Empfehlungen der Ausschüsse - 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung - Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg -

A


Der federführende Agrarausschuss (A) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat,
die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung
gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes
nach Maßgabe der unter Ziffer 1 wiedergegebenen Fassung und diese
nach Maßgabe der unter den Ziffern 2 bis 4 wiedergegebenen Änderungen
der Bundesregierung zuzuleiten:*


* Die den Ziffern 2 bis 4 korrespondierenden Textteile der Fassung unter Ziffer 1 gelten jeweils als Hilfsempfehlung.

1. Zur Verordnung insgesamt*

Die Verordnung ist wie folgt zu fassen:

"Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz"

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Neben notwendigen Berichtigungen und Ergänzungen führt die Änderung der Verordnung zu einer praxisgerechteren Umsetzung der Bestimmungen. Dies senkt den Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und den Verwaltungsvollzug.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 2 (Erosionsvermeidung)

Die Ausnahmemöglichkeit des Absatzes 3 hat sich als nicht ausreichend erwiesen und ist im Bedarfsfall mit hohem Aufwand für Antragsteller und Vollzugsbehörden verbunden. Die bislang in Absatz 3 vorgesehen Möglichkeit ist im neu eingefügten Absatz 5 enthalten.

Der neue Absatz 5 sieht vor, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festlegen können. Diese Befugnis erstreckt sich sowohl auf witterungsbedingte Besonderheiten als auch auf besondere Erfordernisse des Pflanzenschutzes.

Auf Grund des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes können die Landesregierungen diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.

Die Landesregierungen können dabei den obersten Landesbehörden auch die Befugnis übertragen, das Verfahren und die zuständige Stelle zu bestimmen.

Zu § 3 (Erhaltung der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur)

Die Ersetzung des Begriffs "Ackerflächen" durch den Ausdruck "landwirtschaftliche

Flächen" in Absatz 1 Satz 3 dient der sprachlichen Präzisierung.

Durch die Ergänzung des Absatzes 2 wird die Möglichkeit geschaffen, im Fall von vier angebauten Kulturarten, in geringem Umfang angebaute Kulturen (<15 %) auch mehreren anderen Kulturartenanteilen zurechnen zu können. Dies fördert die Kulturartenvielfalt, da Betreibe auf Einzelflächen "Tastversuche" anlegen können.

Beispiel:


Kultur I 70
Kultur II 13
Kultur III 12
Kultur IV 5

Die bisherige Regelung ist verwirrend und in der Praxis nur schwer zu überprüfen.

Die Streichung von Absatz 3 führt zu einer erheblichen Vereinfachung der Bestimmungen und senkt damit den Verwaltungsaufwand.

Die Änderungen in den Absätzen 4 bis 6 sind Folgeänderungen der Streichung des Absatzes 3.

Die im bisherigen Absatz 7 vorgesehene Ausnahmeregelung sollte beibehalten werden.

Allerdings ist eine Beschränkung auf phytosanitäre Gründe aus fachlicher Sicht nicht zielführend.

Die Änderung in Absatz 7 ist eine Folgeänderung der Streichung des Absatzes 3.

Zu § 4 (Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden)

Aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit der Reglungen zur Instandhaltung von Flächen, die aus der Produktion genommen wurden, ist eine Gleichbehandlung von Acker- und Grünlandflächen erforderlich. Aus diesem Grund werden in Absatz 1 zunächst die Begrünung aus der Produktion genommener Ackerflächen festgelegt sowie in Absatz 2 die entsprechenden Pflegeverpflichtungen. Der abschließende Satz dient der Klarstellung, wonach der Aufwuchs von Flächen, die der obligatorischen Stilllegung unterliegen, nicht genutzt werden darf.

Der bislang in Absatz 3 festgelegte Verbotszeitraum für Mähen und Mulchen hat in der Praxis zum Teil zu erheblichen Verunkrautungsproblemen geführt, ohne dass dem Natur- und Umweltschutz hiermit gedient gewesen wäre. Dem soll durch Verkürzung Rechnung getragen werden.

Die bestehende Ausnahmeregelung des Absatzes 5 soll um eine spezifische Ausnahmemöglichkeit ergänzt werden. Sie bezieht sich vorrangig auf so genannte Offenlandprogramme, in denen im Interesse des Artenschutzes bereits in der Vergangenheit zwischen Landwirten und Verbänden abweichende Vereinbarungen zu Mähen und Mulchen auf stillgelegten Flächen vereinbart worden waren. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollen entsprechende Maßnahmen im Rahmen von Plänen und Projekten der Länder oder der anerkannten Naturschutzverbände als genehmigt gelten. Eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung erübrigt sich in diesen Fällen.

Zu § 5 (Landschaftselemente)

In Absatz 1 Nr. 2 erfolgt eine Definition von Baumreihen. Da mit dem bisherigen Wortlaut Baumreihen, die natürlich entstanden sind, von den Regelungen ausgenommen sind was nicht beabsichtigt und gewünscht ist, sind die Worte "Anpflanzungen von" zu streichen.

Zu Nummer 2 der Anlage

Mit der Änderung wird eine Regelungslücke (Tongehalt = 13%) geschlossen.

Zu Tabelle 3 der Anlage (Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukten zu Nebenernteprodukten)

Mit der Änderung werden Fehler in den Verhältniswerten berichtigt sowie eine Klarstellung durch eine Fußnote vorgenommen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die vorstehende Begründung zur Neufassung des Verordnungsantrags wird verwiesen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 6 - neu -)

Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um

Folgeänderung:

Im Begründungsteil "B. Besonderer Teil" ist die Einzelbegründung "Zu § 2 (Erosionsvermeidung)"wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit der Streichung des § 2 Abs. 3 entfällt die Rechtsgrundlage für eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde. Entgegen der Begründung ist die bislang in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit nicht im neu eingefügten Absatz 5 enthalten, sondern es bedarf jedenfalls eines vorherigen Umsetzungsaktes.

Die Streichung des § 2 Abs. 3 hätte in den Ländern, welche das bisher mögliche Verfahren weiterhin praktizieren wollen, zwangsläufig eine zusätzliche Regulierung auf Länderebene zur Folge, was jegliche Deregulierungsbestrebungen konterkarieren würde.

Daher soll der Erlass von Länderregelungen als zusätzliches und nicht als alternatives Instrument zur Verfügung gestellt werden.


Entfällt bei Ablehnung von Ziffer 1

Zugleich ist die Ermächtigungsgrundlage so formuliert, dass tatsächlich grundsätzliche Entscheidungen durch Rechtsverordnung getroffen werden können.

Der Erlass von Rechtsverordnungen nur "in einzelnen Jahren" entspricht nicht einer modernen, an Bürokratieabbau und Deregulierung orientierten Rechtsetzung.

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c (§ 3 Abs. 3)

In Artikel 1 Nr. 2 ist Buchstabe c zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Durch die Aufhebung des bisherigen § 3 Abs. 3 DirektZahlVerpflV würde eine Ausnahmeregelung zu Gunsten der Landwirtschaft entfallen. Bislang wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, auch bei Anbau von nur einer oder zwei Kulturen im eigenen Betrieb (z.B. bei Kartoffelanbaubetrieben und in der Nebenerwerbslandwirtschaft bei gemeinsamer Flächenbewirtschaftung von Bedeutung) nachzuweisen dass mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren eine andere Kultur auf den Ackerflächen des Betriebes angebaut bzw. dieser Kulturwechsel durch einen entsprechenden Flächentausch mit anderen Betrieben erreicht wurde. Diese aus pflanzenbaulicher und bodenschutzfachlicher Sicht wünschenswerte Regelung zielt auf eine konkrete Fruchtfolgegestaltung ab die es sehr stark spezialisierten Betrieben zu Recht gestattet, die Vorgaben der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zu erfüllen.


entfällt bei Ablehnung von Ziffer 1

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 4 Abs. 3)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a ist in § 4 Abs. 3 das Datum "15. Juni" durch das Datum "30. Juni" zu ersetzen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die bisherige Sperrfrist stellt eine sinnvolle Errungenschaft zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Fläche dar. Dadurch wurde sichergestellt, dass Jungtiere von Bodenbrütern und Wildtieren nicht in Folge von Pflegemaßnahmen zu Schaden kommen.

Eine Beschränkung der Sperrzeit auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist naturschutzfachlich vertretbar, da bis zum Ende der Frist in der Regel Jungvögel ausgeflogen und sonstige Jungtiere nicht mehr gefährdet sind.

Die Beschränkung der Sperrzeit ermöglicht es außerdem den Landwirten, vor Beginn der Getreideernte mit den notwendigen Pflegemaßnahmen auf den aus der Produktion genommenen Flächen zu beginnen.

B

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Eine erneute Befassung des Bundesrates soll ausnahmsweise aus Gründen der Eilbedürftigkeit des Vorhabens unterbleiben.

Die Änderung greift im Laufe des Kalenderjahres in die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen ein; sie sind bezüglich der crosscompliance-Bestimmungen relevant. Landwirtschaft und Verwaltung müssen sich daher schnellstmöglich auf die neue Rechtlage einstellen. Aus Sicht der Länder ist deshalb eine unverzügliche Lösung notwendig.


entfällt bei Ablehnung von Ziffer 1

Die Interessen der Länder werden durch den Verzicht auf eine erneute Beteiligung des Bundesrates nicht beeinträchtigt, wenn die Bundesregierung den vom Bundesrat vorgelegten Verordnungsentwurf unverändert beschließt.