengänge im Sinn des § 18 des Hochschulrahmengesetzes, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden, stehen dem "Bachelorstudiengang" im Sinn des § 3 Nr. 1 und Nr. 2 und dem "Hochschulausbildungsgang" im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 2 Satz 2 gleich.

§ 11
Übergangsvorschriften

(1) Eine Anrechnung des Masterabschlusses auf das Wirtschaftsprüfungsexamen durch die Prüfungsstelle nach Teil 1 findet nur statt, wenn der Masterstudiengang nach Inkrafttreten dieser Verordnung akkreditiert wird, auch wenn dieser bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war.

(2) Eine Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen nach Teil 2 findet nur statt, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungen gemäß § 7 Abs.2 nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Prüfungsstelle festgestellt wird, auch wenn der Hochschulausbildungsgang bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war; Leistungsnachweise müssen, um angerechnet werden zu können, nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sein.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den xx xxxx
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit


Wolfgang Clement

Amtliche Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen sowie der vereidigten Buchprüfer und vereidigten Buchprüferinnen hat sich in letzter Zeit mehrfach neuen Anforderungen stellen müssen. Zum einen haben die weltweiten Unternehmensskandale - Enron und WorldCom als vielzitierte Beispiele zu gesteigerten Erwartungen an die Abschlussprüfung geführt. Andererseits gibt es einen allgemeinen Trend der "Entstaatlichung", was die Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen insoweit betrifft, als die Berufszulassung unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit steht. Und schließlich geht auch die Bologna-Initiative der EU-Kultusminister am Recht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen nicht spurlos vorbei: Kern der Bologna-Initiative ist es, die Ausbildungswege in den einzelnen Mitgliedsstaaten durch die europaweite Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen international vergleichbar zu machen, um die Mobilität der Studierenden und der Wissenschaftler zu fördern und den Wettbewerb unter den Hochschulen zu stärken.

Damit gerieten auch die Zugangsregelungen zum Examen der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen in den Fokus. Es galt einen Weg zu finden, wie der Zugang zum Wirtschaftsprüfungsexamen "freier" gestaltet werden kann und damit auch eine internationale Ausbildung möglich wird, zugleich aber die hohe Qualität des Wirtschaftsprüfungsexamens weiterhin gewährleistet bleibt.

Bisher sieht § 8 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) neben der notwendigen Prüfungstätigkeit nach § 9 WPO erstens den klassischen Diplomstudiengang, zweitens den sogenannten Praktikerzugang über ein zehnjähriges Beschäftigtenverhältnis bzw. eine fünfjährige Berufsausübung im Rahmen der Steuerberatung oder der vereidigten Buchprüfung und drittens Anrechnungsmodelle für Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen nach den §§ 13 und 13a WPO vor, um zum Berufsexamen zugelassen werden zu können.

Ein vierter Weg soll nun darin bestehen, weitere Anrechnungsmodelle zuzulassen. Allen interessierten Hochschulen soll es ermöglicht werden, wirtschaftsprüfungsspezifische und durch Akkreditierung auch international kompatible Studiengänge zu schaffen, deren Abschlüsse nicht nur zur vorzeitigen Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen berechtigen und deren Hochschulprüfungsleistungen zum Teil auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet werden, sondern die in der Regel auch zu einer Verkürzung der bisherigen üblichen Ausbildungsgesamtzeit führen.

In solchen Studiengängen können sich Studierende frühzeitig beruflich orientieren und spezialisieren. Die Gestaltung erlaubt eine straffere Ausbildung und belebt zudem den Wettbewerb unter den Hochschulen.

Da für den Berufszugang ein bundesweit gleiches, hohes Niveau gesichert werden muss, bedarf es qualitätssichernder Rahmenbedingungen, insbesondere durch ein Akkreditierungsverfahren, das wirtschaftsprüfungsspezifische Gesichtspunkte berücksichtigt.

In der Konsequenz dieser Überlegungen richtete sich ein Reformansatz des Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. 1 S. 2446) `auf die Anrechnung von in anerkannten Hochschulausbildungsgängen erbrachten Prüfungsleistungen (§ 8a WPO) und die Anrechnung von anderen bereits erbrachten gleichwertigen Studienleistungen (§ 13b WPO) auf das Wirtschaftsprüfungsexamen.

In diesem Gesetz wurden zunächst nur Ermächtigungsgrundlagen in die Wirtschaftsprüferordnung für den späteren Erlass entsprechender Regelungen im Verordnungsweg vorgesehen, was nun in einem Regelwerk umgesetzt wird.

Folge beider Ergänzungen ist eine Modernisierung, Verschlankung und Internationalisierung der Berufszugangsregelungen in der Wirtschaftsprüferordnung im Sinne der deutschen Hochschulrahmenpolitik der letzten Jahre, die es notwendig macht, auch neue Studiengestaltungen neben der "klassischen" Ausbildung zu berücksichtigen. Ein wünschenswertes Ergebnis ist auch die frühzeitige berufliche Orientierung der jungen Menschen.

Ziel der Regelungen dieser Verordnung ist es, sicher zu stellen, dass die Prüfungsleistungen mit denjenigen im Wirtschaftsprüfungsexamen vergleichbar sind, um dessen Qualität zu gewährleisten. Daher sind für die Erarbeitung der im Rahmen einer Akkreditierung wesentlichen Anerkennungsgrundlagen ("Anforderungsprofil"), des Referenzrahmens und der diesen konkretisierenden Curricula der Berufsstand, die Hochschulen und die Aufgabenkommission gemeinsam verantwortlich. Der Referenzrahmen ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für verbindlich zu erklären. Darüber hinaus werden die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" und "Steuerrecht", die die gesetzlichen Vorbehaltsbereiche der Wirtschaftsprüfung widerspiegeln, wie bisher vor der Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer absolviert. Noch ein weiterer Aspekt dient der Sicherstellung der Qualität des Wirtschaftsprüfungsexamens: Sowohl in den Klausuren des "Wirtschaftlichen Prüfungswesens, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" als auch in den jeweils verlängerten mündlichen Prüfungen sind praxisbezogene Einzelfragen sinnvoll und zulässig, die alle anderen Prüfungsgebiete (z.B. Angewandte Betriebswirtschaftlehre und Wirtschaftsrecht) berühren. So ist zum Beispiel die Prüfung der Steuerrückstellung nicht ohne detaillierte Kenntnisse des Unternehmensteuerrechts denkbar, die Beurteilung von Genussrechten im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung setzt eine umfassende wirtschaftsrechtliche Expertise voraus und die Bewertung von Firmenwerten oder Beteiligungen ist in der Regel nicht möglich ohne fundiertes Wissen über investitionstheoretische, d.h. betriebswirtschaftliche Kalküle. Das Wirtschaftliche Prüfungswesen beinhaltete immer schon und nach wie vor, ohne dass es hierzu einer besonderen Erwähnung oder Regelung in der Verordnung bedürfte, aufgrund seines prüfungsgebietsübergreifenden Charakters praxisrelevante Fragestellungen aus allen Wissensgebieten, es ist gleichsam ein inhaltlich zusammenfassender und damit entscheidender Examensbestandteil. Unberührt bleibt hiervon die alleinige Zuständigkeit der Prüfer oder der Prüferinnen für die Prüfungen im Wirtschaftlichen Prüfungswesen bzw. im Steuerrecht. Die übrigen, stärker theoretisch orientierten Schwerpunktfächer gemäß § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) werden in den dafür vorgesehenen, angerechneten Prüfungen an den Hochschulen adäquat und vergleichbar abgeleistet.

Es sollen nur solche Studiengänge anerkannt werden, die für die Ausbildung von Bewerbern und Bewerberinnen für den Beruf des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin besonders geeignet sind. Die Feststellung der besonderen Eignung ist - hochschultypisch - im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens zu treffen. Somit wird es jeder Hochschule bzw. jeder nach Landesrecht gleichrangigen Bildungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, ein inhaltliches Angebot zu schaffen, das im Sinn des § 8a WPO anerkannt werden kann. Wettbewerb unter den Hochschulen sowie die Spezialisierung von Fakultäten an Hochschulen werden ausdrücklich begrüßt. In der Bezeichnung des in anerkannten Studiengängen erworbenen Mastergrades dürfen die deutschen Wörter "Wirtschaftsprüferin", "Wirtschaftsprüfer" oder "Wirtschaftsprüfung" als eigenständige Wörter oder Wortbestandteile nicht enthalten sein, z.B. "Master der Wirtschaftsprüfung", um Verwechslungen mit der erst noch vorzunehmenden Bestellung durch die Wirtschaftsprüferkammer zu vermeiden.

II. Aufbau der Verordnung; Verordnungskompetenz; Gleichstellung

Die Verordnung beschreibt im ersten Teil zunächst die Grundlagen und das Verfahren zur Anerkennung von Studiengängen gemäß § 8a WPO, ergänzt im zweiten Teil die Möglichkeit zur verkürzten Prüfung gemäß § 13b WPO und regelt im dritten Teil Schlussbestimmungen.

Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ergibt sich aus den Ermächtigungsgrundlagen in § 8a Abs. 3 und § 13b Satz 3 WPO, die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Die Normen dieser Verordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz i.V.m. § 42 Abs. 5 und § 62 Abs. 2 GGO soweit wie möglich sprachlich angepasst. Die in der Verordnung getroffenen Regelungen betreffen Frauen und Männer gleichermaßen unmittelbar.

Finanzielle Auswirkungen

Für die Hochschulen, die einen akkreditierten Studiengang nach § 8a WPO anbieten möchten, fallen die Kosten für Akkreditierung und Reakkreditierung an für Hochschulen, die sich auf die Anrechnungsmöglichkeit von Studienleistungen nach § 13b WPO beschränken, fallen voraussichtlich Gebühren zur Bestätigung der Gleichwertigkeit an. Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen keine Kosten.

IV. Evaluation

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird mit dem Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüfen, ob und in welchem Umfang Hochschulausbildungsgänge nach dem ersten Teil eingerichtet und Anrechnungen nach dem zweiten Teil in Anspruch genommen worden sind. Daneben werden auch die Gestaltung der Zugangsprüfungen und des Akkreditierungsverfahrens, die Beteiligung der Praxisvertreter und Praxisvertreterinnen an Hochschulprüfungen und die Praktikabilität des Feststellungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 1 überprüft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit stellt bezogen auf diese Verordnung etwaigen Änderungs- oder Aufhebungsbedarf fest und legt dem Bundesrat erforderlichenfalls eine Änderungsverordnung zur Zustimmung vor.

B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Teil 1

Zu § 1

Nach § 1 können Masterstudiengänge im Sinn des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) anerkannt werden, sofern sie zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen besonders geeignet sind. Dies ist gegeben, wenn die Hochschulausbildungsgänge den Anforderungen dieser vorgelegten Verordnung entsprechen und dieses im Rahmen einer Akkreditierung festgestellt wird. Die Akkreditierung stellt hierbei die Anerkennung im Sinn des § 8a Abs. 1 WPO dar; eine ggf. notwendige Genehmigung der Studiengänge durch die Landesministerien bleibt unberührt. Die Hochschulen lassen im Verlauf der nächsten Jahre ihre Bachelor-/Masterstudiengänge ohnehin akkreditieren; im für die Wirtschaftsprüfung relevanten Bereich werden lediglich inhaltliche, wirtschaftsprüfungsspezifische Kriterien für die Akkreditierung aufgestellt. Ein paralleles Akkreditierungsverfahren ist durch diese Verordnung nicht vorgesehen.

Für die Ausgestaltung des Masterstudiengangs gelten die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Ersten Kapitels des Hochschulrahmengesetzes, der jeweils geltenden hochschulrechtlichen Landesvorschriften und der "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs.2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003). Das Bachelorstudium sollte hierbei idealerweise wirtschaftswissenschaftlich ausgerichtet sein, was allerdings keine zwingende Voraussetzung ist. Die Gesamtregelstudienzeit eines konsekutiven Studiengangs beträgt grundsätzlich höchstens fünf Jahre (nicht berücksichtigt wird hierbei die Praxiszeit, die zwischen dem Bachelorstudium und dem Masterstudium abgeleistet werden muss), im Einzelfall kann diese Gesamtregelstudienzeit länger sein, wenn etwa das Bachelorstudium, wie an Fachhochschulen üblich, praktische Studiensemester beinhaltet.

Ferner ist klarzustellen, dass der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs nicht bereits zur Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüferin führt, da dies der Wirtschaftsprüferkammer nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der WPO vorbehalten bleibt. Die Bestellung setzt nämlich unter anderem voraus, dass der angehende Wirtschaftsprüfer oder die angehende Wirtschaftsprüferin vorher drei Jahre Praxiszeit absolviert haben. Hiervon unabhängig sind die Absolventen und Absolventinnen dieser Studiengänge nach § 8a WPO aber berechtigt, sich bereits vorher zum Wirtschaftsprüfungsexamen anzumelden, zugelassen zu werden und es abzulegen (§ 9 Abs. 6 WPO).

Zu § 2

Die Anerkennungsgrundlagen, im hochschulpolitischen Bereich als Anforderungsprofil gefordert, sind das Kernstück dieser Verordnung. Auf diesen Grundlagen basieren nicht nur der Referenzrahmen und die Curricula. Sie sind darüber hinaus auch Ziel dessen, was der Hochschulausbildungsgang im Ergebnis fachlich wie persönlichkeitsbildend vermitteln soll; sie stellen dar, welches Profil der erfolgreiche Absolvent und die Absolventin haben müssen, um zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüferin bestellt werden zu können.

Zugleich bedeutet die klare Benennung dieses Ausbildungsziels die Ermöglichung eines Akkreditierungsverfahrens, da dieses international übliche Qualitätssicherungsverfahren sich nicht primär an Unterrichtsinhalten orientiert (wie in den Diplomstudiengängen bisher), sondern an einem Ausbildungsziel, gleichsam einer Gesamtschau der Ausbildung unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung des Anforderungsprofils.

Zu Absatz 1

Dem Absatz 1 liegt zu Grunde, dass der Bereich der Wirtschaftsprüfung nach § 2 WPO vor allem die Aufgaben umfasst, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen sind weiterhin befugt, ihre Auftraggeber und Auftraggeberinnen in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten (Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes). Ferner sind sie befugt, unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten, in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren, und sie sind berechtigt zur treuhänderischen Verwaltung.

Um die Aufgaben der gesetzlichen Vorbehaltsbereiche der Abschlussprüfung und der Steuerberatung qualitativ adäquat erledigen zu können, erfordern die Anerkennungsgrundlagen, eine dezidierte und berufsspezifische Aufschlüsselung derjenigen Qualifikationen, die angehende Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen in heutiger Zeit erfüllen müssen. Hierbei ist es u. a. notwendig, dass angehende Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen die komplexen Zusammenhänge der bilanziellen Rechnungslegung erfassen und angemessene Prüfungsergebnisse unter Beachtung von Folgewirkungen entwickeln. Wesentliche Inhalte in diesem Zusammenhang sind gemäß § 4 WiPrPrüfV das wirtschaftliche Prüfungswesen, die Unternehmensbewertung und das Berufsrecht, die Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre, das Wirtschaftsrecht und das Steuerrecht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 definiert in Ergänzung des Absatzes 1 die Ausprägungen, die ein Studiengang haben muss, wenn er den Anerkennungsgrundlagen der vorliegenden Verordnung entsprechen soll.

Die Anerkennungsgrundlagen sowie die Ausprägungen wurden in enger Zusammenarbeit mit Vertretern und Vertreterinnen des Berufsstandes, der wirtschaftsprüfungsspezifischen Hochschulverbände sowie von Bund und Ländern erarbeitet.

Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass die Anerkennungsgrundlagen, im Gegensatz etwa zum Referenzrahmen oder den Curricula, so grundsätzlich gehalten sind, dass sie keiner regelmäßigen Anpassung unterliegen.

Zu § 3

§ 3 stellt dar, welche besonderen, wirtschaftsprüfungsspezifischen Anforderungen die Ausgestaltung des Masterstudiums aufweisen muss, insbesondere welche Zugangsvoraussetzungen die Hochschule diesbezüglich vorsehen bzw. feststellen muss und in welchem Themenbereich sie die Masterabschlussarbeit fordern muss. Die allgemeinen Anforderungen an Masterstudiengänge, die sich etwa aus den Studienordnungen der Hochschulen ergeben, bleiben unberührt:

Zu Nummer 1

Studenten oder Studentinnen mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium (als Mindeststandard, d.h. auch ein Diplom ist demgemäss zulässig als Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium, vgl. § 10) sollen das wirtschaftsprüfungsspezifische Masterstudium anschließen können, dies jedoch nicht müssen: Der Bachelorabschluss ist somit für Studenten oder Studentinnen auch verwertbar, wenn sie keine wirtschaftsprüfungsspezifische Weiterbildung im Rahmen eines Masterstudiums aufnehmen wollen. Das Bachelorstudium endet mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, der auch den direkten Einstieg in eine berufliche Tätigkeit außerhalb der Hochschule ermöglicht. Wird dem Masterstudium ein Bachelorstudium vorangestellt (was zukünftig die Regel sein dürfte), so sollte dieses idealerweise wirtschaftswissenschaftlich aus gerichtet sein

Zu Nummer 2

Studierende mit Bachelorabschluss können das wirtschaftsprüfungsspezifische Master Studium nur antreten, wenn sie vorher ein halbes Jahr Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 WPO und ein weiteres halbes Jahr Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs.. 2 WPO absolviert haben. Die insgesamt ein Jahr umfassende praktische Ausbildung (Praxiszeit), die durch Praxisnachweise zu belegen ist, soll im Übrigen keine Anrechnung auf die Gesamtregelstudienzeit finden. Sind im Bachelorstudium sog. Praxissemester (praktische Studiensemester) enthalten, die mit der genannten Praxiszeit nicht zu verwechseln sind, kann die Gesamtregelstudienzeit gemäß § 19 Abs: 5 i. V. m. § 11 Satz 2 HRG auf über fünf Jahre verlängert werden, da diese - anders als die Praxiszeit - auf die Regelstudienzeit anzurechnen sind, dies dürfte insbesondere bei Fachhochschulen einschlägig sein. Da der schwierige und umfangreiche Stoff im Masterstudium nicht unter vier Semestern erlernbar ist (vgl. Nr. 4), kann eine Einschränkung dieses Studienteils nicht erfolgen, sind also praktische Studiensemester vorgesehen, so müssen diese im Bachelorstudium geleistet werden, was dieses ggf. auf sieben oder acht Semester verlängert. In diesen Fällen ist in der Regel eine Ausnahme gemäß § 19 Abs. 5 i.V.m. § 11 Satz 2 HRG dann zu gewähren, wenn das viersemestrige "Masterstudium (insgesamt also fünfeinhalb oder sechs Jahre Gesamtregelstudienzeit) angeschlossen wird.

Inhalt und Form der Praxisnachweise sind in § 1 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 Nr. 3 WiPrPrüfV gesetzlich geregelt, so dass eine Bewertung auch durch die Hochschule möglich ist. Wenn und soweit die Hochschule im Einzelfall Zweifel bei der Anerkennung der Praxisnachweise hat, so ist zweckmäßigerweise die Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer, die diese Aufgabe im Rahmen der Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen bzw. im Rahmen der Bestellung wahrnimmt, einzubinden, um von den dortigen Erfahrungen und Entscheidungen zu partizipieren. Damit wird zugleich eine einheitlich Rechtsanwendung der genannten Normen sichergestellt.

Zu Nummer 3

Ferner muss die Hochschule den Zugang zum Masterstudiengang vom Bestehen einer für Masterstudiengänge in der Regel sowieso obligatorischen Zugangsprüfung abhängig machen. Die Zugangsprüfung muss unabhängig von der Ausgestaltung des Studiengangs einheitlich für alle Bewerber und Bewerberinnen gestellt werden; sie muss bereits wirtschaftsprüfungsrelevante Inhalte abfragen, wie etwa Grundlagen des Wirtschaftsrechts, Grundlagen des Prüfungswesens und der Rechnungslegung, des externen und internen Rechnungswesens sowie der IFRS und der Kostenrechnung. Hintergrund dieser Zugangsprüfung ist die einhellige Feststellung, dass die gesamten Inhalte des Wirtschaftsprüfungsexamens nicht ausschließlich im viersemestrigen Masterstudium vermittelt werden können und daher bereits im Vorstudium (Bachelor oder Diplomstudium) oder anderweitig erlernt werden müssen. Ob dieses ausreichend geschehen ist, muss anhand der Zugangsprüfung festgestellt werden:

Zu Nummer 4

Da der im Masterstudium zu erlernende Stoff schwierig und umfangreich ist, muss das Masterstudium vier Theoriesemester umfassen.

Zu Nummer 5

Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Institutionsvertreter oder -vertreterinnen müssen von der jeweiligen Hochschule durch Heranziehung von mindestens je einem Prüfer oder einer Prüferin an den Zugangs- und Fachprüfungen nach Regelung des Referenzrahmens und nach Maßgabe der einschlägigen hochschulrechtlichen Vorschriften beteiligt werden. Die Beteiligung des Berufsstandes gewährleistet den Praxisbezug.

Zu Nummer 6

Im Masterstudium soll ein inhaltlich auf das Wirtschaftsprüfungsexamen ausgerichteter Abschluss erworben werden; die Masterabschlussarbeit muss deshalb im "Wirtschaftlichen Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" geschrieben werden.

Zu § 4

Zu Absatz 1

Der Referenzrahmen ist für das international übliche Akkreditierungsverfahren ebenso wesentlich und bestimmend wie die Anerkennungsgrundlagen (s.o.). Der Referenzrahmen soll sich auf die zu erreichenden Kompetenzen der künftigen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen beschränken.

Weitergehende Ausführungen des Berufsstandes etwa zu Inhalt, Form und Ablauf der Vorlesungen und Prüfungen sowie der-ECTS-Vergabe sind einem für die Hochschulen unverbindlichen Curriculum vorbehalten; dem Grundsatz der Freiheit von Forschung und Lehre wird hiermit Rechnung getragen. Der in Absatz 2 benannte Kreis ist berechtigt, ergänzend diese Curricula zu erstellen. Da dies jedoch allen sonstigen Beteiligten in eigener Entscheidung obliegt, ist weder eine Regelung in der Verordnung noch eine besondere Ermächtigung hierzu erforderlich. In einem Curriculum kann das gesamte Studienangebot modularisiert werden. Alle jeweils einschlägigen Lehrveranstaltungen für eine definierbare Teilqualifikation, wie Vorlesungen, Übungen, Seminare und Prüfungen werden zu thematischen Einheiten, sog. Modulen, zusammengefasst. Jedes Modul wird sowohl qualitativ als auch quantitativ beschrieben und bewertet. Damit werden Transparenz und Vergleichbarkeit auch zwischen unterschiedlichen Hochschulstandorten ermöglicht. Die zu vergebenden Leistungspunkte im Masterstudium dienen dem Studien- und Prüfungsleistungsnachweis bei der Übertragung erbrachter Leistungen auf andere, nach dieser Verordnung anerkannte Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule im In- oder Ausland.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermächtigt je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaftsprüferkammer, des Instituts der Wirtschaftsprüferin Deutschland e. V., der Finanzverwaltung, des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V., des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises "Steuern und Wirtschaftsprüfung" und der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, die einzelnen Studien- und Prüfungsinhalte des Masterstudiums auf Grundlage der in § 2 genannten Anerkennungsgrundlagen sowie Inhalt, Form und Ablauf der Zugangsprüfung in einem Referenzrahmen zu regeln.

Vertreter oder Vertreterinnen des Berufsstandes sind somit bei der Erarbeitung der vorliegenden Verordnung inhaltlich und formal eingebunden, sie wirken auch durch die Erarbeitung und durch den Beschluss des Referenzrahmens an den grundsätzlichen künftigen Inhalten solcher Studiengänge mit. Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten des Berufsstandes ergeben sich im Akkreditierungsverfahren (§ 5 Abs. 2) sowie durch die mögliche Heranziehung von Prüfern oder Prüferinnen an den Zugangs- und Fachprüfungen durch die Hochschulen (§ 3 Nr. 5).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit stellt die Übereinstimmung des Referenzrahmens mit den Vorgaben dieser Verordnung fest und erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen im Akkreditierungsverfahren für verbindlich. Der Referenzrahmen wird durch die Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht.

Zu § 5

Zu Absatz 1

Soweit von der Hochschule beantragt, wird im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens festgestellt, ob der eingerichtete Studiengang an der Hochschule die in dieser Verordnung genannten Kriterien hinsichtlich Inhalt, Studienumfang und Prüfungsanforderung unter Berücksichtigung des gesamten Studienganges einschließlich der Praxiszeit sowie der Zugangsprüfung erfüllt, also "besonders geeignet" ist im Sinn des § 1. Durch die Formulierung in Absatz 1 ("Auf Antrag...") wird deutlich, dass es der freien Gestaltung der jeweiligen Hochschule überlassen bleibt, ob ein in einem allgemein auf die Wirtschaftsprüfung ausgerichteten Studiengang erworbener Masterabschluss eine Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen ermöglicht. Damit bleibt auch die Möglichkeit offen, Prüfungen in weiteren Fächern vorzusehen, sowie die Möglichkeit für Studierende, einen zusätzlichen, inhaltlich unabhängigen Magister- oder Masterabschluss erwerben zu können.

Die Akkreditierung des Studiengangs selbst erfolgt durch eine vom Akkreditierungsrat (DAR) akkreditierte Akkreditierungsagentur, gleiches gilt für die Reakkreditierung; diese Agenturen sind "die für die Anerkennung zuständige Stelle" im Sinn des § 8a Abs. 3 Satz 1 WPO. Diese Agenturen müssen die Standards und Kriterien zur "Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen und Akkreditierung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor/Bakkalaureus und Master/Magister" des Akkreditierungsrates vom 30. November 1999 erfüllen. Die Bezahlung der Akkreditierungsleistung ist von der Hochschule als Auftraggeberin sicherzustellen. Sofern eine Akkreditierung

vorläufig abgelehnt wird, hat die Hochschule die Möglichkeit, vor der Ständigen Akkreditierungskommission (SAK) gehört zu werden.

Zu Absatz 2

Soweit im Akkreditierungsverfahren festgestellt werden soll, dass der in einem Studiengang erworbene Masterabschluss auch eine Anrechnung auf Teile des Wirtschaftsprüfungsexamens ermöglichen soll, müssen bei der Akkreditierung für die Berufspraxis je ein Vertreter oder Beauftragter bzw. eine Vertreterin oder Beauftragte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), der Finanzverwaltung und des Berufsstandes mitwirken und zustimmen.

Hintergrund der Einbeziehung von Vertretern oder Vertreterinnen der Berufspraxis ist der in Akkreditierungsverfahren notwendigerweise zu Rate zu ziehende "spezifizierte Sachverstand", hier im Bereich der Wirtschaftsprüfung (insbesondere hinsichtlich der beiden Vorbehaltsaufgaben Abschlussprüfung und Steuerberatung). Dabei repräsentieren der Berufsstand die Inhalte bezogen auf das Wirtschaftliche Prüfungswesen und die Finanzverwaltung die Inhalte bezogen auf das Steuerrecht.

Das positive Votum der drei Vertreter oder Vertreterinnen muss auf einer Entscheidung beruhen, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt; kommt eine positive Entscheidung der o. g. drei Vertreter oder Vertreterinnen zustande, wird in die Akkreditierung ein ausdrücklicher Anrechnungszusatz aufgenommen. Kommt diese positive Entscheidung nicht zustande, ist die Anrechnungsmöglichkeit gescheitert, die Möglichkeit für eine Akkreditierung ohne Anrechnungsmöglichkeit bleibt jedoch eröffnet.

Zu § 6

Zu Absatz 1

§ 6 regelt das Verfahren zur formalen Feststellung der Anrechnung; die Akkreditierung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 ist hierbei Grundlage der Entscheidung. Die Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer stellt hierbei gemäß Absatz 1 die Anrechnung fest und teilt der antragstellenden Person den nächstmöglichen Termin zur Prüfung mit (Zulassung). Diese Regelung realisiert die Möglichkeit einer früheren Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen, welche § 9 Abs. 6 Satz 2 WPO vorsieht.

Zu Absatz 2

Der Masterabschluss ist von den Studierenden im Original oder in beglaubigter Abschrift bei der Einreichung des Antrages nach § 1 bzw. § 25 WiPrPrüfV bei der Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer (vgl. § 5 WPO) vorzulegen. Das Dokument darf am Tag des Eingangs bei der Prüfungsstelle zum Zwecke der Anrechnung nicht älter als drei Jahre sein, es gilt das Datum des Abschlusses des Masterstudiums. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein zeitlich zu weit zurückliegender Leistungsnachweis die Anwendungsverfügbarkeit des erlernten Wissens nicht mehr sicherstellt. Mit der Regelung wird erreicht, dass das noch präsente Wissen zügig im beruflichen Alltag angewendet und vertieft wird. Die zugrundegelegte dreijährige Frist ist der Sache nach nicht zwingend notwendig, da gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 WPO die Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen unmittelbar nach Abschluss des Masterstudiums erfolgen kann; berücksichtigt man jedoch, dass nach dem Masterabschluss ggf. zunächst die für die Bestellung notwendige restliche Praxiszeit von zwei Jahren absolviert und ein Jahr Prüfungsvorbereitung gewählt werden, so erscheinen drei Jahre als ausreichende Frist.

Zu Absatz 3

Gemäß Absatz 3 ersetzt die Anrechnung die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht Der Kurzvortrag sowie die Aufsichtsarbeiten und die mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" und "Steuerrecht" müssen, da sie als gesetzliche Vorbehaltsaufgaben der Wirtschaftsprüfung besonderes Gewicht haben, vor der Prüfungskommission nach § 2 WiPrPrüfV im Rahmen der regulären Wirtschaftsprüfungsexamenstermine oder in Sonderterminen abgelegt werden. Dies gilt auch für Folgeprüfungen in den Prüfungsgebieten "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" und "Steuerrecht

In Abweichung zu den Vorgaben der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung wird in Fällen des Absatz 3 Sätze 2 und 3 die Dauer der mündlichen Prüfung auf 60 Minuten erhöht. Diese verlängerte mündliche Prüfung, die zugleich Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission ist, soll den wichtigen Prüfungsgebieten des "Wirtschaftlichen Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" und des "Steuerrechts" das notwendige inhaltliche Gewicht verleihen.

Absatz 3 Satz 5 verweist auf § 19 Abs: 5 WiPrPrüfV und schließt damit Ergänzungsprüfungen aus, wenn die Prüfung vor der Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer nur noch das Prüfungsgebiet nach § 4 Buchstabe A WiPrPrüfV (;,Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht") umfasst.

Zu Absatz 4

Kann eine Anrechnung im Einzelfall, d.h. bei einer wesentlichen Umgestaltung des Studiengangs nach Akkreditierung, auch nach Rücksprache mit der ausstellenden Hochschule nicht erfolgen, so teilt die Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer dies der antragstellenden Person unter Angabe der Gründe mit. Dieser Bescheid ist als Verwaltungsakt anfechtbar; § 5 Abs. 5 WPO ist entsprechend anwendbar.

Zu Teil 2

Ergänzend zur Umsetzung des § 8a WPO dient diese Verordnung auch zur Umsetzung der Ermächtigung in § 13b Satz 3 WPO. Der Unterschied zum Verfahren in Teil 1 liegt darin, dass in diesem Teil nur die Anrechnung punktueller Studienleistungen geregelt wird. Der anerkannte Studiengang nach § 8a WPO ist für die Hochschulen bei der erstmaligen Einrichtung zwar aufwändiger und teurer, hat aber gegenüber den Studierenden (als potenzielle "Kunden" des Dienstleisters Hochschule) mehrere Vorteile im Vergleich zu einer Anrechnung nach § 13b WPO: Eine frühzeitige Orientierung der Studierenden, eine enge zeitliche Aufeinanderfolge von erlerntem Wissen und den Prüfungen bzw. dem Wirtschaftsprüfungsexamen, eine intensive wirtschaftsprüfungsspezifische Ausbildung im Masterstudium und somit eine in der Praxis nachgefragte Spezialisierung und ein gleichmäßigerer Absolventenabgang.

Zu § 7

Zu Absatz 1

Schriftliche und mündliche Prüfungen in einem oder beiden der Prüfungsgebiete "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht eines nicht notwendigerweise nach dem ersten Teil dieser Verordnung anerkannten in- oder ausländischen Hochschulausbildungsgangs können angerechnet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Die Hochschulausbildung muss in einem Ausbildungsgang (z.B. in einem konsekutiven Studiengang, Bachelorstudium, Diplomstudiengang oder postgradualen Masterstudium) erfolgreich absolviert werden, der die Voraussetzungen des Hochschulrahmengesetzes und der jeweiligen Landesvorschriften erfüllt (inländischer Hochschulausbildungsgang) oder diesen Voraussetzungen im Sinn des § 8 Abs. 3 WPO entspricht (ausländischer Hochschulausbildungsgang).

Zu Absatz 2

Schriftliche und mündliche Prüfungen sind als gleichwertig festzustellen, wenn sie solchen des Wirtschaftsprüfungsexamens entsprechen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus der WiPrPrüfV und dieser Verordnung.

Zu § 8

Zu Absatz 1

Die Hochschule oder die nach Landesrecht gleichrangige Bildungseinrichtung kann im Vorfeld bei der Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer die Bestätigung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit beantragen. Antragsberechtigt sind in- und ausländische Hochschulen.

Eine nachgelagerte detaillierte Einzelfallprüfung kann somit in der Regel auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen Prüfungsleistungen zu beurteilen sind, die nicht an einer Hochschule erbracht worden sind, die im Vorfeld die Gleichwertigkeit ihrer Prüfungen hat feststellen lassen.

Zu Absatz 2

Die Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer kann für die Bestätigung Gebühren verlangen; wie die Gebührenerhebung im einzelnen ausgestaltet ist (Gebührenbelastung der Gleichwertigkeitsprüfung und/oder der späteren Einzelanträge usw.), bleibt dem Vorschlag der Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen des § 61 Abs.2 WPO vorbehalten.

Zu Absatz 3

Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so ist der schriftliche, mit Gründen versehene Bescheid als Verwaltungsakt anfechtbar.

Zu § 9

Zu Absatz 1

Die Anrechnung der Prüfungsleistung erfolgt im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen durch die Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer.

Auch nach Feststellung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit bleibt es der Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer bei Zweifeln unbenommen, alle erforderlichen Nachprüfungsmaßnahmen zu ergreifen. Als Maßnahmen in diesem Sinn kann sie z.B. weitere Nachweise anfordern, eingereichte Unterlagen ggf. auch durch Dritte überprüfen lassen und einzelne, den Leistungsnachweisen zugrunde liegende Klausuren und mündliche Prüfungen mit den Vorgaben dieser Verordnung vergleichen.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden Form und Frist der vorzulegenden Leistungsnachweise geregelt. Die zugrundegelegte sechsjährige Frist berücksichtigt, dass Einzelnachweise bereits in einer frühen Phase des Studiengangs erworben werden können und dass nach Abschluss des Studiengangs die dreijährige Praxiszeit gemäß § 9 WPO absolviert sein muss, ehe eine Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen erfolgen kann.

Zu Absatz 3

Wird die Anrechnung von der Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer festgestellt, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet im Wirtschaftsprüfungsexamen.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 sind die Fälle bestimmt, in denen die mündliche Prüfung auf 45 Minuten verlängert wird; zur Begründung vgl. Anmerkung zu § 6 Abs. 3.

Zu Absatz 5

Zur Begründung vgl. Anmerkung zu § 6 Abs. 3.

Zu Absatz 6

Zur Begründung vgl. Anmerkung zu § 6 Abs: 4.

Zu Teil 3

Zu § 10

Diplomstudiengänge, die noch nicht auf die Struktur des § 19 HRG umgestellt sind, werden nur für die Zwecke dieser Verordnung begrifflich dem "Bachelorstudiengang" und dem "Hochschulausbildungsgang" gleichgestellt.

Zu §11

Diese Übergangsvorschriften regeln den Umgang mit vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Masterabschlüssen (Abs. 1) und mit anderen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbrachten Prüfungsleistungen (Abs. 2).

Zu § 12

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.