Punkt 3 der 823. Sitzung des Bundesrates am 16. Juni 2006
Der Bundesrat möge beschließen, für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus einem anderen Grund einberufen wird, die Einberufung des Vermittlungsausschusses auch aus dem folgenden Grund zu verlangen:
Zu Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
In Artikel 4 Nr. 2 sind Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc sowie Buchstabe b zu streichen.
Begründung
Der Bundesrechnungshof hat zu den im Haushaltsbegleitgesetz 2006 vorgesehenen Regelungen zur Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 Umsatzsteuergesetz Stellung genommen (Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO vom 15. Mai 2006). Nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 3 der Sechsten Richtlinie des Rats der EWG vom 17. Mai 1977 darf die Pauschalregelung für Land- und Forstwirte nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Zur Ermittlung der Mehrwertsteuer-Vorbelastung schreibt das Recht der Europäischen Union eine makroökonomische Berechnung der Vorsteuerbelastung der Landwirte vor.
Der Bundesrechnungshof hat erhebliche Bedenken gegen die Berechnungen, die der vorgesehenen Erhöhung des Durchschnittssatzes für landwirtschaftliche Umsätze zugrunde gelegt wurden. Sollten sich diese Zweifel an den Berechnungen bestätigen, könnte die Erhöhung des Durchschnittssatzes eine EG-rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EGV darstellen und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland auslösen, in dessen Folge es zu einer Pflicht zur Rückzahlung gewährter Beträge kommen könnte. Darüber hinaus hätte die beabsichtigte Erhöhung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 9,7 % auf 10,7 % bzw. von 5 % auf 5,5 % nach der Einschätzung des Bundesrechnungshofs Steuermindereinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe zur Folge.