Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 07. Juli 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 26. Juni2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 26. Juni 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl.
Drucksache 025/05 (PDF) = AE-Nr. 050029,
Drucksache 511/05 (PDF) = AE-Nr. 051673,
Drucksache 512/05 (PDF) = AE-Nr. 051674,
Drucksache 527/05 (PDF) = AE-Nr. 051675 und AE-Nr. 000014
Drucksache 648/09 (PDF)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der hier vorgeschlagenen Verordnung soll eine Agentur errichtet werden, die für das Betriebsmanagement von Informationstechnologie-Großsystemen (IT-Großsystemen) im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht verantwortlich ist.
Der Agentur soll das langfristige Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von EURODAC übertragen werden. Darüber hinaus soll der Agentur mit dieser Verordnung ein Rahmen für die Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme in Anwendung von Titel IV EG-Vertrag sowie gegebenenfalls für andere IT-Großsysteme, die den Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht betreffen, vorgegeben werden. Für die Integration anderer Systeme bedarf es allerdings eines gesonderten Auftrags des Gesetzgebers, da der vorliegende Verordnungsvorschlag diesen Aspekt nicht abdeckt.
Das vorliegende Legislativpaket besteht aus zwei Vorschlägen: dem vorliegenden Verordnungsvorschlag und dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates. Mit Letzterem sollen der durch die Verordnung errichteten Agentur Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement des SIS II und des VIS in Anwendung von Titel VI EU-Vertrag übertragen werden. Der Verordnungsvorschlag deckt den Regelungsbereich der Systeme SIS II, VIS und EURODAC ab, der in die Gemeinschaftszuständigkeit (erste Säule) fällt, während der Beschlussvorschlag den Bereich der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit (dritte Säule) betrifft.
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, um die beste Lösung für ein langfristiges Betriebsmanagement der Systeme SIS II, VIS sowie EURODAC zu finden1. In gemeinsamen Erklärungen zu den SIS-II- und VIS-Rechtsinstrumenten2 ersuchten das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, nach einer Folgenabschätzung, die eine eingehende Analyse der Alternativen aus finanzieller, operativer und organisatorischer Sicht enthält die erforderlichen Legislativvorschläge zu unterbreiten, um das langfristige Betriebsmanagement des SIS II und des VIS auf eine Agentur zu übertragen. Die Prüfung der verschiedenen Optionen ergab, dass die Aufgaben einer "Verwaltungsbehörde" für diese Systeme langfristig am besten von einer neuen Regulierungsagentur wahrgenommen werden können.
Die Agentur wird in erster Linie alle mit dem Betriebsmanagement der Systeme SIS II, VIS und EURODAC zusammenhängenden Aufgaben wahrnehmen, die erforderlich sind, um diese Systeme 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten, und so einen kontinuierlichen ununterbrochenen Datenaustausch gewährleisten. Darüber hinaus werden der Agentur Aufgaben übertragen, die den Erlass von Sicherheitsmaßnahmen, die Berichterstattung, Veröffentlichung, Aufsicht, Information, die Veranstaltung VIS- und SIS-II-spezifischer Schulungen, die Durchführung von Pilotprojekten auf ausdrücklichen Wunsch und nach genauen Vorgaben der Kommission sowie die Verfolgung von Forschungsarbeiten betreffen. Die Zusammenlegung der Systeme in einer Agentur schafft Synergien und ermöglicht die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Personal. Die Verwaltungsstruktur der Agentur spiegelt die heterogene Gruppe der Teilnehmerstaaten wider zu denen die EU-Mitgliedstaaten gehören, die in unterschiedlichem Umfang an den Informationssystemen beteiligt sind, sowie assoziierte Staaten.
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Finanzrahmen 2007-2013. Der Finanzbogen im Anhang zu diesem Vorschlag stützt sich weitgehend auf Schätzungen und Zahlen aus der Folgenabschätzung von 2007. Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag 2010 erlassen wird so dass die Agentur 2011 gegründet werden kann und 2012 voll einsatzfähig sein wird, um alle Aufgaben zu übernehmen, die mit dem Betriebsmanagement der Systeme SIS II, VIS und EURODAC sowie anderer IT-Großsysteme verbunden sind. In der gemeinsamen Erklärung zu den SIS-II- und VIS-Rechtsakten haben sich das Europäische Parlament und der Rat dazu verpflichtet, sich so schnell wie möglich mit den Vorschlägen für das langfristige Betriebsmanagement des SIS II und des VIS zu befassen und sie so rechtzeitig anzunehmen, dass die Agentur ihre Aufgaben vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nach Inkrafttreten der SIS-II-und VIS-Regelungen in vollem Umfang wahrnehmen kann.
Zu guter Letzt gilt es für den Rat, auch die Auswirkungen zu bedenken, die mit der Wahl des Standorts der Agentur verbunden sind.
1.2. Allgemeiner Kontext
Artikel 61 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ("EG-Vertrag") schreibt den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 EG-Vertrag in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität vor. der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.
Das Schengener Informationssystem (SIS), das auf der Grundlage des Schengener Durchführungsübereinkommens3 entwickelt wurde, dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie auch der nationalen Sicherheit. Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 sowie durch den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation4 geschaffen. Ziel des SIS II ist es, anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des EG-Vertrags im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.
Das Visa-Informationssystem (VIS) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)5 eingeführt. Mithilfe des VIS können Konsulate und andere Behörden der Mitgliedstaaten Visainformationen austauschen, um auf diese Weise das Visumantragsverfahren zu vereinfachen, "Visumshopping" zu verhindern, zur Betrugsbekämpfung beizutragen, Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen beizutragen, die Anwendung der Dublin-Verordnung zu erleichtern und zur Verhütung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.
In den für das SIS II und das VIS maßgeblichen Regelungen ist vorgesehen, dass die Zentralsysteme in Straßburg (Frankreich) angesiedelt sind (CS-SIS und CS-VIS) und die Backup-Systeme in Sankt Johann im Pongau (Österreich) (Backup-CS-SIS und Backup-CS-VIS). EURODAC, ein gemeinschaftsweites IT-System, wurde eingeführt, um die Anwendung des Dubliner Übereinkommens6 zu erleichtern, mit dem ein Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats festgelegt werden sollte, der für die Prüfung eines in einem EU-Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Das Übereinkommen wurde durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft, und zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ("Dublin-Verordnung")7, ersetzt.
Der rechtliche Rahmen für das SIS II, VIS und EURODAC zeichnet sich durch seinen uneinheitlichen Geltungsbereich aus. So sind Irland und das Vereinigte Königreich zwar an EURODAC angeschlossen, am SIS II aber nur zum Teil beteiligt und am VIS gar nicht, während Dänemark an allen drei Systemen teilnimmt, jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage. Demgegenüber beteiligen sich eine Reihe von Drittstaaten wie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und damit sowohl am SIS II als auch am VIS bzw. werden sich in Zukunft daran beteiligen.
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Da das SIS II Elemente enthält, für die sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten zuständig sind, sind die für dieses System maßgeblichen Regelungen in Verordnungen und Entscheidungen (auf der Grundlage des EG-Vertrags) sowie in Beschlüssen (auf der Grundlage des EU-Vertrags) niedergelegt:
- - Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)8
- - Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)9
- - Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)10
- - Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)11
- - Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)12
- - Entscheidung 2007/170/EG der Kommission und Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation13
- - Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)14
- - Beschluss 2008/173/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)15
- - Entscheidung der Kommission 2008/333/EG und Beschluss der Kommission 334/2008/JI vom 4. März 2008 zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)16
- - Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)17
- - Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)18.
Beim VIS handelt es sich im Gegensatz zum SIS II um ein IT-System, das auf der Grundlage des EG-Vertrags, d. h. der so genannten ersten Säule, eingerichtet worden ist. Um Strafverfolgungsbehörden eine Abfrage der Datenbank nach bestimmten Straftaten zu gestatten, wurde allerdings auf der Grundlage der dritten Säule eine besondere Regelung erlassen. Für das VIS sind folgende Rechtsakte von Belang:
- - Die Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)19 stellt die notwendige Rechtsgrundlage bereit, damit im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union die erforderlichen Mittel für die Entwicklung des VIS vorgesehen werden können.
- - Entscheidung 2006/752/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informationssystem während der Entwicklungsphase20
- - Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems21
- - Entscheidung 2008/602/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 über den physischen Aufbau und die Anforderungen für die nationalen Schnittstellen und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen in der Entwicklungsphase22
- - Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)23
- - Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten24.
Rechtsgrundlage von EURODAC ist der EG-Vertrag:
- - Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens25
- - Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens26.
1.4. Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Europäischen Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit bestehenden politischen Strategien und Zielen der Europäischen Union, insbesondere mit dem Ziel der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Einholung und Nutzung von Expertenwissen, Konsultation
Der Folgenabschätzung liegt eine von einem externen Auftragnehmer angefertigte Studie zugrunde27. Im Rahmen dieser Studie wurden 27 Interviews geführt: u. a. mit Vertretern der EU-Mitgliedstaaten, Norwegens, des Europäischen Parlaments, der Kommission, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Gemeinsamen Kontrollinstanz Schengen, der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), von Europol, des für das Betriebsmanagement des SIS 1+ zuständigen C.SIS-Standorts Straßburg sowie mit Experten aus der Industrie. Darüber hinaus ist eine Lenkungsgruppe mit Vertretern aus den beteiligten Generaldirektionen der Kommission eingesetzt worden, um bei der Folgenabschätzung mitzuarbeiten.
2.2. Folgenabschätzung
Nach einer ersten Prüfung kamen fünf Optionen für das langfristige Betriebsmanagement des SIS II, des VIS und von EURODAC in die engere Wahl, die einer weiteren Prüfung unterzogen wurden.
- - Option 1 - Minimallösung: Die für den Übergang gewählte Managementlösung für das SIS II und das VIS (Kommission überträgt den Behörden der Mitgliedstaaten das Betriebsmanagement der Systeme) würde als Dauerlösung bestätigt. EURODAC, das derzeit von der Kommission verwaltet wird, bliebe auch weiterhin der Kommission unterstellt.
- - Option 2 - Minimallösung+: Das Betriebsmanagement des SIS II, des VIS und von EURODAC würde den Behörden der Mitgliedstaaten übertragen.
- - Option 3 - Errichtung einer neuen Regulierungsagentur, der die Zuständigkeit für das langfristige Betriebsmanagement der Systeme SIS II, VIS und EURODAC übertragen würde.
- - Option 4 - FRONTEX würde alle drei Systeme verwalten, was Änderungen sowohl des Gründungsrechtsakts als auch der Verwaltungsstruktur nach sich ziehen würde.
- - Option 5 - EUROPOL würde SIS II verwalten, die Kommission VIS und EURODAC. Diese Option wurde in Betracht gezogen, als die Verhandlungen über die Umwandlung des Europol-Übereinkommens in einen Gemeinschaftsrechtsakt noch liefen.
Aus der vergleichenden Analyse ging die Option einer neuen Regulierungsagentur für das gemeinsame Betriebsmanagement der Systeme SIS II, VIS und EURODAC als Sieger hervor.
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Mit der hier vorgeschlagenen Verordnung soll eine Agentur für das Betriebsmanagement der Systeme SIS II, VIS, EURODAC und anderer IT-Großsysteme in Anwendung von Titel IV EG-Vertrag sowie gegebenenfalls anderer IT-Systeme - auf der Grundlage eines entsprechenden Rechtsinstruments - im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht errichtet werden.
Der Umstand, dass die Verantwortung für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht einer Agentur übertragen wird, hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften, die Zweckgebundenheit, Zugriffsrechte, Sicherheitsmaßnahmen und weitere Datenschutzanforderungen in Bezug auf diese Systeme regeln.
Die Regulierungsagentur wird als Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Der Agentur werden zunächst operative Aufgaben übertragen, d. h. die Verwaltung der Informationssysteme insgesamt und der Betrieb dieser Systeme. Die Agentur würde auf diese Weise zu einem Kompetenzzentrum mit einem fachlich entsprechend qualifizierten Personal. Eine eigene Fachorganisation würde überdies ein Höchstmaß an Effizienz und Flexibilität gewährleisten. Dies gilt auch für die Entwicklung und das Betriebsmanagement etwaiger anderer Systeme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.
Die Agentur übernimmt die Aufgaben, die die Kommunikationsinfrastruktur im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der SIS-II-Verordnung und des SIS-II-Beschlusses sowie des Artikels 26 Absatz 2 der VIS-Verordnung und des Artikels [4 Absatz 2] der Verordnung (EG) Nr. 0XX/2009 über die Einrichtung von "EURODAC" für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. [.../...]28 betreffen. Darüber hinaus veranstaltet die Agentur Schulungen zum VIS und SIS II einschließlich Schulungen für den Austausch von Zusatzinformationen, verfolgt Forschungsarbeiten und führt auf ausdrücklichen Wunsch und nach genauen Vorgaben der Kommission Pilotprojekte durch.
Die Agentur könnte gegebenenfalls auch die Entwicklung und Verwaltung anderer IT-Großsysteme übernehmen die den Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht betreffen. Für solche Systeme bedarf es einer eigenen Regelung, die der Agentur die entsprechenden Zuständigkeiten überträgt.
Hauptorgan der Agentur ist ein Verwaltungsrat, in dem die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission angemessen vertreten sind. Die Vertretung der Mitgliedstaaten sollte die dem jeweiligen Mitgliedstaat nach dem EG-Vertrag obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte widerspiegeln. Die Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der EURODAC-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, werden sich ebenfalls an der Agentur beteiligen.
3.2. Rechtsgrundlage
Der vorliegende Verordnungsvorschlag stützt sich auf dieselbe Rechtsgrundlage wie die SIS-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1986/2006), die VIS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 767/2008) und die EURODAC-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2725/2000), d. h. auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b sowie auf Artikel 66 EG-Vertrag.
Artikel 66 EG-Vertrag sieht den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Förderung und Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Dienststellen und der Kommission in den Bereichen Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr vor.
Dieser Artikel ist als Rechtsgrundlage geeignet, da die Agentur die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Dienststellen der Mitgliedstaaten in den oben genannten Bereichen erleichtern wird.
Die der Agentur im Bereich des Betriebsmanagements zu übertragenen Aufgaben werden den politischen Zielsetzungen, die der SIS-II- und der VIS-Verordnung zugrunde liegen, förderlich sein. Nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b EG-Vertrag, die eine geeignete Rechtsgrundlage für die SIS-II-Verordnung abgeben wird sich die Agentur mit den technischen Aspekten befassen, die die Personenkontrollen an den Außengrenzen sowie die Maßnahmen in Bezug auf illegale Einwanderung und illegalen Aufenthalt betreffen. Soweit es um den VIS-Bereich geht, wird die Agentur das Visumantragsverfahren in den Mitgliedstaaten in technischer Hinsicht unterstützen. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii EG-Vertrag.
Im Bereich EURODAC wird die Agentur im Rahmen des ihr übertragenen Betriebsmanagements mit technischen Mitteln die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtern, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a EG-Vertrag).
Gemäß Artikel 67 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 1 des Beschlusses 2004/927/EG des Rates über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 EG-Vertrag auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen29, werden die Maßnahmen in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b EG-Vertrag im Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag erlassen. Da Artikel 66 EG-Vertrag der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit unterliegt30, sind die Rechtsgrundlagen miteinander vereinbar und können miteinander kombiniert werden. Für die Annahme der gesamten Verordnung ist somit das Mitentscheidungsverfahren maßgeblich.
3.3. Unterschiede im Geltungsbereich
Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung ist Titel IV EG-Vertrag, so dass sich der Geltungsbereich dieser Verordnung nach den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks bestimmt. Mit dem Vorschlag sollen der Schengen-Besitzstand und die EURODAC-bezogenen Maßnahmen weiterentwickelt werden. Es ist deshalb zu prüfen, inwieweit sich die einzelnen Protokolle und Assoziierungsabkommen auf den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung auswirken werden.
Dänemark:
Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EG- und EU-Vertrag beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel IV EG-Vertrag fallen. Dies gilt jedoch nicht für "Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen," sowie für "Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung". Der Verordnungsvorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, so dass Artikel 5 des Protokolls Anwendung findet. Dänemark hat gemäß Artikel 5 des Protokolls beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in einzelstaatliches Recht umzusetzen.
Was EURODAC anbelangt, so beteiligt sich Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum EG- und zum EU-Vertrag nicht an der Annahme dieser Verordnung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet. Dänemark wendet allerdings die derzeitige EURODAC-Verordnung an nachdem es 2006 mit der EG ein entsprechendes internationales Abkommen geschlossen hat31.
Vereinigtes Königreich und Irland:
Die vorgeschlagene Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Schengen-Bestimmungen dar an denen sich das Vereinigte Königreich und Irland gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bzw. dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nicht beteiligen.
Demzufolge beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diese Länder weder bindend noch in diesen Ländern anwendbar ist.
Das Vereinigte Königreich und Irland sind an die EURODAC-Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 gebunden, nachdem sie gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum EG- und EU-Vertrag mitgeteilt haben, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten. Die Position dieser beiden Mitgliedstaaten hinsichtlich der EURODAC-Verordnung lässt ihre mögliche Beteiligung an dem vorliegenden Vorschlag unberührt.
Norwegen und Island:
In Bezug auf Norwegen und Island stellt der vorliegende Vorschlag eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands32 dar.
Über die Assoziierung einer Reihe von Drittstaaten am Schengen-Besitzstand hinaus hat die Gemeinschaft mit den betreffenden Ländern Übereinkünfte geschlossen (bzw. steht vor dem Abschluss solcher Übereinkünfte), um diese Länder auch an EURODAC-bezogenen Maßnahmen zu beteiligen. Das Übereinkommen über die Assoziierung Islands und Norwegens wurde 2001 geschlossen33.
Schweiz:
Der vorliegende Vorschlag stellt auch in Bezug auf die Schweiz eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands34 dar.
Was die EURODAC-bezogenen Maßnahmen anbelangt, so wurde am 28. Februar 2008 ein Assoziierungsabkommen mit der Schweiz geschlossen, das seit dem 12. Dezember 2008 anwendbar ist35.
Liechtenstein:
Für Liechtenstein stellt dieser Verordnungsvorschlag eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates36 genannten Bereich fallen.
Was die EURODAC-bezogenen Maßnahmen anbelangt, so wurde am 28. Februar 2008 ein Abkommen über die Assoziierung Liechtensteins unterzeichnet, dessen Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt37.
Gemeinsame Bestimmungen für die Länder, die an EURODAC-bezogenen Maßnahmen beteiligt sind:
Die assoziierten Länder übernehmen entsprechend den vorgenannten Übereinkünften den EURODAC-Besitzstand und dessen Weiterentwicklung ohne Vorbehalt. Sie beteiligen sich nicht an der Annahme von Rechtsakten zur Änderung oder Weiterentwicklung des EURODAC-Besitzstands (einschließlich des vorliegenden Vorschlags), müssen der Kommission aber nach Erlass eines diesbezüglichen Rechtsakts durch das Europäische Parlament und den Rat innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, ob sie dem Inhalt dieses Rechtsakts zustimmen. Sollten Norwegen, Island, die Schweiz oder Liechtenstein einem solchen Rechtsakt nicht zustimmen, endet die betreffende Übereinkunft, sofern der zuständige
Gemischte/Gemeinsame Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Zur Begründung von Rechten und Pflichten im Verhältnis zwischen Dänemark - das, wie oben erläutert, über ein internationales Abkommen in die EURODAC-Bestimmungen einbezogen ist - und den vorgenannten assoziierten Ländern wurden zwei Protokolle zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten Ländern geschlossen38.
3.4. Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Übertragung des Betriebsmanagements des zentralen SIS II, des zentralen VIS und der nationalen Schnittstellen sowie der zentralen EURODAC-Datenbank und bestimmter Aspekte ihrer Kommunikationsinfrastruktur auf eine Agentur von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden kann.
3.5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die aus dem EU-Haushalt finanzierte Agentur wird nur die zentralen Komponenten des SIS II und des VIS sowie die nationalen Schnittstellen, das Zentralsystem von EURODAC und bestimmte Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur verwalten. Für die Dateneingabe wird die Agentur nicht zuständig sein. Für die nationalen Systeme sind die Mitgliedstaaten verantwortlich. Die Befugnisse der Agentur beschränken sich somit auf das notwendige
Mindestmaß, um einen effizienten, sicheren und ununterbrochenen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Errichtung einer besonderen Agentur für diese Aufgaben darf daher im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Nutzer und die hohen Anforderungen an die Sicherheit, Verfügbarkeit und Funktion dieser Systeme als verhältnismäßig gelten.
3.6. Wahl des Instruments
Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b sowie Artikel 66 EG-Vertrag ist für die Errichtung einer Agentur nach Titel IV EG-Vertrag das am besten geeignete Rechtsinstrument.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Agentur wird aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert. Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus den Haushaltslinien 18 02 04 "Schengeninformationssystem (SIS II)", 18 02 05 "Visainformationssystem (VIS)" und 18 03 11 "EURODAC" bereitgestellt wie sie in der Finanzplanung für 2011-2013 angesetzt sind. Der Finanzbogen, der diesem Vorschlag beigefügt ist, gilt auch für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates zur Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement der Systeme SIS II und VIS auf die mit Verordnung XX errichtete Agentur in Anwendung von Titel VI EU-Vertrag.
5. Weitere Angaben
5.1. Rechtsvereinfachung
Durch die Einrichtung eines einheitlichen Betriebsmanagements für mehrere IT-Systeme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht bietet der Vorschlag Raum für eine Rechtsvereinfachung.
5.2. Bewertung
Artikel 27 des Verordnungsvorschlags enthält eine Bewertungsklausel.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 66, auf Vorschlag der Kommission39, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag40, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)41 sowie mit dem gleichnamigen Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 0742 eingeführt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI ist die Kommission während einer Übergangszeit für das Betriebsmanagement des zentralen SIS-II zuständig. Nach dieser Übergangszeit geht die Zuständigkeit für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II und für bestimmte Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur auf eine Verwaltungsbehörde über.
- (2) Das Visa-Informationssystem (VIS) wurde mit Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)43 eingeführt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)44 ist die Kommission während einer Übergangszeit für das Betriebsmanagement des VIS zuständig. Nach dieser Übergangszeit geht die Zuständigkeit für das Betriebsmanagement des zentralen VIS II, der nationalen Schnittstellen und für bestimmte Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur auf eine Verwaltungsbehörde über.
- (3) EURODAC wurde mit Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens45 eingeführt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 0XX/2009 über die Einrichtung von "EURODAC" für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. [.../...] ist die Kommission während einer Übergangszeit für das Betriebsmanagement von EURODAC zuständig. Nach dieser Übergangszeit geht die Zuständigkeit für das Betriebsmanagement des Zentralsystems und für bestimmte Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur auf eine Verwaltungsbehörde über.
- (4) Um nach der Übergangszeit das Betriebsmanagement der Systeme SIS II, VIS, EURODAC und gegebenenfalls anderer Informationstechnologiesysteme ("IT-Systeme") im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu gewährleisten, muss eine Verwaltungsbehörde eingerichtet werden.
- (5) Um Synergien zu schaffen, muss das Betriebsmanagement dieser Systeme in einer Hand liegen, so dass Größenvorteile genutzt werden können, eine kritische Masse geschaffen wird und eine größtmögliche Auslastung von Kapital und Humanressourcen erreicht wird.
- (6) Da die Verwaltungsbehörde rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein sollte, sollte sie als Regulierungsagentur mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden.
- (7) Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 0XX/2009 über die Einrichtung von "EURODAC" für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. [.../...] sollten daher von der Agentur wahrgenommen werden. Zu diesen Aufgaben gehört auch die technische Weiterentwicklung.
- (8) Darüber hinaus sollte die Agentur spezielle VIS- und SIS-II-bezogene Schulungen veranstalten.
- (9) Diese Verordnung sollte durch einen gesonderten Rechtsakt auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ergänzt werden, mit dem der Agentur in Anwendung von Titel VI EU-Vertrag Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement des SIS II und des VIS übertragen werden.
- (10) Des Weiteren sollte der Agentur auf der Grundlage eines entsprechenden Rechtsakts auch die Zuständigkeit für die Konzeption, Entwicklung und das Betriebsmanagement weiterer IT-Großsysteme in Anwendung von Titel IV EG-Vertrag übertragen werden. Diese Zuständigkeit könnte gegebenenfalls auf andere IT-Systeme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht nach Maßgabe des EG-Vertrags oder des Titels VI EU-Vertrag erweitert werden. Darüber hinaus sollte die Agentur im Rahmen von Titel IV EG-Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch und nach genauen Vorgaben der Kommission Forschungsarbeiten verfolgen und Pilotprojekte für IT-Großsysteme betreuen.
- (11) Die Übertragung des Betriebsmanagements von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht auf eine Agentur darf sich nicht auf die für diese Systeme geltenden besonderen Vorschriften auswirken. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften, die Zweckgebundenheit, Zugriffsrechte, Sicherheitsmaßnahmen und Datenschutzanforderungen in Bezug auf diese Systeme regeln.
- (12) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein um die Arbeit der Agentur wirksam kontrollieren zu können. Der Verwaltungsrat sollte mit den erforderlichen Befugnissen unter anderem für die Annahme des Jahresarbeitsprogramms, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur, für den Erlass der für die Agentur geltenden Finanzregelung, für die Ernennung des Exekutivdirektors und die Festlegung des Verfahrens ausgestattet werden, mit dem der Exekutivdirektor Beschlüsse im Zusammenhang mit den operativen Aufgaben der Agentur fasst.
- (13) Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Agentur zu gewährleisten sollte sie mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stammen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.
- (14) Die Agentur sollte mit anderen Agenturen der Europäischen Union, insbesondere mit Agenturen, die im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht tätig sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammenarbeiten.
- (15) Die Agentur sollte beim Betriebsmanagement der IT-Systeme europäischen und internationalen Normen folgen und höchsten fachlichen Anforderungen Rechnung tragen.
- (16) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur findet die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr46 Anwendung. Diese Verordnung sieht unter anderem vor, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte von der Agentur Zugang zu allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen verlangen kann.
- (17) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Agentur sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission47 auf die Agentur Anwendung finden.
- (18) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)48 sollte auf die Agentur Anwendung finden, die der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)49 beitreten sollte.
- (19) Um offene und transparente Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten und eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen, sollten für das Personal und den Exekutivdirektor der Agentur das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ("Statut") einschließlich der Regeln für die berufliche Schweigepflicht oder eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht gelten.
- (20) Die Agentur ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften50 und sollte für sich eine entsprechende Finanzregelung festlegen.
- (21) Für die Agentur sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltspan der Europäischen Gemeinschaften51 gelten.
- (22) Da das Ziel der geplanten Maßnahme, nämlich die Errichtung einer Agentur auf Ebene der Europäischen Union, die für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zuständig ist, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (23) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind.
- (24) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, soweit sie die Systeme SIS II und VIS betrifft; diese Verordnung ist daher für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung beschließen, ob es sie in innerstaatliches Recht umsetzt. Dänemark hat gemäß Artikel 5 des Protokolls beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist sowie über "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens52 hat Dänemark die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates in innerstaatliches Recht umgesetzt.
- (25) Diese Verordnung stellt, soweit sie die Systeme SIS II und VIS betrifft, eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden53, nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich weder bindend noch in diesem Land anwendbar ist, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS II und das VIS beziehen und den Schengen-Besitzstand weiterentwickeln. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich weder bindend noch in diesem Land anwendbar ist, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS II und das VIS beziehen und den Schengen-Besitzstand nicht weiterentwickeln.
- (26) Diese Verordnung stellt, soweit sie die Systeme SIS II und VIS betrifft, eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland54 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch in diesem Land anwendbar ist, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS II und das VIS beziehen und den Schengen-Besitzstand weiterentwickeln. Irland beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch in diesem Land anwendbar ist, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS II und das VIS beziehen und den Schengen-Besitzstand nicht weiterentwickeln.
- (27) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung, soweit sie die Systeme SIS II und VIS betrifft, eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands55 dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen56 genannten Bereich fallen. In Bezug auf EURODAC stellt diese Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags dar. Vorbehaltlich des Beschlusses der Republik Island und des Königreichs Norwegen, diese Verordnung in innerstaatliches Recht umzusetzen, sollten dem Verwaltungsrat der Agentur daher Delegationen dieser Länder als Mitglieder - wenn auch ohne Stimmrecht - angehören. Die weiteren Bedingungen für eine Teilnahme der Republik Island und des Königreichs Norwegen an den Tätigkeiten der Agentur sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und diesen Staaten festgelegt werden.
- (28) Für die Schweiz stellt diese Verordnung, soweit sie die Systeme SIS II und VIS betrifft eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands57 dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen. In Bezug auf EURODAC stellt diese Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags dar. Vorbehaltlich des Beschlusses der Schweizerischen Eidgenossenschaft, diese Verordnung in innerstaatliches Recht umzusetzen, sollte dem Verwaltungsrat der Agentur daher eine Delegation dieses Landes als Mitglied - wenn auch ohne Stimmrecht - angehören. Die weiteren Bedingungen für eine Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Tätigkeiten der Agentur sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und diesem Staat festgelegt werden.
- (29) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung, soweit sie die Systeme SIS II und VIS betrifft eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates58 genannten Bereich fallen. In Bezug auf EURODAC stellt diese Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags dar59. Daher sollte eine Delegation des Fürstentum Liechtensteins dem Verwaltungsrat der Agentur als Mitglied - wenn auch ohne Stimmrecht - angehören. Die weiteren Bedingungen für eine Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein an den Tätigkeiten der Agentur sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und diesem Staat festgelegt werden -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand
Artikel 1
Errichtung der Agentur
- Hiermit wird eine europäische Agentur für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS), von EURODAC sowie für die Entwicklung und Verwaltung anderer Informationstechnologie("IT")-Großsysteme in Anwendung von Titel IV EG-Vertrag ("die Agentur") errichtet.
Kapitel II
Aufgaben
Artikel 2
Aufgaben in Bezug auf das SIS II
- Die Agentur nimmt die Aufgaben wahr, die der Verwaltungsbehörde mit Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 übertragen wurden, und veranstaltet gemeinsame Schulungen für Mitarbeiter, die mit dem Austausch von Zusatzinformationen nach Maßgabe des SIRENE-Handbuchs befasst sind, sowie SIS-II-bezogene Schulungen für Fachkräfte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. XXX zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands60.
Artikel 3
Aufgaben in Bezug auf das VIS
- Die Agentur nimmt die Aufgaben wahr, die der Verwaltungsbehörde mit Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übertragen wurden, und veranstaltet Schulungen zum VIS.
Artikel 4
Aufgaben in Bezug auf EURODAC
- Die Agentur nimmt die Aufgaben wahr, die der Verwaltungsbehörde mit Verordnung (EG) Nr. 0XX/2009 über die Einrichtung von "EURODAC" für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. [.../...] übertragen wurden.
Artikel 5
Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung
- 1. Die Agentur verfolgt im Rahmen von Titel IV EG-Vertrag die für das Betriebsmanagement der Systeme SIS II, VIS, EURODAC und anderer IT-Großsysteme relevanten Entwicklungen in der Forschung.
- 2. Die Agentur unterrichtet die Kommission regelmäßig über Entwicklungen in der Forschung im Sinne von Absatz 1.
Artikel 6
Pilotprojekte
- 1. Die Agentur führt auf ausdrücklichen Wunsch und nach genauen Vorgaben der Kommission Pilotprojekte für die Entwicklung und/oder das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen in Anwendung von Titel IV EG-Vertrag durch.
- 2. Der Agentur kann auf ausdrücklichen Wunsch und nach genauen Vorgaben der Kommission auch die Durchführung von Pilotprojekten für andere IT-Großsysteme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht übertragen werden.
- 3. Die Mittel für diese Pilotprojekte dürfen nur für höchstens zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
Kapitel III
Aufbau und Organisation
-
Artikel 7
Rechtsstellung - 1. Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
- 2. Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. Sie ist befugt, mit dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen zu schließen.
- 3. Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.
- 4. Sitz der Agentur ist [...].
Artikel 8
Aufbau
- Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur der Agentur besteht aus:
- (a) einem Verwaltungsrat,
- (b) einem Exekutivdirektor,
- (c) Beratergruppen.
Artikel 9
Befugnisse des Verwaltungsrats
- 1. Um sicherzustellen, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt, hat der Verwaltungsrat insbesondere die Aufgabe,
- (a) gemäß Artikel 15 den Exekutivdirektor zu ernennen und gegebenenfalls zu entlassen;
- (b) die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben;
- (c) die Organisationsstruktur der Agentur im Benehmen mit der Kommission festzulegen;
- (d) die Geschäftsordnung der Agentur im Benehmen mit der Kommission festzulegen
- (e) die für die Agentur geltende Sprachenregelung gemäß Artikel 22 zu beschließen
- (f) das vom Exekutivdirektor zu unterzeichnende Sitzabkommen mit dem Sitzmitgliedstaat auf Vorschlag des Exekutivdirektors zu genehmigen;
- (g) im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts zu beschließen
- (h) den mehrjährigen Personalentwicklungsplan festzulegen und ihn bis spätestens 31. März jeden Jahres der Kommission und der Haushaltsbehörde vorzulegen;
- (i) vor dem 30. September jeden Jahres nach Stellungnahme der Kommission das Jahresarbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren der Gemeinschaft und dem Legislativprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen des Titels IV EG-Vertrag anzunehmen und dafür zu sorgen, dass das angenommene Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zugeleitet und veröffentlicht wird;
- (j) vor dem 31. März jeden Jahres den Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr anzunehmen und ihn spätestens bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof zu übermitteln; dieser Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht
- (k) seine Funktionen im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur nach Artikel 28, Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 30 wahrzunehmen;
- (1) die für die Agentur geltende Finanzregelung gemäß Artikel 30 zu erlassen
- (m) einen Bediensteten der Agentur als Rechnungsführer zu ernennen, der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt;
- (n) die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans zu beschließen;
- (o) einen Bediensteten der Agentur als Datenschutzbeauftragten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 zu ernennen;
- (p) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu beschließen;
- (q) die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS II gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 4 des Beschlusses 2007/533/JI, über die technische Funktionsweise des VIS gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI und über die technische Funktionsweise von EURODAC gemäß Artikel [28] der Verordnung (EG) Nr. 0XX/2009 über die Einrichtung von "EURODAC" für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. [.../...] anzunehmen;
- (r) zu dem Bericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Überprüfung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Stellung zu nehmen und über Folgemaßnahmen zu dieser Überprüfung zu entscheiden
- (s) Statistiken zum SIS II gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI zu veröffentlichen;
- (t) dafür zu sorgen, dass jährlich eine Liste der zuständigen Behörden veröffentlicht wird, die nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 46 Absatz 8 des Beschlusses 2007/533/JI berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, sowie eine Liste der N.SIS-II-Stellen und der SIRENE-Büros gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI;
- (u) alle weiteren Aufgaben zu übernehmen, die ihm nach Maßgabe dieser Verordnung übertragen werden.
- 2. Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die eng mit der Entwicklung oder dem Betriebsmanagement der IT-Systeme zusammenhängen.
Artikel 10
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen.
- 2. Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied des Verwaltungsrats sowie einen Stellvertreter. Die Kommission ernennt zwei Mitglieder und deren Stellvertreter. Die Stellvertreter vertreten die Mitglieder in deren Abwesenheit. Sie sind stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats.
- 3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer Erfahrungen und ihres Fachwissens in Bezug auf IT-Großsysteme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht ernannt.
- 4. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.
- 5. An der Agentur beteiligen sich auch die Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der EURODAC-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind. Jedes Land entsendet einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat; diese Verwaltungsratsmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Artikel 11
Vorsitz des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden.
- 2. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Amtszeit des Vorsitzenden endet, sobald er nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört.
3. Zum Vorsitzenden können nur die Mitglieder gewählt werden, die von
- Mitgliedstaaten ernannt worden sind, die sich in vollem Umfang an der Annahme der Rechtsakte beteiligen, die für alle von der Agentur verwalteten Systeme gelten.
Artikel 12
Sitzungen des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat wird auf Veranlassung seines Vorsitzenden einberufen oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Kommission. Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab.
- 2. Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Sitzungen teil.
- 3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können Sachverständige hinzuziehen, die Mitglieder der Beratergruppen sind.
- 4. Der Verwaltungsrat kann alle weiteren Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
- 5. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.
Artikel 13
Abstimmung
- 1. Unbeschadet des Absatzes 4 sowie des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe i fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
- 2. Unbeschadet des Absatzes 3 hat jedes Verwaltungsratsmitglied eine Stimme.
- 3. Jedes Mitglied, das von einem Mitgliedstaat ernannt wurde, der sich an der Annahme von Rechtsakten beteiligt, die ein von der Agentur verwaltetes IT-System regeln, darf über eine Frage abstimmen, die dieses IT-System betrifft.
- 4. Sind sich die Mitglieder nicht darüber einig, ob ein bestimmtes IT-System von einer Abstimmung betroffen ist, entscheiden die Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit, dass dieses System nicht betroffen ist.
- 5. Der Exekutivdirektor nimmt an den Abstimmungen nicht teil.
- 6. In der Geschäftsordnung der Agentur werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.
Artikel 14
Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors
- 1. Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet und vertreten.
- 2. Der Exekutivdirektor ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder einer sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
- 3. Unbeschadet des Artikels 9 trägt der Exekutivdirektor die volle Verantwortung für die der Agentur übertragenen Aufgaben und unterliegt dem Verfahren der jährlichen Entlastung, die das Europäische Parlament zur Ausführung des Haushaltsplans erteilt.
- 4. Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor der Agentur auffordern über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
- 5. Der Exekutivdirektor hat insbesondere die Aufgabe,
- (a) die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;
- (b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Betrieb der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung zu gewährleisten;
- (c) die vom Verwaltungsrat zu beschließenden Verfahren, Beschlüsse, Strategien, Programme und Tätigkeiten innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsbestimmungen und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen vorzubereiten und nach ihrer Annahme durchzuführen;
- (d) ein leistungsfähiges System einzurichten und anzuwenden, das eine regelmäßige Kontrolle und Bewertung der IT-Systeme sowie der Agentur und die Erstellung von Statistiken ermöglicht;
- (e) an Sitzungen des Verwaltungsrates ohne eigenes Stimmrecht teilzunehmen;
- (f) gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 17 Absatz 2 niedergelegten Befugnisse auszuüben und Personalangelegenheiten zu regeln;
- (g) unbeschadet des Artikels 17 des Statuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 oder Artikel [4 Absatz 6] Verordnung (EG) Nr. 0XX/2009 über die Einrichtung von "EURODAC" für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. [.../...] nachzukommen
- (h) ein Sitzabkommen mit der Regierung des Sitzmitgliedstaats auszuhandeln und es nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat zu unterzeichnen.
- 6. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat folgende Entwürfe zur Annahme vor:
- (a) den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und des Jahrestätigkeitsberichts der Agentur nach Konsultation der Beratergruppen;
- (b) den Entwurf der Finanzregelung der Agentur;
- (c) den Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Jahr;
- (d) den Entwurf des mehrjährigen Personalentwicklungsplans;
- (e) den Entwurf der Vorgaben für die Bewertung im Sinne von Artikel 27;
- (f) die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001;
- (g) den Entwurf der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans;
- (h) den Entwurf der Berichte über die technische Funktionsweise der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe q genannten IT-Systeme auf der Grundlage der Kontroll- und Bewertungsergebnisse;
- (i) den Entwurf der jährlich zu veröffentlichenden Liste der zuständigen Behörden, die zur unmittelbaren Abfrage der im SIS II gespeicherten Daten berechtigt sind, sowie den Entwurf der Liste der N.SIS-II-Stellen und der SIRENE-Büros gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe t.
- 7. Der Exekutivdirekter nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm nach Maßgabe dieser Verordnung übertragen werden.
Artikel 15
Ernennung des Exekutivdirektors
- 1. Der Exekutivdirektor der Agentur wird vom Verwaltungsrat aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ausgewählt und für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt.
- 2. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
- 3. In den letzten neun Monaten vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nimmt die Kommission eine Bewertung vor. Bei dieser Bewertung prüft sie insbesondere:
- (a) die in der ersten Amtszeit erreichten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie erreicht wurden;
- (b) die Aufgaben und Anforderungen der Agentur in den kommenden Jahren.
- 4. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Anforderungen der Agentur dies rechtfertigen, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens drei Jahre verlängern.
- 5. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
- 6. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
- 7. Der Exekutivdirektor kann vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden.
Artikel 16
Beratergruppen
- 1. Die nachstehenden Beratergruppen stehen dem Verwaltungsrat mit ihren Fachkenntnissen in Bezug auf die betreffenden IT-Systeme und insbesondere zur Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms und des Jahrestätigkeitsberichts zur Seite:
- (a) SIS-II-Beratergruppe;
- (b) VIS-Beratergruppe;
- (c) EURODAC-Beratergruppe;
- (d) alle sonstigen Beratergruppen für von der Agentur entwickelte oder verwaltete IT-Großsysteme.
- 2. Jeder Mitgliedstaat, jedes bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der EURODAC-bezogenen Maßnahmen assoziierte Land sowie die Kommission ernennen jeweils ein Mitglied in jeder der Beratergruppen für einen Zeitraum von drei Jahren, der verlängert werden kann.
- 3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied einer Beratergruppe sein. Der Exekutivdirektor oder sein Vertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen der Beratergruppen als Beobachter teilzunehmen.
- 4. Die die Arbeitsweise und Mitwirkung der Beratergruppen betreffenden Verfahren werden in der Geschäftsordnung der Agentur festgelegt.
- 5. Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme bemüht sich jede Beratergruppe nach Kräften, zu einem Konsens zu gelangen. Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden so enthält die Stellungnahme den Standpunkt der Mehrheit der Mitglieder mit einer Begründung. Abweichende Standpunkte werden ebenfalls mit einer Begründung zu Protokoll genommen. Artikel 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Mitglieder, die die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der EURODAC-bezogenen Maßnahmen assoziierten Länder vertreten, dürfen Stellungnahmen abgeben, die bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt werden.
- 6. Jeder Mitgliedstaat und jedes bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der EURODAC-bezogenen Maßnahmen assoziierte Land unterstützt die Beratergruppen bei ihrer Arbeit.
- 7. Artikel 11 gilt entsprechend für den Vorsitz.
Kapitel IV
Arbeitsweise
Artikel 17
Personal
- 1. Für das Personal und den Exekutivdirektor der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.
- 2. Die Agentur übt gegenüber ihrem Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zustehen.
- 3. Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts wendet die Agentur geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht oder eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht an.
- 4. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.
Artikel 18
Öffentliches Interesse
- Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und die Mitglieder der Beratergruppen verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie jährlich eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab.
Artikel 19
Sitzabkommen
- Die Bestimmungen über die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzstaat der Agentur für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. Der Sitzmitgliedstaat der Agentur sollte die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise der Agentur gewährleisten, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsverbindungen.
Artikel 20
Vorrechte und Befreiungen
- Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist auf die Agentur anwendbar.
Artikel 21
Haftung
- 1. Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
- 2. Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
- 3. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
- 4. Für Streitsachen über Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.
- 5. Die persönliche Haftung der Bediensteten der Agentur gegenüber dieser bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts.
Artikel 22
Sprachenregelung
- 1. Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft61.
- 2. Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 290 EG-Vertrag gefassten Beschlüsse werden das Jahresarbeitsprogramm und der Jahrestätigkeitsbericht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben i und j in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt.
- 3. Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
- 4. Der Verwaltungsrat beschließt die Modalitäten für die Anwendung der Sprachenregelung.
Artikel 23
Zugang zu Dokumenten
- 1. Für die Dokumente der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission62.
- 2. Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Anwendbarkeit dieser Verordnung die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
- 3. Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 195 und 230 EG-Vertrag Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.
Artikel 24
Information und Kommunikation
- 1. Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass zusätzlich zu den Veröffentlichungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben i, j, s und t, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 8 die Öffentlichkeit und alle Beteiligten rasch objektive zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten.
- 2. Der Verwaltungsrat legt die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 fest.
Artikel 25
Datenschutz
- 1. Informationen, die von der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung verarbeitet werden unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr63.
- 2. Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 durch die Agentur, einschließlich der Maßnahmen betreffend den Datenschutzbeauftragten der Agentur, fest.
Artikel 26
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
- 1. Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung an64. Dies betrifft unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.
- 2. Die Agentur wendet außerdem die von der Europäischen Kommission angenommenen und umgesetzten Sicherheitsgrundsätze für die Behandlung nicht als Verschlusssache eingestufter sensibler Informationen an.
Artikel 27
Bewertung
- 1. Der Verwaltungsrat gibt binnen drei Jahren, nachdem die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat, und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage der Vorgaben in Auftrag, die er im Benehmen mit der Kommission festgelegt hat.
- 2. Im Rahmen der Bewertung werden der Nutzen, die Zweckmäßigkeit und die Effizienz der Agentur und deren Arbeitsweise beurteilt. Zu diesem Zweck werden die Meinungen der Beteiligten auf europäischer und auf nationaler Ebene eingeholt.
- 3. Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser richtet Empfehlungen zur Änderung der Verordnung, der Agentur und ihrer Arbeitsweise an die Kommission, die diese zusammen mit einer eigenen Stellungnahme und zweckdienlichen Vorschlägen an den Rat und das Europäische Parlament weiterleitet. Gegebenenfalls wird ein Aktionsplan mit Zeitplan beigefügt. Sowohl die Bewertung als auch die Empfehlungen werden veröffentlicht.
Kapitel V
Finanzbestimmungen
Artikel 28
Haushaltsplan
- 1. Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel
- (a) einen Zuschuss der Gemeinschaft, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan "Kommission") eingesetzt wird,
- (b) einen Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der EURODAC-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind,
- (c) etwaige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.
- 2. Die Ausgaben der Agentur umfassen insbesondere die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit von der Agentur geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen. Der Exekutivdirektor erstellt jährlich zusammen mit dem Stellenplan den Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, den er dem Verwaltungsrat zuleitet.
- 3. Die Einnahmen und die Ausgaben der Agentur müssen ausgeglichen sein.
- 4. Auf der Grundlage des Entwurfs des Exekutivdirektors nimmt der Verwaltungsrat den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an.
- 5. Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission und den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der EURODAC-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, bis zum 10. Februar jeden Jahres den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeinen Leitlinien zu dessen Begründung und bis zum 31. März den endgültigen Voranschlag.
- 6. Spätestens zum 31. März jeden Jahres übermittelt der Verwaltungsrat der Kommission und der Haushaltsbehörde:
- (a) den Entwurf seines Arbeitsprogramms,
- (b) seinen gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien erstellten aktualisierten mehrjährigen Personalentwicklungsplan,
- (c) Angaben zur Zahl der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten gemäß dem Statut für die Jahre n-1 und n sowie eine Schätzung für das Jahr n+1,
- (d) Angaben zu Sachleistungen, die der Agentur von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, gewährt werden,
- (e) eine Schätzung des Saldos der Haushaltsergebnisrechnung für das Jahr n-1.
- 7. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat ("Haushaltsbehörde").
- 8. Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 EG-Vertrag der Haushaltsbehörde vorlegt.
- 9. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an die Agentur. Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.
- 10. Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
- 11. Alle Änderungen am Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans, unterliegen demselben Verfahren.
- 12. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission sowie die Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der EURODAC-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Vorhaben diese Absicht mit. Bei Ausbleiben einer Antwort kann die Agentur mit dem geplanten Vorhaben fortfahren.
Artikel 29
Ausführung des Haushaltsplans
- 1. Der Haushaltsplan der Agentur wird von deren Exekutivdirektor ausgeführt.
- 2. Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
- 3. Der Rechnungsführer der Agentur übermittelt spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof seine vorläufige Rechnung mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für dieses Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/0265.
- 4. Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur auch dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
- 5. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu der vorläufigen Rechnung der Agentur gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
- 6. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.
- 7. Spätestens zum 1. Juli des Folgejahres leitet der Exekutivdirektor den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Ländern zu, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der EURODAC-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind.
- 8. Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
- 9. Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.
- 10. Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
- 11. Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
Artikel 30
Finanzregelung
- Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/0266 der Kommission vom 19. November 2002 nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Arbeitsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.
Artikel 31
Betrugsbekämpfung
- 1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/9967 Anwendung.
- 2. Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die für alle Beschäftigten der Agentur geltenden einschlägigen Vorschriften.
- 3. Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsvereinbarungen und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agentur und bei den verteilenden Stellen durchführen können.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 32
Vorbereitende Maßnahmen
- 1. Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit der Agentur verantwortlich bis Letztere über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.
- 2. Hierzu kann die Kommission eine begrenzte Zahl von Beamten benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 15 die Amtsgeschäfte aufnimmt.
- 3. Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Agentur zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge - nach Annahme des Stellenplans der Agentur auch Arbeitsverträge - schließen.
Artikel 33
Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der EURODAC-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind
- Nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung werden Vereinbarungen ausgearbeitet, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der EURODAC-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festzulegen.
Artikel 34
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
- 1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- 2. Die Agentur nimmt ihre Tätigkeit gemäß den Artikeln 2 bis 6 am 1. Januar 2012 auf.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Begleitdokument zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht und dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement des SIS II und VIS auf die mit Verordnung XX errichtete Agentur in Anwendung von Titel VI EU-Vertrag, KOM (2009) 293 endg.
- 2 Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4; Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1; Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63; Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke
- 3 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
- 4 ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4, und ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.
- 5 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
- 6 ABl. C 254 vom 19.8.1997, S. 1.
- 7 ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.
- 8 ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.
- 9 ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.
- 10 ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.
- 11 ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.
- 12 ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.
- 13 ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 20.
- 14 ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1.
- 15 ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14.
- 16 ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 1.
- 17 ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.
- 18 ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.
- 19 ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5.
- 20 ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 13.
- 21 ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41.
- 22 ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 3.
- 23 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
- 24 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.
- 25 ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1. Dem Europäischen Parlament und dem Rat liegt ein Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung vor (KOM (2008) 825 endg.).
- 26 ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1.
- 27 Assessment of options for the longterm management of the second- generation Schengen Information System (SIS II), the Visa Information System (VIS) and EURODAC and other largescale IT systems in the area of Justice, Freedom and Security, Abschlussbericht vom 15. Oktober 2007, RAND Europe.
- 28 Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, KOM (2008) 825 endg. (Neufassung).
- 29 ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 45.
- 30 Protokoll zu Artikel 67 im Anhang zum Vertrag von Nizza.
- 31 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.
- 32 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- 33 Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags, ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40-47.
- 34 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- 35 Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, ABl. L 53 vom
- 27.2.2008, S. 3.
- 36 ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
- 37 Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, ABl. ...
- 38 Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein gestellten Asylantrags (ABl. ...) und Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags, ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 16.
- 39 ABl. ...
- 40 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom xxx und Beschluss des Rates vom xxx (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- 41 ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.
- 42 ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.
- 43 ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5.
- 44 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
- 45 ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.
- 46 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 47 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- 48 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 49 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
- 50 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 51 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
- 52 ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.
- 53 ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
- 54 ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
- 55 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- 56 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
- 57 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- 58 ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
- 59 ABl. ...
- 60 ABl. ...
- 61 ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
- 62 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- 63 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 64 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
- 65 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 66 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
- 67 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.