Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

A. Problem und Ziel

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (Bundestagsdrucksachen 18/4654, 18/5415) wird künftig auch in Bezug auf das Bundeszentralregister der sogenannte Ähnlichenservice eingeführt. Nach den Intentionen des Gesetzes zielt dies auf eine Nutzungsmöglichkeit der Nachrichtendienste. Mit dem Änderungsgesetz soll die Nutzungsmöglichkeit entsprechend beschränkt werden.

B. Lösung

Mit dem Entwurf wird der Anwendungsbereich des Ähnlichenservice im Bundeszentralregister auf die Nachrichtendienste beschränkt und der Registerbehörde die notwendige Zeit eingeräumt, die Änderungen technisch umzusetzen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Ausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner. Der Registerbehörde entstehen keine Kosten, da die Software für den Ähnlichenservice ohnehin neu erstellt werden muss.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 5. Oktober 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16.11.15

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes, Bundestagsdrucksachen 18/4654, 18/5415] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

" § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend; für Auskunftsersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes gelten darüber hinaus § 492 Absatz 4a der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters entsprechend."

2. Dem § 69 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) § 21a Satz 2 in der ab dem ...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erst ab dem 30. April 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes nach dessen Artikel 12 Satz 1 liegt] geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (Bundestagsdrucksachen 18/4654, 18/5415) wird künftig auch in Bezug auf das Bundeszentralregister der sogenannte Ähnlichenservice eingeführt. Nach den Intentionen des Gesetzes zielt dies auf eine Nutzungsmöglichkeit der Nachrichtendienste.

§ 21a Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) verweist auf § 492 Absatz 4a der Strafprozessordnung (StPO) und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV). Nach § 492 Absatz 4a StPO in Verbindung mit § 8 ZStVBetrV übermittelt die Registerbehörde, wenn sie eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig zuordnen kann, der ersuchenden Stelle zur Identitätsfeststellung bis zu 20 Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. Durch das vorliegende Gesetz soll der Bereich der Behörden, die die Ähnlichendatensätze abfragen dürfen, auf die Nachrichtendienste beschränkt werden.

II. Alternativen

Keine.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und bestehenden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Gleichstellungspolitische sowie demografische und verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

VI. Befristung; Evaluierung

Die Bundesregierung wird überprüfen, ob über die Nachrichtendienste hinaus die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder diese erweiterte Abfragemöglichkeit benötigen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 21a Satz 2 BZRG)

Durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes wird künftig auch in Bezug auf das Bundeszentralregister der sogenannte Ähnlichenservice eingeführt. Mit der nunmehr vorgesehenen Änderung von § 21a Satz 2 BZRG wird die Anwendung des Ähnlichenservice auf die Nachrichtendienste beschränkt.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 69 BZRG)

Mit der Ergänzung des § 69 BZRG um einen neuen Ansatz 5 soll dem Bundesamt für Justiz als Registerbehörde die erforderliche Zeit zur Verfügung gestellt werden, um die notwendigen technischen Änderungen und Anpassungen am bestehenden System vorzunehmen zu können, damit der Ähnlichenservice auch im Bereich des Bundeszentralregisters angeboten werden kann.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.