Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zur Vorlage allgemein
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Verordnungsvorschlag nach Ablauf der Beschränkung des sogenannten Stopthe-Clock-Beschlusses zum 31. Dezember 2016 Rechtssicherheit hinsichtlich des Geltungsbereiches des Emissionshandels im Luftverkehr geschaffen werden soll. Im Hinblick auf den seit 1. Januar 2017 geltenden Geltungsbereich stellt er allerdings fest, dass die seit 2013 eingeführte Einschränkung des Anwendungsbereichs der EU-Emissionshandelsrichtlinie auf Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weiterhin Gültigkeit besitzt und interkontinentale Flüge weiterhin nicht dem Emissionshandel unterliegen.
Zudem ist der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization - ICAO) vorgeschlagene globale marktbasierte Mechanismus (GMBM) bisher nur in groben Zügen erkennbar; die für seine Anwendung erforderlichen Vorschriften und Detailregelungen sind noch zu entwickeln. Damit weist der GMBM ein geringes Anspruchsniveau auf. Er setzt auf ein CO₂-neutrales Wachstums des Luftverkehrs ab 2021. Über das Niveau von 2020 hinausgehende Emissionen sollen durch geeignete Klimaschutzprojekte kompensiert werden. Der GMBM soll ab 2021 auf freiwilliger Basis in einer Pilotphase beginnen und erst ab 2027 verpflichtend werden. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass möglichst rasch konkrete Instrumente und Umsetzungsregeln für den GMBM erarbeitet werden.
Zu Artikel 28b
- 2. In Artikel 28b des Verordnungsvorschlags ist eine Berichterstattung durch die Kommission über die Richtlinien und Instrumente der ICAO vorgesehen, die dazu dienen können, den GMBM ab 2021 anzuwenden. Einen Termin für die Vorlage dieses Berichtes enthält der Vorschlag nicht.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die mögliche Einführung eines GMBM rechtzeitig vor Beginn der vierten Handelsperiode eingehend geprüft und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das EU-Emissionshandelssystem (ETS) bewertet werden muss. Hierzu bedarf es eines detaillierten Vergleichs der Instrumente GMBM und Emissionshandel unter mindestens den folgenden Aspekten:
- - Bewertung der von der ICAO zur Umsetzung eines GMBM vorgeschlagenen Rechtsinstrumente, - Kohärenz des GMBM mit den Zielen und Regeln des ETS,
- - Vergleich der Auswirkungen einer Umsetzung des ETS gemäß dem ursprünglichen geographischen Anwendungsbereich gegenüber der Einbindung des GMBM,
- - Vergleich der Auswirkungen eines linearen Reduktionsfaktors im ETS gegenüber einem CO₂-neutralen Wachstum des Luftverkehrs,
- - Umfang der Teilnahme am GMBM, insbesondere in der Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich weiter dafür einzusetzen, dass ein solcher Bericht spätestens Ende 2018 vorgelegt wird, damit genügend zeitlicher Spielraum verbleibt, um Regelungen für die vierte Periode des Emissionshandels (2021 bis 2030) festzulegen.