A. Problem und Ziel
- Mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) wurde eine Neuausrichtung der Inhalte der Fleischhygienestatistik verbunden mit einer Neufassung der bislang geltenden Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 30 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) über die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung notwendig.
- Mit der Neufassung der Verordnung werden Änderungen vorgenommen, die dem technischen Fortschritt Rechnung tragen. Die Vereinfachung des Meldevorgangs über ein elektronisches Verfahren dient dazu, den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 effizient gerecht werden zu können.
- Die Ergebnisse der Statistik bilden die Grundlage für den Umfang der erforderlichen amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die nach den Grundsätzen des Hygienerechts der Gemeinschaft grundsätzlich risikobasiert durchgeführt wird.
B. Lösung
- Neufassung der bislang geltenden Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839) und Einführung eines vereinfachten, elektronischen Meldeverfahrens.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Über die bereits jetzt entstehenden Kosten hinaus kann möglicherweise fallweise durch die Umstellung auf EDV-basierte Systeme dem Bund, den Ländern und Gemeinden zusätzlicher finanzieller Aufwand entstehen.
- 2. Vollzugsaufwand
Über die bereits jetzt entstehenden Kosten hinaus können den Ländern und Gemeinden möglicherweise für die Zeit der Umstellung geringe Mehrkosten entstehen. Mittelfristig wird mit einem verminderten Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Fleischuntersuchungsstatistik gerechnet.
E. Sonstige Kosten
- Den Lebensmittelunternehmen entstehen durch die Durchführung der Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung - FlUStatV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. Juli 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom` Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung - FlUStatV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung - FlUStatV)
Vom 2006
Auf Grund des § 66 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Periodizität
- Die nach § 66 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu führende Statistik erfasst
- 1. die Ergebnisse der amtlichen Überwachung nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bis f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. die Entscheidungen nach Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung und
- 3. die Ergebnisse der Veterinärkontrollen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr. ) L 21 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse oder Separatorenfleisch handelt, die aus Betrieben stammen, die in einer Liste eines nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind.
Die Statistik wird für die Jahre 2007 und 2008 jeweils für das Kalenderjahr, danach jeweils für die Kalenderhalbjahre durchgeführt.
§ 2 Übermittlung der Erhebungskataloge
- Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durchführung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1 Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermittelnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung. Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008 in Papierform und elektronisch, danach nur elektronisch zur Verfügung gestellt.
§ 3 Auskunftspflichtige, ergänzende Angaben, Form der Übermittlung an das Statistische Bundesamt
- (1) Die für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt unter Angabe ihrer Bezeichnung sowie der Anschrift der zuständigen Arbeitseinheit einschließlich ihrer Telekommunikationsanschlussnummer und Adresse für elektronische Post die Angaben zum Erhebungskatalog für die Zeiträume nach § 1 Satz 2 spätestens sechs Wochen nach deren jeweiligem Ablauf. Das Statistische Bundesamt löscht die behördenbezogenen Angaben spätestens 10 Jahre nach Abschluss der Erhebung.
- (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt für die Zeiträume nach 2008 ausschließlich elektronisch. Das Statistische Bundesamt kann die Datensatzformate, die technischen Übermittlungsformate und die Übermittlungsverfahren festlegen.
§ 4 Aufbereitung der Ergebnisse
- (1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergebnisse der Statistik, auch nach Ländern gegliedert, auf und veröffentlicht sie.
- (2) Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden vom Statistischen Bundesamt auf Anforderung
- 1. dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für das Bundesgebiet und
- 2. den zuständigen obersten Landesbehörden und den für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich übermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz darf die ihm nach Absatz 2 Nr. 1 übermittelten Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen der Risikobewertung übermitteln.
§ 5 Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 30 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Eine Anpassung der Inhalte der bislang durchgeführten Statistik über die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) notwendig geworden.
Die Führung einer Statistik ist notwendig, da die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zum Ziel hat, die erforderlichen Untersuchungen auf Grundlage der aktuellen sachbezogenen Informationen durchzuführen, die zur Verfügung stehen, um die Untersuchungsinhalte dem Risikoniveau entsprechend anpassen zu können, wenn relevante neue Informationen verfügbar werden. Dabei hängt die Art und der Umfang der amtlichen Überwachung insbesondere von einer Bewertung der Risiken für den gesundheitlichen Verbraucherschutz ab.
Mit dieser Verordnung wird eine umfassende Übersicht erlangt über Art, Häufigkeit und Ursachen von Beanstandungen bei der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung und bei der Einfuhruntersuchung von Fleisch. Diese Daten stellen zudem eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften dar.
Durch die Neufassung der Verordnung werden zeitgleich Änderungen vorgenommen, die, dem technischen Fortschritt Rechnung tragend, einer Vereinfachung des Meldevorgangs dienen, in dem eine Meldung über ein elektronisches Verfahren eingeführt wird.
Das Statistische Bundesamt, dem durch § 66 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) die Erhebung und Aufbereitung dieser Statistik übertragen ist, gestaltet im Rahmen dieser Aufgaben auch die Erhebung und Aufbereitung entsprechend diesen technischen Erfordernissen und stellt zukünftig EDV-technische Schnittstellen zur Verfügung, die eine Einbindung von in den zuständigen Behörden vorhandenen Systemen ermöglichen soll.
Die Erhebung und Aufbereitung der Statistik wird dadurch flexibler gestaltet. Diese Maßnahmen sollen auch einer Kostenersparnis in der Verwaltung bei möglicher gleichzeitiger Nutzungserweiterung dienen.
Über die bereits jetzt entstehenden Kosten hinaus können durch die Verordnung den Ländern und Gemeinden möglicherweise für die Zeit der Umstellung auf EDV-basierte Systeme geringe Mehrkosten entstehen. Mittelfristig wird mit einem verminderten Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Fleischuntersuchungsstatistik gerechnet.
Den Lebensmittelunternehmen entstehen durch die Durchführung der Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
Da die zu erwartenden Ergebnisse die erforderlichen Grundlagen für die Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Fleischhygiene und damit für den gesundheitlichen Verbraucherschutz schaffen, wirkt sich die Verordnung insgesamt günstig auf die Lage des Verbrauchers aus.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
In Absatz 1 dieser Bestimmung werden die Inhalte der durchzuführenden Statistik festgelegt, die sich direkt aus den entsprechenden Überwachungsvorschriften für frisches Fleisch aus dem Gemeinschaftsrecht und den entsprechenden Bestimmungen des Einfuhrrechts ergeben. Unter dem Begriff der Statistik ist eine Statistik zu verstehen, für die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken gewonnen werden. Durch die Ergebnisse der Statistik werden insbesondere wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. In Satz 2 werden die Erhebungszeiträume festgelegt.
Zu § 2
In Satz 1 wird geregelt, dass für die nach § 1 zu erhebenden Merkmale vom Statistischen Bundesamt ein Katalog (Erhebungskatalog) zur Verfügung gestellt wird. Dies gewährleistet eine einheitliche Durchführung der Statistik.
In Satz 2 wird die Form des Erhebungskataloges geregelt. Für die Umstellung auf ein ausschließlich elektronisches System wird eine Übergangsfrist vorgesehen, um den zuständigen Behörden genügend Vorlaufzeit zur Einführung zur Verfügung zu stellen. Während dieser Zeit wird der Erhebungskatalog den zuständigen Behörden auch in Papierform zur Verfügung gestellt.
Zu § 3
In den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung wird der Erhebungszeitpunkt und der Kreis der zur Auskunft verpflichtet ist, festgelegt. Außerdem werden bestimmte ergänzende Angaben vorgeschrieben, die zur technischen Durchführung der Statistik für das Statistische Bundesamt erforderlich sind. Nach Ablauf einer Übergangsfrist wird ein ausschließlich computergestütztes Erhebungsverfahren durchgeführt. Die für das EDV-technische Verfahren notwendigen Formate sollen durch das Statistische Bundesamt, im Benehmen mit den für die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden der Länder, festgelegt werden. Dieses Verfahren soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und damit zur Kostenersparnis beitragen. Zudem ermöglicht die elektronische Bereitstellung der Ergebnisse eine termingerechte Aufbereitung der Ergebnisse durch das Statistische Bundesamt.
Zu § 4
Über die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Ergebnisse hinaus, soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, Teilergebnisse an zuständige oberste Bundes- und Landesbehörden weiterzuleiten.
Zu § 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und hebt die bislang geltende Verordnung auf. Da die Statistik für das Jahr 2006 noch nach der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom 20. Dezember 1976 erfolgen soll, kann letztere erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben werden.