A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung werden ein Vorschlag zur Weiterentwicklung des Leistungs- und Verfahrensrechts im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch umgesetzt sowie Folgeänderungen zu weiteren gesetzlichen Änderungen vorgenommen. Die Vorschläge wurden durch die von der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder (ASMK) eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungsrechts - einschließlich des Verfahrensrechts - im SGB II erarbeitet und werden überwiegend durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht umgesetzt.
B. Lösung
Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die vorgesehenen Änderungen werden dauerhaft Verwaltungskosten in geringem Umfang im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vermieden.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch die vorgesehenen Änderungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der GrundsicherungsDatenabgleichsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 12. Juli 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Zweite Verordnung zur Änderung der GrundsicherungsDatenabgleichsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2012 (BGBl. I S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben."
2. § 1a wird wie folgt gefasst:
"Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenbereich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend."
3. § 1b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze in den Fällen
- 1. des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ens zweiten Monats und
- 2. des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ens Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt."
4. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich der Abgleich nach Absatz 6 mit Ausnahme des Abgleichs mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Antwortdatensätze bis zum 25. des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, bereit. Die Übermittlung der Antwortdatensätze beim Abgleich nach Absatz 4 unterbleibt in Fällen, in denen dem Bundeszentralamt für Steuern Kapitalerträge und Zinserträge von insgesamt weniger als 10 Euro übermittelt worden sind."
- b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 12 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- c) In Absatz 6 werden die Wörter "der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und" gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) hat im November 2012 die Einrichtung einer Bund-LänderArbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts - einschließlich des Verfahrensrechts - im SGB II beschlossen. Im Anschluss an die Sammlung umfangreicher Rechtsänderungsvorschläge hat diese Arbeitsgruppe im Juni 2013 unter der Bezeichnung "AG Rechtsvereinfachung im SGB II" ihre Tätigkeit aufgenommen und in Workshops die Vorschläge diskutiert und bewertet.
Der überwiegende Teil der in der Arbeitsgruppe als konsensual identifizierten und der ASMK berichteten Lösungsmöglichkeiten bei der Vereinfachung des passiven Leistungsrechts wird mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht umgesetzt. Mit dieser Verordnung erfolgt die Umsetzung weiterer Vorschläge der Arbeitsgruppe, soweit diese die Verordnungsregelungen betreffen. Zudem sind Folgeänderungen erforderlich. Im Einzelnen:
- - Regelung des Termins für die Übermittlung der Antwortdatensätze durch die Kopfstelle,
- - keine Übermittlung von Antwortdatensätzen, wenn diese einen Hinweis auf Kapital- und Zinserträge von weniger als 10 Euro ergeben, und
- - Folgeänderung zur Einführung des monatlichen Abgleichs mit Zeiten einer geringfügigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung.
II. Alternativen
Keine.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die vorgesehenen Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit den vorgesehenen Änderungen wird die mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beabsichtigte Rechtsvereinfachung flankiert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die vorgesehenen Änderungen entsprechen dem Grundsatz der Nachhaltigkeit. Die Regelungen zielen als Folgeänderungen zur Änderung des § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. als Bagatellregelung darauf ab, den Verwaltungsaufwand in den Jobcentern zu reduzieren und das Verwaltungsverfahren in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu vereinfachen.
Die Regelungen haben keine negativen Auswirkungen auf künftige Generationen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.
4.2 Wirtschaft
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
4.3 Verwaltung
Durch die vorgesehenen Änderungen werden dauerhaft Verwaltungskosten in geringem Umfang im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vermieden. Durch die Vermeidung von Mittteilungen im Bagatellbereich bis 10 Euro entfällt der damit verbundene, nicht quantifizierbare Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Verordnungsänderung wurden geprüft. Die Regelungen sind in ihrer inhaltlichen Wirkung gleichstellungspolitisch neutral.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Anfügung des Satzes 3 in § 52 Absatz 1 SGB II durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, der einen monatlichen Abgleich mit Zeiten einer geringfügigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglicht.
Folgeänderung zur Anfügung des Satzes 2 in § 52 Absatz 1 SGB II durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, der die in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Leistungsberechtigten lebenden Personen in den Abgleich einbezieht.
Der Abgleich hinsichtlich der Kapital- und Zinserträge nach § 2 Absatz 4 wird einmal jährlich durchgeführt. Aufgrund der bisherigen Annahme, dass die Daten über inländische Kapitalerträge erst in der zweiten Jahreshälfte beim Bundeszentralamt aktualisiert werden, wurr Abgleich im vierten Kalendervierteljahr terminiert. Tatsächlich werden die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern schon zur Jahresmitte aktualisiert, so dass der Abgleich um drei Monate vorgezogen werden kann.
Zu Nummer 2
Folgeänderung zur Anfügung des Satzes 2 in § 52 Absatz 1 SGB II durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, der die in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Leistungsberechtigten lebenden Personen in den Abgleich einbezieht.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zur Anfügung des Satzes 3 in § 52 Absatz 1 SGB II durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Dadurch werden unterschiedliche Regelungen erforderlich, je nachdem, ob ein Datenabgleich vierteljährlich oder monatlich durchgeführt wird. Bei vierteljährlichem Datenabgleich übermittelt die Kopfstelle die Antwortdatensätze bis zum Ens zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum (Quartal) folgt, bei monatlichem Abgleich bis zum Ens ersten Monats nach dem Abgleichszeitraum (Kalendermonat).
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Wird der Datenabgleich monatlich durchgeführt, ist ausschließlich die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung abgleichende Stelle. Sie hat der Kopfstelle die Antwortdatensätze früher, d.h. spätestens bis zum 25. des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zu übermitteln. Damit wird es der Kopfstelle ermöglicht, die Antwortdatensätze bis zum Ens Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Träger zu übermitteln.
Mit dem neuen Satz 4 wird geregelt, dass auf die Übermittlung geringfügiger Kapital- und Zinserträge in einer Größenordnung von insgesamt weniger als 10 Euro je Person verzichtet wird. Einkommen in dieser Höhe bleibt in der Regel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung anrechnungsfrei. Außerdem liegen den Kapital- und Zinserträgen von insgesamt 10 Euro Geldanlagen zugrunde, die die Grundfreibeträge von mindestens 3.100 Euro nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 1a SGB II nicht überschreiten. Daher ist eine Übermittlung von Kapital- und Zinserträgen in dieser Höhe nicht erforderlich. Durch diesen Verzicht werden die Jobcenter von unnötigem Prüfaufwand entlastet.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Berichtigung.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zur Aufhebung des § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.