Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 766/02 = AE-Nr. 023111 und AE-Nr. 070417
Brüssel, den 4.11.2010
KOM (2010) 597 endgültig 2010/0298 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung (EU) NR. .../... des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
SEK(2010) 1278
SEK(2010) 1277
Begründung
- 1. Kontext des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Phosphate werden für Detergenzien verwendet, damit das Wasser enthärtet wird und sich die Reinigungskraft wirksam entfalten kann. Natriumtripolyphosphat (STPP) ist die für Detergenzien am häufigsten verwendete Phosphatart. Gemeinsam mit Tensiden trägt STPP dazu bei, dass mit Detergenzien unter allen Waschbedingungen ein gutes Ergebnis erzielt wird.
Insbesondere erfüllt STPP in Detergenzien folgende Funktionen:
- - wirksame Komplexbindung von Härtesalzen (hält sie in Lösung),
- - Entfernung und Vorbeugung krustenartiger Ablagerungen auf Textilfasern,
- - Verstärkung des Waschverfahrens,
- - Trägerstoff für andere Inhaltsstoffe von Detergenzien.
Phosphate aus Detergenzien können zu gewissen negativen Auswirkungen auf die aquatische Umwelt beitragen. Gegen die Verwendung von Phosphaten spricht hauptsächlich, dass sie zu einem Nährstoffüberschuss führen können, der ein vermehrtes Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit eine unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts, die so genannte Eutrophierung, verursacht. Alternative Wasserenthärtungsmittel sind zwar verfügbar, aber insbesondere bei anspruchsvolleren Reinigungsvorgängen nicht immer uneingeschränkt wirksam.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien wird zwar das Inverkehrbringen von Detergenzien harmonisiert, allerdings nur in Bezug auf die Kennzeichnung von Detergenzien und die biologische Abbaubarkeit von darin enthaltenen Tensiden. Angesichts der aufgrund der Eutrophierung herrschenden Besorgnis wird in Artikel 16 der Verordnung von der Kommission allerdings auch Folgendes verlangt:
"[Die Kommission] führt eine Bewertung durch, unterbreitet einen diesbezüglichen Bericht und legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag über die Verwendung von Phosphaten im Hinblick auf die schrittweise Einstellung ihrer Verwendung oder die Beschränkung auf spezielle Anwendungen vor".
Die Kommission kam in dem 2007 vorgelegten Bericht1 zu dem Schluss, dass zwar noch nicht zur Gänze bekannt ist, in welchem Maße in Detergenzien enthaltene Phosphate zur Eutrophierung beitragen, sich der Wissensstand aber rasch erweitert. Auf der Grundlage weiterer, in der Folge durchgeführter wissenschaftlicher Arbeiten und von Erkenntnissen über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen etwaiger Beschränkungen wurde eine Folgenabschätzung erstellt, in der eine Reihe von politischen Optionen zur Bewältigung der mit der Verwendung von Phosphaten in Detergenzien verbundenen Probleme analysiert wird.
Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien soll angesichts der Schlussfolgerungen aus den Bewertungen und der Folgenabschätzung, die von der Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 durchgeführt wurden, eine Beschränkung des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln eingeführt werden, damit Detergenzien künftig weniger stark zur generellen Eutrophierung der Oberflächengewässer der EU beitragen.
Überdies müssen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 hinsichtlich der Befugnis der Kommission, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung zu erlassen, an die Erfordernisse von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden.
Generell angestrebt wird ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt vor den etwaigen negativen Auswirkungen von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für Detergenzien.
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG): Danach müssen die Mitgliedstaaten bis 2015 für einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer sorgen und auch Maßnahmenprogramme, etwa Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete, erarbeiten, die, sofern gerechtfertigt, kosteneffiziente und angemessene verbindliche Maßnahmen oder freiwillige Vereinbarungen umfassen können, mit denen sich die in Detergenzien enthaltenen Phosphate beschränken lassen und somit das Eutrophierungsproblem auf ihrem Hoheitsgebiet bewältigt werden kann.
Zur Bekämpfung der Eutrophierung, die dadurch verursacht wird, dass Phosphate aus einem anderen Land in Wasserkörper gelangen, haben die betroffenen Mitgliedstaaten im Kontext der in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Bewirtschaftung für Flusseinzugsgebiete zwar koordinierte Maßnahmen ergriffen oder Strategien zur regionalen Kooperation in einigen sensiblen Gebieten in der EU (Ostsee, Donaubecken) entwickelt, bislang aber nur langsam Fortschritte erzielt. Bei dem Vorschlag handelt es sich somit um eine ergänzende Maßnahme, die für den Erfolg der regionalen Kooperationen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Eutrophierung von entscheidender Bedeutung ist.
Ferner wird durch den Vorschlag auch die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser ergänzt, mit der die Konzentration von Nährstoffen wie Phosphat und Stickstoff in Oberflächengewässern eingeschränkt und damit der Eutrophierung entgegengewirkt werden soll.
- 2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung
Anhörung interessierter Kreise, Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat durch eine Reihe von Studien untersuchen lassen, ob es gerechtfertigt wäre, die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien zur Eindämmung der Eutrophierung in der EU zu beschränken: WRc 20022, Bericht des INIA über europaweite Eutrophierung3,
Bericht eines externen Auftragnehmers (RPA). Auf der Grundlage dieser Studien erfolgten weitere Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, mit der Industrie (Verband der europäischen Phosphathersteller (CEEP); Internationaler Verband der Hersteller von Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitteln (Association Internationale de la Savonnerie, de la Détergence et des Produits d"Entretien - A. I S. E.), Europäischer Verband der Zeolithhersteller (EUZEPA)) und Umwelt- und Verbraucherorganisationen (World Wildlife Fund (WWF) und Europäisches Büro der Verbraucherverbände (BEUC)) bei Sitzungen der Arbeitsgruppe der für die Durchführung der Detergenzienverordnung zuständigen Behörden (Arbeitsgruppe "Detergenzien") im November 2006, im Juli und im Dezember 2007, im Juli 2008 und im Februar und im November 2009.
Im Jahr 2009 sollte eine gesonderte Konsultation von kleineren und mittleren Detergenzien- Formulierern über das Enterprise Europe Network darüber näher Aufschluss geben, wie Phosphate und alternative Stoffe derzeit zur Formulierung von Detergenzien eingesetzt werden und welche Auswirkungen etwaige Beschränkungen von Phosphaten auf diese KMU haben können.
Folgenabschätzung
Im Zuge der Bewertung der Auswirkungen der einzelnen politischen Optionen wurden die Ergebnisse der wissenschaftlichen Analyse berücksichtigt, mit der festgestellt werden sollte, in welchem Umfang Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung in der EU beitragen. Zudem wurden die Kriterien Wirksamkeit und Effizienz (ebenso wie praktische Anwendbarkeit, sozioökonomische Auswirkungen und Kontrollfähigkeit) zugrunde gelegt. Die Informationen gehen hauptsächlich auf folgende Quellen zurück: die Studie des INIA über die mit Phosphaten in Detergenzien verbundenen Eutrophierungsgefahren, den Bericht von RPA über Zeolithe und andere Builder als Alternativen für STPP, die Anmerkungen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER) zur Bewertung dieser Berichte und weitere direkte Konsultationen mit Interessenträgern.
Fünf politische Optionen wurden auf ihre Auswirkungen hin untersucht:
- - Option 1: Keine Maßnahmen auf EU-Ebene; die Verantwortung für weitere Maßnahmen verbleibt bei den Mitgliedstaaten oder wird im Kontext der regionalen Kooperation wahrgenommen (Basisoption),
- - Option 2: Freiwillige Maßnahmen der Industrie,
- - Option 3: Vollkommenes Verbot von Phosphaten in Detergenzien,
- - Option 4: Beschränkung/Begrenzung des Phosphatgehalts in Haushaltswaschmitteln, - Option 5: Festlegung von Grenzwerten für den Phosphatgehalt in Detergenzien.
Aus der für die einzelnen Optionen vorgenommenen Bewertung und Folgenabschätzung geht hervor, dass eine EU-weite Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln dazu führen wird, dass Phosphate in Detergenzien weniger stark zur Eutrophierung von Gewässern in der EU beitragen und dass die Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen sinken. Dabei können wesentlich mehr Kosten eingespart werden als durch die Neuformulierung von Haushaltswaschmitteln anhand von Alternativen für Phosphate anfallen. EU-weite Beschränkungen für Maschinengeschirrspülmittel oder für Detergenzien für den industriellen oder institutionellen
Bereich wären hingegen derzeit nicht gerechtfertigt, weil die vorhandenen Alternativen den höheren technischen Anforderungen bei derartigen Anwendungen im Allgemeinen nicht gerecht werden.
- 3. Rechtliche Aspekte
Rechtsgrundlage
- Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 114 zielt darauf ab, bei der Errichtung des Binnenmarkts ein hohes Niveau in den Bereichen Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.
Da die Mitgliedstaaten alleine nicht in ausreichendem Maß dafür sorgen können, dass Phosphate in Detergenzien weniger stark zur Eutrophierung von Gewässern in der EU beitragen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Detergenzien gewährleistet wird, lässt sich dies durch ein Tätigwerden der EU aus folgenden Gründen auf effizientere Weise erreichen:
- - Einige Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 einzelstaatliche Maßnahmen zur Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und/oder anderen Phosphorverbindungen, vor allem in Haushaltswaschmitteln, mit unterschiedlichen Grenzwerten erlassen. Unionsweit gibt es keine einheitlichen technischen Spezifikationen. Dies führt zu einer Zersplitterung des EU-Markts für Haushaltswaschmittel.
- - Die Kooperation der Mitgliedstaaten, die derzeit auf regionaler Ebene im Rahmen der Ostseestrategie und im Donaubecken betrieben wird, führt diesbezüglich bislang eher schleppend zu Fortschritten, und die an diesen regionalen Strategien beteiligten Mitgliedstaaten forderten wiederholt harmonisierte Maßnahmen der EU.
- - Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wird es nach diesem Verordnungsentwurf wie bisher den Mitgliedstaaten möglich sein, nationale Rechtsvorschriften über Phosphate in Maschinengeschirrspülmitteln und Detergenzien für den professionellen Bereich zu erlassen, sofern dies durch besondere Umstände wie hohe Eutrophierungsgefahr oder die Wasserverhältnisse auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist. Bislang sind Begrenzungen für Phosphate in Maschinengeschirrspülmitteln in wenigen Mitgliedstaaten in Kraft oder geplant, und sie haben nur sehr geringe Auswirkungen auf den Binnenmarkt für diese Detergenzien.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht dieser Vorschlag nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da es geeignete technische oder wirtschaftliche Alternativen derzeit nur für Phosphate in Haushaltswaschmitteln und nicht in anderen Detergenzien gibt und da Haushaltswaschmittel am stärksten zur allgemeinen detergenzienbedingten Phosphatbelastung beitragen, ist in diesem Vorschlag keine Begrenzung des Phosphatgehalts in anderen Arten von Detergenzien vorgesehen.
Wahl des Instruments
- Als Rechtsinstrument wurde die Verordnung gewählt, da sich damit der Gehalt an Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln harmonisieren lässt. Mit der Verordnung wird die bereits bestehende Detergenzien-Verordnung geändert.
Wesentliche Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem Vorschlag wird der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 durch eine Begrenzung des Gehalts an Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln erweitert (Änderungen zu Artikel 1 und 4).
Es sei darauf hingewiesen, dass Alternativen für Phosphate in Haushaltswaschmitteln gelegentlich andere phosphorhaltige Verbindungen, insbesondere Phosponate, enthalten. Daher ist es nicht möglich, völlig phosphorfreie Detergenzien herzustellen. Andererseits gibt es viele verschiedene Phosphate und phosphorhaltige Verbindungen, und es muss sichergestellt werden, dass das geplante Verbot nicht leicht umgangen werden kann. In diesem Verordnungsentwurf wird daher für den Phosphorgehalt in Haushaltswaschmitteln ein genereller Grenzwert von 0,5 Gewichtsprozent für alle Phosphate und phosphorhaltigen Verbindungen festgelegt. Solange noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für Phosphate für andere Arten von Detergenzien verfügbar sind, wird in dem Vorschlag der Phosphatgehalt und der Gehalt an anderen Phosphorverbindungen nur für Haushaltswaschmittel begrenzt (neu vorgeschlagener Anhang VIa).
Was die phosphathaltigen Maschinengeschirrspülmittel betrifft, so soll die Kommission innerhalb von 5 Jahren nach der Annahme des vorgeschlagenen Rechtsakts überprüfen, wie stark sie zum Eutrophierungsrisiko beitragen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten (Änderung zu Artikel 16) und, falls dies für angemessen erachtet wird, Beschränkungen von deren Phosphatgehalt durch eine Anpassung des neuen Anhangs VIa an den technischen Fortschritt vorschlagen.
Mit dem Vorschlag werden auch die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 angepasst, damit die Kommission dazu ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen (Änderung zu Artikel 13).
Schließlich wird in dem vorgeschlagenen Rechtsakt die bereits bestehende Bestimmung beibehalten, wonach die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen zur Beschränkung des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in allen Detergenzien außer Haushaltswaschmitteln erlassen können, falls dies aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt ist (Änderung zu Artikel 14).
- 4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
- 5. Ergänzende Angaben
- - Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
- - Der Vorschlag unterliegt dem TBT-Übereinkommen der WTO und muss daher der WTO notifiziert werden.
Vorschlag für eine Verordnung (EU) NR. .../... des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 hat die Kommission die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien in dem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über die Verwendung von Phosphaten6 bewertet. Nach weiteren Analysen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwendung von Phosphaten in Haushaltswaschmitteln begrenzt werden soll, damit Phosphate in Detergenzien weniger stark zur Eutrophierung beitragen und die Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen sinken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden als durch die Neuformulierung von Haushaltswaschmitteln anhand von Alternativen für Phosphate anfallen.
(2) Für wirksame Alternativen für Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis werden andere Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate, benötigt, die bei einer Verwendung in immer größeren Mengen für die Umwelt problematisch sein könnten.
(3) Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen muss sorgfältig abgewogen werden, für welchen Anwendungsbereich und in welchem Umfang die Begrenzung gilt. Die Begrenzung sollte für alle Phosphorverbindungen gelten, damit ausgeschlossen ist, dass die davon betroffenen Phosphate durch andere Phosphorverbindungen ersetzt werden. Die Begrenzung des Phosphorgehalts sollte niedrig genug angesetzt werden, damit die Vermarktung von Formulierungen von Haushaltswaschmitteln auf Phosphatbasis effizient verhindert wird, und doch hoch genug angesetzt werden, damit die für alternative Formulierungen erforderliche Mindestphosphonatmenge zulässig ist.
(4) Die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung und die Senkung der Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen, können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg durch einzelstaatliche Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen nicht beeinflusst werden kann; sie sind daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen, weshalb die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(5) Es ist nicht angemessen, die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf Maschinengeschirrspülmittel oder Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich auszuweiten, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind.
(6) In der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollte zwecks besserer Lesbarkeit direkt eine Definition des Begriffs "Reinigung" anstatt des Verweises auf die entsprechende ISO-Norm eingefügt werden.
(7) Die Kommission sollte ermächtigt werden, entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu verabschieden.
(8) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(9) Für die in dieser Verordnung festgelegte Beschränkung sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis während des dafür üblicherweise vorgesehenen Zyklus anhand von Alternativen neu zu formulieren, damit die Kosten möglichst gering gehalten werden.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 1 Absatz 2 erhalten der dritte und der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:
- "- die zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich Allergie auslösender Duftstoffe;
- - die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen;
- - Begrenzungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien."
(2) Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. 'Reinigung' bezeichnet das Verfahren, durch das Schmutz vom Substrat entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird."
(3) Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
"Artikel 4a
Begrenzungen des Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen
Die in Anhang VIa aufgeführten Detergenzien, die den Begrenzungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen gemäß diesem Anhang nicht entsprechen, werden ab dem in diesem Anhang festgesetzten Datum nicht mehr in Verkehr gebracht."
(4) Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.
(5) Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
Anpassung von Anhängen
- 1. Die Kommission kann mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13a, 13b und 13c die für die Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendigen Änderungen vornehmen. Die Kommission greift dafür nach Möglichkeit auf europäische Normen zurück.
- 2. Die Kommission kann mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13a, 13b und 13c Änderungen der Anhänge dieser Verordnung in Bezug auf lösungsmittelbasierte Detergenzien vornehmen.
- 3. In den Fällen, in denen der Wissenschaftliche Ausschuss für kosmetische Mittel und Non-Food-Erzeugnisse unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe festlegt, nimmt die Kommission eine entsprechende Anpassung des in Anhang VII Abschnitt A festgelegten Grenzwerts von 0,01 Gewichtsprozent gemäß den Artikeln 13a, 13b und 13c vor."
(6) Folgende Artikel 13a, 13b und 13c werden eingefügt:
"Artikel 13a
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 13b und 13c festgelegten Bedingungen.
Artikel 13b
Widerruf der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 13 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
- 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.
- 3. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der delegierten Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 13c
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
- 1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
- 2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft. Der delegierte Rechtsakt darf vor Ablauf der betreffenden Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission darüber unterrichtet haben, dass sie keine Einwände zu erheben gedenken.
- 3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, begründet seine Einwände."
(7) Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Regelungen für die Beschränkungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien beibehalten oder erlassen, für die in Anhang VIa keine Beschränkungen des Gehalts festgelegt sind, sofern dies mit dem Schutz der aquatischen Umwelt zu rechtfertigen ist und technisch machbare und wirtschaftlich vertretbare Alternativen verfügbar sind."
(8) Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16
Bericht
Bis 31. Dezember 2014 führt die Kommission eine Bewertung durch, unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Maschinengeschirrspülmitteln und legt, falls dies gerechtfertig ist, einen Legislativvorschlag über die schrittweise Einstellung von deren Verwendung oder die Beschränkung auf spezielle Anwendungen vor."
(9) Artikel 18 erhält folgende Fassung:
"Artikel 18
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen mit und melden ihr unverzüglich alle spätere Änderungen.
Zu diesen Vorschriften gehören die Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, Auslieferungen von Detergenzien, die dieser Verordnung nicht entsprechen, zu verhindern."
(10) Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIa eingefügt.
(11) In Anhang VII Abschnitt A wird der folgende Wortlaut gestrichen:
"Legt der SCCNFP zu einem späteren Zeitpunkt unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe fest, so schlägt die Kommission vor, diese Grenzwerte anstelle des oben genannten Werts von 0,01 Gewichtsprozent anzunehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 1, 3, 7, 9 und 10 gilt ab dem 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]
Anhang
"Anhang VIa
Begrenzungen des Gehalts an Phosphaten an Anderen Phosphorverbindungen
Detergens | Begrenzungen | Datum, ab dem die Begrenzung gilt |
---|---|---|
Haushaltswaschmittel | Kein Inverkehrbringen bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 % Gewichtsprozent oder mehr | 1. Januar 2013 |
- 1. KOM (2007) 234, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/chemicals/legislation/detergents/index_en.htm .
- 2. Phosphates and alternative detergent builders. WRc (2002), Swindon, UK.
- 3. Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/files/docs/ceep study final report 042009 en.pdf .
- 4. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 6. KOM (2007) 234 endg.