Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 11. Dezember 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 30. November 2006 dem Bundesrat zugeleitet worden.
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 30. November 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 142/02 = AE-Nr. 020649
Drucksache 909/06 (PDF)
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien1 (nachstehend "die Verordnung" genannt) wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC - Prior Informed Consent) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.
Der Gerichtshof hat die Verordnung mit seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache Kommission gegen Parlament und Rat2 mit der Begründung für nichtig erklärt, dass sie auf eine doppelte Rechtsgrundlage, nämlich sowohl Artikel 133 als auch Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag, hätte gestützt sein sollen. Der Gerichtshof entschied jedoch auch, die Wirkungen der Verordnung aufrechtzuerhalten, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung erlassen wird.
Zweck dieses Vorschlags ist daher eine neue Verordnung mit der oben genannten doppelten Rechtsgrundlage. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, unter Berücksichtigung des Berichts über die bisherigen Erfahrungen mit der Verordnung, die die Kommission nach Artikel 21 der Verordnung vorgelegt hat, gewisse technische Änderungen der operativen Bestimmungen vorzunehmen. Der Bericht wird parallel zu diesem Vorschlag vorgelegt.
- Allgemeiner Kontext
Das Rotterdamer Übereinkommen wurde im September 1998 verabschiedet und ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten.
Zur Umsetzung des Übereinkommens in Gemeinschaftsrecht legte die Kommission im Januar 2002 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien vor, die sich auf Artikel 133 EG-Vertrag stützte.
Nachdem das Europäische Parlament gemäß Artikel 133 konsultiert worden war, beschloss der Rat einstimmig, Artikel 133 durch Artikel 175 Absatz 1 zu ersetzen. Daraufhin verabschiedeten Parlament und Rat gemeinsam die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien.
Nach Artikel 21 der Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission in regelmäßigen Abständen Informationen über das Funktionieren der in der Verordnung vorgesehenen Verfahren zu übermitteln. Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Erfüllung der ihr nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und übernimmt diesen Bericht in einen zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen erstellt. Der erste zusammenfassende Bericht, der den Zeitraum vom Inkrafttreten der Verordnung bis Ende 2005 abdeckt, wurde vor kurzem erstellt. Das allgemeine Fazit des Berichts, das auch durch regelmäßige Konsultationen von Mitgliedstaaten, Industrie und NGO bestätigt wird, ist, dass die Verfahren im Prinzip gut funktionieren, aber gewisse technische Änderungen nötig sind.
In einem Parallelurteil3 erklärte der Gerichtshof aus den gleichen Gründen auch den Beschluss 2003/106/EG vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung des Übereinkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft4 für nichtig.
Wenngleich sich die Nichtigerklärung des Ratsbeschlusses nicht auf die ursprüngliche Ratifizierung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft auswirkt, ist doch ein neuer Ratsbeschluss mit der genannten doppelten Rechtsgrundlage erforderlich, wie auch eine geänderte Zuständigkeitserklärung, die beim Verwahrer der UNO zu hinterlegen ist. Die Kommission hat hierzu vor kurzem einen getrennten Vorschlag vorgelegt, den der Rat am 25. September 2006 angenommen hat (Beschluss 2006/730/EG5).
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien sind, wie bereits erwähnt, in der Verordnung (EG) Nr. 304/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission, festgelegt6.
Die Verordnung geht weit über die Anforderungen des Übereinkommens hinaus. Die wichtigsten Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- - Die Vorschriften gelten für Ausfuhren in alle Länder, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht.
- - Die jährliche Ausfuhrnotifikation wird für eine breitere Palette von Chemikalien verlangt. Um zu bestimmen, welche Chemikalien dem Verfahren unterliegen sollten, werden die beiden Verwendungskategorien des Übereinkommens (Pestizide und Industriechemikalien) noch in je zwei Unterkategorien unterteilt (Pflanzenschutzmittel und andere Pestizide wie Biozide sowie Industriechemikalien zur Verwendung durch professionelle Anwender und Industriechemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit). Die Ausfuhrnotifikation muss außerdem unabhängig davon eingereicht werden, für welchen Verwendungszweck die Chemikalie bestimmt ist und ob dieser Verwendungszweck in der EU verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. Darüber hinaus werden auch dem internationalen PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien ("PIC-Chemikalien") und bestimmte Artikel erfasst.
- - PIC-Chemikalien und Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der Einfuhrländer nicht ausgeführt werden.
- - Bestimmte Artikel und Chemikalien (wie die Chemikalien, die auch dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe unterliegen) dürfen überhaupt nicht ausgeführt werden.
- - Alle gefährlichen Chemikalien, die in Drittländer ausgeführt werden, müssen auf die gleiche Weise gekennzeichnet und verpackt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.
- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Vorschlag steht voll und ganz mit den geltenden Politiken und Zielen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Einklang, die im 6. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind.
2. Anhörung interressierter Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeiner Hintergrund
Im Rahmen der Sitzungen der in der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 vorgesehenen bezeichneten nationalen Behörden (DNA) wurden zahlreiche Parteien konsultiert, die sich regelmäßig mit Fragen der Umsetzung befasst haben. Zu den Teilnehmern gehörten auch Vertreter der Industrie und NGO sowie der Mitgliedstaaten, die damit die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt darzustellen und Bemerkungen vorzubringen. Sie wurden auch aufgefordert, zu bestimmten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Mitgliedstaaten hatten außerdem die Möglichkeit, in den gemäß Artikel 21 der Verordnung einzureichenden Berichten auf Probleme bei der Umsetzung einzugehen.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Antworten ergaben, dass für ein besseres Funktionieren der Verordnung eine gewisse Zahl rein technischer Änderungen erforderlich ist. Die Ziele und Kernbestimmungen bleiben unverändert und wurden bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Die geltenden Vorschriften funktionieren im Allgemeinen gut. Die einzige Möglichkeit ist eine neue Verordnung mit gewissen technischen Änderungen, die nur begrenzte Auswirkungen haben wird. Die wichtigsten Auswirkungen sind:
- - mehr Klarheit und Transparenz sowie bessere Rechtssicherheit;
- - intensivere Zollkontrollen der Ausfuhren ohne übermäßige Behinderung des vorschriftsgemäßen Handels;
- - kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für Exporteure und Behörden. In gewisser Hinsicht führen die vorgeschlagenen Änderungen sogar zu einem Abbau. Für die Kommission wird die Verwaltungslast dagegen etwas zunehmen;
- - Aufrechterhaltung des derzeitigen hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Abgesehen von der erforderlichen Änderung der Rechtsgrundlage werden in der vorgeschlagenen neuen Verordnung im Wesentlichen alle Bestimmungen der geltenden Verordnung beibehalten, auch die, die über die Anforderungen des Übereinkommens hinausgehen. Die Erfahrungen mit den bisherigen Regelungen zeigen jedoch, wie auch der gemäß Artikel 21 erstellte Bericht der Kommission bestätigt, dass bestimmte Änderungen notwendig sind, damit die Verordnung noch besser umgesetzt werden kann. Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
Änderungen und Präzisierungen bestimmter Definitionen (Artikel 3)
Exporteur
In der Verordnung ist der Exporteur als die juristische Person definiert, die in den Versandunterlagen als die Person angegeben ist, die einen Vertrag mit dem Empfänger hat und berechtigt ist, über die Ausfuhr der Chemikalien aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden. Die Anwendung dieser Definition hat sich jedoch beim Ausfuhrnotifikationsverfahren als problematisch erwiesen, da hierbei der Exporteur die DNA des Mitgliedstaats in dem er ansässig ist, notifizieren muss. Der Exporteur kann jedoch ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Händler sein, der die Chemikalien von einem Hersteller oder einem Vertriebsunternehmen in der Gemeinschaft erhalten hat. Die Definition ist daher entsprechend anzupassen.
Zubereitung
Eine "Zubereitung" ist in der Verordnung definiert als ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehr Stoffen, wenn die Zubereitung im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG aufgrund des Vorhandenseins eines dieser Stoffe gemäß dem Gemeinschaftsrecht der Kennzeichnungspflicht unterliegt. Diese recht weit gefasste Definition passt im Kontext von Artikel 16, der alle ausgeführten gefährlichen Chemikalien betrifft. Bei anderen operativen Bestimmungen, insbesondere denen über die Ausfuhrnotifikation und die ausdrückliche Zustimmung in Artikel 7 bzw. Artikel 13, ist jedoch der Umfang der Verpflichtungen nicht klar. Daher wird vorgeschlagen, die Definition zu überarbeiten und in den betreffenden operativen Bestimmungen klarzustellen, dass die Anforderungen nur dann für Zubereitungen gelten, wenn sie eine oder mehrere Chemikalien, die in den betreffenden Teilen von Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe in der Zubereitung unter die Kennzeichnungspflicht fallen.
Änderungen und Präzisierungen beim ,Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung (Artikel 13 Absatz 6)
In etwa der Hälfte der Fälle kommt trotz aller Bemühungen der bezeichneten nationalen Behörden der Ausfuhrmitgliedstaaten um Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung mehrere Monate lang oder gar Jahre keine Antwort von den Einfuhrländern. Daher können die Ausfuhren nicht stattfinden, obwohl die Stoffe in den Einfuhrländern oft weder verboten sind noch strengen Beschränkungen unterliegen. Die geltende Regelung bereitet also sowohl den Exporteuren als auch den ausführenden DNA Schwierigkeiten, ohne dass damit unbedingt ein besserer Schutz für die Einfuhrländer verbunden wäre. Besonders problematisch ist die Lage bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien (Chemikalien, die in der EU in einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, d. h. Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, aber noch nicht dem PIC-Verfahren unterliegen).
Vor diesem Hintergrund scheint es angebracht, begrenzte Möglichkeiten vorzusehen, nach denen die Ausfuhren vorübergehend stattfinden können, während die Bemühungen um Einholung der ausdrücklichen Zustimmung fortgesetzt werden. Daher wird Folgendes vorgeschlagen: Liegt trotz aller Bemühungen der DNA des Exporteurs und der Kommission innerhalb von zwei Monaten keine Antwort vor, so können die aus offiziellen Quellen verfügbaren Nachweise darüber, dass die Chemikalie registriert, zugelassen oder anderweitig zur Verwendung im Einfuhrland erlaubt ist, als ausreichender Hinweis auf eine Zustimmung angesehen werden, damit die Ausfuhren bis zum Eintreffen einer Antwort vorübergehend stattfinden können. Diese Vorgehensweise wäre mit den "Statusquo"-Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 des Übereinkommens vereinbar, aber restriktiver. Die Registrierungsbescheinigungen usw. gelten oft nur für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Lieferanten, so dass die mögliche Anwendung dieser Bestimmung entsprechend begrenzt wäre. Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Ausfuhren, sollte nach drei Monaten noch keine Antwort vorliegen, maximal zwölf Monate lang stattfinden können, bis für weitere Ausfuhren eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Für Ausfuhren von Chemikalien in OECD-Länder wird vorgeschlagen, dass unter bestimmten Bedingungen auf die Erfüllung dieser Verpflichtung verzichtet werden kann.
Die Vorschriften sollen auch hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der ausdrücklichen Zustimmungen präzisiert werden. Nach den derzeitigen Bestimmungen gelten die eingeholten Zustimmungen (vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Einfuhrlandes) praktisch unbegrenzt. Nun wird vorgeschlagen, dass die eingeholten Zustimmungen sowie Fälle, in denen alternative Nachweise akzeptiert wurden, regelmäßig überprüft werden.
Um das System noch weiter zu verbessern und zu stärken, wird vorgeschlagen, dass Anträge auf ausdrückliche Zustimmung und Erneuerung über die Kommission laufen sollten (sofern die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden können). Auf diese Weise könnten unnötige Überschneidungen und Doppelarbeit, die manchmal auftreten, vermieden werden. Auch könnten mögliche Missverständnisse und Unklarheiten in den Einfuhrländern, die zurzeit die Ausfuhrnotifikationen von der Kommission und die Anträge auf ausdrückliche Zustimmung direkt von den Mitgliedstaaten erhalten, vermieden werden.
Änderungen zur Intensivierung und Verstärkung der Zollkontrollen bei ausgeführten Chemikalien bei gleichzeitiger Erleichterung des Handels (Artikel 17)
In den meisten Mitgliedstaaten kommt den Zollbehörden, insbesondere bei den Kontrollen der Ausfuhren, eine zentrale Bedeutung zu, wenn es gilt, die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen. Um ihren spezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, wurden bereits verschiedene Maßnahmen getroffen, und zwar:
- - Einreihung der unter die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 fallenden Chemikalien in die Kombinierte Nomenklatur (KN), damit in den Integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) bei den betreffenden KN-Codes "Warnmarker" eingefügt werden können, die die Zollbeamten darauf aufmerksam machen sollen, dass für die Chemikalien besondere Vorschriften gelten oder gelten könnten.
- - Entwicklung einer Version der EDEXIM-Datenbank (mit Angaben über eingereichte Ausfuhrnotifikationen, eingeholte ausdrückliche Zustimmungen usw.) speziell für die Zollbehörden, die diesen die Entscheidung, ob eine bestimmte Ausfuhr erlaubt werden kann oder nicht, erleichtern soll. In diesem Zusammenhang sollen vom System generierte eindeutige Bezugs- oder Codenummern eingeführt werden, die die Exporteure in ihren Ausfuhranmeldungen angeben. Die Zollbeamten könnten diese Codenummern erforderlichenfalls in der EDEXIM-Datenbank nachsehen, um ihre Übereinstimmung zu überprüfen. Auch das mit dieser Initiative in Verbindung stehende Vorhaben, in TARIC derartige Codes einzuführen, die die Exporteure in Abschnitt 44 des Ausfuhranmeldungsformulars (Einheitspapier) zu verwenden haben, ist bereits weit fortgeschritten.
Es wird erwartet, dass die Arbeiten an dem obigen Maßnahmenpaket vor Annahme der neuen Verordnung abgeschlossen sind. Damit dieses System voll und ganz wirksam ist, wird vorgeschlagen, in der neuen Verordnung vorzuschreiben, dass die Exporteure die Codes verwenden müssen. Es sollte jedoch eine kurze Übergangszeit von drei Monaten nach dem Inkrafttreten geben, damit alle Betroffenen sich mit dem System vertraut machen können.
Diese Maßnahmen würden bedeuten, dass mit den Ausfuhranmeldungen keine Belege mehr eingereicht werden müssen, was zum einen für die Zollkontrollen von Vorteil wäre, zum anderen aber auch den Verwaltungsaufwand für Zoll und Exporteure verringern und somit den Handel erleichtern würde.
- Rechtsgrundlage
Entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs stützt sich die neue Verordnung nun auf Artikel 133 (gemeinsame Handelspolitik) und Artikel 175 Absatz 1 (Umweltschutz) des EGVertrags.
- Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag fällt nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Er steht voll und ganz im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da seine Ziele nicht von den Mitgliedstaaten erreicht werden können, denn um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt, ist ein harmonisiertes Vorgehen notwendig.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er auf den Erfahrungen mit der bisherigen Regelung basiert, die nur dort geändert wird, wo es für ordnungsgemäße Abläufe erforderlich und angebracht ist.
Der Verwaltungsaufwand soll minimiert werden, ohne dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beeinträchtigt wird.
- Wahl des Instruments
Da es sich auch bei der zu ersetzenden Rechtsvorschrift um eine Verordnung handelt, ist dies das am besten geeignete Instrument.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt, abgesehen von einem begrenzten zusätzlichen Personalbedarf für die Bewältigung der Arbeit, die die vorgeschlagenen Änderungen für die Rolle der Kommission im Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung nach sich ziehen (vgl. beigefügter Finanzbogen).
5. Weitere Angaben
- Einzelerläuterung zum Vorschlag
Die vorgeschlagene Verordnung soll die bisherige ersetzen, doch die meisten Bestimmungen und die Struktur (einschließlich der Artikelnummerierung) bleiben unverändert. Im Folgenden wird der Inhalt des Verordnungsvorschlags zusammengefasst.
Artikel 1
In diesem Artikel werden die Ziele der Verordnung beschrieben, die mit den Zielen des Übereinkommens im Einklang stehen.
Artikel 2
Dieser Artikel betrifft den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Ausnahmen entsprechen im Großen und Ganzen denen des Übereinkommens, wobei unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften einige Klärungen vorgenommen wurden.
Artikel 3
Artikel 3 enthält die Begriffsbestimmungen, einschließlich der aus dem Übereinkommen übernommenen Begriffsbestimmungen mit den notwendigen Anpassungen.
Eine Reihe von Begriffsbestimmungen der bisherigen Verordnung wurden geändert:
- - Die Definition des Begriffs "Exporteur" wurde überarbeitet, um die erwähnten Durchsetzungsprobleme besser angehen zu können.
- - Die Definition des Begriffs "Zubereitung" wurde überarbeitet, und in den Artikeln 7, 9 und 13 sowie in Artikel 14 Absatz 1 wurde präzisiert, inwieweit diese Bestimmungen für Zubereitungen gelten.
- - Die Definitionen der Begriffe "dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien", "Vertragsparteien des Übereinkommen" und "Vertragsparteien" wurden angepasst, um dem Inkrafttreten des Übereinkommens Rechnung zu tragen.
- - Die Definitionen der Begriffe "Übereinkommen", "PIC-Verfahren", "Konferenz der Vertragsparteien", "Chemikalienprüfungsausschuss", "Sekretariat" und "Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses" sind nicht unbedingt erforderlich und werden eingeführt, wenn die Begriffe in den Bestimmungen zum ersten Mal verwendet werden.
Artikel 4
Der Wortlaut dieses Artikels über die bezeichneten nationalen Behörden steht mit dem des Übereinkommens im Einklang und ist im Wesentlichen unverändert.
Artikel 5
Dieser Artikel betrifft die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen, einschließlich der Rolle der Kommission als gemeinsame bezeichnete Behörde für die Gemeinschaft.
Artikel 6
In diesem Artikel wird festgelegt, welche Chemikalien der Ausfuhrnotifikation unterliegen, welche Kandidaten für die PIC-Notifikation sind und welche dem PIC-Verfahren unterliegen.
Artikel 7
In Artikel 7 wird das Ausfuhrnotifikationsverfahren festgelegt. Es gilt für alle Ausfuhren von Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 des Verordnungsvorschlags aufgeführt sind. In der Notifikation sind die in Anhang III genannten Informationen aufzuführen. Die Kommission wird die zentrale Aufgabe haben, die Notifikationen an die Einfuhrländer zu schicken.
Außerdem wird es in der EDEXIM-Datenbank der Kommission weiterhin ein zentrales Register der Notifikationen geben. Die einzige bedeutende Änderung ist, wie bereits erwähnt, die Einführung eindeutiger Codenummern für überprüfte und als vollständig anerkannte Ausfuhrnotifikationen, die den Exporteuren mitgeteilt werden, damit sie diese in ihren Ausfuhranmeldungen angeben können.
Artikel 8
In diesem Artikel ist das Verfahren für Ausfuhrnotifikationen aus Drittländern beschrieben.
Artikel 9
Artikel 9 regelt die jährliche Berichterstattung über die Mengen der Chemikalien gemäß Anhang I, die gehandelt werden.
Artikel 10
Dieser Artikel sieht vor, dass die Kommission dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen gemäß Anhang II übermittelt, wenn eine Chemikalie nach unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Kandidat für die PIC-Notifikation ist.
Die Mitgliedstaaten können mit dem Gemeinschaftsrecht kompatible einzelstaatliche Regulierungsmaßnahmen notifizieren. Die Kommission kann diese Maßnahmen nach einem Konsultationsverfahren unter Beteiligung aller anderen Mitgliedstaaten dem Sekretariat des Übereinkommens vorlegen.
Artikel 11
Wenn eine Chemikalie verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, aber nicht Kandidat für die PIC-Notifikation nach Artikel 10 ist, informiert die Kommission das PICSekretariat im Rahmen der Informationsaustauschbestimmungen des Übereinkommens über die einschlägigen Regulierungsmaßnahmen.
Artikel 12
Artikel 12 betrifft Verpflichtungen bezüglich der Einfuhr von Chemikalien und regelt den Umgang mit den Dokumenten zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses für PICChemikalien unter Berücksichtigung der Einfuhrentscheidungen der Kommission für die betreffenden Chemikalien.
Artikel 13
In diesem Artikel werden die nicht die Ausfuhrnotifikation betreffenden Verpflichtungen bei Ausfuhren festgelegt. Hierbei gibt es im Wesentlichen zwei Elemente.
Das erste betrifft hauptsächlich die Verfahren für PIC-Chemikalien (die in Anhang I Teil 3 aufgeführt sind), wobei sichergestellt werden muss, dass die Einfuhrentscheidungen der einführenden Vertragsparteien eingehalten werden. Das Grundprinzip, das weit über das Übereinkommen hinaus geht, besteht darin, dass derartige Chemikalien nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes ausgeführt werden dürfen. Dies gilt auch für alle Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, aber keine PIC-Chemikalien sind. Aus den in Abschnitt 3 erläuterten Gründen wird vorgeschlagen, dass die Ausfuhren unter bestimmten Bedingungen in begrenztem Maße vorübergehend (bis zum Eintreffen einer Antwort) auch dann stattfinden können, wenn das Einfuhrland nicht antwortet. Außerdem wird vorgeschlagen, dass bei Ausfuhren in OECD-Länder unter bestimmten Bedingungen auf die Erfüllung der Verpflichtung verzichtet werden kann. Ein weiterer Vorschlag sieht vor, dass die Gültigkeit der eingeholten Zustimmungen und der gewährten Ausnahmeregelungen regelmäßig überprüft werden sollte. Die ausdrückliche Zustimmung ist über die DNA des ausführenden Mitgliedstaats zu beantragen und einzuholen. Aus den in Abschnitt 3 erläuterten Gründen wird jedoch vorgeschlagen, dass alle Anträge, auch die auf Erneuerung, über die Kommission laufen sollten, die die Informationen in die EDEXIM-Datenbank einstellt.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die erforderlichen Ressourcen bereit gestellt werden.
Bei dem zweiten Element geht es um Verpflichtungen allgemeinerer Art. Zum Beispiel werden bestimmte Mindestnormen für die Verwendungsdauer ausgeführter Chemikalien, die Reinheitsanforderungen an Pestizide sowie deren Verpackung, Lagerung und Stabilität festgelegt, um Risiken bei der Verwendung der Chemikalien in Entwicklungsländern zu minimieren.
Artikel 14
Mit Artikel 14 wird das in Artikel 7 festgelegte Ausfuhrnotifikationsverfahren auf bestimmte Artikel ausgeweitet. Er sieht außerdem vor, dass bestimmte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Gemeinschaft verboten ist, nicht ausgeführt werden dürfen. Diese Chemikalien und Artikel sind in Anhang V aufgeführt.
Artikel 15
Dieser Artikel betrifft Informationen über die Durchfuhr von PIC-Chemikalien. Die Angaben zu den einführenden Vertragsparteien, die Informationen über die Durchfuhr verlangen, und die Art der betreffenden Informationen werden in Anhang VI festgelegt, sobald sie vorliegen.
Artikel 16
In Artikel 16 ist festgelegt, welche Informationen bei der Ausfuhr von Chemikalien mitzuliefern sind. Unbeschadet der Auflagen des Einfuhrlandes und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen müssen alle zur Ausfuhr bestimmten gefährlichen Chemikalien den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen unterliegen und ein Sicherheitsdatenblatt gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mitführen. Die Informationen sind, soweit möglich, in der/den wichtigsten Sprache(n) des Einfuhrlandes anzugeben.
Artikel 17
Artikel 17 betrifft die Rolle der Zollbehörden der Mitgliedstaaten in der vorgeschlagenen Verordnung.
Es wird vorgeschlagen, die Zollkontrollen zu intensivieren und zu erleichtern, indem vorgeschrieben wird, dass die Exporteure in ihren Ausfuhranmeldungen besondere Codenummern angeben müssen, die sich auf ihre Ausfuhrnotifikationen und die eingeholten ausdrücklichen Zustimmungen bzw. Ausnahmeregelungen beziehen. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Artikeln 7 und 13 enthalten, die vorsehen, dass den Exporteuren diese Codenummern zuteilt werden.
Artikel 18
Dies ist eine Standardbestimmung über Sanktionen im Falle von Verstößen.
Artikel 19
In Artikel 19 werden die Bestimmungen des Übereinkommens über den Informationsaustausch übernommen, die nun aber auf alle Länder ausgeweitet werden. Außerdem wird festgelegt, welche Art von Informationen für diese Zwecke nicht vertraulich zu behandeln sind.
Artikel 20
Dieser Artikel betrifft technische Hilfe für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen.
Artikel 21
Artikel 21 regelt die Überwachung und Berichterstattung in der Gemeinschaft über die Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung.
Artikel 22
In Artikel 22 sind die Verfahren für die Aktualisierung aller Anhänge beschrieben. In Anbetracht der jüngsten Änderungen bei den Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse7 erfolgen weitere Aufnahmen in Anhang I nicht mehr nach dem derzeitigen Regelungsverfahren, sondern nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle. Es wird vorgeschlagen, dass dasselbe Verfahren auch für die Aufnahme von persistenten organischen Schadstoffen in Anhang V gelten sollte.
Artikel 23
Dieser Artikel sieht vor, dass technische Leitfäden erstellt werden, die die Umsetzung der Verordnung erleichtern sollen. Die bisherige Verordnung sah ähnliche Unterlagen vor. Zu den nun vorgesehenen Unterlagen gehören Leitfäden für die mit der Kontrolle von Aus- und Einfuhren befassten Behörden, wie die Zollbehörden.
Artikel 24
Dieser Artikel betrifft die Verfahren, die der nach Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates eingesetzte Ausschuss anzuwenden hat. Diese Bestimmungen wurden auch im Einklang mit den geänderten Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angepasst.
Artikel 25 und 26
Artikel 25 regelt die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 in anderen Rechtsvorschriften; Artikel 26 betrifft das Inkrafttreten der vorgeschlagenen neuen Verordnung. Für das Inkrafttreten der Bestimmungen des Artikels 17 über die obligatorische Verwendung von Codenummern in Ausfuhrnotifikationen ist ein kurzer Übergangszeitraum von drei Monaten vorgesehen.
Anhänge
In Anhang I der Verordnung sind die den verschiedenen Verfahren unterliegenden Chemikalien
aufgeführt; der Anhang basiert auf dem der Verordnung (EG) Nr. 3004/2003 mit den
durch die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1213/2003, 775/2004 und 777/2006 vorgenommenen
Änderungen.
In Anhang II ist festgelegt, welche Informationen die Kommission übermitteln muss, wenn
sie unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 notifiziert.
In Anhang III sind die Informationen aufgeführt, die ein Exporteur in einer Ausfuhrnotifikation
gemäß Artikel 7 angeben muss. Hier wurden gewisse Präzisierungen vorgenommen.
In Anhang IV sind die Informationen angegeben, die gemäß Artikel 9 über den Handel mit
den in Anhang I aufgeführten Chemikalien zu übermitteln sind. Die anzugebenden Mengen
wurden präzisiert.
Anhang V enthält ein Verzeichnis der Chemikalien und Artikel, die gemäß Artikel 14
Absatz 2 nicht ausgeführt werden dürfen.
In Anhang VI sind die Vertragsparteien aufgeführt, die Informationen über die Durchfuhr von
PIC-Chemikalien verlangen (vgl. Artikel 15).
13 Drucksache 909/06 (PDF)
2006/0246 (COD)
Vorschlag für eine
Verordnung DES Europäischen parlaments UND DES Rates
über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
DAS Europäische Parlament UND DER RAT DER Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission8,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien11 wurde das
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach
Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen
Handel, nachstehend "das Übereinkommen" genannt, das am 24. Februar 2004 in
Kraft getreten ist, umgesetzt und die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 vom 23. Juli 1992
betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien12 ersetzt.
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Urteil vom
10. Januar 2006 in der Rechtssache C-178/03 (Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union)13 die
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 für nichtig erklärt, da sie sich nur auf Artikel 175 Absatz 1
EG-Vertrag stützt, und hat entschieden, dass sowohl Artikel 133 als auch Artikel 175
Absatz 1 als Rechtsgrundlage heranzuziehen sind. Der Gerichtshof entschied jedoch auch,
die Wirkungen der Verordnung aufrechtzuerhalten, bis binnen angemessener Frist eine neue,
auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung erlassen wird. Das bedeutet auch,
8
9
10
11 ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der
Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 9).
12 ABl. L 251 vom 29.8.1992, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2002 der
Kommission (ABl. L 52 vom 22.2.2002, S. 1).
13 Noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.
Drucksache 909/06 (PDF) 14
dass Verpflichtungen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 erfüllt wurden,
nicht noch einmal erfüllt werden müssen.
(3) Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 21 der
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 einen Bericht über die bisherige Umsetzung der Verordnung
(EG) Nr. 304/0314 übermittelt. Die Verfahren haben im Allgemeinen gut funktioniert.
Dem Bericht zufolge sind jedoch einige technische Änderungen erforderlich, die mit dieser
Verordnung vorgenommen werden sollen.
(4) Damit die Umwelt und die Öffentlichkeit in den einführenden Ländern mindestens so gut
geschützt werden, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 vorgesehen, müssen einige
Vorschriften über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgehen, denn gemäß
Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens können die Vertragsparteien Maßnahmen treffen,
die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die in dem
Übereinkommen verlangten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem
Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen.
(5) Für die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen ist es wichtig, dass eine einzige
Stelle für die Kontakte der Gemeinschaft mit dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien
des Übereinkommens sowie mit sonstigen Ländern zuständig ist. Die Kommission sollte die
Funktion dieser Kontaktstelle übernehmen.
(6) Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder
strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifikationsverfahren
gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien - ob in Form der Stoffe
selbst oder bei ihrer Verwendung in Zubereitungen -, die die Gemeinschaft als
Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pestiziden oder als Industriechemikalien zur
Verwendung durch Fachleute oder durch die Öffentlichkeit verboten oder strengen
Beschränkungen unterworfen hat, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation
gelten wie für diese Chemikalien, wenn sie in einer oder beiden der im Übereinkommen
festgelegten Verwendungskategorien, d. h. für die Verwendung als Pestizide oder als
Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber
hinaus sollten auch für die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien
dieselben Vorschriften gelten. Dieses Verfahren der Ausfuhrnotifikation sollte für die
Ausfuhren aus der Gemeinschaft in alle Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob
diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Verfahren anwenden. Die
Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses
Verfahren zu decken.
(7) Exporteure und Importeure sollten verpflichtet sein, Informationen über die Mengen der im
internationalen Handel befindlichen und unter diese Verordnung fallenden Chemikalien zu
erteilen, damit die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verordnung überwacht und
bewertet werden können.
(8) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats, die zu einem Verbot
oder zur strengen Beschränkung der Verwendung von Chemikalien führen, sollten von der
Kommission an das Sekretariat des Übereinkommens im Hinblick auf eine Aufnahme der
betreffenden Chemikalien in das internationale PIC-Verfahren notifiziert werden, sofern die
einschlägigen Kriterien des Übereinkommens erfüllt sind. Erforderlichenfalls sollten
zusätzliche Informationen zur Begründung solcher Notifikationen eingeholt werden.
14 XXX
15 Drucksache 909/06 (PDF)
(9) Sind Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats aufgrund der Kriterien
nicht zu notifizieren, sollten dem Sekretariat des Übereinkommens und anderen Vertragsparteien
des Übereinkommens im Interesse eines guten Informationsaustauschs dennoch
Angaben über die betreffenden Rechtsvorschriften übermittelt werden.
(10) Es muss ferner sichergestellt werden, dass die Gemeinschaft Entscheidungen über die
Einfuhr von dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien in die Gemeinschaft
trifft. Diese Entscheidungen sollten sich auf geltende Gemeinschaftsvorschriften
stützen und Verboten oder strengen Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten Rechnung
tragen. Änderungen des Gemeinschaftsrechts sollten erfolgen, wenn dies gerechtfertigt ist.
(11) Es sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten und Exporteure Kenntnis von den
Entscheidungen einführender Länder über Chemikalien erhalten, die dem internationalen
PIC-Verfahren unterliegen, und dass die Exporteure sich an diese Entscheidungen halten.
Um zu vermeiden, dass es zu unerwünschten Ausfuhren kommt, sollten Chemikalien, die in
der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die Kriterien
des Übereinkommens erfüllen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen, nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des einführenden Landes ausgeführt werden, und zwar
unabhängig davon, ob es sich bei dem Land um eine Vertragspartei des Übereinkommens
handelt oder nicht. Gleichzeitig empfiehlt es sich, bei der Ausfuhr bestimmter Chemikalien
in OECD-Länder unter bestimmten Bedingungen auf die Erfüllung dieser Verpflichtung zu
verzichten. Außerdem ist für den Fall, dass trotz angemessener Bemühungen keine Antwort
vom einführenden Land eingeht, ein geeignetes Verfahren für eine vorübergehende Ausfuhr
vorzusehen. In solchen Fällen sowie in Fällen, in denen eine ausdrückliche Zustimmung
eingeholt wird, ist eine regelmäßige Überprüfung erforderlich.
(12) Ferner ist es wichtig, dass alle ausgeführten Chemikalien eine angemessene Haltbarkeitsdauer
haben, damit sie wirksam und sicher verwendet werden können. Insbesondere bei
Pestiziden und vor allem bei ihrer Ausfuhr in Entwicklungsländer ist es notwendig, dass
Informationen über ordnungsgemäße Lagerbedingungen erteilt werden und durch
angemessene Verpackungen und Behältergrößen vermieden wird, dass veraltete Bestände
übrig bleiben.
(13) Das Übereinkommen gilt nicht für Chemikalien enthaltende Artikel. Dennoch sollten die
Ausfuhrnotifikationsbestimmungen auch für Artikel gelten, die Chemikalien enthalten, die
unter Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen freigesetzt werden könnten und die in
der Gemeinschaft in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien
verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen oder unter das
internationale PIC-Verfahren fallen. Zudem sollten bestimmte Chemikalien und Artikel, die
spezifische Chemikalien enthalten, die nicht unter das Übereinkommen fallen, aber
besonderen Anlass zu Bedenken geben, überhaupt nicht ausgeführt werden.
(14) Nach dem Übereinkommen sollten Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien, die
dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, den Vertragsparteien des Übereinkommens
auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
(15) Für alle gefährlichen Chemikalien, die zur Ausfuhr in Vertragsparteien und sonstige Länder
bestimmt sind, sollten die Gemeinschaftsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung
sowie sonstige Sicherheitsinformationen gelten, es sei denn, diese Bestimmungen
stehen im Widerspruch zu spezifischen Anforderungen des einführenden Landes, wobei die
einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind.
Drucksache 909/06 (PDF) 16
(16) Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften
Behörden - zum Beispiel Zollbehörden - bestimmen, die für die Kontrolle der Ein- und
Ausfuhren von unter diese Verordnung fallenden Chemikalien verantwortlich sind. Die
Kommission und die Mitgliedstaaten spielen hierbei eine zentrale Rolle und sollten bei ihren
Tätigkeiten gezielt und koordiniert vorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Fall von
Verstößen für geeignete Sanktionen sorgen. Um die Zollkontrollen zu erleichtern und
sowohl bei den Exporteuren als auch bei den Behörden den Verwaltungsaufwand
abzubauen, wird zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften ein System von Codes
eingerichtet, das bei den Zollanmeldungen zu verwenden ist. Damit sich alle
Vertragsparteien auf dieses System einstellen können, bevor es Pflicht wird, ist eine kurze
Übergangszeit vorzusehen.
(17) Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollten im Interesse eines
verständigen Umgangs mit Chemikalien gefördert werden, und zwar unabhängig davon, ob
die betreffenden Drittländer Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht. Die
Kommission und die Mitgliedstaaten sollten auf direktem Weg oder aber indirekt über die
Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen insbesondere die
technische Hilfe an Entwicklungsländer und an Länder mit im Übergang befindlichen
Wirtschaftssystemen fördern, um den betreffenden Ländern die Umsetzung des
Übereinkommens zu ermöglichen.
(18) Um die Wirksamkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollten sie regelmäßig überwacht
werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen Berichte
an die Kommission übermitteln, die ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat
regelmäßig Bericht erstatten sollte.
(19) Es sollten technische Leitfäden erstellt werden, die den zuständigen Behörden,
einschließlich Zollbehörden, die Anwendung der Verordnung erleichtern sollen.
(20) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die
Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse15 erlassen werden.
(21) Der Kommission sollten insbesondere Befugnisse zur Verabschiedung von Maßnahmen
übertragen werden, mit denen weitere Chemikalien in Anhang I sowie der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates16 unterliegende Chemikalien in
Anhang V aufgenommen werden. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind
und die Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher
Bestimmungen zum Ziel haben, sollten sie nach dem in Artikel 5a des Beschlusses
1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden -
15 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 2006/512/EG (ABl. L 200 vom
22.7.2006, S. 11).
16 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.
17 Drucksache 909/06 (PDF)
HABEN Folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Ziele
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:
a) Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen
Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie
Pestizide im internationalen Handel, nachstehend "das Übereinkommen" genannt;
b) Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen
Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien, um die
menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren;
c) Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung dieser Chemikalien.
Diese Ziele werden erreicht durch einen leichteren Austausch von Informationen über die
Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses
über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an
die Vertragsparteien des Übereinkommens und sonstige Länder.
(2) Neben den Zielen nach Absatz 1 soll mit dieser Verordnung auch gewährleistet werden,
dass die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates17 und in der Richtlinie 1999/45/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates18 festgelegten Bestimmungen für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch oder Umwelt gefährlichen Chemikalien,
die in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, auch dann gelten,
wenn solche Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine Vertragspartei oder ein sonstiges
Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu
etwaigen spezifischen Auflagen der Vertragspartei oder des sonstigen Landes.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
a) bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung, nachstehend "PIC-Verfahren" genannt, des
Übereinkommens unterliegen,
b) bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem
Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;
c) ausgeführte Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
17 ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.
18 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.
Drucksache 909/06 (PDF) 18
a) Suchtstoffe und psychotrope Substanzen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates19 fallen;
b) radioaktive Materialien und Stoffe, die unter die Richtlinie 96/29/Euratom des
Rates20 fallen;
c) Abfälle, die unter die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates21 und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates22 fallen;
d) chemische Waffen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates23 fallen;
e) Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, die unter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates24 fallen;
f) Futtermittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen
Parlament und des Rates25 fallen, dazu gehören auch Zusatzstoffe, verarbeitet,
teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind;
g) genetisch veränderte Organismen, die unter die Richtlinie 2001/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates26 fallen;
h) Arzneispezialitäten und Tierarzneimittel, die unter die Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates27 und die Richtlinie 2001/82/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates28 fallen, soweit sie nicht unter Artikel 3
Nummer 4 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung fallen;
i) Chemikalien, die für Forschungs- oder Analysezwecke eingeführt werden und
aufgrund der geringen Mengen, die in keinem Fall mehr als 10 kg betragen dürfen,
keine Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben dürften.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Chemikalie" ist ein Stoff im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, der entweder allein
oder in einer Zubereitung vorliegt, oder eine Zubereitung, wobei dieser Stoff bzw.
diese Zubereitung entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, mit
Ausnahme von lebenden Organismen, und der zu einer der folgenden Kategorien
gehört:
a) Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen;
19 ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.
20 ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
21 ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
22 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.
23 ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.
24 ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23.
25 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
26 ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
27 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
28 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
19 Drucksache 909/06 (PDF)
b) Industriechemikalien.
2. "Zubereitung" ist ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehreren Stoffen.
3. "Artikel" ist ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in
diesem bestimmten Produkt nach den Gemeinschaftsvorschriften verboten ist oder
strengen Beschränkungen unterliegt.
4. "Pestizide" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:
a) als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter die Richtlinie
91/414/EWG des Rates29 fallen;
b) sonstige Pestizide, wie Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates30 fallen, und wie Desinfektionsmittel,
Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und
2001/83/EG fallen.
5. "Industriechemikalien" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:
a) Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute;
b) Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit.
6. Der "Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien,
die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien
verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PICVerfahren
unterliegende Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind.
7. "Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind", sind sämtliche
Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat in einer oder
mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen.
Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien verboten
sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt.
8. Dem "PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in
Anlage III des Übereinkommens und in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung
aufgeführt sind.
9. "Verbotene Chemikalien" sind entweder
a) Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder
mehrerer Kategorien oder Unterkategorien aus Gesundheits- oder
Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft verboten ist; oder
b) Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert
worden ist oder die die Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen
oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-,
29 ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
30 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
Drucksache 909/06 (PDF) 20
Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei
erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind.
10. "Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien" sind entweder
a) Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien
oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder
Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten,
für bestimmte Verwendungen jedoch erlaubt ist, oder
b) Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung
verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Gemeinschaft vom
Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem
Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen
hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind.
11. "Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen
Beschränkungen unterliegen", sind Chemikalien, die aufgrund nationaler
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten sind oder strengen Beschränkungen
unterliegen.
12. "Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften" sind Rechtsvorschriften mit dem Ziel
eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie.
13. "Sehr gefährliche Pestizidformulierungen" sind zur Verwendung als Pestizid
formulierte Chemikalien, die unter Anwendungsbedingungen nach ein- oder
mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf
Gesundheit oder Umwelt haben.
14. "Ausfuhr" ist
a) die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die
Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag erfüllen;
b) die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 23
Absatz 2 EG-Vertrag nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren
als dem Durchfuhrverfahren befinden.
15. "Einfuhr" ist das Verbringen von Chemikalien in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
die sich in einem anderen Zollverfahren als dem Durchfuhrverfahren befinden.
16. "Exporteur" ist jede der folgenden Personen, unabhängig davon, ob es sich um
natürliche oder juristische Personen handelt:
a) die Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die
Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des
Empfängers in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die
befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Chemikalie aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden;
21 Drucksache 909/06 (PDF)
b) in Fällen, in denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder der
Vertragspartner nicht im eigenen Namen handelt, die Person, die befugt ist,
über die Verbringung der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu
entscheiden;
c) in Fällen, in denen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die
Chemikalien einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person
zustehen, der in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartner.
17. "Importeur" ist jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der
Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft Empfänger der Chemikalie ist.
18. "Vertragspartei des Übereinkommens" oder "Vertragspartei" ist ein Staat oder eine
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch
das Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft
ist.
19. "Sonstige Länder" sind alle Länder, die nicht Vertragsparteien sind.
Artikel 4
Bezeichnete nationale Behörden
Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden zur Wahrnehmung der nach dieser
Verordnung erforderlichen Verwaltungsaufgaben, nachstehend "bezeichnete nationale Behörde"
bzw. "bezeichnete nationale Behörden" genannt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser
Verordnung die bezeichneten Behörden mit.
Artikel 5
Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen
(1) Die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen fällt in die gemeinsame
Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der
technischen Hilfe, des Informationsaustauschs und in Fragen der Konfliktbeilegung sowie
bei der Beteiligung in Nebenorganen und an Abstimmungen.
(2) Was die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen betrifft, wird die Kommission
bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens im
Zusammenhang mit dem PIC-Verfahren und der Ausfuhrnotifikation als gemeinsame
bezeichnete Behörde im Namen aller bezeichneten nationalen Behörden tätig; sie arbeitet
dabei eng mit den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und
berät sich mit ihnen.
Die Kommission ist insbesondere für Folgendes verantwortlich:
a) die Übermittlung der Gemeinschafts-Ausfuhrnotifikationen an die Vertragsparteien
und sonstigen Länder gemäß Artikel 7;
Drucksache 909/06 (PDF) 22
b) die Vorlage der Notifikationen von einschlägigen unmittelbar geltenden
Rechtsvorschriften beim Sekretariat des Übereinkommens, nachstehend "das
Sekretariat" genannt, gemäß Artikel 10;
c) die Übermittlung von Informationen über sonstige unmittelbar geltende
Rechtsvorschriften, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, gemäß
Artikel 11;
d) sowie die Entgegennahme von Informationen vom Sekretariat ganz allgemein.
Die Kommission unterbreitet dem Sekretariat ferner die Antworten der Gemeinschaft auf
die Anmeldungen der Einfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß
Artikel 12.
Die Kommission koordiniert außerdem alle Beiträge der Gemeinschaft zu technischen
Fragen, die Folgendes betreffen:
a) das Übereinkommen;
b) Vorbereitung der mit Artikel 18 des Übereinkommens eingesetzten Konferenz der
Vertragsparteien, nachstehend "Konferenz der Vertragsparteien" genannt;
c) den mit Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens eingesetzten Chemikalienprüfungsausschuss,
nachstehend "Chemikalienprüfungsausschuss" genannt;
d) andere Nebenorgane.
Gegebenenfalls wird ein Netz von Bericht erstattenden Mitgliedstaaten geschaffen mit dem
Ziel, technische Unterlagen wie die Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses
nach Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens, nachstehend "Dokument zur
Unterstützung des Entscheidungsprozesses" genannt, auszuarbeiten.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gemeinschaft in den
verschiedenen Gremien zur Durchführung des Übereinkommens angemessen vertreten ist.
Artikel 6
Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind
und die dem PIC-Verfahren unterliegen
(1) Die Chemikalien, die hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation, der PIC-Notifikation bzw. des
PIC-Verfahrens unter diese Verordnung fallen, sind in Anhang I aufgeführt.
(2) Die in Anhang I aufgeführten Chemikalien können in eine oder mehrere der drei in den
Teilen 1, 2 und 3 des genannten Anhangs enthaltenen Chemikaliengruppen fallen.
Die in Teil 1 des genannten Anhangs aufgeführten Chemikalien unterliegen der
Ausfuhrnotifikation des Artikels 7; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die
Stoffe, über die Verwendungskategorie und/oder Unterkategorie, für die der Stoff
Beschränkungen unterliegt, über die Art der Beschränkung und gegebenenfalls zusätzliche
Informationen, insbesondere über Ausnahmen von der Verpflichtung zur
Ausfuhrnotifikation.
23 Drucksache 909/06 (PDF)
Die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren
der Ausfuhrnotifikation gemäß Artikel 7 und sind zusätzlich Kandidaten für die PICNotifikation
gemäß Artikel 10; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe
und die Verwendungskategorie.
Die in Teil 3 des genannten Anhangs aufgeführten Chemikalien unterliegen dem PICVerfahren;
dieser Teil enthält die Angabe der Verwendungskategorie und gegebenenfalls
zusätzliche Informationen, insbesondere über etwaige Anforderungen hinsichtlich der
Ausfuhrnotifikation.
(3) Die in Absatz 2 genannten Listen werden der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich
gemacht.
Artikel 7
Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder
(1) Die Absätze 2 bis 8 gelten für die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Stoffe und für
Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom
Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG
fallen.
(2) Soll eine Chemikalie nach Absatz 1 zum ersten Mal ab dem Zeitpunkt, seit dem sie unter
diese Verordnung fällt, aus der Gemeinschaft in eine Vertragspartei oder ein sonstiges
Land ausgeführt werden, unterrichtet der Exporteur die bezeichnete nationale Behörde des
Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr der
Chemikalie entsprechend. Danach unterrichtet der Exporteur die bezeichnete nationale
Behörde in jedem Kalenderjahr spätestens 15 Tage im Voraus über die jeweils erste
Ausfuhr der Chemikalie. Die Notifikation muss den Anforderungen von Anhang III
entsprechen.
Die bezeichnete nationale Behörde prüft, ob die Informationen den Anforderungen von
Anhang III genügen und leitet die Notifikation des Exporteurs unverzüglich an die
Kommission weiter.
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen
Landes spätestens 15 Tage vor der ersten beabsichtigten Ausfuhr der Chemikalie und
danach vor der jeweils ersten Ausfuhr in jedem folgenden Kalenderjahr entsprechend
unterrichtet werden. Dies gilt unabhängig vom voraussichtlichen Verwendungszweck der
Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in dem einführenden sonstigen Land.
Jede Ausfuhrnotifikation wird mit einer Bezugsnummer in einer Datenbank der
Kommission eingetragen, und die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer für jedes
Kalenderjahr aktualisierten Liste der betreffenden Chemikalien, der einführenden
Vertragsparteien und der einführenden sonstigen Länder, die gegebenenfalls an die
bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt wird.
(3) Erhält die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand der Notifikation keine
Bestätigung der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes über
den Eingang der ersten nach Aufnahme der Chemikalie in Anhang I Teil 1 erfolgten
Ausfuhrnotifikation, so schickt sie eine zweite Notifikation. Die Kommission bemüht sich
Drucksache 909/06 (PDF) 24
in angemessener Weise sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der einführenden
Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die zweite Notifikation erhält.
(4) Eine erneute Ausfuhrnotifikation nach Absatz 2 ist für Ausfuhren erforderlich, die
erfolgen, nachdem die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über das Inverkehrbringen, die
Verwendung oder Kennzeichnung der betreffenden Stoffe geändert wurden oder wenn sich
die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung so ändert, dass sich dies auf ihre
Kennzeichnung auswirkt. Die erneute Notifikation muss den Anforderungen von
Anhang III entsprechen und den Hinweis erhalten, dass es sich um eine Revision einer
früheren Notifikation handelt.
(5) Erfolgt die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation, in der Verzögerungen eine
Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei
bzw. dem einführenden sonstigen Land verursachen könnten, so kann in Absprache mit der
Kommission nach Ermessen der bezeichneten nationalen Behörde ganz oder teilweise auf
die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 verzichtet werden.
(6) Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen, wenn
a) die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird;
b) das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens dem Sekretariat
gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mitgeteilt hat, ob es der Einfuhr der
Chemikalie zustimmt oder nicht;
c) die Kommission diese Informationen vom Sekretariat erhalten und an die
Mitgliedstaaten weitergeleitet hat.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens,
beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise, ausdrücklich
die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien
verlangt.
Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen ebenfalls, wenn
a) die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden
sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifikation vor Ausfuhr der Chemikalie
verzichtet hat;
b) die Kommission vom Sekretariat oder der zuständigen Behörde der einführenden
Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden
Informationen erhalten, an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und im Internet
veröffentlicht hat.
(7) Die Kommission, die zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten
und die Exporteure übermitteln den einführenden Vertragsparteien und den einführenden
sonstigen Ländern auf Anfrage zusätzliche Informationen über die ausgeführten
Chemikalien.
(8) Die Mitgliedstaaten können die Exporteure für jede Ausfuhrnotifikation zur Entrichtung
einer Verwaltungsgebühr in Höhe der Kosten verpflichten, die durch die Verfahren im
Zusammenhang mit den Absätzen 2, 3 und 4 anfallen.
25 Drucksache 909/06 (PDF)
Artikel 8
Ausfuhrnotifikationen von Vertragsparteien und sonstigen Ländern
(1) Ausfuhrnotifikationen, die die Kommission von der bezeichneten nationalen Behörde einer
Vertragspartei oder eines sonstigen Landes im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer
Chemikalie in die Gemeinschaft erhält, die im Hinblick auf Herstellung, Verwendung,
Umgang, Verbrauch, Transport und/oder Verkauf gemäß den Rechtsvorschriften der
betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden sonstigen Landes verboten ist oder
strengen Beschränkungen unterliegt, werden in der Datenbank der Kommission auf
elektronischem Weg veröffentlicht.
Die Kommission bestätigt den Eingang der ersten von jeder Vertragspartei oder einem
sonstigen Land für jede Chemikalie vorgelegten Ausfuhrnotifikation.
Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in den diese Chemikalie eingeführt
wird, erhält eine Kopie jeder Notifikation mit allen verfügbaren Informationen. Die
anderen Mitgliedstaaten können auf Anfrage Kopien erhalten.
(2) Erhalten die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf direktem oder
indirektem Weg Ausfuhrnotifikationen von den bezeichneten nationalen Behörden der
Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder, so leiten sie diese
Notifikationen zusammen mit allen verfügbaren Informationen unverzüglich an die
Kommission weiter.
Artikel 9
Informationen über den Handel mit Chemikalien(1) Jeder Exporteur von in Anhang I aufgeführten Stoffen oder von Zubereitungen, die diese
Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe
unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, informiert im ersten
Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde seines Mitgliedstaats über die
Menge der im Vorjahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten
Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Zubereitungen enthaltenen Chemikalien.
Diese Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher
Importeure, an die während des betreffenden Zeitraums geliefert wurde.
Jeder Importeur in der Gemeinschaft stellt für die in die Gemeinschaft eingeführten
Mengen die gleichen Informationen zur Verfügung.
(2) Der Exporteur oder der Importeur stellt auf Verlangen der Kommission oder der
bezeichneten nationalen Behörde zusätzliche Informationen über Chemikalien zur
Verfügung, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich die zusammengestellten
Informationen gemäß Anhang IV. Die Kommission fasst diese Informationen auf
Gemeinschaftsebene zusammen und stellt der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen
Angaben in ihrer Datenbank über das Internet zur Verfügung.
Drucksache 909/06 (PDF) 26
Artikel 10
Beteiligung an der Notifikation verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender
Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens
(1) Die Kommission teilt dem Sekretariat schriftlich mit, welche Chemikalien Kandidaten für
die PIC-Notifikation sind.
(2) Wenn weitere Chemikalien zu Kandidaten für die PIC-Notifikation werden und in
Anhang I Teil 2 aufgenommen werden, unterrichtet die Kommission das Sekretariat
entsprechend. Die Notifikation erfolgt so schnell wie möglich nach Erlass der
einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die zum Verbot
oder zur strengen Beschränkung der Verwendung der betreffenden Chemikalie führen,
spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, ab dem die unmittelbar geltenden
Rechtsvorschriften anwendbar sind.
(3) Die Notifikation umfasst alle relevanten Informationen gemäß Anhang II.
(4) Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifikationen berücksichtigt die Kommission,
ob die betreffende Chemikalie bereits in Anhang I Teil 3 aufgeführt ist, in welchem
Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang II erfüllt werden können sowie die
Schwere der mit der Chemikalie verbundenen Risiken, insbesondere für die
Entwicklungsländer.
Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifikation, genügen die Informationen aber
nicht den Anforderungen von Anhang II, so stellen die Exporteure oder Importeure auf
Verlangen der Kommission alle ihnen zugänglichen, relevanten Informationen zur
Verfügung, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen
zur Überwachung von Chemikalien.
(5) Die Kommission teilt dem Sekretariat Änderungen der gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2
notifizierten unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften so schnell wie möglich nach dem
Erlass der neuen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, spätestens jedoch 60 Tage nach
dem Tag, ab dem sie anwendbar sind, schriftlich mit.
Sie übermittelt alle relevanten Informationen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen,
Notifikation gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 nicht vorlagen.
(6) Auf Anfrage einer Vertragspartei oder des Sekretariats legt die Kommission im Rahmen
des Möglichen zusätzliche Informationen über die Chemikalie oder die Rechtsvorschriften
vor.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission auf deren Verlangen erforderlichenfalls
bei der Zusammenstellung dieser Informationen.
(7) Die Kommission leitet Informationen des Sekretariats über Chemikalien, für die von
anderen Vertragsparteien ein Verbot bzw. strenge Beschränkungen notifiziert wurden,
unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter.
Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, ob es notwendig
ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.
27 Drucksache 909/06 (PDF)
(8) Erlässt ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit dem einschlägigen
Gemeinschaftsrecht, um eine Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu
unterwerfen, legt er der Kommission die relevanten Informationen vor. Die Kommission
macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten können
der Kommission und dem Mitgliedstaat, der nationale Rechtsvorschriften vorgelegt hat,
innerhalb von vier Wochen Bemerkungen zu einer etwaigen PIC-Notifikation,
einschließlich einschlägiger Informationen über ihre nationale Rechtslage in Bezug auf die
Chemikalie, übersenden. Nach Prüfung der Bemerkungen unterrichtet der vorlegende
Mitgliedstaat die Kommission darüber, ob diese
- dem Sekretariat gemäß dem vorliegenden Artikel Mitteilung zu machen hat oder
- dem Sekretariat gemäß Artikel 11 Informationen zu liefern hat.
Artikel 11
Dem Sekretariat zu übermittelnde Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen
unterliegende Chemikalien, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind
Ist eine Chemikalie lediglich in Anhang I Teil 1 aufgeführt oder ist seitens eines Mitgliedstaats eine
Unterrichtung nach Artikel 10 Absatz 8 zweiter Gedankenstrich eingegangen, so übermittelt die
Kommission dem Sekretariat Informationen über die einschlägigen Rechtsvorschriften, damit diese
Informationen gegebenenfalls an andere Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet
werden können.
Artikel 12
Verpflichtungen bei der Einfuhr von Chemikalien(1) Die Kommission leitet alle vom Sekretariat übermittelten Dokumente zur Unterstützung
des Entscheidungsprozesses unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter.
Die Kommission trifft nach dem Beratungsverfahren des Artikels 24 Absatz 2 eine
Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der
Gemeinschaft bezüglich der künftigen Einfuhr der betreffenden Chemikalie. Sie teilt diese
Entscheidung dem Sekretariat so bald wie möglich mit, spätestens jedoch neun Monate
nach dem Datum der Versendung der Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses
durch das Sekretariat.
Wird eine Chemikalie durch Gemeinschaftsvorschriften zusätzlichen oder geänderten
Beschränkungen unterworfen, so ändert die Kommission die Einfuhrentscheidung nach
dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 und teilt dem Sekretariat die geänderte
Entscheidung mit.
(2) Im Fall einer Chemikalie, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, berücksichtigt die
Kommission diese Information auf schriftlichen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten
bei ihrer Einfuhrentscheidung.
(3) Eine Einfuhrentscheidung nach Absatz 1 bezieht sich auf die für die Chemikalie im
Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses angegebene(n) Kategorie(n).
Drucksache 909/06 (PDF) 28
(4) Die Kommission fügt der Mitteilung der Einfuhrentscheidung an das Sekretariat eine
Beschreibung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei, auf die sie ihre Entscheidung
stützt.
(5) Jede bezeichnete nationale Behörde in der Gemeinschaft macht ihre Einfuhrentscheidungen
nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
den Betroffenen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugänglich.
(6) Die Kommission prüft gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
unter Berücksichtigung der im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses
enthaltenen Informationen, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für
die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf
Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.
Artikel 13
Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien(1) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten und den Europäischen Industrieverbänden
unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben,
erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen
einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser
Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten auch unverzüglich über Fälle, in
denen keine Antwort einging. Die Kommission teilt den Einfuhrentscheidungen eine
Bezugsnummer zu und speichert alle relevanten Informationen in ihrer Datenbank, die im
Internet öffentlich zugänglich ist, und stellt jedem auf Anfrage die entsprechenden
Informationen zur Verfügung.
(2) Die Kommission reiht jede in Anhang I aufgeführte Chemikalie in die Kombinierte
Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft ein. Die Einreihung der betreffenden
Chemikalien werden bei etwaigen Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten
Systems der Weltzollorganisation oder der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen
Gemeinschaft erforderlichenfalls revidiert.
(3) Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 erhaltenen Antworten an
die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter.
(4) Die Exporteure kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das
Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über die einzelnen Antworten
informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nach.
(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende
Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Suche nach weiteren Informationen,
um die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie zu
vereinfachen.
(6) Die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen, die diese Stoffe
in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die
Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, dürfen nur ausgeführt werden,
wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) der Exporteur hat durch seine bezeichnete nationale Behörde über die Kommission
bzw. durch die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei oder
29 Drucksache 909/06 (PDF)
die zuständige Behörde eines anderen einführenden Landes die ausdrückliche
Zustimmung zur Einfuhr in das betreffende Drittland beantragt und erhalten;
b) bei den in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien wird im neuesten Rundschreiben,
das vom Sekretariat gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, mitgeteilt, dass
die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.
Bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder
bestimmt sind, kann die bezeichnete nationale Behörde des Exporteurs in Absprache mit
der Kommission beschließen, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn
die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in das betreffende OECD-Land dort lizenziert,
registriert oder zugelassen ist, vor kurzem dort verwendet oder dorthin eingeführt wurde
und keine Rechtsvorschriften erlassen wurden, um ihre Verwendung zu verbieten.
Wenn eine ausdrückliche Zustimmung gemäß Buchstabe a beantragt wurde und die
Kommission oder die bezeichnete nationale Behörde des Exporteurs innerhalb von 30
Tagen keine Antwort auf den Antrag erhalten hat, schickt die Kommission ein
Erinnerungsschreiben. Trifft auch innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen keine
Antwort ein, kann die Kommission gegebenenfalls weitere Erinnerungsschreiben schicken.
(7) Die bezeichnete nationale Behörde des Exporteurs kann in Absprache mit der Kommission
beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn trotz aller vertretbaren Bemühungen
innerhalb der folgenden Fristen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche
Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist:
a) 60 Tage, wenn amtliche Nachweise der einführenden Vertragspartei oder des
einführenden sonstigen Landes darüber vorliegen, dass die Chemikalie zum
Zeitpunkt der Einfuhr in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden
sonstigen Land lizenziert, registriert oder zugelassen ist, vor kurzem dort verwendet
oder dorthin eingeführt wurde und keine Rechtsvorschriften erlassen wurden, um
ihre Verwendung zu verbieten;
b) 90 Tage in allen anderen Fällen.
(8) Die Kommission überprüft in Absprache mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Gültigkeit
jeder gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholten ausdrücklichen Zustimmung und jeder
gemäß Artikel 7 gewährten Ausnahmeregelung wie folgt:
a) Für jede gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholte ausdrückliche Zustimmung ist vor
Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Erteilung der Zustimmung eine neue
ausdrückliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, die Zustimmung enthält andere
Bestimmungen;
b) geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß
Absatz 7 Buchstabe a gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von
höchstens zwei Kalenderjahren, nach deren Ablauf eine ausdrückliche Zustimmung
erforderlich ist;
c) geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß
Absatz 7 Buchstabe b gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von
höchstens zwölf Monaten, nach deren Ablauf eine ausdrückliche Zustimmung
erforderlich ist.
Drucksache 909/06 (PDF) 30
In den Fällen der Buchstaben a und b dürfen die Ausfuhren jedoch auch nach Ablauf des
betreffenden Zeitraums fortgesetzt werden, bis eine Antwort auf einen neuen Antrag auf
ausdrückliche Zustimmung eingeht.
Im Fall des Buchstabens c dürfen die Ausfuhren nach Ablauf des betreffenden Zeitraums
fortgesetzt werden, es sei denn, es wird eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt oder die
Bedingungen von Absatz 7 Buchstabe a werden nach einem neuen Antrag auf
ausdrückliche Zustimmung erfüllt.
Alle neuen Anträge erfolgen über die Kommission.
(9) Die Kommission erfasst alle Anträge auf ausdrückliche Zustimmung, alle eingegangenen
Antworten und alle gewährten Ausnahmeregelungen in ihrer Datenbank. Jeder eingeholten
ausdrücklichen Zustimmung bzw. gewährten Ausnahmeregelung wird eine Bezugsnummer
zugeteilt, die mit allen relevanten Informationen über etwaige Bedingungen,
Gültigkeitsdauer usw. aufgeführt wird. Die nicht vertraulichen Informationen sind im
Internet öffentlich zugänglich.
(10) Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor ihrem Verfallsdatum ausgeführt werden,
falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei
denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Exporteur stellt insbesondere
bei Pestiziden sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung
der Behälter die Gefahr der Entstehung von Restbeständen minimiert wird.
(11) Bei der Ausfuhr von Pestiziden stellen die Exporteure sicher, dass das Etikett spezifische
Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen
Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes
enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen
der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.
Artikel 14
Kontrollen bei der Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Chemikalien enthaltenden Artikeln
(1) Artikel, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand
enthalten, oder Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die
unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der
Richtlinie 1999/45/EG fallen, unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne
von Artikel 7.
(2) In Anhang V aufgeführte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der
Gemeinschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist,
dürfen nicht ausgeführt werden.
Artikel 15
Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien
(1) Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die mit den Informationen, die jede
Vertragspartei des Übereinkommens über das Sekretariat beantragen kann, auch
31 Drucksache 909/06 (PDF)
Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien
verlangen, sind in Anhang VI aufgeführt.
(2) Wird eine in Anhang I Teil 3 aufgeführte Chemikalie durch das Hoheitsgebiet einer in
Anhang VI aufgeführten Vertragspartei des Übereinkommens befördert, übermittelt der
Exporteur soweit möglich der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem
er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der ersten Durchfuhr und spätestens acht Tage
vor jeder folgenden Durchfuhr die von der Vertragspartei des Übereinkommens gemäß
Anhang VI verlangten Informationen.
(3) Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats übermittelt der Kommission die vom
Exporteur gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren
zusätzlichen Informationen.
(4) Die Kommission leitet spätestens 15 Tage vor der ersten Durchfuhr und vor jeder
folgenden Durchfuhr die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen zusammen mit allen
verfügbaren zusätzlichen Informationen an die bezeichneten nationalen Behörden der
Vertragsparteien des Übereinkommens weiter, die diese Informationen verlangt haben.
Artikel 16
Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien
(1) Für die Ausfuhr bestimmte Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen,
die in oder gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie
1999/45/EG, der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG sowie sonstiger
spezifischer Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet etwaiger spezifischer Auflagen der einführenden
Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes und unter Berücksichtigung der
einschlägigen internationalen Normen.
(2) Auf dem Etikett der unter Absatz 1 fallenden oder in Anhang I aufgeführten Chemikalien
sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten
nötigenfalls für unterschiedliche Klimazonen anzuführen sind.
(3) Bei der Ausfuhr der Chemikalien im Sinne von Absatz 1 ist ein Sicherheitsdatenblatt
gemäß der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission31 beizufügen. Der Exporteur
übermittelt jedem Importeur ein solches Sicherheitsdatenblatt.
(4) Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen so weit wie
möglich in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des
Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein.
Artikel 17
Verpflichtungen der für die Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, beispielsweise Zollbehörden, die für die
Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind.
31 ABl. L 76 vom 22.3.1991, S. 35.
Drucksache 909/06 (PDF) 32
Die Kommission und die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt und koordiniert, ob die
Exporteure die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.
Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgelegten regelmäßigen
Berichten über die Durchführung der Verfahren Informationen über die diesbezüglichen
Tätigkeiten ihrer Behörden bei.
(2) Die Exporteure geben in Feld 44 des Einheitspapiers mit ihren Ausfuhranmeldungen die
jeweiligen Bezugsnummern gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 13
Absatz 9 an und bestätigen damit die Einhaltung der betreffenden Verpflichtungen.
Artikel 18
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung
fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser
Vorschriften zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen spätestens zwölf Monate nach
der Erlass dieser Verordnung mit, falls sie dies nicht schon vor dem Erlass getan haben. Sie
notifizieren etwaige Änderungen so rasch wie möglich nach deren Erlass.
Artikel 19
Informationsaustausch
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Bereitstellung
wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in
den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Chemikalien, einschließlich
toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen.
Die Kommission sorgt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gegebenenfalls für
a) die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über Rechtsvorschriften, die
für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind, und
b) die Unterrichtung der Vertragsparteien und der sonstigen Länder auf direktem Weg
oder über das Sekretariat über Maßnahmen, die einen oder mehrere Verwendungszwecke
einer Chemikalie wesentlich einschränken.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen im gegenseitigen Einvernehmen
vertrauliche Informationen von anderen Vertragsparteien oder von sonstigen Ländern.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG des Rates32 werden bei der
Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung folgende Angaben nicht als
vertraulich betrachtet:
a) die in Anhang II und Anhang III angegebenen Informationen;
32 ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.
33 Drucksache 909/06 (PDF)
b) die in den Sicherheitsdatenblättern nach Artikel 16 Absatz 3 enthaltenen
Informationen;
c) das Verfallsdatum der Chemikalie;
d) das Herstellungsdatum der Chemikalie;
d) Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in
Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise;
f) die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen
Prüfungen.
Die Kommission fasst die übermittelten Informationen auf der Grundlage der Beiträge der
Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen zusammen.
Artikel 20
Technische Hilfe
Die Kommission und die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der
Förderung technischer Hilfe, einschließlich Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der
Infrastruktur, der Kapazitäten und Fachkenntnisse, die für den ordnungsgemäßen Umgang mit
Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer erforderlich sind, zusammen und tragen dabei
insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang
befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung.
Die technische Hilfe für diese Länder bei der Durchführung des Übereinkommens wird insbesondere
geleistet durch die Bereitstellung technischer Informationen über Chemikalien, die Förderung
des Austauschs von Sachverständigen, die Förderung der Einrichtung bzw. Beibehaltung bezeichneter
nationaler Behörden sowie die Bereitstellung technischen Fachwissens zur Identifizierung
gefährlicher Pestizidformulierungen und zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich aktiv am Informationsnetz für den
Kapazitätenaufbau, das vom zwischenstaatlichen Forum für die Chemikaliensicherheit geschaffen
wurde, beteiligen, indem sie Informationen über Projekte zur Verfügung stellen, die sie unterstützen
oder finanzieren, um den Umgang mit Chemikalien in Entwicklungsländern und Ländern mit im
Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu verbessern.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen ferner die Möglichkeiten zur Unterstützung von
Nichtregierungsorganisationen.
Artikel 21
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig Informationen über das
Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben
über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen.
(2) Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung der ihr nach dieser
Verordnung übertragenen Aufgaben und übernimmt diesen Bericht in einen
zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß
Drucksache 909/06 (PDF) 34
Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt. Eine Zusammenfassung des Berichts wird an
das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet und im Internet veröffentlicht.
(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen erfüllen die Mitgliedstaaten
und die Kommission die einschlägigen Verpflichtungen zum Schutz der
Vertraulichkeit der Angaben und des Eigentumsrechts.
Artikel 22
Aktualisierung der Anhänge
(1) Die Kommission überprüft die Chemikalienliste in Anhang I mindestens einmal jährlich
auf der Grundlage von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts und des Übereinkommens.
(2) Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer unmittelbar geltenden Rechtsvorschrift auf
Gemeinschaftsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die
Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Unterkategorien der Kategorien
"Pestizide" und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die Rechtsvorschrift eine
Chemikalie in einer der Unterkategorien verboten oder strengen Beschränkungen
unterworfen, so wird die Chemikalie in Anhang I Teil 1 aufgenommen.
Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer unmittelbar geltenden Rechtsvorschrift auf
Gemeinschaftsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt und die
betreffende Chemikalie deshalb Kandidat für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 10 ist,
sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Kategorien "Pestizide"
und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die Rechtsvorschrift die Verwendung
einer Chemikalie in einer der Kategorien verboten oder strengen Beschränkungen
unterworfen, so wird die Chemikalie auch in Anhang I Teil 2 aufgenommen.
(3) Die Kommission beschließt die Aufnahme von Chemikalien in Anhang I oder
gegebenenfalls eine Änderung eines Eintrags ohne unnötige Verzögerungen.
(4) Die Entscheidung, ob eine Chemikalie infolge von Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene
gemäß Absatz 2 in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 aufgenommen wird, erfolgt
nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
Für die Aufnahme von Chemikalien, die der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates33 unterliegen, in Anhang V gilt dasselbe Verfahren.
Alle anderen Änderungen von Anhang I, einschließlich Änderungen bereits vorhandener
Einträge, Änderungen der Anhänge II, III, IV und VI sowie Änderungen bereits
vorhandener Einträge in Anhang V werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 23
Technische Leitfäden
Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren technische
Leitfäden, um die praktische Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.
33 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.
35 Drucksache 909/06 (PDF)
Diese technischen Leitfäden werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union
veröffentlicht.
Artikel 24
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten
Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses
1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und
Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 25
Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003
Bezugnahmen auf die Verordnung (EC) Nr. 304/2003 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Verordnung.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft.
Artikel 17 Absatz 2 gilt jedoch erst ab [1. November 2007].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
Drucksache 909/06 (PDF) 36
Anhang I
Teil 1: Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien
(Artikel 7)
Für Chemikalien, die in diesem Teil des Anhangs aufgeführt sind und dem internationalen PICVerfahren
unterliegen, gelten die in Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 beschriebenen Anforderungen
hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation nicht, sofern die unter Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben b und c
genannten Bedingungen erfüllt sind. Solche Chemikalien, denen in der nachfolgenden Liste das
Symbol # zugeordnet wurde, werden in Teil 3 dieses Anhangs erneut aufgeführt, um den Bezug zu
erleichtern.
In diesem Teil des Anhangs aufgeführte Chemikalien, die aufgrund der Art der unmittelbar
geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, werden
zusätzlich auch in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt. Diesen Chemikalien wurde in der
nachstehenden Liste das Symbol + zugeordnet.
CHEMIKALIE CAS-Nr. EINECSNr.
KN-Code Unterkategorie*
Beschränkung
der
Verwendung**
Länder, für die keine
Notifikation erforderlich
ist
1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 200-756-3 2903 19 10 i(2) b
1,2-Dibromethan
(Ethylendibromid)#
106-93-4 203-444-5 2903 30 36 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
1,2-Dichlorethan
(Ethylendichlorid)#
107-06-2 203-458-1 2903 15 00 p(1)-p(2)
i(2)
b-b
b
Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
(Z)-1,3-Dichlorpropen
(1,3-Dichlorpropen)
10061-01-5 233-195-8 2903 29 00 p(1)-p(2) b-b
2-Aminobutan 13952-84-6 237-732-7 2921 19 80 p(1)-p(2) b-b
2-Naphthylamin
(Naphthalen-2-amin)
und seine Salze+
91-59-8, 553-
00-4, 612-52-
2 und weitere
202-080-4,
209-030-0,
210-313-6
und weitere
2921 45 00
i(1)
i(2)
b
b
2,4,5-T und seine
Salze und Ester#
93-76-5 und
weitere
202-273-3,
229-188-1
und weitere
2918 90 90 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
4-Aminobiphenyl
(Biphenyl-4-amin) und
seine Salze+
92-67-1,
2113-61-3
und weitere
202-177-1
und weitere
2921 49 80, i(1)
i(2)
b
b
4-Nitrobiphenyl+ 92-93-3 202-204-7 2904 20 00 i(1)
i(2)
b
b
37 Drucksache 909/06 (PDF)
Acephat + 30560-19-1 250-241-2 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b
Acifluorfen 50594-66-6 256-634-5 2916 39 00 p(1)-p(2) b-b
Aldicarb + 116-06-3 204-123-2 2930 90 70 p(1)-p(2) srb
Ametryn 834-12-8 212-634-7 2933 69 80 p(1)-p(2) b-b
Amitraz + 33089-61-1 251-375-4 2925 20 00 p(1) sr
Arsenverbindungen p(2) sr
Asbestfasern+:
Krokydolith#
Amosit#
Antophyllit#
Aktinolith#
Tremolit#
Chrysotil+
1332-21-4
und weitere
12001-28-4
12172-73-5
77536-67-5
77536-66-4
77536-68-6
12001-29-5
oder 132207-
32-0
2524 00 00
2524 00 00
2524 00 00
2524 00 00
2524 00 00
2524 00 00
i
i
i
i
i
i
b
b
b
b
b
b
Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Atrazin + 1912-24-9 217-617-8 2933 69 10 p(1)-p(2) srb
Azinphosethyl 2642-71-9 220-147-6 2933 99 90 p(1)-p(2) b-b
Bensultap 17606-31-4 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b
Benzol (1) 71-43-2 200-753-7 2902 20 00 i(2) sr
Benzidin und seine
Salze+
Benzidinderivate+
92-87-5,
36341-27-2
und weitere
-
202-199-1,
252-984-8
und weitere
-
2921 59 90
i(1) - i(2)
i(2)
sr - b
b
Binapacryl# 485-31-4 207-612-9 2916 19 80
p(1) -p(2)
i(2)
b-b
b
Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Cadmium und
Cadmiumverbindungen
7440-43-9
und weitere
231-152-8
und weitere
8107
3206 30 00
und weitere
i(1) sr
Calciferol 50-14-6 200-014-9 2936 29 90 p(1) b
Captafol# 2425-06-1 219-363-3 2930 90 70 p(1) -p(2)
b-b
Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Kohlenstofftetrachlorid
56-23-5 200-262-8 2903 14 00 i(2) b
Cartap 15263-53-3 2930 20 00 p(1)-p(2) b-b
Chinomethionat 2439-01-2 219-455-3 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b
Drucksache 909/06 (PDF) 38
Chlordimeform# 6164-98-3 228-200-5 2925 20 00 p(1) -p(2)
b-b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Chlorfenapyr+ 122453-73-0 2933 99 90 p(1) b
Chlorfenvinphos 470-90-6 207-432-0 2919 00 90 p(1)-p(2) b-b
Chlormephos 24934-91-6 246-538-1 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b
Chlorbenzilat# 510-15-6 208-110-2 2918 19 80 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Chloroform 67-66-3 200-663-8 2903 13 00 i(2) b
Chlozolinat+ 84332-86-5 282-714-4 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b
Cholecalciferol 67-97-0 200-673-2 2936 29 90 p(1) b
Coumafuryl 117-52-2 204-195-5 2932 29 85 p(1)-p(2) b-b
Kreosot und mit
Kreosot verwandte
Stoffe
8001-58-9
61789-28-4
84650-04-4
90640-84-9
65996-91-0
90640-80-5
65996-85-2
8021-39-4
122384-78-5
232-287-5
263-047-8
283-484-8
292-605-3
266-026-1
292-602-7
266-019-3
232-419-1
310-191-5
2707 91 00
3807 00 90
i(2)
b
Crimidin 535-89-7 208-622-6 2933 59 95 p(1) b
Cyanazin 21725-46-2 244-544-9 2933 69 80 p(1)-p(2) b-b
Cyhalothrin 68085-85-8 268-450-2 2926 90 95 p(1) b
DBB (Di-µ-oxodinbutylstanniohydroxyboran)/
Dibutylzinnhydrogenborat)
75113-37-0 401-040-5 2931 00 95 i(1) b
Dicofol mit < 78 %
p,p'-Dicofol oder
1 g/kg DDT und mit
DDT verwandte
Verbindungen+
115-32-2 204-082-0 2906 29 00 p(1)-p(2) b-b
Dinitro-orthocresol
(DNOC) und seine
Salze (z. B.
Ammonium-, Kaliumund
Natriumsalze)#
534-52-1
2980-64-5
5787-96-2
2312-76-7
208-601-1
221-037-0
-
219-007-7
2908 90 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Dinobuton
973-21-7 213-546-1 2920 90 10 p(1)-p(2) b-b
39 Drucksache 909/06 (PDF)
Dinoseb und seine
Salze und Ester#
88-85-7
und weitere
201-861-7
und weitere
2908 90 00
2915 39 90
p(1)-p(2)
i(2)
b-b
b
Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Dinoterb+ 1420-07-1 215-813-8 2908 90 00 p(1) -p(2) b-b
verstäubbare Pulverformulierungen
mit
einer Kombination
aus:
mindestens 7 %
Benomyl,
mindestens 10 %
Carbofuran
und mindestens 15 %
Thiram#
17804-35-2
1563-66-2
137-26-8
241-775-7
216-353-0
205-286-2
3808 90 90
2933 99 90
2932 99 85
2930 30 00
p(1)
p(2)
b
b
Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Endosulfan+ 115-29-7 204-079-4 2920 90 85 p(1) b
Ethion 563-12-2 209-242-3 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b
Ethylenoxid (Oxiran)# 75-21-8 200-849-9 2910 10 00
p(1) b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Fenpropathrin 39515-41-8 254-485-0 2926 90 95 p(1)-p(2) b-b
Fenthion + 55-38-9 200-231-9 2930 90 70 p(1) sr
Fentinacetat + 900-95-8 212-984-0 2931 00 95 p(1)-p(2) b-b
Fentinhydroxid + 76-87-9 200-990-6 2931 00 95 p(1) -p(2) b-b
Fenvalerat 51630-58-1 257-326-3 2926 90 95 p(1) b
Ferbam 14484-64-1 238-484-2 2930 20 00 p(1) -p(2) b-b
Fluoracetamid# 640-19-7 211-363-1 2924 19 00 p(1) b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Flurenol 467-69-6 207-397-1 2918 19 80 p(1)-p(2) b-b
Furathiocarb 65907-30-4 265-974-3 2932 99 85 p(1)-p(2) b-b
HCH/Hexachlorcyclohexan
(gemischte
Isomere)#
608-73-1 210-168-9 2903 51 00 p(1)-p(2) b-sr Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Hexachlorethan 67-72-1 200-666-4 2903 19 80 i(1) sr
Hexazinone 51235-04-2 257-074-4 2933 69 80 p(1)-p(2) b-b
Drucksache 909/06 (PDF) 40
Iminoctadin 13516-27-3 236-855-3 2925 20 00 p(1)-p(2) b-b
Isoxathion 18854-01-8 242-624-8 2934 99 90 p(1) b
Lindan (.-HCH) # 58-89-9 200-401-2 2903 51 00 p(1)-p(2) b-sr Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
a) Maleinsäurehydrazid
und seine
Salze außer Cholin-,
Kalium- und Natriumsalze;
b) Cholin-, Kaliumund
Natriumsalze von
Maleinsäurehydrazid
mit über 1 mg/kg
freiem Hydrazin, ausgedrückt
auf der
Grundlage des Säureäquivalent
123-33-1
61167-10-0,
51542-52-0,
28330-26-9
204-619-9
257-261-0,
248-972-7
2933 99 90
2933 99 90
p(1) b
Quecksilberverbindungen,
einschließlich
anorganischer Quecksilberverbindungen,
Alkyl-Quecksilberverbindungen
und
Alkyloxyalkyl- und
Arylquecksilberverbindungen
#
10112-91-1,
21908-53-2
und weitere
233-307-5,
244-654-7
und weitere
2827 39 80,
2825 90 50
und weitere
p(1)- p(2) b - sr Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Methamidophos (lösliche
flüssige Formulierungen
des Stoffes,
deren Wirkstoffgehalt
600 g/l übersteigt) #
10265-92-6 233-606-0 2930 90 70
3808 10 40
p(2) b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Methidathion 950-37-8 213-449-4 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b
Methylparathion + # 298-00-0 206-050-1 2920 10 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Metoxuron 19937-59-8 243-433-2 2924 21 90 p(1)-p(2) b-b
Monocrotophos # 6923-22-4 230-042-7 2924 19 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Monolinuron 1746-81-2 217-129-5 2928 00 90 p(1) b
Monomethyldibromdi
phenylmethan
Handelsname: DBBT+
99688-47-8 401-210-1 2903 69 90
i(1) b
41 Drucksache 909/06 (PDF)
Monomethyldichlordiphenylmethan
Handelsname: Ugilec
121 oder Ugilec 21+
- 400-140-6 2903 69 90 i(1) - i(2) b - b
Monomethyltetrachlordiphenylmethan
Handelsname:
Ugilec 141+
76253-60-6 278-404-3 2903 69 90
i(1) - i(2) b-b
Monuron 150-68-5 205-766-1 2924 21 90 p(1) b
Nitrofen+ 1836-75-5 217-406-0 2909 30 90 p(1)-p(2) b-b
Nonylphenole
C6H4(OH)C9H19 +
25154-52-3
(phenol,
nonyl-),
84852-15-3
(phenol, 4-
nonyl-,
verzweigt)
11066-49-2
(Isononylphenol),
90481-04-2,
(phenol,
nonyl-,
verzweigt),
104-40-5(pnonylphenol)
und weitere
246-672-0,
284-325-5
234-284-4
291-844-0
203-199-4
und weitere
2907 13 00 i(1) sr
Nonylphenolethoxylate
(C2H4O)nC15H24O+
9016-45-9,
26027-38-3,
68412-54-4,
37205-87-1,
127087-87-0
und weitere
3402 13 00 i(1)
p(1)-p(2)
Sr
b-b
Octabromdiphenylether
+
32536-52-0 251-087-9 2909 30 38 i(1) sr
Omethoat 1113-02-6 214-197-8 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b
Parathion# 56-38-2 200-271-7 2920 10 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Pebulat 1114-71-2 214-215-4 2930 20 00 p(1)-p(2) b-b
Pentabromdiphenylether
+
32534-81-9 251-084-2 2909 30 31 i(1) sr
Pentachlorphenol und
seine Salze und Ester#
87-86-5 und
weitere
201-778-6
und weitere
2908 10 00
und weitere
p(1)-p(2) b-sr Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Drucksache 909/06 (PDF) 42
Permethrin 52645-53-1 258-067-9 2916 20 00 p(1) b
Phosphamidon (lösliche
flüssige Formulierungen
des Stoffes,
deren Wirkstoffgehalt
1 000 g/l übersteigt) #
13171-21-6
(Gemisch,
(E)&(Z)-
Isomere)
23783-98-4
((Z)-Isomer)
297-99-4 ((E)-
Isomer)
236-116-5 2924 19 00
3808 10 40
p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Polybromierte
Biphenyle (PBB)#
13654-09-6
36355-01-8
27858-07-7
und weitere
237-137-2
252-994-2
248- 696-7
2903 69 90
und weitere
i(1) sr Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Polychlorierte
Terphenyle (PCT)#
61788-33-8 262-968-2 2903 69 90 i(1) b Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Propham 122-42-9 204-542-0 2924 29 95 p(1) b
Pyrazophos+ 13457-18-6 236-656-1 2933 59 95 p(1) -p(2) b-b
Quintozen+ 82-68-8 201-435-0 2904 90 85 p(1) -p(2) b-b
Scillirosid 507-60-8 208-077-4 2938 90 90 p(1) b
Simazin + 122-34-9 204-535-2 2933 69 10 p(1) sr
Strychnin 57-24-9 200-319-7 2939 99 00 p(1) b
Tecnazen+ 117-18-0 204-178-2 2904 90 85 p(1) -p(2) b-b
Terbufos 13071-79-9 235-963-8 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b
Bleitetraethyl # 78-00-2 201-075-4 2931 00 95 i(1) sr Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Bleitetramethyl # 75-74-1 200-897-0 2931 00 95 i(1) sr Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
Thalliumsulfat 7446-18-6 231-201-3 2833 29 90 p(1) b
Thiocyclam 31895-22-4 250-859-2 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b
Triazophos 24017-47-8 245-986-5 2933 99 90 p(1)-p(2) b-b
Tridemorph 24602-86-6 246-347-3 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b
Zinnorganische Dreifachverbindungen+
- - 2931 00 95
und weitere
p(2)
i(2)
Sr
sr
Tris (2,3-
dibrompropyl)
phosphat#
126-72-7 204-799-9 2919 00 90 i(1) sr Siehe PICRundschreiben;
www.pic.int/
43 Drucksache 909/06 (PDF)
Tri(aziridin-1-yl)phosphinoxid
(1,1',1.-
phosphoryltriaziridin)
+
545-55-1 208-892-5 2933 99 90 i(1) sr
Vamidothion 2275-23-2 218-894-8 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b
Zineb 12122-67-7 235-180-1 2930 20 00 p(1) b
* Unterkategorie: p(1) - Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel, p(2) - sonstige
Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte; i(1) - Industriechemikalie zur Verwendung
durch Fachleute und i(2) - Industriechemikalie zur Verwendung durch die Öffentlichkeit.
** Beschränkung der Verwendung: sr - strenge Beschränkungen, b - Verbot (in der betreffenden
Unterkategorie/den betreffenden Unterkategorien) gemäß dem Gemeinschaftsrecht.
(1) Mit Ausnahme der Kraftstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58) fallen.
CAS: Chemical Abstracts Service.
# Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt.
+ Chemikalie, die Kandidat für die PIC-Notifikation ist.
Drucksache 909/06 (PDF) 44
TEIL 2: liste DER CHEMIKALIEN , die KANDIDATEN für die PIC-NOTIFIKATION
SIND
(Artikel 10)
Diese Liste umfasst Chemikalien, die Kandidat für die PIC-Notifikation sind. Chemikalien, die
bereits dem PIC-Verfahren unterliegen, sind nicht hier, sondern in Teil 3 dieses Anhangs
aufgeführt.
Chemikalie CAS-Nr. EINECSNr.
KN-Code Kategorie* Beschränkung der
Verwendung**
2-Naphtylamin
(Naphthalen-2-amin)
und seine Salze
91-59-8, 553-
00-4, 612-52-2
und weitere
202-080-4,
209-030-0,
210-313-6
und weitere
2921 45 00
i
b
4-Aminobiphenyl
(Biphenyl-4-[yl]amin)
und seine Salze
92-67-1, 2113-
61-3 und
weitere
202-177-1
und weitere
2921 49 80 i b
4-Nitrobiphenyl 92-92-3 202-204-7 2904 20 00 i b
Acephate 30560-19-1 250-241-2 2930 90 70 p b
Aldicarb 116-06-3 204-123-2 2930 90 70 p sr
Amitraz 33089-61-1 251-375-4 2925 20 00 p sr
Asbestfasern:
Chrysotil
12001-29-5 or
132207-32-0
2524 00 00
i
b
Atrazine 1912-24-9 217-617-8 2933 69 10 p sr
Benzidin und seine
Salze
Benzidinderivat
92-87-5, 36341-
27-2 und
weitere
-
202-199-1,
252-984-8
und weitere
-
2921 59 90 i
sr
Chlorfenapyr 122453-73-0 2933 99 90 p sr
Chlozolinat 84332-86-5 282-714-4 2934 99 90 p b
Dicofol mit < 78 %
p,p'-Dicofol oder
1 g/kg DDT und mit
DDT verwandte Verbindungen
115-32-3 204-082-0 2906 29 00 p b
Dinoterb 1420-07-1 215-813-8 2908 90 00 p b
45 Drucksache 909/06 (PDF)
Endosulfan 115-29-7 204-079-4 2920 90 85 p b
Fenthion 55-38-9 200-231-9 2930 90 70 p sr
Fentinacetat 900-95-8 212-984-0 2931 00 95 p b
Fentinhydroxid 76-87-9 200-990-6 2931 00 95 p b
Methylparathion # 298-00-0 206-050-1 2920 10 00 p b
Monomethyldibromdi
phenylmethan
Handelsname: DBBT
99688-47-8 401-210-1 2903 69 90
i b
Monomethyldichlordiphenylmethan
Handelsname: Ugilec
121 oder Ugilec 21
- 400-140-6 2903 69 90 i b
Monomethyltetrachlordiphenylmethan
Handelsname: Ugilec
141
76253-60-6 278-404-3 2903 69 90
i b
Nitrofen 1836-75-5 217-406-0 2909 30 90 p b
Nonylphenole
C6H4(OH)C9H19
25154-52-3
(phenol, nonyl-
),
84852-15-3
(phenol, 4-
nonyl-,
verzweigt),
11066-49-2
(Isononylphenol),
90481-04-2,
(phenol, nonyl-,
verzweigt),
104-40-5(pnonylphenol)
und weitere
246-672-0,
284-325-5
234-284-4
291-844-0
203-199-4
und weitere
2907 13 00 i sr
Nonylphenolethoxylate
(C2H4O)nC15H24O
9016-45-9,
26027-38-3,
68412-54-4,
37205-87-1,
127087-87-0
und weitere
3402 13 00 i
p
Sr
b
Octabromdiphenylether
32536-52-0 251-087-9 2909 30 38 i sr
Pentabromdiphenylether
32534-81-9 251-084-2 2909 30 31 i sr
Pyrazophos 13457-18-6 236-656-1 2933 59 95 p b
Drucksache 909/06 (PDF) 46
Quintozen 82-68-8 201-435-0 2904 90 85 p b
Simazin 122-34-9 204-535-2 2933 69 10 p sr
Tecnazen 117-18-0 204-178-2 2904 90 85 p b
Zinnorganische Dreifachverbindungen,
insbesondere
Tributylzinnverbindungen
einschließlich
Bis(tributylzinn)oxid
56-35-9 und
weitere
200-268-0
und weitere
2931 00 95
und weitere
p sr
* Kategorie: p - Pestizide. i - Industriechemikalie
** Beschränkung der Verwendung: sr strenge Beschränkungen, b Verbot (in der
betreffenden Kategorie/den betreffenden Kategorien).
CAS: Chemical Abstracts Service.
# Chemikalie, die dem internationalen PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt.
TEIL 3: liste DER CHEMIKALIEN , die DEM PIC-VERFAHREN GEMÄSS DEM
ROTTERDAMER ÜBEREINKOMMEN UNTERLIEGEN
(Artikel 12 und 13)
(Die angegebenen Kategorien beziehen sich auf das Übereinkommen)
Chemikalie CAS-Nummer(n) Kategorie
2,4,5-T und seine Salze und
Ester
93-76-5# Pestizid
Aldrin* 309-00-2 Pestizid
Binapacryl 485-31-4 Pestizid
Captafol 2425-06-1 Pestizid
Chlordan* 57-74-9 Pestizid
Chlordimeform 6164-98-3 Pestizid
Chlorbenzilat 510-15-6 Pestizid
DDT* 50-29-3 Pestizid
47 Drucksache 909/06 (PDF)
Dieldrin* 60-57-1 Pestizid
Dinitro-orthocresol (DNOC)
und seine Salze (z. B.
Ammonium-, Kalium- und
Natriumsalze)
534-52-1, 2980-64-5,
5787-96-2, 2312-76-7
Pestizid
Dinoseb und seine Salze und
Ester
88-85-7# Pestizid
1,2-Dibromethan (EDB) 106-93-4 Pestizid
Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan)
107-06-2 Pestizid
Ethylenoxid 75-21-8 Pestizid
Fluoracetamid 640-19-7 Pestizid
HCH (gemischte Isomere) 608-73-1 Pestizid
Heptachlor* 76-44-8 Pestizid
Hexachlorbenzol* 118-74-1 Pestizid
Lindan 58-89-9 Pestizid
Quecksilberverbindungen, einschließlich
anorganischer
Quecksilberverbindungen,
Alkyl-Quecksilberverbindungen
und Alkyloxyalkyl- und
Arylquecksilberverbindungen
Pestizid
Monocrotophos 6923-22-4 Pestizid
Parathion 56-38-2 Pestizid
Pentachlorphenol und seine
Salze und Ester
87-86-5# Pestizid
Toxaphen* 8001-35-2 Pestizid
Verstäubbare Pulverformulierungen
mit einer Kombination
aus: mindestens 7 % Benomyl,
mindestens 10 % Carbofuran
und mindestens 15 % Thiram
17804-35-2
1563-66-2
137-26-8
Sehr gefährliche
Pestizidformulierung
Methamidophos (lösliche
flüssige Formulierungen des
Stoffes, deren Wirkstoffgehalt
600 g/l übersteigt)
10265-92-6 Sehr gefährliche
Pestizidformulierung
Drucksache 909/06 (PDF) 48
Methylparathion (emulgierbare
Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt
von mindestens
19,5 % sowie Stäube mit einem
Wirkstoffgehalt von mindestens
1,5 %)
298-00-0 Sehr gefährliche
Pestizidformulierung
Phosphamidon (lösliche flüssige
Formulierungen des Stoffes,
deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l
übersteigt)
13171-21-6 (Gemisch,
(E)&(Z)-Isomere)
23783-98-4 ((Z)-Isomer)
297-99-4 ((E)-Isomer)
Sehr gefährliche
Pestizidformulierung
Asbestfasern:
Actinolith
Anthophyllit
Amosit
Krokydolith
Tremolit
77536-66-4
77536-67-5
12172-73-5
12001-28-4
77536-68-6
Industriechemikalie
Industriechemikalie
Industriechemikalie
Industriechemikalie
Industriechemikalie
Polybromierte Biphenyle
(PBB)
36355-01-8(hexa-)
27858-07-7(octa-)
13654-09-6 (deca-)
Industriechemikalie
Polychlorierte Biphenyle
(PCB)*
1336-36-3 Industriechemikalie
Polychlorierte Terphenyle
(PCT)
61788-33-8 Industriechemikalie
Bleitetraethyl 78-00-2 Industriechemikalie
Bleitetramethyl 75-74-1 Industriechemikalie
Tris (2,3-dibrompropyl)
phosphat
126-72-7 Industriechemikalie
* Diese Stoffe unterliegen einem Ausfuhrverbot gemäß den Bestimmungen von Artikel 14
Absatz 2 und Anhang V dieser Verordnung.
# Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung.
49 Drucksache 909/06 (PDF)
Anhang II
NOTIFIKATION EINER VERBOTENEN ODER STRENGEN BESCHRÄNKUNGEN
UNTERLIEGENDEN CHEMIKALIE AN DAS SEKRETARIAT DES ÜBEREINKOMMENS
Informationsanforderungen für Notifikationen nach Artikel 10
Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten:
1. Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen
a) Common Name;
b) chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum
Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie, IUPAC),
sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist;
c) Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen;
d) Code-Nummern: CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, Zollcode nach dem
Harmonisierten System und sonstige Nummern;
e) Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie
Einstufungsvorschriften unterliegt;
f) Verwendung(en) der Chemikalie:
innerhalb der Europäischen Union
andernorts (sofern bekannt)
g) physikalischchemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften
2. Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften
a) Spezifische Angaben zu den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften:
i) Zusammenfassung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
ii) Verweis auf das Rechtsdokument;
iii) Zeitpunkt des Inkrafttretens der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
iv) Angaben darüber, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf der
Grundlage einer Beurteilung der Risiken und Gefahren erlassen wurden, und
wenn ja, Angabe von Einzelheiten einer solchen Beurteilung, einschließlich
eines Verweises auf einschlägige Unterlagen;
v) Begründung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, die für die
menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und
Arbeitnehmern, oder die Umwelt von Belang sind;
vi) zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die
menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und
Drucksache 909/06 (PDF) 50
Arbeitnehmern, oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und
über die voraussichtlichen Auswirkungen der unmittelbar geltenden
Rechtsvorschriften;
b) Kategorie oder Kategorien, in denen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften
erlassen wurden, und für jede Kategorie
i) Verwendungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten
sind;
ii) Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind;
iii) soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und
Verbrauchsmengen der Chemikalie;
c) soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der unmittelbar
geltenden Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen;
d) andere zweckdienliche Informationen wie
i) Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der unmittelbar geltenden
Rechtsvorschriften;
ii) sofern verfügbar, Informationen zu Alternativen und deren relative Risiken,
zum Beispiel
- integrierte Schädlingsbekämpfungsstrategien;
- industrielle Verfahren und Prozesse, einschließlich sauberer
Technologien.
51 Drucksache 909/06 (PDF)
Anhang III
AUSFUHRNOTIFIKATION
Nach Artikel 7 erforderliche Informationen
1. Angaben zum auszuführenden Stoff:
a) Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und
angewandte Chemie)
b) weitere Bezeichnungen (z. B. ISO-Bezeichnung, allgemeine Bezeichnungen,
Handelsbezeichnungen, Abkürzungen)
c) EINECS-Nummer und CAS-Nummer
d) CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der
kombinierten Nomenklatur
d) wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung
2. Angaben zur auszuführenden Zubereitung:
a) Handelsname oder -bezeichnung der Zubereitung
b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der
Einzelheiten nach Nummer 1
c) CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der
kombinierten Nomenklatur
3. Informationen über die Ausfuhr:
a) Bestimmungsland
b) Herkunftsland
c) voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr
d) geschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden
Chemikalie
d) beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe
dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen die
Verwendung fällt
f) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Importeur bzw. dem
einführenden Unternehmen
g) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer bzw. dem
ausführenden Unternehmen
4. Bezeichnete nationale Behörden:
Drucksache 909/06 (PDF) 52
a) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der
bezeichneten Behörde in der Europäischen Union, die weitere Informationen erteilen
kann.
b) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der
bezeichneten Behörde im einführenden Land.
5. Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von
Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen.
6. Zusammenfassung der physikalischchemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen
Eigenschaften.
7. Verwendung der Chemikalie in der Europäischen Union:
a) Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Rotterdamer Übereinkommen und
Unterkategorie(n) der Gemeinschaft, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder
strenge Beschränkungen)
b) Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen
wurden
(Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I dieser
Verordnung anzugeben.)
c) Soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und
Verbrauchsmengen der Chemikalie.
8. Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber der
Chemikalie und ihrer Emissionen.
9. Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung.
Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstaben a, c und d.
Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf
Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang II.
53 Drucksache 909/06 (PDF)
Anhang IV
VON DEN BEZEICHNETEN NATIONALEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
GEMÄSS ARTIKEL 9 AN die Kommission ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN
1. Angabe der Mengen der unter Anhang I fallenden Chemikalien (in Form von Stoffen und
Zubereitungen), die im Vorjahr ausgeführt wurden.
a) Jahr, in dem Ausfuhren erfolgten.
b) Zusammenfassende Darstellung der Mengen ausgeführter Chemikalien (in Form von
Stoffen und Zubereitungen) gemäß nachstehender Tabelle.
Chemikalie
Einführendes Land
Menge
2. Liste der Importeure
Chemikalie
Einführendes Land
Einführer bzw.
einführendes
Unternehmen
Name, Anschrift und
sonstige relevante
Angaben zum
Einführer bzw. zum
einführenden
Unternehmen
Drucksache 909/06 (PDF) 54
Anhang V
CHEMIKALIEN UND ARTIKEL, für die EIN AUSFUHRVERBOT GILT
(Artikel 14)
Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die
unter ein Ausfuhrverbot fallen
Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B.
Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr. , CASNr.
usw.)
Quecksilberhaltige kosmetische Seifen KN-Codes 3401 11 00, 3401 19 00, 3401 20
10, 3401 20 90, 3401 30 00
Aldrin EG-Nr. 206-215-8,
CAS-Nr. 309-00-2,
KN-Code 2903 59 90
Chlordan EG-Nr. 200-349-0,
CAS-Nr. 57-74-9,
KN-Code 2903 59 90
Dieldrin EG-Nr. 200-484-5,
CAS-Nr. 60-57-1,
KN-Code 2910 90 00
DDT (1,1,1-Trichlor-
2,2-bis (p-chlorphenyl)
ethan
EG-Nr. 200-024-3,
CAS-Nr. 50-29-3,
KN-Code 2903 62 00
Endrin EG-Nr. 200-775-7,
CAS-Nr. 72-20-8,
KN-Code 2910 90 00
Heptachlor EG-Nr. 200-962-3,
CAS-Nr. 76-44-8,
KN-Code 2903 59 90
Hexachlorbenzol EG-Nr. 200-273-9,
CAS-Nr. 118-74-1,
KN-Code 2903 62 00
Mirex EG-Nr. 219-196-6,
CAS-Nr. 2385-85-5,
KN-Code 2903 59 90
Persistente organische Schadstoffe, wie sie
im Stockholmer Übereinkommen über
persistente organische Schadstoffe, Anhänge
A und B, aufgeführt sind, gemäß den dortigen
Bestimmungen
Toxaphen
(Camphechlor)
EG-Nr. 232-283-3,
CAS-Nr. 8001-35-2,
KN-Code 3808 10 20
55 Drucksache 909/06 (PDF)
Polychlorierte
Biphenyle (PCB)
EG-Nr. 215-648-1
und weitere, CASNr.
1336-36-3 und
weitere, KN-Code
2903 69 90
Drucksache 909/06 (PDF) 56
Anhang VI
liste DER VERTRAGSPARTEIEN , die INFORMATIONEN ÜBER die DURCHFUHR
VON DEM PIC-VERFAHREN UNTERLIEGENDEN CHEMIKALIEN VERLANGEN
(Artikel 15)
Land
Verlangte Informationen
FINANZBOGEN
7 Beschluss des Rates 1999/468/EG, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, p. 11).