982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf einen Vorschlag für den Einstieg in die Bepreisung von CO₂-Emissionen im Nicht-ETS-Bereich vorgelegt hat. Er bedauert, dass eine Länder- und Verbändebeteiligung zum BEHG vor Befassung des Bundeskabinetts mit der Frist eines Arbeitstages erfolgte und auch durch die Fristverkürzung im ersten Durchgang die dem Bundesrat zur Verfügung stehende Zeit für die Einbringung und Diskussion von notwendigen Änderungen und Ergänzungen nicht ausreicht. Insbesondere angesichts des langen Vorlaufs des Vorhabens ist der Bedarf für das stark verkürzte Beratungsverfahren nicht nachvollziehbar. Auch im Hinblick auf die Komplexität der Etablierung eines neuen Handelssystems und den geplanten Start der CO₂-Bepreisung Anfang 2021 ist dieses Vorgehen unangemessen. Es wird dem Anspruch, dass der Klimaschutz eine Gemeinschaftsaufgabe aller staatlichen Ebenen ist, nicht gerecht.
- b) Der Bundesrat stellt fest, dass es mit der Möglichkeit von CO₂-Aufschlägen auf bestehende Energiesteuern inklusive der Einführung einer Kerosinsteuer auf Inlandsflüge ein einfaches, bürokratiearmes, verfassungskonformes und leicht zu implementierendes System für eine wirksame CO₂-Bepreisung gibt. Er hält diese einfache Bepreisungsoption für vorzugswürdig gegenüber dem vorgeschlagenen bürokratisch überfrachteten Hybridsystem aus Emissionshandelssystem und CO₂-Besteuerung. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine vollständige, transparente und sozial gerechte Rückerstattung der Einnahmen aus einer CO₂-Bepreisung an die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen entscheidend für die Akzeptanz ist.
- c) Er nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung zum Ausgleich der Mehrbelastung plant, u.a. die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer anzuheben, eine Mobilitätsprämie einzuführen, das Wohngeld anzuheben sowie die EEG-Umlage minimal abzusenken. Der gewählte Regelungsweg ist aus Sicht des Bundesrates weder transparent noch sozial gerecht und unter Klimaschutzgesichtspunkten widersprüchlich. Er fordert die Bundesregierung auf, stattdessen eine Rückerstattung in voller Höhe u.a. über eine deutlichere Senkung der Stromnebenkosten, insbesondere durch die Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß und die Einführung eines Energiegeldes vorzunehmen. Dies würde im Sinne einer doppelten Dividende zudem die Sektorenkopplung und auch private Klimaschutzmaßnahmen anreizen.
- d) Bezüglich des von der Bundesregierung vorgeschlagenen Systems weist der Bundesrat mit Sorge auf Stellungnahmen von Rechtswissenschaftlern mit Hinweisen auf die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit des BEHG hin. Er bittet die Bundesregierung um sorgfältige Prüfung der Hinweise und ggf. Überarbeitung des Gesetzentwurfs. Sollten sich Hinweise auf relevante verfassungsrechtliche Risiken verdichten, die sich nicht mit einer Anpassung des Gesetzentwurfs lösen lassen, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zügig die alternative Option der CO₂-orientierten Anhebung der Energiesteuersätze auf den Weg zu bringen.
- e) Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass Deutschland ein eigenes nationales ETS-System etabliert, dessen Anschlussfähigkeit an den EU-ETS nicht gegeben ist. Dies ist nicht zielführend. Da für eine Steuerung über CO₂-orientierte Preise aus Klimaschutzgründen dringender Handlungsbedarf besteht, spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass auf nationaler Ebene baldmöglichst andere Bepreisungsinstrumente genutzt werden.
- f) Der Bundesrat hält über eine CO₂-Bepreisung hinaus eine umfassende und systematische Reform des bestehenden Systems aus Abgaben und Umlagen im Energiesektor sowie den Abbau der klimaschädlichen Subventionen weiterhin für erforderlich, um Verzerrungen und Fehlanreize zu beseitigen. Er bittet die Bundesregierung, zügig ein Gesamtkonzept auf den Weg zu bringen. Langfristiges Ziel ist eine möglichst EU-weit einheitliche CO₂-Bepreisung in allen Sektoren.
- g) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf zahlreiche Ermächtigungsgrundlagen für Verordnungen (ohne Zustimmung des Bundesrates) enthält und somit wesentliche Ausgestaltungsfragen nicht im Gesetz geregelt werden. Er fordert die Bundesregierung auf, im weiteren Verfahren für die Kernpunkte der Ausgestaltung zustimmungsbedürftige Verordnungen vorzusehen, da die Länder von den Folgen der geplanten Regelungen an vielen Stellen unmittelbar tangiert sind.
- h) Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei Nichterreichen der nationalen Verpflichtungen im Rahmen der EU-Lastenteilung Emissionszuweisungen von anderen EU-Mitgliedstaaten zugekauft werden. Aus Sicht des Bundesrates sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Verpflichtungen Deutschlands aus eigener Kraft zu erfüllen, da es auch für andere EU-Länder eine zunehmende Herausforderung wird, die Ziele der Lastenteilungsverordnung einzuhalten. Dies gilt umso mehr, wenn im weiteren Verfahren der Vorschlag der designierten Präsidentin der EU-Kommission angenommen wird, das EU-Ziel 2030 in Richtung 55 Prozent THG-Minderung zu erhöhen. Überdies wären mit einem möglichen Zukauf von Zertifikaten unabsehbar hohe Kostenrisiken verbunden.
- i) Im Hinblick auf die angeführten nationalen Verpflichtungen und zur Erreichung der Klimaziele hält der Bundesrat die im Gesetzentwurf genannten Fest- bzw. Höchstpreise für Emissionszertifikate gemäß § 10 Absatz 2 BEHG für sehr unzureichend. Die für die Zielerreichung erforderliche Lenkungswirkung ist gemäß Stellungnahmen und Konzepten verschiedener Institute und Wissenschaftler/-innen - auch von Beratern der Bundesregierung - erst ab CO₂-Preisen von mindestens 40 Euro pro Tonne zum Einstieg und einem schrittweisen weiteren Anstieg bis 2030 zu erwarten. Bezogen auf den Preispfad im Gesetzentwurf wären nach 2026 voraussichtlich erhebliche Preissteigerungen zur Erreichung des Klimaschutzziels 2030 erforderlich. Durch den im Gesetzentwurf derzeit festgelegten, systemfremden Fest- bzw. Höchstpreis drohen Fehlinvestitionen in der Wirtschaft und bei privaten Haushalten, weil die Preisobergrenze eine Planungssicherheit suggeriert, die dann nur unter Aufgabe der Zielerreichung oder bei Zukauf von Zertifikaten unter hoher Belastung der öffentlichen Haushalte Bestand haben wird oder aufgegeben werden muss zugunsten einer nicht gedeckelten Preisbildung.
- j) Der Bundesrat hält es für erforderlich, Carbon-Leakage-Regelungen auf energieintensive und im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen zu beschränken und diese im Gesetz selbst, nicht in einer Verordnung zu regeln. Er weist mit Sorge darauf hin, dass bei dem Ansatz eines nationalen Emissionshandelssystems ein weiteres eigenständiges Konzept und Verfahren für Carbon-Leakage-Regelungen erstellt und umgesetzt werden muss, was den Bürokratieaufwand für Verwaltung und Unternehmen erhöht.*
- k) Der Bundesrat stellt fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Hybridlösung eines Handelssystems mit Festpreis- und Höchstpreisen nicht die Stärken und Vorteile der beiden Instrumentenoptionen kombiniert. Vielmehr wird sowohl die Unschärfe einer CO₂-Besteuerung hinsichtlich der Einsparmenge als auch der Nachteil eines beträchtlichen Bürokratieaufwands eines Emissionshandelssystems in Kauf genommen.
- l) Im Falle der Umsetzung eines nationalen Emissionshandelssystems bestünde zudem eine zentrale Herausforderung darin, sowohl alle CO₂-Emissionen in einem der beiden Handelssysteme zu erfassen als auch Doppelbelastungen zu vermeiden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um eine detaillierte Darlegung, welche THG-Emissionen von keinem der beiden Emissionshandelssysteme (dem bestehenden EU- und dem geplanten nationalen Emissionshandelssystem) erfasst werden und welche Optionen sie für die Einbeziehung bzw. den Einsatz gleichwertiger Klimaschutzinstrumente sieht.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele ergreift.
- b) Der Bundesrat bedauert, dass im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 eine umfassende Prüfung und Reform der Energiesteuern, -umlagen und -abgaben nicht vorgesehen ist und bittet die Bundesregierung daher um Prüfung, wie das derzeitige System von Steuern, Gebühren, Umlagen und Abgaben im Energiebereich konsolidiert und reformiert werden kann, um besser als bisher zur Zielerreichung im Klimaschutz beizutragen.
- c) Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass der Vollzug des vorliegenden Gesetzes zu einem bedeutenden Aufwuchs der Bürokratie für die Wirtschaft führt. Der Erfüllungsaufwand für die Unternehmen könnte sich nachteilig auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit auswirken. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Regelungen und die Umsetzung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in der Weise zu vereinfachen, dass sowohl die Unternehmen als auch die Verwaltung nicht über das erforderliche Maß belastet werden. Insbesondere auch die noch zu erlassenden Rechtsverordnungen sollen den Zielen der Entbürokratisierung und der Verwaltungsvereinfachung Rechnung tragen.
Begründung:
Mit dem Vollzug des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entstehen ein erheblicher zusätzlicher Bürokratieaufwand für die Unternehmen und ein großer Aufwand für die Umsetzung in der Verwaltung.
Das bisherige System von Steuern und Abgaben im Energiebereich ist äußerst heterogen. Durch die Vielzahl bestehender Fördermechanismen und Regulierungen sind in den verschiedenen Sektoren unterschiedliche, intransparente und sich häufig gegenseitig überlagernde CO₂-Preissignale entstanden. Dieses historisch gewachsene System entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen der Energiewende und des Klimaschutzes. Deshalb bedarf es im Sinne eines zukunftsfähigen und effizienten Systems - und im Zuge der Ergänzung um eine neue Komponente CO₂-Bepreisung - einer Reform des bestehenden Steuern- und Abgabesystems im Energiebereich.
Viele der im Rahmen der Diskussionen um eine CO₂-Bepreisung erstellten Studien haben bereits auf den grundsätzlichen Reformbedarf hingewiesen.
Auch die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung empfiehlt in ihrem Abschlussbericht, "das bestehende System der Entgelte, Abgaben und Umlagen im Energiesektor umfassend zu überarbeiten". Auch aus Wirtschaft und Verbänden war für diese Forderung breite Unterstützung zu vernehmen.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der vorliegende Gesetzentwurf ist Bestandteil der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030. Der Bundesrat weist darauf hin, dass über die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen des Klimapaketes keine Verständigung mit den Ländern und Gemeinden erzielt wurde.
In der Betrachtung aller Maßnahmen werden für den Bund erhebliche Mehreinnahmen prognostiziert, während Länder und Gemeinden ausschließlich finanzielle Mehrbelastungen tragen werden.
Für den Bundesrat stellen die Klimaschutzmaßnahmen ein Paket dar, aus dem nicht einzelne Maßnahmen isoliert betrachtet werden können, zumal Mehrsteuern für den Bund mit geringeren Steuereinnahmen von Ländern und Gemeinden korrespondieren können.
Der Bundesrat erwartet, dass die finanziellen Auswirkungen in einem einheitlichen Verfahren zwischen Bund und Ländern geklärt werden, bevor erste Gesetze verabschiedet werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zeitnah in Gespräche über eine faire, sachgerechte und verhältnismäßige Verteilung der Mehr- und Mindereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, die im Zusammenhang mit dem Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 stehen, zu treten.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bedauert, dass der Gesetzentwurf nur einen zögerlichen Einstieg in eine marktbasierte CO₂-Bepreisung vorsieht. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zur Sicherung der Akzeptanz und der sozialen Ausgewogenheit der mit dem neu geschaffenen nationalen Emissionshandelssystem verbundenen Belastungen eine stärkere Reduzierung der EEG-Umlage anzustreben als im Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplan 2050 vorgesehen.
Begründung:
Der Erfolg des Klimaschutzprogramms 2030 hängt insbesondere von der breiten Akzeptanz der Maßnahmen in der Bevölkerung ab. Hinsichtlich der neu eingeführten Bepreisung ist diesbezüglich wesentlich, dass die große Menge der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen für die Mehrbelastungen Entlastungen erfährt. Dies ist bei der bisher angedachten sehr maßvollen Reduzierung der EEG-Umlage nicht der Fall. Die EEG-Umlage sollte deshalb deutlicher abgesenkt werden, wobei eine Senkung des regressiv wirkenden Strompreises besonders zur Entlastung unterer Einkommensgruppen beiträgt. Zudem fördert die Reduzierung der monetären Belastungen auf Strom die Nutzung regenerativ erzeugter Elektrizität in den Sektoren Gebäude und Verkehr auf einem marktwirtschaftlichen Weg. Eine breitere Rückgabe der Mehrbelastungen würde auch die Möglichkeiten eines entschlosseneren Einstiegs in eine marktbasierte Bepreisung erweitern.
Zu den einzelnen Vorschriften
5. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - BEHG
In § 4 ist dem Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
"Die festzulegenden Emissionsmengen richten sich in der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 und für die Dauer der Anwendung eines Preiskorridors nach dem tatsächlichen Bedarf."
Begründung:
In der Einführungsphase werden Emissionszertifikate zu einem Festpreis oder einem in einem Preiskorridor gelegenen Preis ausgegeben. Es kann somit nicht sichergestellt werden, dass die in Anwendung des § 4 Absatz 1 vorgegebenen Emissionsmengen eingehalten werden. Im Falle eines über diese Emissionsmengen hinausgehenden Bedarfs müssen zusätzliche Zertifikate ausgegeben werden, um eine Zertifikateknappheit zum Ende der jeweiligen Handelsperiode auszuschließen. Dies wird in der Begründung zu § 5 und in § 10 Absatz 1 vorausgesetzt, bedarf jedoch zur ausdrücklichen Klarstellung einer gesetzlichen Regelung.
6. Zu § 7 Absatz 5 BEHG
§ 7 Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
(5) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage sind zu vermeiden. Die Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung Anforderungen und Verfahren festlegen, wie der Verantwortliche insbesondere im Falle einer Direktlieferung von Brennstoffen an ein Unternehmen und deren Einsatzes in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage sowie auch der Inverkehrbringung von in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffen eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach Absatz 1 zu berichtenden Brennstoffemissionen ex ante abziehen kann, soweit durch den Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes der Einsatz dieser Brennstoffe nachgewiesen ist."
Begründung:
Die Möglichkeit, Emissionen aus dem Brennstoffeinsatz in EU-emissionshandelspflichtigen Anlagen von den nach dem nationalen Emissionshandelssystem zu berichtenden Emissionen abzuziehen, ist zwingend erforderlich, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Ein solcher Mechanismus muss gleichermaßen für alle Brennstoffe, also auch für Emissionen aus jenen Brennstoffen geschaffen werden, die nicht der Inverkehrbringer direkt an das EU-ETS-pflichtige Unternehmen liefert, sondern wo dies über Zwischenhändler geschieht.
Von herausragender Bedeutung ist, dass in diesem Zusammenhang eine Befreiung der EU-ETS-pflichtigen Anlagen bereits ex ante erfolgen kann, damit Unternehmen beim nationalen CO₂-Preis nicht in Vorleistung gehen müssen und zunächst doppelt belastet werden. Dies muss durch einen behördlichen Nachweis über die EU-Emissionshandelspflichtigkeit von Anlagen auf Basis des Emissionsberichtes bereits des Vorjahres erfolgen. Die finale Abrechnung der tatsächlichen Emissionen im Bezugsjahr kann dann nachträglich durch einen Glättungsmechanismus angepasst werden. Diese muss dabei vom Emissionsbericht unter dem EU-Emissionshandelssystem zeitlich angemessen entkoppelt werden, um die Unternehmen nicht zu überlasten.
7. Zu § 8a - neu - BEHG
Nach § 8 ist folgender § 8a einzufügen:
" § 8a Anlagen im Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels
Die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten werden durch die Inverkehrbringer und Lieferanten nur bei den durch das nationale Emissionshandelssystem umfassten Verbrauchern der Brennstoffe im Gebäudesektor, Verkehrsbereich und Anlagen außerhalb des EU-Emissionshandels in Rechnung gestellt. Dem EU-Emissionshandel unterliegende Anlagen sind davon auszunehmen. Inverkehrbringer und Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen die für den jeweiligen Verbraucher des Brennstoffes angefallenen Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten einfach und verständlich auszuweisen."
Begründung:
Es muss vermieden werden, dass Inverkehrbringer und Lieferanten die Kosten aus dem Erwerb der Zertifikate des nationalen Emissionshandelssystems durch höhere Brennstoffpreise undifferenziert an alle Abnehmer weitergeben. In diesem Fall wären die Bemühungen um eine Abgrenzung der bereits dem EU-Emissionshandel unterliegenden Emissionen wirkungslos. Auch würde das durch das Handelssystem eigentlich intendierte Preissignal verzerrt. Vielmehr müssen durch die Inverkehrbringer und Lieferanten die jeweils verursachten Zertifikatekosten gezielt bei den durch das nationale Handelssystem adressierten Haushalten, Gebäuden und nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagenbetreibern in Rechnung gestellt werden. Dieser Grundsatz muss ausdrücklich im Gesetz festgehalten werden. Als Voraussetzung müssen die Zertifikatekosten nach dem Vorbild von §§ 40 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ausdrücklich und transparent in der Brennstoffkosten-Rechnung ausgewiesen werden.
8. Zu § 11 Absatz 3 BEHG**
§ 11 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Die Bundesregierung wird für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 durch Rechtsverordnung die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen regeln. Die Maßnahmen sollen durch eine vollumfängliche kostenfreie Zuteilung der Emissionszertifikate oder Kompensationszahlungen im vergleichbaren Umfang erfolgen."
Begründung:
Die Regelungen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit sind von derart substanzieller Bedeutung, dass sie im Gesetz selbst getroffen werden müssen. Zumindest aber muss eine entsprechende Rechtsverordnung bereits bis Ende 2020 und mit Geltung ab dem 1. Januar 2021 erlassen werden. Denn die zusätzlichen Kosten aus dem Erwerb von Zertifikaten für die vollständigen Emissionen bisher nicht emissionshandelspflichtiger Unternehmen können sonst erhebliche Belastungen zur Folge haben, die auch nicht vorübergehend für die Dauer eines Jahres verkraftet werden können. Anstelle nur einer Verordnungsermächtigung muss die entsprechende Verordnung verpflichtend erlassen werden.
Ein entsprechender Carbon-Leakage-Schutz muss dabei vollumfassend berücksichtigt und ausgestaltet sein. Andernfalls würden die betroffenen Unternehmen sowohl inner- als auch außereuropäische Wettbewerbsnachteile erleiden. Zum Teil kann es sogar zu intrasektoralen Wettbewerbsverzerrungen kommen, wenn die Unternehmen einem im europäischen Emissionsrechtehandel als Carbon-Leakage bedroht eingestuftem Industriesektor zugehörig sind, jedoch beispielsweise aufgrund einer geringen Feuerungswärmeleistung am europäischen Emissionshandelssystem nicht teilnehmen.
Da es bei dem vorzusehenden Entlastungsmechanismus um die Wahrung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit geht, ist die vorgesehene Verbindung mit einer finanziellen Unterstützung für klimafreundliche Investitionen nicht zielführend und muss gestrichen werden.
9. Zu Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 BEHG
Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 sind der Nummer 1 folgende Wörter anzufügen:
"mit Ausnahme pflanzlicher Herkunft,"
b) Satz 2 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. andere als die in Absatz 1 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraft- und Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- und Heizstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden und auf fossilen Rohstoffen basieren; Kraft- und Heizstoffe aus biologischen oder synthetischen Prozessen und deren beigemischte Anteile sind explizit ausgenommen;"
Begründung:
Das BEHG zielt in seinem Gesetzestext auf die CO₂-Vermeidung und stellt daher zu Recht explizit auf "Emissionen aus der Verbrennung fossiler Kraftoder Heizstoffe" ab.
§ 2 BEHG definiert den Anwendungsbereich und verweist im Absatz 1 auf die in Anlage 1 genannten Brennstoffe. Diese Anlage 1 wiederum bezieht sich auf Warenbestimmungen nach der Kombinierten Nomenklatur, welche allerdings keine Brennstoffe auf der Basis biologischer oder synthetischer (respektive CO₂-neutraler) Prozesse ausweist. Mit der jetzigen Formulierung im Satz 1, Nummer 1 und im Satz 2, Nummer 1 der Anlage 1 werden alle anderen Kraft- oder Heizstoffe, die nicht bereits in der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt sind, vom Regelungsbereich des BEHG erfasst. Dies beträfe auch die CO₂-neutralen Kraft- oder Heizstoffe aus biologischen und synthetischen Produktionsprozessen und stünde damit im Widerspruch zur expliziten Intention des Gesetzes.
B
10. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
- * vgl. hierzu auch Ziffer 8
- ** vgl. hierzu auch Ziffer 1 Buchstabe j