Der Deutsche Bundestag hat in seiner 107. Sitzung am 27. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/11181 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) - Drucksache 19/4674, 19/5414 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 20.09.19
Erster Durchgang: Drucksache. 430/18 (PDF)
1. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)" durch die Wörter "(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "und die Schweiz" gestrichen."
- b) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:
"7a. In § 26 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen" ersetzt.
7b. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zehn" durch die Angabe "20" ersetzt."
2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
" § 58 (weggefallen)." "
- b) Nummer 10 Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "44," gestrichen.
- bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
- cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
- c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt:
"16. § 19 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 getroffen werden." "
- d) Die bisherigen Nummern 16 bis 25 werden die Nummern 17 bis 26.
- e) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 27 und wird wie folgt gefasst:
"27. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
- 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
- a) den Familiennamen,
- b) den früheren Namen,
- c) die Vornamen,
- d) das Geburtsdatum,
- e) das Geschlecht oder
- f) eine Anschrift und
- 2. die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.
(2) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde."
- 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend." "
- a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- f) Die bisherige Nummer 27 wird Nummer 28 und wird wie folgt gefasst:
"28. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse des Empfängers, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigt würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt." "
- g) Die bisherigen Nummern 28 bis 32 werden die Nummern 29 bis 33.
- h) Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 34 und folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne Netze erfolgt, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 getroffen werden." "
- i) Die bisherige Nummer 34 wird Nummer 35.
- j) Die bisherige Nummer 35 wird Nummer 36 und wird wie folgt gefasst:
"36. § 58 wird aufgehoben."
3. Artikel 21 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 28a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt."
4. In Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 werden nach Nummer 1 die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:
"1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe verwendet,
1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,".
5. In Artikel 42 § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ihrer Nutzung" durch die Wörter "der Nutzung von Wohnungen" ersetzt.
6. Artikel 47 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
"16. § 26 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung." "
7. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 6 wird aufgehoben.
- b) Die Nummern 7 bis 17 werden die Nummern 6 bis 16.
- c) Nummer 18 wird aufgehoben.
- d) Die Nummern 19 bis 25 werden die Nummern 18 bis 24.
8. Artikel 81 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "darf" durch die Wörter "übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat," ersetzt und wird das Wort "übermitteln" gestrichen.
- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot." "
- b) Nummer 6 wird aufgehoben.
- c) Die Nummern 7 bis 13 werden die Nummern 6 bis 12.
9. Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Die Industrie- und Handelskammern erheben die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei den Kammerzugehörigen oder öffentlichen Stellen, soweit diese Daten ihnen nicht von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Bei nichtöffentlichen Stellen und aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen Industrie- und Handelskammern die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung erheben, wenn
- 1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall eine solche Erhebung erforderlich macht,
- 2. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder keinen Erfolg verspricht oder
- 3. es sich um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen handelt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Daten über angebotene Waren und Dienstleistungen sowie über die Betriebsgrößen entsprechend." "
10. In Artikel 89 Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 22" durch die Angabe "Nummer 21" ersetzt.
11. Artikel 112 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 112
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4g des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.
2. § 7 Satz 2 wird aufgehoben."
12. In Artikel 121 Nummer 3 wird die Angabe " § 41 Satz 3" durch die Wörter " § 41 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
13. Artikel 123 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Satz 11" durch die Angabe "Satz 13" ersetzt.
- bb) In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe "Satz 12" durch die Angabe "Satz 14" ersetzt.
- b) Nummer 13 wird aufgehoben.
- c) Die Nummern 14 und 15 werden die Nummern 13 und 14.
- d) Nummer 16 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:
"15. § 87 Absatz 3f wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 4 werden die Wörter "Erhebung und" gestrichen.
- b) Satz 5 wird aufgehoben."
- e) Nummer 17 wird Nummer 16.
- f) Nummer 18 wird aufgehoben.
- g) Die Nummern 19 und 20 werden die Nummern 17 und 18.
- h) Nummer 21 wird Nummer 19 und die Angabe "5a" wird durch die Angabe "7" ersetzt.
- i) Die Nummern 22 bis 27 werden die Nummern 20 bis 25.
- j) Nummer 28 wird aufgehoben.
- k) Die Nummern 29 bis 40 werden die Nummern 26 bis 37.
- l) Nummer 41 wird Nummer 38 und wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aaa) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
- bbb) Doppelbuchstabe dd wird Doppelbuchstabe cc und wird wie folgt gefasst:
"cc) Satz 4 wird aufgehoben."
- bb) In Buchstabe e Doppelbuchstabe cc wird die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 10" ersetzt.
- aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- m) Die Nummern 42 bis 44 werden die Nummern 39 bis 41.
- n) Nummer 45 wird Nummer 42 und in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe " § 73b und § 140a" durch die Wörter "den §§ 73b, 132e, 132f und 140a" ersetzt.
- o) Die Nummern 46 bis 53 werden die Nummern 43 bis 50.
- p) Nummer 54 wird Nummer 51 und wird wie folgt gefasst:
"51. In § 305 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "schriftlich in verständlicher Form" durch die Wörter "in verständlicher Form entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt."
- q) Nummer 55 wird Nummer 52.
14. Artikel 132 Nummer 23 wird aufgehoben.
15. Artikel 135 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe zu § 41a wie folgt gefasst:
" § 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung".
- b) In Nummer 3 wird in der Überschrift des § 41a das Wort "Adressdaten" durch die Wörter "Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung" ersetzt.
16. Artikel 154 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 6 wird aufgehoben.
- b) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.
17. Nach Artikel 154 wird folgender Artikel 154a eingefügt:
"Artikel 154a
Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
Das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften] wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 § 9 Absatz 5 werden die Wörter "eines Ausweises" durch die Wörter "einer eID-Karte" ersetzt.
2. Artikel 5 Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
(14) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Luftverkehrssteuer-Durchführungsverordnung vom 22. August 2012 (BGBl. I S. 1812), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach
1. § 18 des Personalausweisgesetzes,
2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder
3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind." "
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. November 2020 in Kraft."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Am 1. November 2019 treten in Kraft:
- 1. Artikel 1 § 25 des eID-Karte-Gesetzes,
- 2. Artikel 3." "