A. Zielsetzung
- - Anpassung an EU-Einfuhrvorschriften für Textilwaren:
- - Aufhebung der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Republik Serbien
- - Aufhebung des Doppelkontrollverfahrens zu Überwachungszwecken gegenüber der Sozialistischen Republik Vietnam
- - Einführung eines Doppelkontrollverfahrens mit mengenmäßigen Beschränkungen gegenüber der VR China
- - Aufhebung der vorherigen Einfuhrüberwachung gegenüber der VR China
- - Anpassung der Einfuhrliste an das geänderte Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2006
B. Lösung
- Neufassung der Einfuhrliste
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Keine
E. Sonstige Kosten
- Die Verordnung übernimmt aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Bußgeldbewehrung etwaiger Verstöße unmittelbar geltende Änderungen des Einfuhrregimes der Europäischen Gemeinschaften.
- Diese können folgende Auswirkungen auf das Preisniveau in der Bundesrepublik haben:
-
Während mit der Aufhebung der Beschränkungen für Textilwaren mit Ursprung in China, Serbien und Vietnam Kosten für die Beantragung und Bearbeitung von Überwachungsdokumenten, Einfuhrgenehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen in Wirtschaft und Verwaltung entfallen, entstehen durch die Einführung der mengenmäßigen Beschränkung für Textilwaren mit Ursprung in der VR China entsprechende Verwaltungskosten.
Die Quotierung selbst könnte auch zu Preiserhöhungen führen.
Die Höhe der jeweiligen Kosten ist nicht quantifizierbar.
Mit einer nennenswerten Wirkung auf Einzelpreise ist nicht zu rechnen. - Aufgrund des insgesamt sehr geringen Anteils der betroffenen Produkte an der Gesamteinfuhr sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Einhundertzweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
- Einhundertzweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - *)
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 31. Dezember 2005 im Bundesanzeiger Nr. 248 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.02.06
*) Vom Umdruck der o.a. Verordnung wird abgesehen, da diese am 31. Dezember 2005 im Bundesanzeiger Nr. 248 verkündet worden ist.