Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/10496 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes - Drucksache 18/9466 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.12.16
Erster Durchgang: Drucksache. 275/16 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Gebiet" die Wörter "nach Anhörung des jeweiligen Landes" eingefügt.
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt:
" § 14a Antrag auf schriftliche Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei
- (1) Die Bundesanstalt erteilt jeder Person auf Antrag eine schriftliche Auskunft über den sie betreffenden Inhalt der nationalen Verstoßdatei. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
- (2) Der Antrag i st bei der Bundesanstalt über die n ach Landesrecht zuständige Behörde zu stellen. Sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, kann der Antrag schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers gestellt werden. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Antragssteller und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung ni cht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
- (3) Die Übersendung der A uskunft an eine andere Person als den Betroffenen oder seinen Vertreter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 ist nicht zulässig.
- (4) Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist sie dies er Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass die Auskunft, wenn sie Eintra gungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte Behörde, die nicht die Behörde ist, der die Auskunft vorzulegen ist, zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Der Antragsteller ist bei Antragstellung auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die benannte Behörde darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist die Au skunft an die Behörde, der die Auskunft vorzulegen ist, weiterzuleiten oder, soweit der Antragsteller dem widerspricht, von der benannten Behörde zu vernichten.
- (5) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
- (6) Die Bundesanstalt kann für den Antrag und die Auskunft ein Muster im Bundesanzeiger veröffentlichen und Vordrucke - auch im Internet zum Herunterladen - bereithalten; soweit für den Antrag ein Muster veröffentlicht und ein Vordruck bereitgehalten ist, sind diese zu verwenden.
§ 14b Elektronische Antragstellung
- (1) Abweichend von § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 kann der Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auch in elektronischer Form unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Bundesanstalt gestellt werden.
- (2) Der Nachweis der Identität ist mit dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Bundesanstalt übermittelt werden:
- 1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und
- 2. die Staatsangehörigkeit.
Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geb urtsname im Antrag anzugeben und anderweitig nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung is t ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
- (3) Vorzulegend e Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag in elektronischer Form einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Bundesanstalt im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.
- (4) Die näheren technischen Einzelheiten des elektronischen Verfahrens legt die Bundesanstalt fest. Die Festlegung nach Satz 1 ist im B undesanzeiger zu veröffentlichen." "
3. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
4. Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. Nach § 22 wird folgende Nummer § 22a angefügt:
" § 22a Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
§ 14b ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden." "
5. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.