Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

A. Problem und Ziel

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung des Staates Kuwait ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität zu verbessern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Das Abkommen, für das durch dieses Gesetz die erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung geschaffen werden sollen, enthält elf Informationspflichten für die Verwaltung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. September 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.11.11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 13. Februar 2007 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Es werden elf Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Nummer 1, 3 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 9 Nummer 1 Satz 4 und 5, Nummer 2 und 4 Satz 1, Nummer 7 Satz 1 und Artikel 10 Satz 5 des Abkommens.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Staates Kuwait, im Folgenden "Vertragsparteien" genannt - getragen von dem gemeinsamen Willen, die freundschaft - lichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Kuwait weiter zu festigen und den Wohlstand, die Stabilität und den Frieden in beiden Staaten zu entwickeln, in dem Wunsch, sich gegenseitig zu unterstützen und die Zusammenarbeit in allen Bereichen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu verstärken, in der Überzeugung der besonders großen Bedeutung der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und der gemeinsamen Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und seiner Finanzierung - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand der Zusammenarbeit

Artikel 2
Zuständige Stellen

Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit

Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts:

Artikel 4
Umsetzung der Zusammenarbeit

Artikel 5
Nichterfüllung eines Ersuchens

Artikel 6
Vertraulichkeit und Grenzen der Verwendung

Beide Vertragsparteien stellen auf Bitte der übermittelnden Seite eine vertrauliche Behandlung der Anfragen, Informationen und Dokumente sicher, die nach Maßgabe dieses Abkommens eingehen.

Artikel 7
Evaluierung des Abkommens und Einrichtung von Arbeitsgruppen

Artikel 8
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt der Regierung des Staates Kuwait Unterstützung bei der Ausbildung ihrer Polizei. Die Unterstützung erfolgt auf Wunsch in Form von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie im Wege des Erfahrungsaustausches.

Artikel 9
Personenbezogene Daten

Die Übermittlung und die Verwendung personenbezogener Daten, nachfolgend "Daten" genannt, durch die Stellen der Vertragsparteien, die in Artikel 2 genannt sind, richten sich nach dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:

Artikel 10
Schutz von Reisedokumenten

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fälschungssicherheit ihrer Reisedokumente auf höchstem Niveau zu gewährleisten. Hierbei werden sie die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) für maschinenlesbare Reisedokumente empfohlenen Mindestsicherheitsstandards berücksichtigen. Außerdem werden sie die notwendigen technischen Entwicklungsarbeiten vorantreiben, um biometrische Merkmale in ihre jeweiligen Reisedokumente aufzunehmen. Die entsprechenden Standardisierungsbemühungen in der ICAO werden durch die Vertragsparteien unterstützt und einschlägige Empfehlungen der ICAO ebenfalls berücksichtigt. Die Vertragsparteien werden sich über die für ihre jeweiligen Reisedokumente getroffenen Maßnahmen unterrichten.

Artikel 11
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Geschehen zu Berlin am 13. Februar 2007, dies entspricht dem 25. 1. 1428 nach islamischer Zeitrechnung, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied licher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Boomgaarden
Schäuble
Für die Regierung des Staates Kuwait
Jaber Al-Mubarak Al-Hamad Al-Sabah

Denkschrift

Allgemeines

Die internationale Staatengemeinschaft hat der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus hohe Priorität eingeräumt. Die Tätergruppen im Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus weisen ausgeprägte internationale Verflechtungen auf. Die Tatplanung und -ausführung auf diesen Gebieten erfolgt in zunehmendem Maße grenzübergreifend. Die hiermit verbundenen Gefahren für die innere Sicherheit machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden international noch intensiver zusammenarbeiten.

Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 13. Februar 2007 mit der Regierung des Staates Kuwait ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich abgeschlossen. Kuwait kommt aufgrund seiner geografischen Lage eine strategische Bedeutung für die Bekämpfung der internationalen Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, zu.

Mit diesem Abkommen soll die Grundlage für eine engere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

In Artikel 1 wird zunächst in allgemeiner Form der Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit festgelegt. Dabei wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erfolgt. Das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erleichtern. Hervorgehoben werden bestimmte Deliktsbereiche als Schwerpunkte der Zusammenarbeit, gleichzeitig wird aber klargestellt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist ("insbesondere").

Absatz 3 stellt klar, dass Fragen der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen und der Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie sonstige, in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt bleiben.

Zu Artikel 2

Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien. Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden können auf diplomatischem Weg angezeigt werden.

Zu Artikel 3

Artikel 3 führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen und die Durchführung abgestimmter operativer Maßnahmen, auf.

Durch die Formulierung "bei Bedarf" wird klargestellt, dass die Entsendung von Verbindungsbeamten nicht zwingend ist, sondern den Vertragsparteien die Möglichkeit offenstehen soll, die konkrete Entscheidung über diese Form der Zusammenarbeit unter anderem von den jeweiligen Kapazitäten sowie einer kriminalistischen Bewertung abhängig zu machen.

Zu Artikel 4 Absatz 1 sieht vor, dass die Zusammenarbeit in deutscher oder arabischer Sprache mit englischer Übersetzung erfolgt.

Absatz 2 legt fest, dass Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind.

Nach Absatz 3 trägt die anfragende Vertragspartei die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten.

Zu Artikel 5

Artikel 5 gestattet es jeder Vertragspartei, die Erfüllung eines Ersuchens aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen. Hierüber muss der ersuchende Vertragsstaat, in der Regel unter Angabe von Gründen, unterrichtet werden. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft allerdings Artikel 9 eine spezielle und abschließende Regelung.

Zu Artikel 6

Artikel 6 gewährleistet, dass die Vertragsparteien auf Wunsch die Zusammenarbeit und die damit einhergehenden Informationen vertraulich behandeln.

Zu Artikel 7

Um eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu ermöglichen, sieht Absatz 1 bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage des Abkommens erreichten Zusammenarbeit und zur Prüfung etwaigen Änderungsbedarfs am Abkommen vor. Nach Absatz 2 können die zuständigen Behörden Arbeitsgruppen einrichten und Expertentreffen durchführen. Um den Abkommenstext überschaubar zu halten, können die Vertragsparteien überdies weitere Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens in Protokollen festlegen.

Zu Artikel 8

Artikel 8 sieht vor, dass die Bundesregierung der Regierung des Staates Kuwait Unterstützung bei der Aus - bildung der Polizei gewährt, ohne jedoch das konkrete Ausmaß und den Zeitpunkt der Unterstützung festzu - legen. Dies bleibt der Entscheidung der Bundesregierung vorbehalten. Als Formen der Unterstützung kommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Erfahrungsaustausch in Betracht.

Zu Artikel 9

Artikel 9 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 9 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Absatz 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.

Nummer 1 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Norm verpflichtet die empfangende Stelle, unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden sollen, zu berichtigen oder zu löschen. Nu mm er 2 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor.

Nummer 3 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten sowie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig. Die Nummer n 4 b i s 6 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten. Nu m - m e r 7 regelt das Recht des Betroffenen auf Auskunft. Nummer 8 regelt einen Schadensersatzanspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen nach Maßgabe innerstaatlichen Rechts.

Zu Artikel 10

Gemäß Artikel 10 verpflichten sich die Vertragsparteien, höchstes Niveau bei der Fälschungssicherheit ihrer Reisedokumente zu gewährleisten und sich hierbei an den Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisa - tion zu orientieren.

Zu Artikel 11

Artikel 11 enthält Regelungen zum Inkrafttreten, zur Dauer und zur Kündigung des Vertrages.