Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 6a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, Absatz 3a - neu -, Absatz 5 Satz 1 BJagdG)

In Artikel 1 ist § 6a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit dem Absatz 5 hat die zuständige Behörde zwar die Möglichkeit, eine beschränkte Jagdausübung anzuordnen. In der vorliegenden Form bedeutet dies erhebliche Einschränkungen bzw. zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Falle des Verdachtes oder Auftreten von Tierseuchen bei Wild (Bejagung nur auf ergänzende Anordnung, kein Verhinderungsgrund für die Erteilung der Befriedung). Es wird nur die Prävention vor Tierseuchen berücksichtigt, das Prozedere im Falle des Ausbruches bzw. der Festlegung von Restriktionsgebieten wird nicht ausreichend berücksichtigt.

Daher sollte mit der Erklärung eines Restriktionsgebietes nach Tierseuchenrecht automatisch die Befriedung einer davon betroffenen Grundfläche ruhen. Ebenso sollte die "Bekämpfung von Tierseuchen" in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Absatz 5 ergänzt werden.

2. Zu Artikel 1 (§ 6a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BJagdG)

In Artikel 1 sind in § 6a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 die Wörter "oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet" zu streichen.

Begründung:

Der kategorische Ausschluss der Befriedung durch die Duldung der Jagd durch Dritte verträgt sich nicht mit der Berücksichtigung der in Satz 2 genannten Belange und demzufolge auch nicht mit dem Absatz 3. Wenn auf Grund dieser Belange ein entsprechender Antrag für andere Flächen ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Grundeigentümer daher (zwangsweise) die Jagd durch Dritte auf diesen Flächen dulden muss, sowie auch für den Fall, dass er einen entsprechenden Antrag im Hinblick auf die eigene Einschätzung seiner Erfolgsaussichten erst gar nicht stellt, darf dies seine Rechte für andere Flächen nicht beschneiden. Eine differenzierte Handhabung seiner Flächen durch den Grundeigentümer kann selbstverständlich im Rahmen der Würdigung seiner Glaubhaftmachung bewertet werden, was dann aber nicht im Gesetz geregelt werden muss.

3. Zu Artikel 1 (§ 6a Absatz 4 Satz 1 und 2, Satz 3, Satz 5 Nummer 2, Satz 6 und 7 BJagdG)

In Artikel 1 ist § 6a Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstaben a und b:

Die aus ethischen Gründen beantragte und damit personenbezogene Befriedung sollte grundsätzlich mit Übergang des Eigentums erlöschen. Der Grundsatz der flächendeckenden Bejagung sollte zunächst einmal wieder aufleben. Wenn die erworbene Fläche zuvor aus ethischen Gründen befriedet war, sollte allerdings eine Ausnahme von Absatz 2 zugebilligt werden, der Erwerber/Erbe sollte also nicht auf das Ende des Jagdpachtvertrages vertröstet werden. Ein Wechsel im Rechtsstatus für die wenigen und kurzfristigen Fälle ist dann eher hinnehmbar als die Durchbrechung des Grundsatzes.

Zu Buchstaben c und d:

Die in Satz 5 Nummer 2 vorgesehene bisherige Regelung ist unnötig. Stattdessen sollte eine Verpflichtung zum Widerruf bestehen, wenn die Voraussetzungen der Befriedung entfallen. Nur dies wird dem Grundsatz der flächendeckenden Jagdausübung und der Ausnahme aus ethischen Gründen gerecht.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung werden die bisherigen Sätze 5 und 6 in Form der gebundenen Verwaltung zusammengefasst. Der bisherige Satz 7 kann entfallen

4. Zu Artikel 1 (§ 6a Absatz 5 Satz 1 - neu - BJagdG)

In Artikel 1 ist dem § 6a Absatz 5 folgender Satz voranzustellen:

"Auf Flächen nach Absatz 1 Satz 1 ist das unbeabsichtigte Überjagen von Hunden gestattet."

Begründung:

Nach geltendem Recht stellt auch das unbeabsichtigte Übejagen von Hunden über die Grenzen des Jagdbezirks hinaus einen Unterlassungstatbestand dar. Die vorgeschlagene Ausnahme ist notwendig, um in Jagdbezirken, in denen Flächen aus ethischen Gründen befriedet werden, die Bejagungsform der Drückjagd weiterhin zu ermöglichen. Der Einsatz von Hunden bei einer Drückjagd wäre ohne die formulierte Ausnahme in Frage gestellt, da breite Flächen um den jeweiligen befriedeten Bezirk hundefrei gehalten werden müssten. Es genügt nicht, wenn die Durchführung der Jagd mit Hunden einen zu berücksichtigenden Belang im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darstellt. Wenn dem Antrag auf Befriedung trotz dieses Belanges stattgegeben wird, ist es gerade erforderlich, dem verbleibenden Jagdbezirk auch mit Hunden im Rahmen von Drückjagden zu bejagen. Die Einschränkung der erforderlichen Jagdausübung im verbleibenden Jagdbezirk würde die Eigentumsrechte des Revierinhabers beeinträchtigen und wäre damit insgesamt unverhältnismäßig.