Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung der illegalen Abfallentsorgung

Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Magdeburg, den 23. April 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat beschlossen, dem Bundesrat den beigefügten


zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung der illegalen Abfallentsorgung

Der Bundesrat möge beschließen:

Begründung

Bundesweit werden nach Schätzungen von Experten jährlich ca. 6 bis 9 Mio. t Abfälle rechtswidrig in Tongruben und Tagebaustätten entsorgt. Hierbei handelt es sich überwiegend um hausmüllähnlichen Gewerbeabfall mit hochkalorischen Anteilen, der zuvor geschreddert und anschließend mit mineralischen Abfällen vermischt worden ist. Der Grund für diese Art der Billigentsorgung liegt in der Preisdifferenz zwischen der ordnungsgemäßen Entsorgung im Wege der thermischen oder mechanischbiologischen Vorbehandlung einerseits und der rechtswidrigen Entsorgung in Tongruben und Abgrabungen auf direktem Wege und über vorgeschaltete Mischanlagen andererseits. Während für die Abfallverbrennung Kosten in Höhe von ca. 100 €/t zu entrichten sind, liegen die Preise bei der oben beschriebenen Entsorgungsweise bei ca. 20 bis 40 €/t.

Vieles spricht dafür, dass vorgemischte Abfälle die bundesweit aquiriert werden, entweder direkt oder indirekt über den Weg von Vorbehandlungsanlagen in Tongruben und Abgrabungen verbracht werden.

Diese Vorgehensweise widerspricht nicht nur den rechtlichen Vorgaben sondern ist darüber hinaus geeignet, die funktionierende technisch hochwertige und allen Umweltanforderungen entsprechende Abfallentsorgungsstruktur in Deutschland nachhaltig zu schädigen. Schließlich würden die von den Betreibern thermischer Behandlungsanlagen errichteten Behandlungskapazitäten teilweise leer laufen, so dass auf Dauer auch die Hausmüllentsorgung gefährdet wäre.

Neben einer zu optimierenden Vollzugspraxis genehmigungsrechtlicher und überwachungsrechtlicher Art ist es erforderlich, die noch bestehenden Regelungslücken, die als Schlupflöcher für eine illegale Abfallentsorgung dienen können, unverzüglich zu schließen.

Begründung zu 1.:

Es ist zwingend erforderlich, eine uneingeschränkte Transparenz der Abfallströme bei Abfallvorbehandlungsanlagen zu schaffen. Sowohl Input- als auch Outputströme der nach Bundes-Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Abfallbehandlungsanlagen sind zu betrachten.

Zu diesem Zweck muss durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Anlagenbetreiber verpflichtet werden können, den Entsorgungsweg von Abfällen zu dokumentieren und der zuständigen Behörde Änderungen des Entsorgungsweges anzuzeigen.

Dies kann durch Ergänzung der zulässigen Nebenbestimmungen zur Genehmigung in § 12 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgen.

Begründung zu 2.:

Aufgrund der vorhandenen Rechtsunsicherheiten ist das laufende Rechtsetzungsverfahren des Bundes zur "Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz-Verordnung" nicht nur zu begrüßen, sondern auch so schnell als möglich zum Abschluss zu führen.

Ein weiteres Zuwarten erscheint vor dem Hintergrund der aktuellen bundesweiten Entsorgungssituation nicht akzeptabel.