Der Deutsche Bundestag hat in seiner 108. Sitzung am 12. Mai 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/5794 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern - Drucksache 17/5262 - mit beigefügter Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 17.06.11
Erster Durchgang: Drucksache. 062/11 (PDF)
Artikel 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Ausfuhrgenehmigung
Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 2 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen. Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.""