Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 30.03.07

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden

Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Begründung

Allgemeiner Teil

Das Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (RiFlEtikettG) enthält die nationalen Durchführungsbestimmungen zu dem im Gemeinschaftsrecht geregelten Rindfleischetikettierungsrecht.

Festgelegt werden vor allem die Zuständigkeiten und Eingriffsmöglichkeiten der Überwachungsbehörden. Es enthält Regelungen, die an Vorschriften der Fleischhygieneverordnung anknüpfen. Dies betrifft vor allem die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Überwachung zwischen Bund und Ländern. Die Neuordnung des Hygienerechts im Gemeinschaftsrecht durch das so genannte "Hygienepaket" (Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, 853/2004 und 854/2004) führt dazu, dass auch das nationale Recht umfangreiche Änderungen erfährt so dass die im RiFlEtikettG vorgenommene Abgrenzung anhand der Art der Zulassung der Betriebe nach der aufzuhebenden Fleischhygieneverordnung nicht mehr möglich ist. Die entsprechende Vorschrift ist daher anzupassen.

Des Weiteren werden die Befugnisse der zuständigen Behörden für die Überwachung klarer gefasst und hinsichtlich der betroffenen Betriebe präzisiert. Übergangsrecht wird aufgehoben.

Die erforderliche Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 74 Nr. 11 und 17 GG (Recht der Wirtschaft, Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung regeln Fragen das Handels mit Rindfleisch und fördern die landwirtschaftliche Erzeugung. Denn durch die erhöhten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Etikettierung von Rindfleisch wird das Vertrauen der Verbraucher und Verbraucherinnen in die Sicherheit von Rindfleisch gestärkt und damit der Absatz gestützt.

Dem Bund steht auf dem Gebiet des Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) das Gesetzgebungsrecht zu da eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Dies gilt bezüglich der Zuständigkeit, da die gegenwärtig im Rindfleischetikettierungsgesetz enthaltene und vom Grundsatz des Art. 83 GG abweichende Zuständigkeitsverteilung auf Grund des geänderten EG-Hygienerechts ebenfalls änderungsbedürftig ist. Auch eine bundesgesetzliche Regelung der Eingriffsgrundlagen ist erforderlich, da entsprechend der Bundeszuständigkeit für Teile der Überwachung auch die erforderlichen Eingriffsbefugnisse auf Bundesebene geregelt werden müssen.

Die Vereinbarkeit des Gesetzes mit EG-Recht ist gegeben. Da sich die Geltungsdauer der Bestimmungen im Wesentlichen nach dem umzusetzenden, unbefristeten EG-Recht richtet, ist eine nationale Befristung nicht möglich. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den EU-Organen erfolgt eine Wirkungskontrolle.

Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nr. 1

Es handelt sich um eine in Folge der Neuordnung des europäischen Lebens- und Futtermittelrechts notwendig gewordene redaktionelle Änderung.

Zu Nr. 2

Die Einfügung der Wörter "der Genehmigung eines Etikettierungssystems oder der" durch den Buchstaben a) dient der Klarstellung. Der Satzteil " ; die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann zusätzliche Bestimmungen für die Aufrechterhaltung einer Genehmigung oder einer Anerkennung sowie die Aussetzung einer Genehmigung oder einer Anerkennung einer privaten Kontrollstelle anordnen" konnte über den Buchstaben a) gestrichen werden, da mit dem neu geschaffenen Absatz 1a (vgl. Buchstabe b)) die Möglichkeit der Festlegung von Nebenbestimmungen umfassend geregelt worden ist.

Durch Buchstabe b) wird zudem die Möglichkeit der Bundesanstalt eingeführt, die Anerkennung unabhängiger Kontrollstellen und genehmigter Etikettierungssysteme bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch nachträglich mit Nebenbestimmungen zu versehen.

Zu Nr. 3

Der bisherige § 3 diente der Durchführung von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, der es den Mitgliedstaaten für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2001 ermöglichte, für die obligatorische Etikettierung besondere nationale Regelungen vorzusehen. Die Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung, um diesen EU-rechtlich vorgesehenen Spielraum national nutzen zu können. Seit dem 1. Januar 2002 gelten für die obligatorische Etikettierung jedoch einheitlich die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Es besteht kein Spielraum mehr für nationale Sonderregelungen. Die Vorschrift ist daher durch Zeitablauf obsolet geworden.

Sie wird deshalb aufgehoben.

Zu Nr. 4

In § 3a ist die Befugnis zur Verarbeitung und Nutzung von Daten durch Marktbeteiligte und Behörde im Rahmen der Rückverfolgbarkeitsprüfung von Fleisch geregelt.

In Absatz 1 werden einige Verweise aktualisiert oder gestrichen:

Zu Nr. 5

§ 4 regelt die Zuständigkeit der Überwachung der Vorschriften zur Rindfleischetikettierung. Danach ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bisher zuständig für die Überwachung der von ihr gemäß § 2 genehmigten Etikettierungssysteme, der privaten Kontrollstellen und für die Überwachung der obligatorischen Etikettierung in den nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen Schlacht-, Zerlegungs- und Herstellungsbetrieben für Hackfleisch sowie bei den Marktbeteiligten, die Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind. Im Zuge der Neuordnung des Hygienerechts entfällt jedoch seit dem 1. Januar 2006 die Zulassung der Betriebe anhand der bisherigen Kriterien. Die bisherige Unterscheidung von ES/EZ/EHK-Betrieben, die überregional vermarkten, und registrierten Betrieben, die nur regional vermarkten wird aufgegeben. Die Betriebe sind nunmehr zuzulassen, soweit sie nicht dem Einzelhandel zuzuordnen sind. Daher ist die Zuständigkeitsregelung, die an die bisherige Regelung des Fleischhygienerechts anknüpft, so nicht mehr praktikabel und anzupassen.

Zu Nr. 6

§ 4a regelt die den Behörden für Zwecke der Überwachung zustehenden Befugnisse. Vorgesehen sind Betretungs-, Probenentnahme- und Einsichtsrechte sowie die Pflicht der Beteiligten zur Duldung und Mitwirkung an der Überwachung. Die Neufassung des § 4a Abs. 2 bis Abs. 4 berücksichtigt verschiedene Anliegen:

Zu Nr. 7 und Nr. 8

Die Nummern 7 und 8 enthalten erforderlich gewordene redaktionelle Änderungen.

Artikel 2

Artikel 2 ermöglicht eine Neubekanntmachung des Rindfleischetikettierungsgesetzes durch das Bundesministerium.

Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.