Punkt 37 der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 ( § 113 Absatz 4 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in den jeweiligen Fachgesetzen Regelungen zu den Fragen getroffen werden können, in welchem Zeitraum und Umfang Auskünfte an die Sicherheitsbehörden zu erteilen sind und ob der Anbieter seine Kunden darüber in Kenntnis setzen darf.
Begründung:
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Telekommunikationsgesetz (Beschluss vom 24. Januar 2012, 1299/05, Rz. 167) deckt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Postwesen und die Telekommunikation (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes) nicht die Regelung des § 113 Absatz 5 TKG-E. Laut Bundesverfassungsgericht kann auf der Grundlage des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes eine Verpflichtung Privater, einem Auskunftsbegehren zu entsprechen, nicht abschließend begründet werden. Dies gehöre nicht mehr zur Bestimmung der Grenzen des Datenschutzes, sondern sei untrennbarer Bestandteil des Datenabrufes. Der Bund kann mit seiner das Telekommunikationsrecht betreffenden Kompetenz nur die Öffnung der Datenbestände für die Sicherheitsbehörden regeln, nicht aber auch den Zugriff auf diese Daten. In welchem Zeitrahmen und Umfange Auskünfte an die Sicherheitsbehörden zu erteilen sind und ob der Anbieter seine Kunden darüber informieren darf, betrifft nicht die "Öffnung der Datenbestände". Die Beantwortung dieser Fragen muss in den jeweiligen Fachgesetzen - auch in den Ländern - geregelt werden können.
Die ausnahmslose Verpflichtung zur Verschwiegenheit des Anbieters über ein staatliches Auskunftsbegehren gegenüber seinen Kunden ist nicht erforderlich und sollte nur dann gelten, wenn die anfragende Sicherheitsbehörde dies besonders anordnet.