A. Problem und Ziel
- Die 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV weicht von der Europäischen Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG im Bereich der Fahrzeugreparaturlackierung durch einen niedrigeren Schwellenwert von 0 t für den jährlichen Lösemittelverbrauch ab. Hierdurch kommt es einerseits zu einer Mehrbelastung des betroffenen Gewerbes und der zuständigen Überwachungsbehörden und andererseits zu einer Überregulierung aufgrund der Regelungen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung - ChemVOCFarbV).
- Um bei gleichbleibendem Umweltstandard bürokratischen Aufwand abzubauen, ist es geboten, einen mit der Europäischen Lösemittelrichtlinie harmonisierten Schwellenwert von 0,5 t für den jährlichen Lösemittelverbrauch von Betrieben zur Fahrzeugreparaturlackierung einzuführen.
B. Lösung
- Der Abbau bürokratischen Aufwands wird durch die Änderung des Schwellenwertes für den jährlichen Lösemittelverbrauch von Betrieben zur Fahrzeugreparaturlackierung erreicht.
C. Alternativen
- keine
D. Kosten
- Kosten entstehen durch die bezeichnete Änderung der Verordnung nicht.
E. Zuständigkeit
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden
- Die Änderung der Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände.
G. Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
- Durch Anhebung des Schwellenwertes für Betriebe zur Fahrzeugreparaturlackierung entstehen keine zusätzlichen Kosten für Unternehmen und die privaten Haushalte. Die Anhebung des Schwellenwertes kann die Kosten der Unternehmen senken.
Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV
Der Ministerpräsident Düsseldorf, den 27. August 2007
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV
mit dem Antrag zuzuleiten, die Vorlage der Bundesregierung gemäß Art. 80 Abs. 3 GG zuzuleiten.
Ich bitte, den Verordnungsentwurf den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jürgen Rüttgers
Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV
Vom ...
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund §§ 7, 23 Abs. 1, 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Bekanntmachung vom 26.9.2002 (BGBl. I S. 3830 / FNA-Nr. 2129-8), zuletzt geändert am 18.12.2006 (BGBl. I S. 3184):
Artikel 1
Änderung der 31. BImSchV
- Die Tabelle des Anhangs I der 31. BImSchV in der Bekanntmachung vom 21.08.2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert am 23.12.2004 (BGBl. I. S. 3807), wird wie folgt geändert: Die Spalte "Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch (t/a)" erhält in der Zeile 5.1 "Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen" den Wert 0,5.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung fallen in Deutschland ausnahmslos unter den Anwendungsbereich der Lösemittelverordnung, der 31. BImSchV vom 21.8.2001, da der auslösende Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch 0 t/a beträgt (Anhang I Nr. 5.1 der 31. BImSchV).
Die Europäische Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG vom 11.3.1999 sieht indes einen Schwellenwert von > 0,5 t/a vor (dortiger Anhang II A). Betreiber dieser weniger lösemittelrelevanten Anlagen von 0 bis 0,5 t/a Lösemittelverbrauch müssen somit keine Anforderungen nach der europäischen Richtlinie erfüllen.
Die bestehende nationale Regelung führt i.V.m. den parallel bestehenden Regelungen der "Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke - Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung - ChemVOCFarbV" vom 16.12.2004 zu einer Überregulierung.
Durch die Einführung eines Schwellenwertes von 0,5 t Lösemitteleinsatz je Jahr für die Fahrzeugreparaturlackierung wird die Lösemittelverordnung mit der Europäischen Lösemittelrichtlinie harmonisiert und dabei durch Deregulierung eine deutliche Verwaltungsvereinfachung sowohl für Gewerbetreibende als auch für Umweltbehörden bei gleichbleibendem Umweltstandard erreicht.
B. Besonderer Teil
Der Schwellenwert 0 im Anhang der 31. BImSchV hat in der Praxis zur Folge, dass nicht nur die Lackierbetriebe sondern auch Betreiber von Anlagen, in denen nur gelegentlich oder in sehr geringem Umfang Fahrzeugreparaturlackierungen durchgeführt werden die Anforderungen der 31. BImSchV erfüllen müssen. Zu diesen Betrieben gehören u.a. auch Kfz-Werkstätten sowie die sog. "Mobilen Wagenpflegedienste", die i.V.m. Fahrzeugreinigung und Wagenpflege kleinere Schönheitsreparaturen am Fahrzeuglack durchführen.
Für die Betriebe, die nur Kleinstmengen an Lösemittel einsetzen und hierdurch bereits unter den Anwendungsbereich der 31. BImSchV fallen, bedeutet die Umsetzung der Anforderungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand.
Der Lösemitteleinsatz in diesen Anlagen wird parallel durch die Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG vom 21.4.2004 und deren nationale Umsetzung ChemVOCFarbV reduziert:
Die Chemikalienrechtliche Verordnung gibt mit Frist 1.1.2007 für das Inverkehrbringen "Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung" (in Analogie zum Reduzierungsplan C der 31. BImSchV) verbindlich vor.
Die Fahrzeugreparaturbetriebe mit einem jährlichen Lösemitteleinsatz von 0 bis 0,5 t werden somit bereits über den Bezug von Produkten zur Reduzierung ihres Lösemitteleinsatzes veranlasst (sofern sie gem. § 3 Abs. 3 Buchstabe a der ChemVOCFarbV nicht als angezeigte oder genehmigte Anlagen unter den Anwendungsbereich der 31. BImSchV fallen).
Die Definition der "Fahrzeugreparaturlackierung" in der Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG wurde durch Artikel 13 Abs. 1 der Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG geändert:
Der Spiegelstrich "Lackierung von Kraftfahrzeugen ... im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen" im Anhang I wurde gestrichen.
Die Spiegelstriche "ursprüngliche Lackierung von Kraftfahrzeugen ..., mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht" und "Lackierung von Anhängern ..." blieben indes unverändert.
Ferner stellt Artikel 13 Abs. 2 den Mitgliedstaaten die Beibehaltung der gestrichenen Tätigkeit in den bisherigen nationalen Maßnahmen frei.
Die Bundesregierung sprach sich in der Lesung vom 14.2.2003 für die Beibehaltung der bisherigen Definition in Anhang II Nr. 5 der 31. BImSchV aus (Protokoll BMU Referat IG II 4 61077/18 vom 4.3.2003) und teilte ihre Entscheidung dem Europäischen Parlament mit (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen EC5-F2430-2-7/03 vom 11.3.2004).
Die Beibehaltung der Tätigkeit der Fahrzeugreparaturlackierung in der Ziffer 5.1 des Anhangs I der 31. BImSchV (in Einklang mit der Entscheidung der Bundesregierung) ist weiterhin jedoch mit einem zukünftigen Schwellenwert ab 0,5 t/a Lösemittelverbrauch (also oberhalb der Anwendung von Kleinstmengen) geboten, da die Verordnung den Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen auf maximal 10% der Produkte einer Anlage begrenzt (Anhang IV Teil C Nr. 4 Fußnote 4). Ohne diese Begrenzung könnte ein Betreiber aufgrund von Kundenspezifikationen beliebig viele "Spezialprodukte" mit relativ hohem Lösemittelanteil von bis zu 840 g/l zum Einsatz bringen und so das Ziel der Lösemittelreduzierung umgehen.
Die ChemVOCFarbV sieht für "Speziallacke" den identischen maximalen Lösemittelanteil von 840 g/l vor, begrenzt jedoch nicht deren prozentualen Anteil am gesamten Einsatz.