Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 307115 - vom 23. Mai 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 14. April 2005 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Europäischen Sicherheitsstrategie (2004/2167(INI))
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa, der am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet wurde,
- - gestützt auf die Europäische Sicherheitsstrategie, die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde, und zwar auf Initiative des griechischen Ratsvorsitzes auf dem informellen Treffen der Außenminister (Kastelorizo, Mai 2003) hin, sowie im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki (19. bis 20. Juni 2003); unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2000 zur Einführung einer gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Köln und Helsinkis,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2003 zu der neuen europäischen Sicherheits- und Verteidigungsarchitektur - Prioritäten und Schwachstellen2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2005 zu der Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 2005 und den Atomwaffen in Nordkorea und im Iran3,
- - in Kenntnis des Vorschlags für ein Weißbuch über die europäische Verteidigung, vorgelegt vom EU-Institut für Sicherheitsstudien im Mai 2004,
- - in Kenntnis des Berichts über eine Humane Sicherheitsdoktrin für Europa4, der dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik am 15. September 2004 vorgelegt wurde,
- - unter Hinweis auf die verschiedenen Programme zur Konfliktverhütung, die alle europäischen Organe vorgelegt haben,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0072/2005),
A. in der Erwägung, dass die französischbritische Erklärung von St. Malo vom 3. bis 4. Dezember 1998 einen Meilenstein in der Weiterentwicklung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) darstellt,
B. unter dem Hinweis auf die Entwicklungsagenda der ESVP, die anschließend auf den Gipfeltreffen des Europäischen Rates in Köln (3. bis 4. Juni 1999), Helsinki (10. bis 11. Dezember 1999) und Göteborg (15. bis 16. Juni 2001) festgelegt wurde,
C. in der Erwägung, dass die Kontrolle der Waffenausfuhren in die Europäische Union und aus der Europäischen Union sowie auf weltweiter Ebene verstärkt werden muss,
D. in Anerkennung der wichtigen Rolle, die verschiedene Hilfsprogramme der Europäischen Union spielen, die einen unabdingbaren Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Unterstützung des Aufbaus demokratischer Institutionen, zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen, zur Ausarbeitung makroökonomischer Programme und zur Förderung der Menschenrechte leisten,
E. unter Hinweis darauf, dass der umfassende Ansatz der Europäischen Sicherheitsstrategie in den Balkanstaaten bereits aktiv verfolgt wird, was in der Palette von EU-Instrumenten zum Ausdruck kommt, die derzeit eingesetzt werden, um diese Region zu stabilisieren: das Hilfsprogramm CARDS, die zivilen Missionen PROXIMA und EUPM sowie die Militärmission ALTHEA,
F. in der Erwägung, dass in den Meinungsumfragen der letzten 10 Jahre eine kontinuierlich hohe Zustimmung gemessen wurde und sich gezeigt hat, dass über 60% o der EU-Bürger eine gemeinsame Außenpolitik der Europäischen Union und über 70% eine gemeinsame Verteidigungspolitik der Europäischen Union befürworten; jedoch in Kenntnis anderer Umfragen, nach denen eine Erhöhung der Militärausgaben nicht unterstützt wird,
G. in der Feststellung und in dem Bedauern, dass die Rechenschaftspflicht für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Artikel 11l-304 des Vertrags über eine Verfassung für Europa gegenüber dem Europäischen Parlament nicht wesentlich gestärkt wurde und dass das Parlament zu zahlreichen Entscheidungen und Maßnahmen des Rates nicht konsultiert wurde und auch jetzt noch nicht konsultiert wird; allerdings in Anerkennung des vom Hohen Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik und seinen Dienststellen an den Tag gelegten guten Willens, das Parlament zu informieren und den Dialog mit dem Parlament zu pflegen; unter Hinweis darauf, dass der Hohe Vertreter und seine Dienststellen diesen transparenten Dialog mit dem Parlament weiterhin führen und noch ausbauen sollten,
H. in der Erwägung, dass in Bezug auf Maßnahmen, die im Rahmen der GASP ergriffen werden, unbeschadet des vorherigen Punktes eine ständige Rechenschaftspflicht gegenüber den nationalen Parlamenten, insbesondere solcher Mitgliedstaaten, in denen eine Zustimmung des Parlaments für militärische Maßnahmen erforderlich ist, besteht,
L. in der Erwägung, dass gemäß Artikel I-3 und 111-292 des Vertrags über eine Verfassung für Europa alle Aktionen und Maßnahmen, die im Rahmen der GASP ergriffen werden, unter strenger Einhaltung des Völkerrechts und unter Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen durchgeführt werden müssen,
J. unter Hinweis darauf, dass viele EU-Mitgliedstaaten (u.a. das Vereinigte Königreich, Deutschland, Spanien, Italien und Griechenland) ihre eigenen Erfahrungen mit verschiedenen Formen des Terrorismus und den dahinter stehenden Weltanschauungen gemacht haben und in einigen Fällen immer noch machen,
K. unter Verweis darauf, dass in der vorhersehbaren Zukunft der islamistische Terrorismus die größte Herausforderung auch für die Europäische Union darstellt; insbesondere, wenn es Terroristen gelingen sollte, Kontrolle über Massenvernichtungswaffen zu erlangen,
L. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Sicherheitsstrategie Teil der umfassenden GASP und ESVP ist, in denen das gesamte Spektrum politischer - einschließlich diplomatischer, ökonomischer und entwicklungspolitischer -Aktionsmöglichkeiten der Europäischen Union, zur Anwendung kommen kann;
Das europäische Sicherheitsumfeld
- 1. betont, dass nur mit einem umfassenden Verständnis der Definition von "Sicherheit" sowohl der Einfluss politischdemokratischer Fragen (d.h. Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Diskriminierung bestimmter Gruppen von Bürgern, repressive Regimes) als auch der breiten Palette sozialer, wirtschaftlicher und umweltbezogener Faktoren (d.h. Armut, Hungersnot, Krankheiten, Analphabetismus, knappe natürliche Ressourcen, Umweltverschmutzung, Ungerechtigkeiten in den internationalen Handelsbeziehungen, usw.) auf bestehende regionale Konflikte, das Scheitern von Staaten und die Entstehung von kriminellen und terroristischen Netzen in angemessener Weise berücksichtigt werden kann, obwohl die Aktionen dieser Netze durch die oben genannten Faktoren keinesfalls gerechtfertigt werden können;
- 2. begrüßt daher das umfassende Verständnis des Sicherheitskonzepts der Europäischen Sicherheitsstrategie (ESS); teilt die in der ESS zum Ausdruck kommende Ansicht, dass zu den wichtigsten Bedrohungen unserer globalen Sicherheit derzeit der Terrorismus, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, ungelöste regionale Konflikte, gescheiterte und scheiternde Staaten und die organisierte Kriminalität zählen; betont, dass diese Bedrohungen weder in erster Linie noch ausschließlich durch militärische Mittel bewältigt werden können;
- 3. zieht daher dieselbe Schlussfolgerung wie die ESS, derzufolge eine Kombination der verschiedenen Hilfsprogramme und Instrumente, einschließlich derer der Entwicklungspolitik, sowohl in der Europäischen Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten im Zusammenwirken mit diplomatischen, zivilen und militärischen Fähigkeiten und Knowhow den bestmöglichen Beitrag zu einer größeren Sicherheit in der Welt leisten kann;
- 4. drängt infolgedessen auf die praktische Umsetzung dieses Konzepts des Sicherheitsumfeldes innerhalb der bestehenden Strukturen der Europäischen Union, damit die Europäische Union in der Lage ist, Krisen im Vorfeld zu erkennen, um vorausschauend handeln zu können; empfiehlt in diesem Zusammenhang verstärkte Bemühungen zur Einrichtung eines Frühwarnsystems für Bedrohungen unter Nutzung innovativer Technologien aus dem zivilen IT-Bereich für die Nachrichtenanalyse und -bewertungs ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass es auch sinnvoll wäre, spezialisierte "crisis detection centres" (Zentren zur Erkennung von Krisen) in bestimmten, besonders krisenanfälligen Regionen einzurichten, die sowohl im Rahmen des künftigen Europäischen Auswärtigen Dienstes als auch durch Dienste außerhalb der Europäischen Union, wie z.B. der Afrikanischen Union, eingerichtet werden können, um die Ursachen der Konflikte zu erkennen, hierüber zu berichten und an ihrer Beseitigung mitzuarbeiten, damit jegliche gewalttätige Eskalation vermieden werden kann; betont ferner, wie wichtig es ist, die Bekämpfung des Terrorismus, genau wie die Verhütung von Konflikten, als Komponenten sämtlicher EU-Politikfelder aufzunehmen;
Strategische Ziele der Europäischen Union
- 5. schließt sich den in der ESS formulierten strategischen Zielen der Europäischen Union uneingeschränkt an, die darin bestehen, die Bedrohungen anzugehen, die Sicherheit in der Nachbarschaft der Europäischen Union zu verbessern und die internationale Ordnung durch wirksame Maßnahmen über leistungsfähige multilaterale Strukturen zu stärken; betont, dass die Zielsetzung der ESS weit über die militärischen Aspekte der Europäischen Sicherheits und Verteidigungspolitik hinausgeht;
- 6. nimmt zur Kenntnis, dass es im Zusammenhang mit der Bewältigung der Bedrohungen erforderlich sein wird festzustellen, ob die Bedrohungen regionaler und/oder globaler Natur sind, damit die Europäische Union ihre verfügbaren Instrumente und Ressourcen wirksam zur Lösung der Probleme mobilisieren kann; stellt fest, dass die weitere Verbesserung der Sicherheit in der Nachbarschaft der Europäischen Union in hohem Maße zur Bewältigung der Bedrohungen regionaler Natur beitragen wird, wohingegen den Bedrohungen globaler Natur über wirksame multilaterale internationale Strukturen begegnet werden muss, in denen die Europäische Union eine treibende Kraft ist; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die multilateralen Organisationen und Strukturen ebenfalls aufgefordert werden könnten, die regionalen Bedrohungen anzugehen;
- 7. teilt voll und ganz die in der neuen Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union und in der ESS zum Ausdruck kommende Einschätzung, dass die Nachbarschaft der Europäischen Union in einem weitern Sinn verstanden werden sollte, so dass sie nicht nur die an die Europäische Union angrenzenden osteuropäischen Staaten, sondern auch die weiter im Osten und Süden gelegenen Regionen wie den Kaukasus, den nahen und Mittleren Osten und Nordafrika mit umfassen würde; stellt fest, dass diese Politik mit den fortgesetzten Bemühungen der Europäischen Union, den arabischisraelischen Konflikt auch über den Barcelonaprozess zu lösen, übereinstimmt; unterstreicht, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die wichtigsten Voraussetzungen für das friedliche Zusammenleben der Völker sind;
- 8. betont den Vorrang der Vereinten Nationen innerhalb des multilateralen institutionellen Rahmens und die Notwendigkeit, dass die. Europäische Union eine führende Rolle bei der Verstärkung der Strukturen und Fähigkeiten dieser unverzichtbaren Organisation spielt; nimmt in diesem Zusammenhang den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen "In größerer Freiheit: Auf dem Weg zu Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechten für alle" vom 21. März 2005 zur Kenntnis; begrüßt diesen Bericht - unbeschadet zukünftiger detaillierterer Bewertungen durch das Parlament - als einen Ausgangspunkt für eine offene Diskussion über eine Reformierung der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts; drängt die Europäische Union und die Mitgliedstaaten zur Koordinierung ihrer Position im Rahmen dieser Diskussionen unter voller Berücksichtigung der in Meinungsumfragen zum Ausdruck kommenden dauerhaften Unterstützung einer stärkeren Vertretung der GASP/ESVP durch die Europäische Union als bislang;
- 9. unterstreicht ferner, dass die Europäische Union eine führende Rolle in der Zusammenarbeit mit anderen internationalen und regionalen Organisationen spielen muss, die sich der Stärkung des Friedens und der Sicherheit in der Welt verschrieben haben; betont insbesondere die Notwendigkeit einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der OSZE;
- 10. betont, dass die Europäische Union ein konsequentes und faires Entwicklungskonzept verfolgen muss, um wirksam zur Verwirklichung der international vereinbarten Millennium-Entwicklungszielen beitragen zu können;
Jüngste Meilensteine in der ESVP
- 11. nimmt die wertvollen Erfahrungen zur Kenntnis, die bei den zivilen und Polizeimissionen in den beiden letzten Jahren gesammelt wurden, einschließlich der Übernahme der Internationalen Polizeieinsatztruppe (jetzt EUPM) in Bosnien und Herzegowina seit 2003; PROXIMA in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) und EUJUST THEMIS in Georgien; begrüßt gleichzeitig die bevorstehende Aufstellung der EU-Polizeieinsatztruppe in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL Kinshasa);
- 12. anerkennt die beträchtlichen Fortschritte, die bei der Ausweitung der militärischen Fähigkeiten der Europäischen Union erzielt wurden; weist gleichzeitig auf die Bedeutung der mit der NATO ausgehandelten Berlin-Plus-Vereinbarung hin, die die erste EU-geführte militärische Mission CONCORDIA in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Mission ALTHEA in Bosnien und Herzegowina ermöglicht hat; anerkennt die vorteilhafte Flexibilität des Rahmens der ESVP im Hinblick auf die Durchführung der Operation ARTEMIS in der Demokratischen Republik Kongo;
- 13. betont die bereits geleisteten positiven Beiträge des gemeinsamen Lagezentrums der Europäischen Union (SITCEN) bei der Bündelung aller verfügbaren zivilen, militärischen und diplomatischen Erkenntnisse zur Erstellung fundierter Hintergrundanalysen jeglicher Situation; drängt die Mitgliedstaaten, ihren Informationsaustausch mit dem SITCEN weiter zu intensivieren, um die Umsetzung der in der ESS festgelegten Zielsetzungen nicht in unzulässiger Weise zu behindern;
- 14. betont, dass der besondere Charakter und der zusätzliche Nutzen der ESVP in der Kombination aus zivilen und militärischen Komponenten liegt, und nimmt unter Berücksichtigung der vorgenannten Leistungen zur Kenntnis, dass die Europäische Union in Zukunft in zunehmendem Umfang vor der Herausforderung stehen wird, ein gutes und adäquates Gleichgewicht zwischen militärischen und zivilen Komponenten zu finden, um die Ziele und den Geist der ESS zu erfüllen; vertritt die Auffassung, dass die ALTHEA-Mission in Bosnien und Herzegowina in dieser Hinsicht wertvolle Erfahrungen beisteuern wird, insofern, als die Europäische Union in der Lage sein wird, ihre militärischen Anstrengungen mit den derzeitigen zivilen Operationen und Programmen zu koordinieren;
Fortschritte auf dem Weg zum Planziel 2010 und zu einem zivilen Planziel 2008
- 15. stimmt den im Planziel 2010 formulierten Zielen zu, die am 17. Mai 2004 vom Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen (RAA) offiziell angenommen wurden, sowie der Einigung zur Ausarbeitung eines zivilen Planziels 2008, das am 13. Dezember 2004 vom RAA gebilligt wurde als Mittel zur Bündelung der Anstrengungen, um die Europäische Union mit den erforderlichen Fähigkeiten zur Verfolgung der strategischen Ziele der ESS auszustatten; ist der Auffassung, dass diese inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben durch ein Weißbuch konkretisiert werden sollten;
- 16. anerkennt in diesem Zusammenhang die auf dem RAA vom 22. November 2004 erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Konzepts der rasch verlegbaren "Battle Groups" für militärische Operationen mit hoher Intensität; stellt fest, dass diese "Battle Groups" vorrangig von den binationalen und multinationalen Kräften bezogen werden sollen, die es bereits innerhalb der Europäischen Union gibt; nimmt die vom RAA gebilligte Einigung zur Ausarbeitung des zivilen Planziels 2008 ebenfalls zur Kenntnis und begrüßt die darin ausgedrückte Absicht, die bisherigen Zivilinstrumente umfassender and einsatzfähiger zu gestalten, damit die Bündelung von verschiedenen integrierten Kontingenten auf der Basis des spezifischen Bedarfs vor Ort erfolgen kann; erkennt damit an, dass die künftige zivile Krisenbewältigung im Rahmen der ESVP de facto über die bisherigen in Feira festegelegten vier prioritären Bereiche (Polizei, Rechtsstaatlichkeit, Zivilverwaltung und Bevölkerungsschutz) hinaus gehen wird;
- 17. betont, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung der uneingeschränkten operationellen Mobilität der "Battle Groups" bis zum Jahr 2007, wie wichtig der "Global Approach an Deployability" (GAD) ist; begrüßt in diesem Zusammenhang den Beitrag der Koordinierungsstellen in Athen und Eindhoven im Bereich der Militärtransporte;
- 18. begrüßt in dieser Hinsicht außerdem, dass der Europäische Rat den Vorschlag für eine zivile und militärische Zelle (Civ/Mil) innerhalb des Militärstabs der Europäischen Union (EUMS) offiziell angenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Civ/Mil bei der strategischen Planung aller Operationen (d.h. zivile, militärische sowie gemeinsame zivile und militärische) und - ab 2006 - bei der Errichtung einer Einsatzzentrale für autonome EU-Missionen in den Fällen, in denen kein nationales Hauptquartier benannt wurde, eine besonders wichtige Rolle spielen wird; betont ferner die Bedeutung des Civ/Mil bei der Entwicklung von Prinzipien und Modellen für das Management der Schnittstelle zwischen den zivilen und militärischen Operationen; anerkennt jedoch, dass viele dieser Prinzipien und Modelle aus derzeitigen und zukünftigen Operationen abgeleitet werden;
- 19. weist im Hinblick auf die Planung künftiger gemischter ziviler und militärischer Missionen der Europäischen Union auf die Vorschläge und Ideen im Bericht "A Human Security Doctrine for Europe" hin; begrüßt in diesem Zusammenhang nicht nur die gegenwärtigen Entwicklungen im Bereich der ESVP, wie die Einrichtung des Civ/Mil, die zu der generellen Richtung des Berichts passen, sondern ebenfalls die künftige Einrichtung eines Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 111-321 Absatz 5 des Vertrags über eine Verfassung für Europa; stellt jedoch fest, dass das Europäische Freiwilligenkorps in dem genannten Artikel vor allem als "Rahmen für gemeinsame Beiträge der europäischen Jugendlichen" betrachtet wird; fordert daher, dass dieser Rahmen entweder ausgeweitet oder durch die Schaffung eines zusätzlichen "Korps" ergänzt wird, um die Erfahrungen und das Knowhow von Fachleuten, die in der Mitte ihrer Karriere angekommen sind oder sie bereits hinter sich haben, nutzbar zu machen, um ein funktionsfähiges Korps zu erhalten, das eher dem Europäischen Zivilen Friedenskorps entspricht, wie vom Parlament seit 2000 wiederholt empfohlen wurde;
- 20. nimmt zur Kenntnis, dass der RAA ebenfalls am 7. Januar 2005 - zum Teil auf der Basis von vorläufigen Vorschlägen der Außenkommissarin - seine zuständigen Untergremien und die Kommission ersucht hat, die Möglichkeiten zum Aufbau von Krisenreaktionskapazitäten der Union zur Katastrophenhilfe zu prüfen;
- 21. drängt den Rat und die Kommission, die Komplementierbarkeit und Kohärenz bestehender Instrumente und Fähigkeiten sowie neuer Vorschläge, insbesondere hinsichtlich der engen Verbindung zwischen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, zu gewährleisten; vertritt die Meinung, dass ein messbarer Erfolg dieser noch zu leistenden Arbeit als Fortschritt für die zukünftige Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes gesehen werden kann;
- 22. begrüßt die Initiative einiger Mitgliedstaaten zur Schaffung einer European Gendarmerie Force sowie ihre Bereitschaft, sie für die Zwecke der ESVP zur Verfügung zu stellen; unterstreicht die besondere Nützlichkeit dieser Kräfte bei der Sicherstellung des Übergangs von einer im Wesentlichen rein militärischen Phase der Operationen zu einer Phase der gemischten oder rein zivilen Operationen;
- 23. betont, dass es erforderlich ist, durch die effiziente Umsetzung des EU-Ausbildungskonzepts in der ESVP, durch das die Interoperabilität zwischen allen an EU Maßnahmen zur Krisenbewältigung Beteiligten gestärkt wird, eine europäische Sicherheitskultur zu entwickeln; betont in diesem Zusammenhang, dass eine Europäische Sicherheits- und Verteidigungsakademie geschaffen werden sollte, die den EU-Einrichtungen und -Organen kompetentes Personal zur Verfügung stellt, das in der Lage ist, sich effizient mit allen Fragen der ESVP zu befassen; ist der Auffassung, dass diese Akademie auf einer stabilen organisatorischen und finanziellen Grundlage errichtet werden muss;
- 24. stellt mit Genugtuung fest, dass zügige Maßnahmen zur Errichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) vor der offiziellen Annahme des Vertrags über eine Verfassung für Europa ergriffen werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Tätigkeit der EVA der Europäischen Union nicht nur bei der weiteren Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten im Bereich des Krisenmanagements zugute kommen dürfte, sondern auch bei der Rationalisierung der Forschungs- und Entwicklungskosten innerhalb der Mitgliedstaaten und langfristig bei der Schaffung eines europäischen Rüstungsmarktes; vertritt die Auffassung, dass die Rüstungsagentur der Ausrüstung und Bewaffnung der "Battle Groups" eine besondere Aufmerksamkeit widmen und ihre Kompatibilität sicherstellen sollte; fordert, dass die "Battle Groups" mit erster Priorität mit neuer, gemeinsamer Ausrüstung ausgestattet werden sollen; warnt jedoch vor der weitgehenden Abhängigkeit aller künftigen Leistungen der EVA vom guten (politischen) Willen der Mitgliedstaaten fordert die Verfügbarkeit ausreichender Haushaltsmittel für die Verwirklichung von Rüstungsinitiativen, die von der EVA geleitet werden; nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die EVA nicht daran gehindert werden sollte, langfristigere Ziele in Bezug auf die Fähigkeiten anzustreben - Ziele, die über das Planziel 2010 hinausgehen -, so dass die Europäische Union von der Verfolgung der ES S-Ziele profitieren kamt;
- 25. sieht eine Europäische Weltraumpolitik als eine der wichtigsten strategischen Herausforderungen der Union für das 21. Jahrhundert; weist darauf hin, dass im Bereich der Telekommunikation und Aufklärung zahlreiche Projekte parallel entwickelt werden, was die Effizienz mindert und die Kosten steigert; fordert, dass diese Projekte, wie beispielsweise das französische Helios-Satellitensystem und das deutsche System SAR-Lupe, im Rahmen der Europäischen Sicherheitsforschung zusammengeführt werden;
- 26. begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Sicherheitsforschung innerhalb der Union in nächster Zukunft zu fördern; befürwortet deshalb die Einrichtung eines eigenständigen Europäischen Sicherheitsforschungsprogramms innerhalb der nächsten Forschungsrahmenprogramme mit für Sicherheitsfragen geeigneten Instrumenten, Regularien und Finanzierungsmodellen entsprechend den Empfehlungen der Gruppe von Persönlichkeiten; weist allerdings auf die Gefahr von Überschneidungen mit den Forschungsinitiativen der Verteidigungsagentur hin; fordert infolgedessen die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, eine enge Arbeitsbeziehung zu pflegen, um diese Gefahr zu vermeiden; empfiehlt in diesem Zusammenhang parallel zur technologiegetriebenen Forschung - eine Fokussierung auf die Entwicklung gemeinsamer Modellbildungs- und Simulationskompetenz sowie die Fähigkeit zur Analyse von Bedrohungen und Sicherheitskonzepten unter Ausnutzung der jeweiligen komparativen Vorteile;
Schwachstellen in Bezug auf die Einsatzfähigkeit
- 27. nimmt die folgenden drei Kategorien von wichtigen Schwachstellen zur Kenntnis, die die Fähigkeit der Europäischen Union, sowohl zivile Krisenbewältigungsoperationen als auch humanitäre Operationen von hoher Intensität mit vorwiegend militärischen Mitteln wie die Verhinderung humanitärer Katastrophen mit ähnlichen Dimensionen wie der in Ruanda durchzuführen, ernsthaft beeinträchtigen könnten:
- a) Mangel an einsatzfähigen Kräften, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Rotation (l/3 im Einsatz, l/3 in Training, 1/3 im Urlaub) bei langfristigen Operationen mit hoher Intensität nötig wären;
- b) Mangel an Fähigkeiten zur Aufrechterhaltung einer ständigen Luftbrücke großen Stils für den Transport von Kräften ins Ausland;
- c) Mangel an ausreichenden einsatzfähigen Kommando-, Kontroll- und Kommunikationsfähigkeiten sowie Ressourcen für die Informationsgewinnung, Überwachung und Aufklärung innerhalb des gemeinsamen Rahmens der ESVP;
- 28. nimmt zur Kenntnis, dass mit der Weiterentwicklung der "Battle Groups" die erste Schwachstelle weitgehend angegangen wird; verweist darauf, dass der vorgesehene Bau von Transportflugzeugen vom Typ A400 M die zweite Schwachstelle nicht vollständig beseitigen wird, und drängt auf Maßnahmen zur weiteren Behebung dieses Problems; drängt dennoch darauf, dass der Einrichtung eines Rotationsprinzips für den Einsatz der Kräfte Aufmerksamkeit gewidmet wird; fordert mit Blick auf ein solches Rotationssystem gemeinsame Standards bei der Ausbildung, etwa im Hubschrauberbereich; ist der Ansicht, dass durch einen Ausbildungsverbund die Einsatzfähigkeit erhöht und Kosten reduziert werden könnten ; drängt mit Nachdruck darauf, dass im Hinblick auf die letztgenannte Schwachstelle Maßnahmen ergriffen werden, damit die Europäische Union in der Lage ist, Aufgaben zu erfüllen, die die Unterstützung durch militärische Kräfte erfordern, ohne auf die NATO oder die Kräfte eines einzigen Mitgliedstaates zurückzugreifen; weist darauf hin, dass solche Maßnahmen realistisch betrachtet die Zusammenlegung existierender Ressourcen und Fähigkeiten innerhalb der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Errichtung einer der ESVP zur Verfügung stehenden Kommunikationsbasis oder eines Kommunikationsnetzwerkes mit doppeltem Verwendungszweck nach sich ziehen könnten;
- 29. betont außerdem, dass die im Planziel 2010 festgelegten Ziele nicht ausreichen würden, um Missionen, die intensiver sind oder länger als ein Jahr dauern, durchzuführen; drängt die Kommission deshalb, in enger Zusammenarbeit mit dem Rat ein Weißbuch über die praktischen Erfordernisse der Entwicklung der ESVP und der ESS vorzulegen, damit ebenfalls eine Debatte über die Entwicklung einer zukünftigen Europäischen Verteidigungsstrategie weiter gefördert wird;
Kontrolle von Waffenausfuhren und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und leichten Waffen
- 30. anerkennt innerhalb des Rahmens der GASP der Europäischen Union die durchgängige Kohärenz der europäischen Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die vom Europäischen Rat im Dezember 2003 angenommen wurde, mit den strategischen Zielen der Europäischen Sicherheitsstrategie,nimmt mit Genugtuung die Arbeit des Persönlichen Vertreters des Hohen Vertreters bei der Umsetzung von Kapitel III dieser Strategie, insbesondere im Einklang mit der vom Europäischen Rat im Dezember 2004 gebilligten Prioritätenliste, zur Kenntnis;
- 31. stimmt mit der Europäischen Sicherheitsstrategie überein, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen die potenziell größte Bedrohung für unsere Sicherheit darstellt; fordert im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsstrategie, dass die Europäische Union das gesamte ihr zur Verfügung stehende Instrumentarium einsetzt, um der Bedrohung durch Massenvernichtungswaffen entgegenzutreten, zumal in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass rechtzeitig und angemessen auf die mögliche Kombination von Terrorismus und Massenvernichtungswaffen reagiert werden muss;
- 32. betont die Notwendigkeit, dass die Europäische Union die Initiative zur Stärkung der internationalen Rüstungskontrollsysteme übernimmt und somit zur Verstärkung eines wirksamen Multilateralismus innerhalb der internationalen Ordnung beiträgt; stellt außerdem die Übereinstimmung bei den Anstrengungen fest, Aspekte der Nichtverbreitung im Rahmen der Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union mit den Aspekten des allgemeinen strategischen Ziels, die Sicherheit in den Nachbarstaaten der Europäischen Union aufzubauen, zu verbinden;
- 33 begrüßt die beabsichtigte Einbeziehung der Klauseln über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen in alle künftigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten, wie dies beispielsweise beim Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Tadschikistan vom 11. Oktober 20041 sowie beim Entwurf eines Assoziierungsabkommens mit Syrien, das noch gebilligt werden muss, bereits erfolgt ist;
- 34. begrüßt, dass die Verhandlungen der Europäischen Union mit der Regionalmacht Iran mit dem Ziel der Verhinderung der Verbreitung von Nuklearwaffen in Verbindung mit legitimen Wirtschafts- und regionalen Sicherheitsinteressen geführt werden; stellt fest, dass diese Politik der Ausdruck einer Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf die Prinzipien des internationalen Rechts und des Multilateralismus stützt, im besten Interesse der internationalen Gemeinschaft ist; begrüßt, dass sich die Positionen der Europäischen Union und der USA gegenüber dem Iran erheblich angenähert haben;
- 35. nimmt zur Kenntnis, dass derzeit ein Peer Review über das Exportkontrollsystem der Europäischen Union angefertigt wird; stellt fest, dass die wichtigste Erkenntnis, die in der ersten Phase dieser im Frühjahr 2004 durchgeführten Prüfung gewonnen wurde, darin Exportkontrollsysteme eine gemeinsame Position der Europäischen Union so weit wie möglich zu koordinieren und zu organisieren, und begrüßt die weiteren Anstrengungen der Europäischen Union, die neuen Mitgliedstaaten in die verschiedenen Exportkontrollsysteme einzubinden;
- 36. nimmt die derzeitigen praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zur Kenntnis, die insbesondere auf die verschiedenen Quellen und Verfahren zurückzuführen sind, über die Haushaltsmittel bereitgestellt werden; drängt den Rat und die Kommission, zusammen mit dem Parlament in einen Dialog über eine Verschlankung und Vereinfachung dieser Verfahren einzutreten, um solche Veränderungen im Rahmen des relevanten neuen Finanzinstruments für den Haushaltszeitraum 2007-2013 anzunehmen;
- 37. betont, dass der EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren weiter gestärkt werden muss und dass sich die Europäische Union verstärkt für die Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen einsetzen muss, vor allem durch die Errichtung eines internationalen Abkommens über den Waffenhandel;
- 38. fordert die im Nichtverbreitungsvertrag definierten Kernwaffenstaaten, insbesondere die USA, China und Russland, in Anbetracht der ausufernden Gefahr des Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen auf, ihre eigene Nuklearpolitik im Geiste des Nichtverbreitungsvertrags zu überprüfen; bedauert daher die Bemühungen der amerikanischen Regierung in den vergangenen vier Jahren, die Forschung und Entwicklung neuer Nuklearwaffen zu fördern, sowie ihre ablehnende Haltung zur Ratifizierung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT); ist besorgt über Russlands mangelhafte Anstrengungen zur Sicherung seiner atomaren Bestände; zeigt sich alarmiert hinsichtlich Chinas massiver Erhöhung der Militärausgaben um 12,6 Prozent, der umfangreichen Modernisierung seiner nuklearen Streitkräfte sowie der Zunahme des Imports von modernen Waffentechnologien;
Herausforderungen in Bezug auf den Haushalt
- 39. stellt fest, dass die größte Bedrohung für die Kohärenz und den Erfolg der ESS weiterhin der mögliche Mangel an ausreichenden Haushaltsmitteln ist, die über das gesamte Spektrum der Politiken und Instrumente der Europäischen Union verfügbar sind; nimmt in diesem Zusammenhang die besondere Bedeutung der Hilfsprogramme der Europäischen Union und ihren beträchtlichen Beitrag zu dem proaktiven umfassenden Ansatz der ESS zur Kenntnis; fordert, dass dieser Punkt bei den derzeitigen Verhandlungen über die künftige Finanzielle Vorausschau 2007-2013 nicht in Vergessenheit gerät;
- 40. weist auch darauf hin, dass die Wirksamkeit der ESS und insbesondere die der ESVP in großem Maß von den Ausgaben der Mitgliedstaaten außerhalb des EU-Rahmens abhängig ist; empfiehlt in diesem Zusammenhang sowohl eine sinnvollere und wirksamere Verwendung von nationalen Ausgaben im Verteidigungsbereich, die z.B. in einigen Mitgliedstaaten durch eine zügigere Modernisierung ihrer Streitkräfte und deren Strukturierung zu erreichen wäre, als auch die Einrichtung eines Mechanismus, mit dem die Anteile der Verteidigungsausgaben am BIP der Mitgliedstaaten bewertet werden; drängt die Mitgliedstaaten infolgedessen, in dieser Hinsicht mit der EVA zusammenzuarbeiten;
- 41. bedauert, dass gemäß Artikel III-313 des Vertrags über eine Verfassung für Europa der Status quo der dualen Budgetierung für die Operationen der GASP erhalten bleibt; nimmt die Anstrengungen des Rates zur Kenntnis, eine größere Transparenz des Mechanismus (ATHENA) sicherzustellen, demzufolge die gemeinsamen Kosten für Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen außerhalb des Haushalts der Europäischen Union geführt werden müssen1; betont dennoch seine feste Überzeugung, dass sich die weitere Trennung der Finanzierung gemeinsamer Kosten für zivile Operationen über den Haushalt der Europäischen Union von der Finanzierung der Kosten für Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen außerhalb des Haushalts der Europäischen Union als zunehmend unhaltbar erweisen wird, da die im Rahmen der GASP durchgeführten Missionen zunehmend gemischt sein werden, wie die Einrichtung der zivilen und militärischen Zelle zeigt;
- 42. weist in diesem Zusammenhang auf die erheblichen Probleme hin, die die derzeitigen Ausschreibungsverfahren für rasche Maßnahmen innerhalb der ESVP aufwerfen; drängt die Kommission und den Rat daher, ihre Prüfung von Sonderverfahren oder Ausnahmen für zukünftige ESVP-Maßnahmen und Operationen innerhalb der Haushaltsordnung2 so schnell wie möglich abzuschließen;
Transatlantische Beziehungen
- 43. nimmt die inhaltliche Übereinstimmung bei der globalen Bedrohungsbewertung sowohl in der ESS als auch in der Amerikanischen Nationalen: Sicherheitsstrategie zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass diese Übereinstimmung als eine Grundlage betrachtet werden sollte, auf der sowohl die Europäische Union als auch die Vereinigten Staaten wieder in einen Dialog zwischen gleichberechtigten Partnern eintreten sollten, um eine gemeinsame Vereinbarung auf der Grundlage der Achtung der UN-Charta und der Anerkennung der durch sie gegebenen Legitimation zur Lösung besonders problematischer Fragen wie die Genehmigung und den Einsatz von militärischen Kräften sowie zur Verstärkung der transatlantischen Sicherheitszusammenarbeit im Allgemeinen zu erzielen;
- 44. betont, dass der Schwerpunkt des transatlantischen Sicherheitsdialogs darauf liegen muss, andere internationale Organisationen wie die OSZE und insbesondere die Afrikanische Union zu befähigen, ihren eigenen Beitrag zur globalen Sicherheit zu leisten; unterstreicht in dieser Hinsicht die Nützlichkeit informeller multilateraler Formationen wie das Nahostquartett bei der Erzielung einer dauerhaften Lösung des israelischpalästinensischen Konflikts;
- 45. wünscht eine stärkere Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und der Bekämpfung des Terrorismus; drängt die Europäische Union und die Vereinigten Staaten dennoch, ihren positiven Dialog in diesen Bereichen fortzusetzen und einen Aktionsplan für die weitere Zusammenarbeit entschlossen fortzuführen, wie in den Erklärungen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten zur Bekämpfung des Terrorismus und über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen auf dem Gipfeltreffen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten am 26. Juni 2004 angekündigt; ist der Meinung, dass diese Punkte im Rahmen aller sicherheitspolitisch relevanten Treffen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten angesprochen werden müssen;
NATO
- 46. erkennt an, dass die NATO für viele Mitgliedstaaten im Falle einer bewaffneten Aggression nach wie vor die wichtigste Grundfeste ihrer Sicherheit darstellt; vertritt die Auffassung, dass Zusammenarbeit und Komplementarität die Schlüsselbegriffe sein sollten, auf denen die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der NATO beruhen; schlägt in diesem Sinne eine Debatte (wobei der unterschiedliche Charakter der beiden Organisationen zu berücksichtigen ist) über eine verbesserte Koordinierung der nationalen Beiträge zur Organisation der NATO und der Beiträge für die Planziele der Europäischen Union zur Vermeidung von Doppelarbeit vor; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Reform ihrer Streitkräfte weiterzuführen, mit dem Ziel, ihre Einsatzfähigkeit, ihre Mobilität und ihre Nachhaltigkeit zu erhöhen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die meisten Mitgliedstaaten in absehbarer Zukunft weiterhin dieselben Einheiten für NATO und Europäische Union bereitstellen werden, da ein Mangel an adäquat ausgebildeten Einheiten mit den erforderlichen Fähigkeiten besteht; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Bestand an rasch einsatzfähigen Kräften weiter aufzustocken, damit die operationellen Bedürfnisse von Europäischer Union und NATO in Zukunft problemlos befriedigt werden können;
- 47. weist darauf hin, dass sich die gegenwärtigen Probleme, die leider zur Zeit die notwendige Zusammenarbeit zwischen dem EU-Militärausschuss und der NATO beeinträchtigen, mit gutem politischen Willen der beteiligten Verantwortungsträger sehr schnell beseitigen lassen;
- 48. fordert die Türkei auf, im Rahmen der NATO Voraussetzungen zu schaffen, die einer besseren und dringend benötigten Zusammenarbeit zwischen dem EU-Militärausschuss und den relevanten NATO Gremien förderlich sind;
- 49. ermuntert die neue Europäische Verteidigungsagentur, die Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit der NATO im Rüstungsbereich zu prüfen und die Möglichkeit einer solchen Zusammenarbeit im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung, die gemäß Artikel 25 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur zu gegebenem Zeitpunkt unterzeichnet werden soll, ausdrücklich vorzusehen;
- 50. nimmt den komplementären Charakter einiger Politiken und Programme der NATO (Partnership for Peace und Istanbul Cooperation Initiative, Dialog mit dem Mittelmeerraum) und der Europäischen Union (Nachbarschaftspolitik und Barcelonaprozess) zur Kenntnis; ermutigt beide Parteien zu prüfen, wie diese Programme und Politiken wirksamer eingesetzt werden könnten, um sich gegenseitig zu verstärken;
Innere Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung
- 51. bemerkt, dass die ESS der Verwischung der vormals statischen Grenzen, die es in den traditionellen Auffassungen von innerer und äußerer Sicherheit gibt, beachtliche Aufmerksamkeit widmet; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass in der ES S kaum Aussagen über die Verbindung dieser beiden Konzepte, um die Bedrohungen kohärent anzugehen, gemacht werden; nimmt allerdings - trotz dieses konzeptionellen Versäumnisses - die vielfältigen Anstrengungen des Rates, der Kommission und der Mitgliedstaaten in inneren und auswärtigen Angelegenheiten zur Kenntnis;
- 52. nimmt im Bereich der Prävention von Terrorakten, Folgenmanagement und Schutz kritischer Infrastrukturen die Vorschläge zur Kenntnis, die von der Kommission zum ARGUS-System, das in der Lage wäre, Informationen zu verbreiten und Reaktionen zu koordinieren, und zu dessen Verbindung sowohl mit einem Krisenzentrum als auch mit einem Warn- und Informationsnetz zum Schutz von kritischen Infrastrukturen (CIWIN) innerhalb der Europäischen Union, gemacht wurden;
- 53. nimmt ebenfalls in diesem Zusammenhang die in dem sogenannten "Haager Programm" enthaltene Forderung des Europäischen Rates vom 4./5. November 2004 an den Rat und die Kommission zur Kenntnis, die - unter vollständiger Wahrung der nationalen Zuständigkeiten - die Ausarbeitung von integrierten und koordinierten EU-Krisenbewältigungsregelungen für Krisen mit grenzüberschreitender Wirkung innerhalb der Europäischen Union verlangt, die bis spätestens 1. Juli 2006 umzusetzen wären;
- 54. begrüßt die bisher geleistete oder eingeleitete Arbeit sowohl auf der Basis der vorerwähnten Vorschläge und Forderungen als auch einer Reihe anderer Maßnahmen und Vorschlägen, die traditionell zur staatlichen Innenpolitik gehören; begrüßt ebenfalls in diesem Zusammenhang den besonderen Stellenwert, der dem SITCEN bei der Herstellung von Risikoabschätzungen und -analysen in Verbindung mit potenziellen Terrorzielen zukommen wird; fordert in diesem Zusammenhang die uneingeschränkte Zusammenarbeit aller bei den nationalen Verteidigungsministerien angesiedelten nachrichtendienstlichen Abteilungen für die Einrichtung einer entsprechenden Fähigkeit innerhalb des SITCEN;
- 55. begrüßt insbesondere das Ziel, den grenzüberschreitenden Austausch von nachrichten- und sicherheitsdienstlichen Informationen nach dem im "Haager Programm" enthaltenen Verfügbarkeitsgrundsatz - der darin für den zukünftigen Austausch von strafverfolgungsrelevanter Information vorgesehen ist - auszurichten, wonach - unter Berücksichtigung der speziellen Bedingungen der Arbeitsweise dieser Dienste (z.B. die Notwendigkeit, die Verfahren für die Erfassung von Informationen, die Informationsquellen und die fortdauernde Vertraulichkeit der Daten nach dem Austausch zu sichern) - Informationen, die bei einem Dienst in einem Mitgliedstaat verfügbar sind, den entsprechenden Diensten in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden;
- 56. ist, was die innere Sicherheitspolitik betrifft, zutiefst besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten nicht alle Maßnahmen und Instrumente ausreichend umgesetzt haben, die in dem im Oktober 2001 verabschiedeten ursprünglichen Plan zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt waren;
- 57. nimmt den Bericht des Hohen Vertreters der Europäischen Union über die Einbeziehung der Bekämpfung des Terrorismus in die EU-Politik Externe Beziehungen, der dem Europäischen Rat am 16.bis17. Dezember 2004 vorgelegt wurde, zur Kenntnis; stellt darin fest, dass die Fähigkeiten im Rahmen des Planziels 2010 und des zivilen Planziels 2008 den Erfordernissen der verschiedenen möglichen terroristischen Bedrohungen und Szenarien - inklusive eines möglichen Einsatzes im Sinne der Solidaritätsklausel (Artikel I-43 der Verfassung) - angepasst werden sollen;
- 58. fordert im Rahmen der Neuen Nachbarschaftspolitik sowie im Rahmen der EU-Außenbeziehungen im Allgemeinen sowohl einen verstärkten politischen Dialog mit Drittländern über den Terrorismus, der u.a. die Notwendigkeit ihrer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen mit einbezieht, als auch eine strikte Anwendung der in Abkommen mit Drittländern enthaltenen Klausel zur Bekämpfung des Terrorismus, wenn Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen oder spezifische terroristische Aktivitäten vorliegen;
- 59. ist allerdings in Sorge - trotz des Respekts für die bisher geleistete Arbeit im Hinblick auf die Bemühungen, die beiden Bereiche der Innen- und Außenpolitik voneinander abzugrenzen - um die Kohärenz und Koordinierung dieser Arbeit und insbesondere um das Maß, in dem die demokratischen Freiheiten und die Rechtsstaatlichkeit berücksichtigt werden; fordert deshalb seinen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres nachdrücklich auf, ein geeignetes Verfahren zur Erarbeitung von an den Rat und die Kommission zu richtenden Empfehlungen in dieser Angelegenheit zu finden, um nicht nur die Kohärenz und Koordinierung zu überprüfen, sondern auch sicherzustellen, dass die bürgerlichen und politischen Rechte von Bürgern und Organisationen in keiner Weise gefährdet werden und somit gegebenenfalls Empfehlungen für die betroffenen Ausschüsse des Parlaments vorzubereiten, die sowohl an den Rat als auch an die Kommission gerichtet werden sollen;
Auswärtiger Dienst
- 60. begrüßt den Vertrag über eine Verfassung für Europa als eine wichtige Grundlage für die Fortführung der ESS und ihre derzeitige Entwicklung; ist der Überzeugung, dass die Schaffung des neuen auswärtigen Dienstes ein Instrument von wesentlicher Bedeutung für das außenpolitische Handeln im Rahmen der GASP und somit für die ESS ist; betont, dass eine wirksame ESS die verfügbaren diplomatischen Fähigkeiten vollständig nutzen muss (d.h. den Außenminister der Europäischen Union und den Europäischen Auswärtigen Dienst (Artikel I-28 und III-296 Absatz 3) und gegebenenfalls militärische Fähigkeiten (d.h. eine ständige strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Missionen mit hoher Intensität, die größere militärische Fähigkeiten erfordern (Artikel I-41 Absatz 6, III"312 und das Sonderprotokoll));
- 61. drängt den Rat und die Kommission, unverzüglich die nötigen Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Tätigkeiten im Geiste der Zusammenarbeit vor der endgültigen Ratifizierung des Vertrags für eine Verfassung für Europa miteinander zu verzahnen; betont, dass das Parlament diese Anstrengungen in positiver und konstruktiver Weise bewerten wird und sich ein Urteil über alle vorgeschlagenen Handlungen und Maßnahmen in der Übergangszeit auf der Grundlage ihrer Qualität anstatt ihrer Herkunft machen wird, um einen funktions- und leistungsfähigen Europäischen Auswärtigen Dienst zu errichten; betont, dass das Parlament diese Anstrengungen auch vor dem Hintergrund beurteilen wird, ob der in der Verfassung zum Ausdruck gebrachte politische Wille respektiert wird, eine gemeinschaftliche Politik organisieren, damit Europa mit einer Stimme in der Welt auftreten kann;
- 62. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entscheidung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der NATO und der OSZE sowie dem Präsidenten des Europarates zu übermitteln.
1 ABL C 228 vom 13.8.2001, S. 173.
2 ABI. C 64 E vom 12.3.2004, S. 599.
3 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0075.
4 Der Barcelona-Bericht der "Study Group an Europe"s Security Capabilities".
5 AB1. L 340 vom 16.11.2004, S. 2. besteht, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam (d.h. die Europäische Union) und jeder Staat für sich einen stärker proaktiven Ansatz bei der Kontrolle des Exports von Gegenständen mit doppeltem Verwendungszweck anwenden müssen; drängt die Mitgliedstaaten dazu, unverzüglich aus den Empfehlungen, die auf dieser Erkenntnis beruhen, Konsequenzen zu ziehen und in dieser Hinsicht sowie im Allgemeinen als Grundlage für den Informationsaustausch stärker auf das SITCEN zurückzugreifen; begrüßt die Anstrengungen der Europäischen Union, innerhalb der verschiedenen
6 Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (AB1. L 63 vom 28.2.2004, S.68).
7 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABI. L 248 vom 16.9.2002 S. 1).
8 ABI. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.