931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015
A
Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c - neu - (§ 289 Absatz 3 Satz 2 - neu - HGB)
In Artikel 1 ist der Nummer 24 folgender Buchstabe anzufügen:
- 'c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Hierzu gehören auch Angaben zur Entgeltgleichheit und Frauenförderung." '
Begründung:
Transparenz ist ein wichtiger Hebel zur Reduzierung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern. Diese Transparenz kann auch durch eine Verpflichtung zur Aufnahme von Informationen zur Entgeltgleichheit in den Lagebericht als nichtfinanzieller Leistungsindikator verbessert werden. Sowohl Entgeltgleichheit von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit als auch Frauenförderung unterfallen dem Personal- und Sozialbereich und sind damit Arbeitnehmerbelange im Sinne der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU). Gesetzliche Informationspflichten stellen ein wirksames Mittel dar, um die Unternehmen zu stärkeren Bemühungen für die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern und zur Förderung von Frauen zu motivieren.
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 (Artikel... Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 EGHGB) Artikel 3 Nummer 8 (§ 22 Absatz 5 Satz 3 und 4 PublG) Artikel 5 (§ 26... Satz 3 und 4 EGAktG)
Artikel 7 (§ 5 Satz 3 und 4 EGGmbHG)
- a) In Artikel 2 Nummer 2 sind in Artikel... Absatz 1 die Sätze 2, 4 und 5 zu streichen.
- b) In Artikel 3 Nummer 8 sind in § 22 Absatz 5, in Artikel 5 sind in § 26... und in Artikel 7 sind in § 5 jeweils die Sätze 3 und 4 zu streichen.
Begründung:
Zu Artikel 2 Nummer 2
Durch die wahlweise rückwirkende Anwendungsmöglichkeit der Regelungen zur Neugliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kommt es entgegen der Annahme der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrates zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand und erheblichen Mehrkosten bei den Länderfinanzverwaltungen und der Wirtschaft, die dem Gesetzeszweck entgegenstehen.
Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt ihrer Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Da die steuerliche Buchführungspflicht grundsätzlich eine derivative ist (§ 140 AO, § 238 HGB, § 5 Absatz 1 EStG), richtet sich die Gliederung der nach § 5b EStG zu übermittelnden Bilanz und des entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Datensatzes im Wesentlichen nach handelsrechtlichen Vorschriften. Der für die sogenannte E-Bilanz erforderliche Datensatz richtet sich dabei nach einer von der Finanzverwaltung aufgestellten Taxonomie (das heißt einem Klassifikationsschema), die einer regelmäßigen Überarbeitung und Anpassung unterliegt.
Soweit die Neuregelungen mit Einfluss auf die Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend des Gesetzentwurfs wahlweise bereits rückwirkend für die nach dem 31.12.2014 beginnenden Geschäftsjahre (steuerlich: Wirtschaftsjahre) angewendet werden können, erfordert dies die Erstellung einer zweiten, alternativen Taxonomie für den Veranlagungszeitraum 2015, da ansonsten die handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nicht übermittelt und auch nicht von den Länderfinanzverwaltungen verarbeitet werden können. Hierdurch kommt es zu einer erheblichen und mit den vorhandenen Kapazitäten der Landesverwaltungen nicht zu bewältigenden Mehrbelastung, da die Arbeiten an der Taxonomie für 2015 bereits abgeschlossen sind: In der mit BMF-Schreiben vom 13.06.2014 (BStBl. I 2014, 886) veröffentlichten Taxonomie 5.3, die für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 31.12.2014 beginnen, sind die geänderten Gliederungspositionen nicht enthalten. Auch die aktuell erarbeitete Taxonomie 5.4, die für Wirtschaftsjahre vorgesehen ist, die nach dem 31.12.2015 beginnen, sieht die wahlweise Anwendung der neuen Gliederungspositionen für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nicht vor. Dies hat zur Folge, dass E-Bilanzen für 2015, die auf einer Ausübung des durch Artikel 2 Nummer 2 geschaffenen Wahlrechts beruhen, von den Länderfinanzverwaltungen nicht mehr im Jahr 2016 entgegen genommen werden können.
Darüber hinaus entstehen auch für die Wirtschaft erhebliche - vom Nationalen Normenkontrollrat nicht gesehene - Mehrkosten, da die Übermittlungsprogramme der Unternehmen - die auf der Grundlage der oben aufgeführten Taxonomien beruhen - angepasst werden müssen. Diesen Kosten sind auch die Unternehmen ausgesetzt, die von der wahlweisen Rückwirkung keinen Gebrauch machen werden. Bei der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse über den Elektronischen Bundesanzeiger ergeben sich entsprechende Probleme, soweit die Unternehmen den XBRL-Standard zur Übermittlung ihrer Jahresabschlüsse nutzen.
Durch eine einheitliche Regelung zur Anwendung des BilRUG für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, wird der Umsetzungsfrist nach Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU hinreichend Rechnung getragen.
Zu Artikel 3, 5 und 7
Es handelt sich um Folgeänderungen, die sich aus der Streichung der wahlweise rückwirkenden Anwendungsmöglichkeit der Regelungen zur Neugliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ergeben.
B
- 3. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.