924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu § 2 Absatz 1 Satz 3 - neu - BMeldDAV
Dem § 2 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Soweit bei der Nutzung des Verbindungsnetzes gleichwertige Funktionalitäten zur Verfügung stehen, kann bis zum 30. April 2018 auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden."
Begründung:
§ 2 Absatz 1 Satz 1 BMeldDAV schreibt vor, dass Datenabrufe nach den §§ 38 und 39 BMG elektronisch unter Verwendung des Datenaustauschformats XMeld sowie des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport zu erfolgen haben. Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BMeldDAV bleibt § 3 IT-NetzG unberührt.
§ 3 ITNetzG bestimmt, dass ab 1. Januar 2015 der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern über das Verbindungsnetz erfolgt. Zumindest bei den Datenabrufen der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes wird daher künftig zwingend das Verbindungsnetz zu nutzen sein. Die technische Ausgestaltung des Verbindungsnetzes ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Darüber hinaus lässt sich bis zum Inkrafttreten der BMeldDAV zeitgleich mit dem BMG am 1. Mai 2015 eine Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport im Zusammenhang mit der Nutzung des Verbindungsnetzes technisch nicht umsetzen. Absehbar ist jedoch, dass das Verbindungsnetz auch technische Funktionalitäten bereitstellen wird, die derzeit über die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport abgedeckt werden. Soweit das Verbindungsnetz insoweit gleichwertige Funktionalitäten wie der Standard OSCI-Transport bereitstellt und dementsprechend die Authentizität, die Vertraulichkeit und die Integrität der Datenübermittlungen gewährleistet sind, soll für einen Übergangszeitraum auf die verbindliche Nutzung von OSCI-Transport verzichtet werden können. Der Übergangszeitraum bis zum 30. April 2018 orientiert sich an der Regelung in § 4 Absatz 6 der 1. BMeldDÜV, wonach erst ab diesem Zeitpunkt die Bereitstellung eines Abrufverfahrens zur Anmeldung (vorausgefüllter Meldeschein) verpflichtend vorgeschrieben ist.
B
- 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.