A. Problem und Ziel
- Das Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen setzt die Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und Nr. 1825/2000 in nationales Recht um. Es enthält Regelungen zu Einzelheiten der Überwachung, insbesondere zu Zuständigkeiten und Kontrollbefugnissen.
- Die Kontrolle der Vorschriften ist nach dem geltenden Rindfleischetikettierungsgesetz zwischen den Landesbehörden und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung aufgeteilt. Anknüpfungspunkt für die jeweilige Zuständigkeit ist bislang die Zulassung der Betriebe nach der Fleischhygiene-Verordnung. Durch die Neuordnung des gemeinschaftlichen Hygienerechts und der damit verbundenen Notwendigkeit der Aufhebung der Fleischhygiene-Verordnung ist eine Anpassung der Zuständigkeiten notwendig.
- Die Befugnisse der Kontrollbehörden hinsichtlich der Probenentnahme und Betretungsrechte in Unternehmen sind nicht eindeutig. Es muss klargestellt werden welche Betriebe der Überwachung unterliegen.
B. Lösung
- Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die vorgesehene Neuabgrenzung der Zuständigkeiten bei der Kontrolle des Rindfleischetikettierungsrechts wird die Zahl der in die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung fallenden Betriebe zurückgehen und im Gegenzug die in die Zuständigkeit der Landesbehörden fallenden Betriebe zunehmen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird verstärkt im Bereich der Rückverfolgbarkeitsprüfungen tätig. Dadurch bleibt der Vollzugsaufwand zumindest konstant. Bei den Ländern nimmt der Vollzugsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe zu.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten entstehen nicht. Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 30.03.07
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "des Lebensmittelrechts, des Fleischhygienerechts" durch die Wörter "des Lebensmittel- und Futtermittelrechts" ersetzt.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden
- aa) in der Nummer 2 die Wörter "einer Genehmigung oder" durch die Wörter "der Genehmigung eines Etikettierungssystems oder der" ersetzt und
- bb) die Wörter "; die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann zusätzliche Bestimmungen für die Aufrechterhaltung einer Genehmigung oder einer Anerkennung sowie die Aussetzung einer Genehmigung oder einer Anerkennung einer privaten Kontrollstelle anordnen" gestrichen.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Genehmigung eines Etikettierungssystems kann mit Auflagen oder Bedingungen und die Anerkennung einer privaten Kontrollstelle kann mit Nebenbestimmungen versehen werden soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig."
- a) In Absatz 1 werden
- 3. § 3 wird aufgehoben.
- 4. § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Verbraucherinnen oder Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.
- c) Nummer 4 wird aufgehoben.
- d) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4.
- e) In der neuen Nummer 4 wird das Wort "sowie" gestrichen.
- f) Die bisherige Nummer 6 wird aufgehoben.
- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Darüber hinaus überwacht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Marktbeteiligten, die einem nach § 2 genehmigten Etikettierungssystem angehören, die nach dem Gemeinschaftsrecht zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch zu machenden Angaben."
- b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- c) In Absatz 3 werden
- aa) in Satz 1 die Angabe "den Absätzen 1 und 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1" und
- bb) in Satz 2 die Angabe "Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
- a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
- 6. § 4a wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den Verkehr bringen, und bei privaten Kontrollstellen während der Geschäfts- und Betriebszeit
- 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2. Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigungen fordern oder entnehmen,
- 3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden oder
- 4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Betriebe, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr bringen. Soweit es zur Überwachung des genehmigten Etikettierungssystems oder der nach § 2 anerkannten privaten Kontrollstelle erforderlich ist, erstrecken sich diese Befugnisse auch auf Angehörige des genehmigten Etikettierungssystems oder diesem als Lieferanten vertraglich verbundene Betriebe. Für die Probenahme gilt § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.
- (3) Inhaber und Leiter der Betriebe nach Absatz 2 und der privaten Kontrollstellen sind verpflichtet
- 1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Entnahme der Proben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,
- 2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen das zu besichtigende Fleisch, die zu besichtigenden genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse, die zu besichtigenden Zubereitungen von Fleisch oder die zu besichtigenden Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
- 3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen vorzulegen und auf Verlangen der zuständigen Behörde Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien auf eigene Kosten anzufertigen und zu überlassen,
- 4. die Entnahme von Proben zu ermöglichen und
- 5. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- (4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für Marktbeteiligte, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen einführen."
- (2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den Verkehr bringen, und bei privaten Kontrollstellen während der Geschäfts- und Betriebszeit
- b) In Absatz 6 werden
- aa) nach dem Wort "Überwachung" die Wörter "privater Kontrollstellen und" eingefügt und
- bb) die Wörter "von etikettiertem Rindfleisch oder etikettierten Rindfleischerzeugnissen" durch die Wörter "von Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen" ersetzt.
- a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- 7. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" durch die Angabe "§ 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" ersetzt.
- 8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 4a Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4" durch die Angabe " § 4a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4" ersetzt,
- b) in Nummer 3 wird die Angabe "§§ 3, 3a Abs. 3," durch die Angabe "§ 3a Abs. 3," ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
Das Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (RiFlEtikettG) enthält die nationalen Durchführungsbestimmungen zu dem im Gemeinschaftsrecht geregelten Rindfleischetikettierungsrecht.
Festgelegt werden vor allem die Zuständigkeiten und Eingriffsmöglichkeiten der Überwachungsbehörden. Es enthält Regelungen, die an Vorschriften der Fleischhygieneverordnung anknüpfen. Dies betrifft vor allem die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Überwachung zwischen Bund und Ländern. Die Neuordnung des Hygienerechts im Gemeinschaftsrecht durch das so genannte "Hygienepaket" (Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, 853/2004 und 854/2004) führt dazu, dass auch das nationale Recht umfangreiche Änderungen erfährt so dass die im RiFlEtikettG vorgenommene Abgrenzung anhand der Art der Zulassung der Betriebe nach der aufzuhebenden Fleischhygieneverordnung nicht mehr möglich ist. Die entsprechende Vorschrift ist daher anzupassen.
Des Weiteren werden die Befugnisse der zuständigen Behörden für die Überwachung klarer gefasst und hinsichtlich der betroffenen Betriebe präzisiert. Übergangsrecht wird aufgehoben.
Die erforderliche Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 74 Nr. 11 und 17 GG (Recht der Wirtschaft, Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung regeln Fragen das Handels mit Rindfleisch und fördern die landwirtschaftliche Erzeugung. Denn durch die erhöhten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Etikettierung von Rindfleisch wird das Vertrauen der Verbraucher und Verbraucherinnen in die Sicherheit von Rindfleisch gestärkt und damit der Absatz gestützt.
Dem Bund steht auf dem Gebiet des Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) das Gesetzgebungsrecht zu da eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Dies gilt bezüglich der Zuständigkeit, da die gegenwärtig im Rindfleischetikettierungsgesetz enthaltene und vom Grundsatz des Art. 83 GG abweichende Zuständigkeitsverteilung auf Grund des geänderten EG-Hygienerechts ebenfalls änderungsbedürftig ist. Auch eine bundesgesetzliche Regelung der Eingriffsgrundlagen ist erforderlich, da entsprechend der Bundeszuständigkeit für Teile der Überwachung auch die erforderlichen Eingriffsbefugnisse auf Bundesebene geregelt werden müssen.
Die Vereinbarkeit des Gesetzes mit EG-Recht ist gegeben. Da sich die Geltungsdauer der Bestimmungen im Wesentlichen nach dem umzusetzenden, unbefristeten EG-Recht richtet, ist eine nationale Befristung nicht möglich. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den EU-Organen erfolgt eine Wirkungskontrolle.
Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nr. 1
Es handelt sich um eine in Folge der Neuordnung des europäischen Lebens- und Futtermittelrechts notwendig gewordene redaktionelle Änderung.
Zu Nr. 2
Die Einfügung der Wörter "der Genehmigung eines Etikettierungssystems oder der" durch den Buchstaben a) dient der Klarstellung. Der Satzteil " ; die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann zusätzliche Bestimmungen für die Aufrechterhaltung einer Genehmigung oder einer Anerkennung sowie die Aussetzung einer Genehmigung oder einer Anerkennung einer privaten Kontrollstelle anordnen" konnte über den Buchstaben a) gestrichen werden, da mit dem neu geschaffenen Absatz 1a (vgl. Buchstabe b)) die Möglichkeit der Festlegung von Nebenbestimmungen umfassend geregelt worden ist.
Durch Buchstabe b) wird zudem die Möglichkeit der Bundesanstalt eingeführt, die Anerkennung unabhängiger Kontrollstellen und genehmigter Etikettierungssysteme bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch nachträglich mit Nebenbestimmungen zu versehen.
Zu Nr. 3
Der bisherige § 3 diente der Durchführung von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, der es den Mitgliedstaaten für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2001 ermöglichte, für die obligatorische Etikettierung besondere nationale Regelungen vorzusehen. Die Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung, um diesen EU-rechtlich vorgesehenen Spielraum national nutzen zu können. Seit dem 1. Januar 2002 gelten für die obligatorische Etikettierung jedoch einheitlich die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Es besteht kein Spielraum mehr für nationale Sonderregelungen. Die Vorschrift ist daher durch Zeitablauf obsolet geworden.
Sie wird deshalb aufgehoben.
Zu Nr. 4
In § 3a ist die Befugnis zur Verarbeitung und Nutzung von Daten durch Marktbeteiligte und Behörde im Rahmen der Rückverfolgbarkeitsprüfung von Fleisch geregelt.
In Absatz 1 werden einige Verweise aktualisiert oder gestrichen:
- a) Der Verweis auf § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ist auf die Nachfolgenorm des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches umzustellen.
- b) Auf Grund des Wegfalls der bisherigen Nummern 4 und 6 ist eine redaktionelle Änderung der Nummer 3 erforderlich.
- c) Die Fleischhygiene-Verordnung wird aufgehoben. Der Verweis ist deshalb zu streichen.
- d) Wegen der Aufhebung der bisherigen Nummer 4 (vgl c)) wird die bisherige Nummer 5 zu Nummer 4. Die nachfolgende Bestimmung in Nummer 6 wird aufgehoben, so dass die Aufzählung der erfassten Vorschriften mit der neuen Nummer 4 zu beenden ist (Folgeänderung zu e)).
- f) In der bisherigen Nummer 6 wird auf Daten nach der Rinder- und Schafprämienverordnung Bezug genommen. Diese Verordnung wird jedoch im Zuge der Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgehoben, so dass der Verweis leer läuft. Die bisherige Nummer 6 ist deshalb aufzuheben.
Zu Nr. 5
§ 4 regelt die Zuständigkeit der Überwachung der Vorschriften zur Rindfleischetikettierung. Danach ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bisher zuständig für die Überwachung der von ihr gemäß § 2 genehmigten Etikettierungssysteme, der privaten Kontrollstellen und für die Überwachung der obligatorischen Etikettierung in den nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen Schlacht-, Zerlegungs- und Herstellungsbetrieben für Hackfleisch sowie bei den Marktbeteiligten, die Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind. Im Zuge der Neuordnung des Hygienerechts entfällt jedoch seit dem 1. Januar 2006 die Zulassung der Betriebe anhand der bisherigen Kriterien. Die bisherige Unterscheidung von ES/EZ/EHK-Betrieben, die überregional vermarkten, und registrierten Betrieben, die nur regional vermarkten wird aufgegeben. Die Betriebe sind nunmehr zuzulassen, soweit sie nicht dem Einzelhandel zuzuordnen sind. Daher ist die Zuständigkeitsregelung, die an die bisherige Regelung des Fleischhygienerechts anknüpft, so nicht mehr praktikabel und anzupassen.
- a) Grundsätzlich sind nach Art. 83 GG die Länder für die Durchführung des Bundesrechts zuständig.
Daher obliegt ihnen auch die Überwachung der Vorschriften über die Rindfleischetikettierung.
Die bisherige Vorschrift erfolgte im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr nur bestimmter zugelassener Betriebe. Nach dem neuen Hygienerecht sind jedoch alle dann zugelassenen Betriebe befugt, innerhalb der gesamten Europäischen Union tätig zu werden. Die herausgehobene Stellung eines Teiles der Betriebe aufgrund ihrer überregionalen Vermarktung entfällt. Daher ist auch kein Anknüpfungspunkt für eine Bundeszuständigkeit zur Überwachung der Vorschriften der obligatorischen Rindfleischetikettierung mehr gegeben. Es soll daher insoweit bei dem im Grundgesetz vorgesehenen Grundsatz der Länderzuständigkeit verbleiben.
Anderes kann für die Überwachung der freiwilligen Etikettierungssysteme und der privaten Kontrollstellen gelten. Diese werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung genehmigt bzw. zugelassen (§ 2 RiFlEtikettG), so dass auch ihre Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erfolgen soll. Die Einhaltung der genehmigten Spezifikation hat nämlich Einfluss auf den Fortbestand der Genehmigung. Im Falle schwerer Verstöße müsste die Genehmigung zurückgenommen werden, wofür wiederum die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig wäre. Diese müsste bei einer Überwachungskompetenz der Länder ohne eigene Erkenntnisse die Rücknahme des Verwaltungsaktes vornehmen. Auch aus Vereinfachungsgründen ist eine Überwachung durch die BLE sinnvoll. Anderenfalls würden die betroffenen Betriebe hinsichtlich der obligatorischen Etikettierung von den Landesbehörden und hinsichtlich der freiwilligen Etikettierung von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht. Zudem überschneiden sich die Bereiche der obligatorischen und der freiwilligen Etikettierung zum Teil. Daher ist es sinnvoll, auch die Überwachung der obligatorischen Etikettierung bei den Betrieben, die bereits einer Kontrolle durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterliegen, dieser zu übertragen. Dieser Aufgabenzuschnitt ist für die Bundesanstalt mit dem vorhandenen Personalbestand darstellbar.
Dementsprechend sieht die Änderung vor, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die privaten Kontrollstellen, die freiwilligen Etikettierungssysteme und in den daran teilnehmenden Betrieben auch die Einhaltung der obligatorischen Etikettierung überwacht.
- b) Für alle übrigen Fälle bleibt es bei der Zuständigkeit der Länder. Deswegen soll die Regelung in Satz 2 gestrichen werden.
- c) In Absatz 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung vorzunehmen.
Zu Nr. 6
§ 4a regelt die den Behörden für Zwecke der Überwachung zustehenden Befugnisse. Vorgesehen sind Betretungs-, Probenentnahme- und Einsichtsrechte sowie die Pflicht der Beteiligten zur Duldung und Mitwirkung an der Überwachung. Die Neufassung des § 4a Abs. 2 bis Abs. 4 berücksichtigt verschiedene Anliegen:
- - die Präzisierung der der Überwachung unterliegenden Betriebe,
- - die entsprechende Anwendbarkeit von § 43 Ab. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 LFGB für die Durchführung der amtlichen Proben und
- - die Erstreckung der Befugnisse der Überwachungsbehörden auf Angehörige von Etikettierungssystemen und ihnen vertraglich verbundene Unternehmen.
- a) Überwachungsrechte stehen den Behörden nach dem derzeitigen Wortlaut der Vorschrift nur für solche Betriebe zu, die Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse in Verkehr bringen, wobei dies in Art. 12 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 mittels bestimmter KN-Codes definiert ist. Danach gelten die Etikettierungsvorschriften nicht für Zubereitungen aus Kapitel 16 des Gemeinsamen Zolltarifs. Das bedeutet, dass z.B. die Auszeichnung eines Produkts als "küchenfertig" dazu führt, dass von den zuständigen Behörden nicht mehr kontrolliert werden darf, ob die Bezeichnung richtig ist, oder ob es sich nicht doch um ein Produkt im Sinne der Rindfleischetikettierungsvorschriften handelt. Die Feststellung, ob es sich um einen solchen Betrieb handelt oder ob das angebotene Fleisch unter die Definition in Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 fällt, war deshalb nicht möglich. Dies führte dazu, dass die Auslobung als "küchenfertig" von den betroffenen Betrieben in zunehmendem Maße zur Umgehung der Etikettierungsvorschriften genutzt wurde. Um den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zur Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nachzukommen, müssen den zur Überwachung berufenen Behörden auch in diesen Fällen entsprechende Befugnisse eingeräumt werden.
Daher ist der Kreis der betroffenen Betriebe auch auf diejenigen auszuweiten, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur) und Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen (Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur) in Verkehr bringen.
Mit der Anwendbarkeit von § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 LFGB wird unter anderem klargestellt, dass für im Rahmen der Überwachung gezogene Proben grundsätzlich keine Entschädigung gewährleistet wird.
Eine weitere Änderung betrifft die Ausgestaltung der Überwachung der privaten Kontrollstellen.
Um eine echte Überwachung der Kontrolleinrichtungen der genehmigten Etikettierungssysteme zu gewährleisten, muss die Behörde die Befugnis haben, die Tätigkeit der privaten Kontrollstellen in Betrieben von der ersten Stufe an, auf der die ausgelobten Angaben entstehen, nachzuvollziehen.
Dafür ist es erforderlich, dass sich die Betretungs- und Kontrollrechte auf alle Betriebe erstrecken die von den privaten Kontrollstellen im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein Etikettierungssystem kontrolliert werden.
In Absatz 3 wird in Anpassung an den technischen Standard zusätzlich die Pflicht zur Fertigung von Ausdrucken von elektronisch gespeicherten Unterlagen aufgenommen.
Die Ausführungen unter a) gelten auch für die Änderung des Absatzes 4.
- b) Das Bundesministerium wird zusätzlich ermächtigt, die Modalitäten der Überwachung privater Kontrollstellen in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Die Verordnungsermächtigung wird parallel zur Erweiterung der Eingriffsbefugnisse ebenfalls auf Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch und Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen erstreckt.
- a) Überwachungsrechte stehen den Behörden nach dem derzeitigen Wortlaut der Vorschrift nur für solche Betriebe zu, die Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse in Verkehr bringen, wobei dies in Art. 12 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 mittels bestimmter KN-Codes definiert ist. Danach gelten die Etikettierungsvorschriften nicht für Zubereitungen aus Kapitel 16 des Gemeinsamen Zolltarifs. Das bedeutet, dass z.B. die Auszeichnung eines Produkts als "küchenfertig" dazu führt, dass von den zuständigen Behörden nicht mehr kontrolliert werden darf, ob die Bezeichnung richtig ist, oder ob es sich nicht doch um ein Produkt im Sinne der Rindfleischetikettierungsvorschriften handelt. Die Feststellung, ob es sich um einen solchen Betrieb handelt oder ob das angebotene Fleisch unter die Definition in Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 fällt, war deshalb nicht möglich. Dies führte dazu, dass die Auslobung als "küchenfertig" von den betroffenen Betrieben in zunehmendem Maße zur Umgehung der Etikettierungsvorschriften genutzt wurde. Um den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zur Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nachzukommen, müssen den zur Überwachung berufenen Behörden auch in diesen Fällen entsprechende Befugnisse eingeräumt werden.
Zu Nr. 7 und Nr. 8
Die Nummern 7 und 8 enthalten erforderlich gewordene redaktionelle Änderungen.
Artikel 2
Artikel 2 ermöglicht eine Neubekanntmachung des Rindfleischetikettierungsgesetzes durch das Bundesministerium.
Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.