Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 23. Juli 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. Juli 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 17. Juli 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 767/02 = AE-Nr. 023060 und AE-Nr. 080864
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Verordnung wird die Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung1 aufgehoben. Angesichts der wachsenden Abhängigkeit von Importen und der steigenden Risiken bei Lieferung und Transit durch Drittländer sowie angesichts der zunehmenden Gasmengen und der Vollendung des Erdgasbinnenmarkts innerhalb der Gemeinschaft reicht die Richtlinie nicht mehr aus.
Als Reaktion auf die russischukrainische Gaskrise im Januar 2009, die zu einer beispiellosen Störung der durch die Ukraine geleiteten Erdgaslieferungen in die Gemeinschaft führte, haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament eine beschleunigte Überprüfung der bestehenden Richtlinie gefordert. Auch ist nicht auszuschließen, dass es - sogar in naher Zukunft - zu einer weiteren größeren Störung der Erdgasversorgung kommt. Daher muss die Gemeinschaft auf künftige Störungen der Gasversorgung vorbereitet sein.
Die Krise im Januar hat gezeigt, dass die Erdgaswirtschaft, die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft ihre jeweilige Rolle genauer definieren müssen, um Versorgungsstörungen kurzfristig bewältigen zu können und um langfristig die notwendige Infrastruktur vorzuhalten. Aus der Krise lässt sich die Lehre ziehen, dass Maßnahmen nur dann ineinander greifen und wirksam sind, wenn sie rechtzeitig vorbereitet und auf Gemeinschaftsebene koordiniert werden.
Dieser Verordnungsvorschlag dient dem Aufbau eines funktionierenden Erdgasbinnenmarkts und der sicheren Energieversorgung und damit den Zielen der Union.
2. Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Öffentliche Anhörungen
Am 13. November 2008 veröffentlichte die Gemeinschaft eine Mitteilung über die Umsetzung der bestehenden Richtlinie (KOM (2008) 769). Nach der Veröffentlichung fand von November 2008 bis März 2009 eine öffentliche Anhörung der interessierten Kreise, d. h. der Mitgliedstaaten, Branche, Regulierungsstellen und Bürger, statt. Auch in der Koordinierungsgruppe "Erdgas", in der die Mitgliedstaaten, die Erdgaswirtschaft und die Verbraucher über ihre jeweiligen europäischen Verbände (Eurogas, OGP, GIE, IFIEC, BEUC, Eurelectric) vertreten sind, fanden am 23. Februar, 2. April und 13. Mai Anhörungen zu den Einzelheiten einer neuen Rechtsgrundlage für die Sicherheit der Erdgasversorgung statt. Ferner kam es auf den Sitzungen des Energierats am 12. Januar und am 19. Februar 2009 zu einem Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, wobei einige nachträglich ihre Kommentare schriftlich der Kommission übermittelten.
Folgenabschätzung
Bei der Folgenabschätzung wurden fünf Optionen in Betracht gezogen:
- 1) keine Maßnahme der Gemeinschaft;
- 2) bessere Durchsetzung der Richtlinie 2004/67/EG;
- 3) freiwillige Maßnahmen der Industrie;
- 4) Überarbeitung der Richtlinie;
- 5) neue Verordnung.
Zu den Optionen 1 und 2 führte die Kommission eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Richtlinie durch. Angesichts der wachsenden Abhängigkeit von Importen und der steigenden Risiken bei Lieferung und Transit durch Drittländer sowie angesichts der zunehmenden Gasmengen und der Vollendung des Erdgasbinnenmarkts innerhalb der Gemeinschaft kam sie zu dem Schluss, dass die bestehende Richtlinie nicht mehr ausreicht.
Die Option 3 hat den großen Nachteil, dass nicht sichergestellt ist, dass sich alle Betroffenen an freiwilligen Maßnahmen beteiligen und diese Maßnahmen aufeinander abstimmen. Ferner werden die für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit notwendigen zusätzlichen Kapazitäten nicht unbedingt durch die Marktkräfte bereitgestellt. Hinsichtlich der Optionen 4 und 5 (Wahl des Rechtsinstruments) ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verordnung besser geeignet ist als eine Richtlinie und zwar aus folgenden Gründen:
Eine Verordnung ist von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, der Erdgaswirtschaft und den Kunden unmittelbar anzuwenden. Sie muss keinen langwierigen Umsetzungsprozess durchlaufen, sie gewährleistet klare und einheitliche Standards und Verpflichtungen für die gesamte Gemeinschaft und bezieht die Gemeinschaftsorgane direkt ein.
3. Rechtliche Aspekte
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 95 EG-Vertrag. Wichtigstes Ziel des Vorschlags ist die Erhöhung der Erdgasversorgungssicherheit, indem Anreize für Investitionen in die zur Umsetzung des n-1-Prinzips notwendigen Verbindungsleitungen und in Transporte entgegen der vorherrschenden Gasflussrichtung geschaffen werden. Auch werden diese Verbindungsleitungen für das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts benötigt.
Die Verordnung setzt zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit vor allem auf den Erdgasbinnenmarkt. Die Bestimmungen sollen die Erdgasunternehmen in die Lage versetzen, ihre Kunden gemeinschaftsweit solange wie möglich und ohne nationale Einschränkungen zu beliefern. Der Verordnung zufolge darf die zuständige Behörde auf nicht marktgerechte Maßnahmen nur im Notfall und als äußerstes Mittel zurückgreifen, wenn alle marktgerechten Maßnahmen ausgeschöpft sind und die Erdgasunternehmen die Lieferstörungen nicht mehr auffangen können. Auch wird die Position der Kommission gestärkt, die sicherstellen muss, dass der Binnenmarkt möglichst lange funktioniert und die auf einzelstaatlicher Ebene beschlossenen Maßnahmen mit diesem Grundsatz vereinbar sind.
Subsidiaritätsprinzip
Mit diesem Vorschlag soll die Versorgungssicherheit der Gemeinschaft gestärkt werden. Die Unterbrechung der Erdgaslieferung im Januar 2009 machte deutlich, welch enorme und mit Vollendung des Energiebinnenmarkts zunehmende Bedeutung eine sichere Erdgasversorgung für die gesamte Gemeinschaft hat, weshalb die Einbeziehung der Gemeinschaftsorgane, insbesondere der Kommission, gerechtfertigt ist. Im Notfall ist die Kommission bestens positioniert, die Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu koordinieren und den Dialog mit Drittstaaten zu erleichtern. Die beste Garantie für die Versorgungssicherheit ist ein großer, gut vernetzter und wettbewerbsgeprägter Binnenmarkt, der sich auf diversifizierte Bezugsquellen und Lieferwege stützt und so die Auswirkungen einer Versorgungsstörung auf einzelne Mitgliedstaaten oder Versorgungsunternehmen streut. So lassen sich Versorgungsstörungen vermeiden und man ist auf sie vorbereitet.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten werden auch in Zukunft für ihrer Versorgungssicherheit zuständig sein und diese unter Berücksichtigung ihrer nationalen Besonderheiten bei der Erdgasversorgung mit großer Flexibilität bei der Wahl der Vorkehrungen und Instrumente gewährleisten können.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag wird sich nur geringfügig auf den Gemeinschaftshaushalt auswirken. Insbesondere geht es um die Deckung der Kosten für Sitzungen der Koordinierungsgruppe "Erdgas" und der Kosten, die bei einem Einsatz der Task Force entstehen, die zur Überwachung und Protokollierung der Gasmengen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft eingesetzt werden kann. Im Krisenfall können Dienstreisen außerhalb der Gemeinschaft aus Mitteln des Stabilitätsinstruments finanziert werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
- auf Vorschlag der Kommission2,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
- nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Erdgas ist eine wesentliche Komponente der Energieversorgung der Gemeinschaft, die ein Viertel der Primärenergieversorgung deckt und hauptsächlich zur Strom- und Wärmeerzeugung sowie als Grundstoff für die Industrie und als Kraftstoff im Verkehrssektor genutzt wird.
- (2) In den letzten zehn Jahren ist der Erdgasverbrauch in Europa rasant angestiegen. Der Rückgang der einheimischen Produktion ging mit einem stärken Anstieg der Erdgasimporte einher und führte so zu einer höheren Abhängigkeit von Importen und damit zur Notwendigkeit, auf Versorgungssicherheitsaspekte einzugehen.
- (3) Mit der Richtlinie 2004/67/EG wurde erstmals ein Rechtsrahmen auf EU-Ebene geschaffen, der die sichere Erdgasversorgung gewährleisten und dazu beizutragen soll, dass der Erdgasbinnenmarkt auch bei einer Versorgungsstörung reibungslos funktioniert. Auf ihrer Grundlage wurde die Koordinierungsgruppe "Erdgas" eingesetzt, die sich bereits hinsichtlich des Informationsaustauschs und der Festlegung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Erdgasindustrie und den Verbrauchern bewährt hat. Das vom Europäischen Rat im Dezember 2006 beschlossene EU-Netz der Energiesicherheits-Korrespondenten (NESCO) hat mehr Kapazitäten für die Datenerhebung geschaffen und frühzeitig auf potenzielle Bedrohungen für die Energieversorgungssicherheit hingewiesen. Die vom Rat im Juni 2009 verabschiedeten Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt sind ein wichtiger Schritt hin zur Vollendung des Energiebinnenmarkts und haben das ausdrückliche Ziel, die Energieversorgungssicherheit der Gemeinschaft zu erhöhen.
- (4) Die auf Gemeinschaftsebene bereits getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung lassen den Mitgliedstaaten allerdings nach wie vor einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl ihrer Maßnahmen. Ist die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaats gefährdet, besteht zweifelsfrei die Gefahr, dass einseitig von diesem Mitgliedstaat beschlossene Maßnahmen das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts gefährden. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Gefahr tatsächlich besteht. Damit der Erdgasbinnenmarkt auch bei Lieferengpässen funktioniert, gilt es sowohl die Prävention als auch die Reaktion auf konkrete Versorgungskrisen besser zu koordinieren.
- (5) Lieferwege und Bezugsquellen des für die Gemeinschaft bestimmten Erdgases sollten zur Versorgungssicherheit der Gemeinschaft insgesamt und ihrer einzelnen Mitgliedstaaten beitragen. In Zukunft wird die Versorgungssicherheit von der Entwicklung beim Brennstoffmix, von der Produktionsentwicklung in der Gemeinschaft und in den die Gemeinschaft beliefernden Drittländern, von den Investitionen in Speicheranlagen und in Lieferwege innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen abhängen.
- (6) Eine größere Störung der Erdgasversorgung der Gemeinschaft kann alle Mitgliedstaaten und Partner des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft treffen und die gesamte Wirtschaft der Gemeinschaft gravierend in Mitleidenschaft ziehen. Auch kann die Störung der Erdgasversorgung erhebliche soziale Auswirkungen, vor allem für sensible Verbrauchergruppen, nach sich ziehen.
- (7) In dem Bericht über die Umsetzung der europäischen Sicherheitsstrategie vom Dezember 2008 wird die wachsende Abhängigkeit der EU von Energieeinfuhren als ein erhebliches zusätzliches Risiko für die Energieversorgungssicherheit der Gemeinschaft hervorgehoben, welche als eine der neuen Herausforderungen für die EU-Sicherheitspolitik genannt wird. Der Erdgasbinnenmarkt trägt ganz wesentlich zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit in der Gemeinschaft bei und sorgt dafür, dass die Beeinträchtigungen der einzelnen Mitgliedstaaten durch Versorgungsstörungen abgefedert werden.
- (8) Der Ausfall der größten Einzelinfrastruktur für Erdgas oder der Erdgaslieferquelle ist ein realistisches Szenarium. Die Annahme des Ausfalls einer solchen Infrastruktur oder Bezugsquelle ist das Maß für die Ausfallsicherheit nach dem n-1-Prinzip, die die Mitgliedstaaten für ihre Erdgasversorgung gewährleisten können sollten.
- (9) Versorgungsstörungen lassen sich nur mit einer ausreichenden einzelstaatlichen und gemeinschaftsweiten Erdgasinfrastruktur bewältigen. Gemeinsame Mindestkriterien für die Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung sollten gleiche Ausgangsbedingungen für Erdgaslieferungen schaffen und klare Anreize dafür geben, die notwendige Infrastruktur aufzubauen und die Krisenanfälligkeit zu verringern. Nachfrageseitige Maßnahmen wie der Brennstoffwechsel können einen wertvollen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung leisten, sofern sie als Reaktion auf eine Versorgungsstörung schnell umgesetzt werden können und die Nachfrage spürbar reduzieren.
- (10) Investitionen in neue Erdgasinfrastrukturen gilt es nachdrücklich zu fördern. Sie sollten nicht nur die Sicherheit der Erdgasversorgung erhöhen, sondern auch dafür sorgen, dass der Erdgasbinnenmarkt reibungslos funktioniert. Handelt es sich bei einer Infrastruktur um eine grenzübergreifende Investition, sollten die mit Verordnung (EG) Nr. /.... des Europäischen Parlaments und des Rates gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("ACER") und der Europäische Verbund der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber ("ENTSO (Gas)") zur stärkeren Berücksichtigung grenzübergreifender Aspekte eng mit einbezogen werden.
- (11) Um Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der für die heimische Produktion und Infrastruktur notwendigen Investitionen zu unterstützen, stehen verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung durch die Gemeinschaft zur Verfügung, insbesondere Darlehen und Garantien der Europäischen Investitionsbank oder Finanzmittel aus den Regional-, Struktur- oder Kohäsionsfonds. Auch können Maßnahmen in Drittländern über die Europäische Investitionsbank und Instrumente der Gemeinschaft für Außenhilfe, wie ENPI, IPA und DCI, unterstützt werden, um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen
- (12) Diese Verordnung sollte dafür sorgen, dass sich Erdgaswirtschaft und Verbraucher im Falle von Versorgungsstörungen so lange wie möglich auf Marktmechanismen verlassen können. Auch sollte sie Notfallmechanismen vorsehen, auf die zuzugreifen ist, falls die Märkte Störungen der Erdgasversorgung nicht mehr angemessen bewältigen können. Selbst im Notfall sollten marktgerechte Instrumente den Vorrang bei der Eindämmung der Folgen der Versorgungsstörung haben.
- (13) Nach der Verabschiedung des dritten Energiebinnenmarktpakets6 werden für den Erdgassektor neue Bestimmungen gelten, die die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden, Fernleitungsnetzbetreiber und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden klar festlegen und für eine größere Markttransparenz sorgen, was dem Markt und der Versorgungssicherheit zugute kommt.
- (14) Die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts und ein echter Wettbewerb innerhalb dieses Marktes sorgen in der Gemeinschaft für ein Höchstmaß an Versorgungssicherheit für alle Mitgliedstaaten, sofern der Markt im Falle einer einen Teil der Gemeinschaft betreffenden Versorgungsstörung unabhängig von deren Ursache voll funktionsfähig bleiben kann. Dies erfordert ein umfassendes und wirksames gemeinsames Konzept für die Versorgungssicherheit, das sich insbesondere auf transparente, nichtdiskriminierende und mit den Anforderungen des Marktes vereinbare Strategien stützt, die im Falle von Versorgungsstörungen Marktverzerrungen vermeiden und dafür sorgen, dass die Reaktionen des Marktes hierauf nicht unterlaufen werden.
- (15) Fur einen insbesondere bei Versorgungsstörungen und in Krisensituationen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt kommt es entscheidend darauf an, dass Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden klar festgelegt sind.
- (16) Dabei sollten die Standards für die Versorgungssicherheit hinreichend abgestimmt sein, um zumindest eine Situation wie die im Januar 2009 bewältigen zu können, wobei den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, ohne Erdgasunternehmen, darunter neue Anbieter und kleine Unternehmen, unangemessen und unverhältnismäßig zu belasten.
- (17) Fur einen gut funktionierenden Markt kommt es mit Blick auf mögliche Versorgungsstörungen wie im Januar 2009 darauf an, dass die Erdgasunternehmen rechtzeitig die notwendigen Investitionen in die eigene Produktion und Infrastruktur, z.B. in Verbindungsleitungen, in die für den bidirektionalen Durchfluss notwendige Technik, in die Speicherung und in Anlagen zur Rückvergasung von Flüssigerdgas, tätigen.
- (18) Entscheidend ist, dass in den Fällen, in denen der Markt hierzu nicht mehr in der Lage ist, die Erdgasversorgung insbesondere für Privathaushalte und andere geschützte Verbraucher, wie Schulen und Krankenhäuser, aufrechterhalten wird. Die im Krisenfall zu ergreifenden Maßnahmen müssen bereits vor Eintreten einer Krise festgelegt werden.
- (19) Um den Verpflichtungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachzukommen, steht eine große Auswahl von Instrumenten zur Verfügung. Diese Instrumente sollten je nach Bedarf national, regional oder gemeinschaftsweit so eingesetzt werden, dass sie zu kohärenten und kostengünstigen Ergebnissen führen.
- (20) Aspekte der langfristigen Planung von Investitionen in ausreichende grenzübergreifende Kapazitäten und andere Infrastrukturen, die die Versorgungssicherheit betreffen und es dem System langfristig ermöglichen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und eine angemessene Nachfrage zu befriedigen, werden in der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG 7 behandelt. Möglicherweise erfordert die Erfüllung der Standards für die Versorgungssicherheit eine Übergangsfrist, in der die notwendigen Investitionen getätigt werden können. Der vom Verbund der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber unter der Aufsicht der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden erstellte Zehnjahres-Netzentwicklungsplan ist ein grundlegendes Instrument zur Ermittlung des gemeinschaftsweiten Investitionsbedarfs.
- (21) ENTSO (Gas) und ACER sollten als Mitglieder der Koordinierungsgruppe "Erdgas" in den Kooperations- und Konsultationsprozess auf Gemeinschaftsebene voll einbezogen werden.
- (22) Um einen möglichst hohen Bereitschaftsstand zu gewährleisten, sollten die Erdgasunternehmen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Notfallpläne aufstellen. Solche Pläne sollten aufeinander abgestimmt sein. Sie sollten sich an bewährten Verfahrensweisen bereits bestehender Pläne orientieren und Aufgaben und Zuständigkeiten für alle Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden klar benennen. Soweit möglich und notwendig sollten auf regionaler Ebene gemeinsame Notfallpläne aufgestellt werden.
- (23) Um im Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die durch ihre geografischen oder geologischen Gegebenheiten weniger begünstigt sind, sollten die Mitgliedstaaten Solidarmaßnahmen, wie geschäftliche Vereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen, Kompensationsmechanismen, höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern, entwickeln. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt.
- (24) Bei Bedarf sollte europäische Solidarität auch durch Hilfe geübt werden, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzes geleistet wird. Diese Hilfsmaßnahmen sollten durch das mit der Ratsentscheidung 2007/779/EG, Euratom8 eingeführte Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz erleichtert und koordiniert werden.
- (25) Die Rechte der Mitgliedstaaten über die natürlichen Ressourcen auf ihrem Hoheitsgebiet bleiben von dieser Verordnung unberührt
- (26) Die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern9 sieht ein Verfahren vor, mit dem die Sicherheit ausgewiesener europäischer kritischer Infrastrukturen, auch bestimmter Erdgas-Infrastrukturen, in der Gemeinschaft verbessert werden soll. Die Richtlinie 2008/114/EG und diese Verordnung tragen zu einem umfassenden Konzept für die Energieversorgungssicherheit der Gemeinschaft bei.
- (27) Notfallpläne sollten regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden. Sie sollten einer Prüfung durch Fachkollegen unterzogen und getestet werden.
- (28) Die mit der Richtlinie 2004/67/EG vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung10 eingesetzte Koordinierungsgruppe "Erdgas" sollte im Falle eines gemeinschaftsweiten Notfalls die Kommission bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung beraten. Die Gruppe sollte auch die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen überwachen.
- (29) Mit dieser Verordnung sollen die Erdgasunternehmen und die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, im Falle einer Versorgungsstörung den Erdgasbinnenmarkt so lange wie möglich funktionsfähig zu halten, bis der Markt die notwendigen Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann und die zuständige Behörde zur Beherrschung dieser Situation Maßnahmen ergreift. Derartige ausergewöhnliche Maßnahmen sollten mit den Gemeinschaftsvorschriften uneingeschränkt in Einklang stehen und der Kommission mitgeteilt werden.
- (30) Da die Gemeinschaft auf Gaslieferungen aus Drittländern angewiesen ist, sollte die Kommission Maßnahmen, die Drittländer betreffen, koordinieren und mit Produzenten und Transitländern Vereinbarungen für Krisensituationen treffen, um einen stabilen Lastfluss in die Gemeinschaft zu gewährleisten. Die Kommission sollte eine Task Force einsetzen können, die in Krisensituationen die Lastflüsse innerhalb und, in Absprache mit den betreffenden Drittländern auch außerhalb der Gemeinschaft überwacht und die im Falle einer Krise infolge von Problemen in einem Drittland die Rolle eines Mittlers und Moderators übernimmt.
- (31) Im Februar 2009 hat der Energie-Rat beschlossen, dass die Transparenz und Verlässlichkeit durch einen sachdienlichen Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über Energiebeziehungen mit Drittländern, einschließlich der langfristigen Lieferregelungen bei gleichzeitiger Wahrung vertraulicher Geschäftsdaten erhöht werden sollten.
- (32) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung in der Gemeinschaft auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft diese Maßnahmen in Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (33) Die Richtlinie 2004/67/EG sollte aufgehoben werden .
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen, damit der Erdgasbinnenmarkt reibungslos und ununterbrochen funktioniert; hierzu werden sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen die klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten sowie eine Koordinierung der Reaktion auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vorgesehen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/xxx/EG11 (die "Erdgasrichtlinie") und der Verordnung (EG) Nr. 2009/xx/EG12 (die "Agentur-Verordnung").
- Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) Der Ausdruck "geschützte Verbraucher" bezeichnet sämtliche Privatkunden, die bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind und kann sich, falls der betreffende Mitgliedstaat dies so festlegt, auch auf kleine und mittlere Unternehmen, Schulen und Krankenhäuser erstrecken, sofern sie bereits an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind.
- (2) Der Ausdruck "zuständige Behörde" bezeichnet die nationale Regulierungsbehörde oder die nationale staatliche Stelle, die von den Mitgliedstaaten zur Sicherung der Erdgasversorgung benannt wurde. Entscheidungen der Mitgliedstaaten, bestimmte sich aus dieser Verordnung ableitende Aufgaben anderen Stellen als der zuständigen Behörde zu übertragen, bleiben davon unberührt. Diese Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind in den in Artikel 4 genannten Plänen aufzuführen.
Artikel 3
Zuständigkeit für die Sicherheit der Erdgasversorgung
- 1. Die sichere Erdgasversorgung ist im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Aufgabe der Erdgasunternehmen, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der gewerblichen Erdgasverbraucher und der Kommission. Sie erfordert ein hohes Maß an Kooperation zwischen diesen Akteuren.
- 2. Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die für die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung verantwortlich ist. Die Maßnahmen umfassen eine zweijahrliche Risikobewertung, die Aufstellung des Präventions- und Notfallplans sowie die fortlaufende Überwachung der nationalen Erdgasversorgungssicherheit. Die zuständigen Behörden kooperieren miteinander, um Versorgungsstörungen zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Schäden zu begrenzen.
- 3. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2010; drei Monate nach Inkrafttreten mit, welche Behörde benannt wurde.
- 4. Insbesondere in einem gemeinschaftsweiten Notfall koordiniert die Kommission über die Koordinierungsgruppe "Erdgas" die zuständigen Behörden auf Gemeinschaftsebene.
- 5. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit werden klar festgelegt, sind transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und überprüfbar und dürfen den Wettbewerb nicht unzulässig verfälschen und den Binnenmarkt nicht beeinträchtigen.
Artikel 4
Aufstellung des Präventions- und des Notfallplans
- 1. Bis spätestens 31. März 2011; 12 Monate nach Inkrafttreten erstellt die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Erdgasunternehmen, der jeweiligen die Interessen von Privathaushalten und gewerblichen Verbrauchern vertretenden Organisationen und der Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, Folgendes:
- (a) einen Präventionsplan mit den für die Risikoeindämmung notwendigen Maßnahmen und
- (b) einen Notfallplan mit Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen einer Störung der Erdgasversorgung.
- 2. Vor Verabschiedung dieser Pläne tauschen die zuständigen Behörden Informationen aus und konsultieren sich gegenseitig und die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Pläne und Maßnahmen auf der jeweiligen regionalen Ebene aufeinander abgestimmt sind. Diese Konsultationen müssen als Mindestvorgabe Fragen der Verbindungsleitungen, der grenzüberschreitenden Lieferung und Speicherung sowie der technischen Kapazität für einen bidirektionalen Transport abdecken.
- 3. Während der in Absatz 2 genannten Abstimmung kann die Kommission Empfehlungen geben, auf welcher regionalen Ebene der Informationsaustausch und die Konsultationen stattfinden sollen. Auch kann die Kommission nach Anhörung des Europäischen Verbunds der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden die Aufstellung eines gemeinsamen regionalen Plans empfehlen.
- 4. Die Mitgliedstaaten können sich auch dafür entscheiden, statt eigener nationaler Pläne oder zusätzlich zu diesen Plänen gemeinsame regionale Pläne aufzustellen.
- 5. Die zuständige Behörde veröffentlicht ihre Pläne, auch die gemäß Absatz 6 geänderten Fassungen, und teilt sie der Kommission unverzüglich mit.
- 6. Die Kommission bewertet die Pläne aller Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach deren Übermittlung durch die zuständigen Behörden. Hierzu konsultiert die Kommission den ENTSO (Gas), die ACER, die Koordinierungsgruppe "Erdgas" und andere von den Plänen betroffene Akteure. Ist die Kommission der Ansicht, dass ein Plan die in der Risikobewertung genannten Risiken nicht wirkungsvoll eindämmen kann oder mit den Risikoszenarien oder den Plänen anderer Mitgliedstaaten nicht vereinbar ist, oder dass der Plan den Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht genügt, fordert sie die Überarbeitung des Plans.
Innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde den Plan und übermittelt der Kommission den geänderten Plan oder begründet gegenüber der Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann die Kommission ihre Forderung abändern oder zurückziehen.
Beschließt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, ihre Forderung nicht abzuändern oder zurückzuziehen, muss die zuständige Behörde der Aufforderung der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kommissionsentscheidung Folge leisten.
Artikel 5
Inhalt des Präventionsplans
- 1. Der Präventionsplan enthält:
- (a) die Maßnahmen zur Erfüllung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Infrastruktur- und Versorgungsstandards. Diese Maßnahmen beinhalten mindestens die Planungen zur Erfüllung des n-1-Standards, die Mengen und Kapazitäten, die in den definierten Zeiten großer Nachfrage zur Versorgung der geschützten Verbraucher benötigt werden, sowie die den Erdgasunternehmen und sonstigen relevanten Stellen auferlegten nachfrageseitigen Maßnahmen und Verpflichtungen;
- (b) die in Artikel 8 genannte Risikobewertung.
- (c) die Maßnahmen zur Vermeidung der festgestellten Risiken;
- (d) Angaben zu den einschlägigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.
- 2. Der Präventionsplan, insbesondere die Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 5 festgelegten Infrastrukturstandards, stützt sich auf den vom ENTSO (Gas) auszuarbeitenden Zehnjahresplan für die Netzentwicklung und muss auf diesen abgestimmt sein13.
- 3. Der Präventionsplan berücksichtigt Wirtschaftlichkeit, Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und Umweltauswirkungen.
- 4. Der Präventionsplan wird alle zwei Jahre aktualisiert.
Artikel 6
Infrastrukturstandard
- 1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass bis spätestens 31. März 2014; drei Jahre nach Inkrafttreten bei Ausfall der größten Infrastruktur die verbleibende Infrastruktur (n-1) in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Befriedigung der Gesamtnachfrage nach Erdgas unter der Annahme benötigt wird, dass in dem berechneten Gebiet für die Dauer von sechzig Tagen infolge einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch gesehen einmal in zwanzig Jahren auftritt, eine außerordentlich hohe Nachfrage herrscht.
- 2. Entsprechend der Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder in einer Situation gemäß Artikel 4 Absatz 4 kann die Verpflichtung in Absatz 1 auch auf regionaler Ebene erfüllt werden. Der n-1-Standard gilt auch dann als erfüllt, wenn die zuständige Behörde in dem in Artikel 5 erläuterten Präventionsplan nachweist, dass eine Versorgungsstörung durch nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und zeitnah ausgeglichen werden kann.
- 3. Dabei ist die in Anhang I festgelegte Methodik zur Berechnung des n-1-Standards anzuwenden. Sie sollte die Netzkonfiguration und die tatsächlichen Lastflüsse ebenso einbeziehen wie die Produktions- und Speicherkapazitäten. Das in Anhang I genannte berechnete Gebiet ist gegebenenfalls auf die adäquate regionale Ebene auszudehnen.
- 4. Jede zuständige Behörde teilt der Kommission unverzüglich etwaige Abweichungen vom n-1-Standard mit.
- 5. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sorgen die Fernleitungsnetzbetreiber dafür, dass ihre Fernleitungen technisch in der Lage sind, an allen Grenzkuppelstellen Erdgas in beide Richtungen zu transportieren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen auf Antrag der zuständigen Behörde die Kommission entscheidet, dass durch den zusätzlichen bidirektionalen Lastfluss in keinem Mitgliedstaat die Versorgungssicherheit erhöht wird. Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, kann diese Entscheidung überprüft werden. Das Kapazitätsniveau für bidirektionale Lastflüsse muss kostengünstig erreicht werden und sich mindestens an der für die Erfüllung des in Artikel 7 genannten Versorgungsstandards notwendigen Kapazität orientieren. Innerhalb dieser Zweijahresfrist passt der Fernleitungsnetzbetreiber das gesamte System der Fernleitungen so an, dass ein bidirektionaler Lastfluss möglich ist.
- 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede neue Fernleitungsinfrastruktur durch eine ausreichende Anzahl von Ein- und Ausspeisepunkten die Versorgungssicherheit gewährleistet und zur Entwicklung einer gut vernetzten Infrastruktur beiträgt.
- 7. Bei der Tarifgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie ../../EG berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Kosten für die Erfüllung des n-1-Standards und die Kosten für die dauerhafte Vorhaltung der physischen Kapazität für den bidirektionalen Erdgastransport. Entstehen Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam über die Kostenaufteilung. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. .../....
Artikel 7
Versorgungsstandard
- 1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Erdgasversorgung geschützter Verbraucher in den Mitgliedstaaten in folgenden Fällen gewährleistet ist:
- a) extrem kalte Temperaturen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen mit Spitzenlast, wie dies statistisch gesehen nur alle zwanzig Jahre vorkommt; und
- b) ein außergewöhnlich hoher Gasverbrauch über einen Zeitraum von sechzig Tagen bei einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch nur alle zwanzig Jahre vorkommt.
- 2. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die geschützten Verbraucher über einen Zeitraum von sechzig Tagen, aber auch bei einem Notfall gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit Erdgas versorgt werden. Die zuständige Behörde bemüht sich, die Versorgung der geschützten Verbraucher so lange wie möglich aufrechtzuerhalten.
- 3. Die den Erdgasunternehmen mit den Absätzen 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen für die Erfüllung des Versorgungsstandards dürfen nicht diskriminierend sein und dürfen neue Anbieter und kleine Unternehmen nicht ungebührlich belasten.
- 4. Die zuständige Behörde gestattet es den Erdgasunternehmen, diese Kriterien auf regionaler oder gemeinschaftsweiter Ebene zu erfüllen, und verlangt nicht, dass diese Standards mit der allein auf ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Infrastruktur erfüllt werden müssen.
- 5. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bedingungen für die Versorgung geschützter Verbraucher das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts nicht beeinträchtigen und der Preis entsprechend dem Marktwert des Gutes festgelegt wird.
Artikel 8
Risikobewertung
- 1. Bis 30. September 2010; sechs Monate nach Inkrafttreten hat jede zuständige Behörde eine vollständige Bewertung der Risiken vorgenommen, die die Sicherheit der Erdgasversorgung in ihrem Mitgliedstaat gefährden, und dabei folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- a) die in den Artikeln 6 und 7 genannten Standards;
- b) alle relevanten nationalen und regionalen Gegebenheiten;
- c) verschiedene Szenarien unter Annahme einer außergewöhnlich hohen Nachfrage und einer Versorgungsstörung, wie etwa der Ausfall der wichtigsten Fernleitungsinfrastrukturen, Speicher, Gasverflüssigungsanlagen und die Störung der Lieferungen aus einem Drittland;
- d) Ermittlung der Interaktion und Risikokorrelation mit anderen Mitgliedstaaten.
- 2. Die Erdgasunternehmen, die einschlägigen die Interessen der Privathaushalte und gewerblichen Verbraucher vertretenden Organisationen und die Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, kooperieren und stellen alle für die Risikobewertung notwendigen Informationen zur Verfügung.
- 3. Die Risikobewertung ist alle zwei Jahre vor dem 30. September desselben Jahres durchzuführen.
Artikel 9
Notfallplan und Krisenstufen
- 1. Der Notfallplan muss folgenden Kriterien genügen:
- (1) Er stützt sich auf die in Absatz 2 genannten Krisenstufen.
- (2) Er legt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und gewerblichen Verbraucher fest und regelt ihre Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und gegebenenfalls mit der Regulierungsbehörde.
- (3) Er enthält Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörde.
- (4) In ihm sind die für die einzelnen Krisenstufen geltenden Verfahren detailliert festgelegt sowie die entsprechenden Pläne für den Informationsfluss.
- (5) Er enthält Namen und Aufgaben des Krisenmanagers oder des Krisenteams.
- (6) Er zeigt auf, wie die in Anhang II aufgeführten marktgerechten Maßnahmen dazu beitragen können, im Falle einer Alarmstufe die Situation zu bewältigen und im Falle einer Notfallstufe die Folgen einzudämmen.
- (7) Er zeigt auf, welchen Beitrag die nichtmarktgerechten, in Anhang III aufgeführten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können, und bewertet, inwieweit der Rückgriff auf diese Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist; er bewertet ihre Auswirkungen und legt die Verfahren für ihre Umsetzung fest.
- (8) Er enthält eine Darlegung der Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten je nach Krisenstufe gelten.
- (9) Er legt im Einzelnen dar, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarm- und der Notfallstufe unterliegen.
- (10) Er enthält eine Aufstellung der vorab festgelegten Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht, sowie der Kompensationsmechanismen und geschäftlichen Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien. Zu diesen Maßnahmen gehören gegebenenfalls auch grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und/oder Erdgasunternehmen.
- 2. Die drei Hauptkrisenstufen sind:
- (1) Frühwarnstufe: Es liegen - möglicherweise durch ein Frühwarnsystem ausgelöste - konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, das die Versorgungslage beeinträchtigt.
- (2) Alarmstufe: Es liegt eine Versorgungsstörung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage vor, der Markt ist aber noch in der Lage, die Situation ohne Eingriff der zuständigen Behörde zu bewältigen.
- (3) Notfallstufe: Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage vor, oder die Lieferung durch oder von der größten Infrastruktur oder Quelle ist gestört und es besteht die ernst zu nehmende Gefahr, dass der Versorgungsstandard für geschützte Verbraucher nicht mehr allein mit marktgerechten Instrumenten gehalten werden kann.
- 3. Der Notfallplan stellt sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu den Speicheranlagen auch im Notfall aufrechterhalten wird. Mit dem Notfallplan dürfen keine unzulässigen Beschränkungen der grenzüberschreitenden Lastflüsse eingeführt werden.
- 4. Bei Ausrufung der Krisenstufen durch die zuständige Behörde unterrichtet diese unverzüglich die Kommission und übermittelt ihr alle notwendigen Informationen. Bei Ausrufung eines Notfalls, der zu Hilfeersuchen an die EU und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission.
- 5. Ruft die zuständige Behörde den Notfall aus, leitet sie die im Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet die Kommission unverzüglich insbesondere über die Schritte, die sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu ergreifen gedenkt. Die Kommission kann die Koordinierungsgruppe "Erdgas" einberufen.
- 6. Die Kommission prüft innerhalb einer Woche, ob die Ausrufung des Notfalls gerechtfertigt ist und ob dies die Erdgasunternehmen und den Binnenmarkt nicht unverhältnismäßig belastet. Die Kommission kann insbesondere die zuständige Behörde ersuchen, Maßnahmen, die Erdgasunternehmen unverhältnismäßig belasten, zu ändern und die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, falls ihr dies nicht länger gerechtfertigt erscheint.
Artikel 10
Reaktionen der Gemeinschaft auf einen Notfall
- 1. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde oder bei einem vom ENTSO (Gas) berechneten Ausfall von über 10 % der täglichen Gasimporte der Gemeinschaft aus Drittländern einen gemeinschaftsweiten Notfall ausrufen. Sie ruft einen gemeinschaftsweiten Notstand aus, wenn nach Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6 mehr als eine zuständige Behörde den Notfall ausgerufen hat. Sie kann einen gemeinschaftsweiten Notfall für besonders betroffene geografische Regionen, die sich auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, ausrufen.
- 2. Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe "Erdgas" ein, sobald sie den gemeinschaftsweiten Notfall ausruft.
- 3. Bei einem gemeinschaftsweiten Notfall koordiniert die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden. Insbesondere stellt die Kommission den Informationsaustausch sicher, sorgt dafür, dass die national und regional ergriffenen Maßnahmen im Verhältnis zu den gemeinschaftsweiten Maßnahmen wirksam und abgestimmt sind und koordiniert die Maßnahmen mit Blick auf Drittländer. Die Kommission kann ein Krisenmanagementteam bilden, dessen Mitglieder sich aus Vertretern der Branche und der von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaaten zusammensetzen.
- 4. Gelangt die Kommission in einer gemeinschaftsweiten Notfallsituation zu der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Behörde oder von Erdgasunternehmen getroffene Maßnahme zur Bewältigung des Notfalls unangemessen ist oder die Situation in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet, fordert die Kommission die zuständige Behörde oder das Erdgasunternehmen auf, die Maßnahme zu ändern.
Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt dies der Kommission mit oder begründet gegenüber der Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann die Kommission ihre Forderung abändern oder zurückziehen.
Beschließt die Kommission innerhalb von drei Tagen, ihre Forderung nicht abzuändern oder zurückzuziehen, muss die zuständige Behörde der Aufforderung der Kommission unverzüglich Folge leisten.
- 5. Die zuständige Behörde oder die Erdgasunternehmen dürfen zu keinem Zeitpunkt die Lastflüsse innerhalb des Binnenmarkts einschränken.
- 6. Bei einem gemeinschaftsweiten Notfall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu den Speicheranlagen aufrechterhalten wird, und erlassen keine Rechtsvorschrift, die die Lastflüsse zu den betroffenen Märkten ungebührlich einschränkt.
- 7. Die Kommission erstellt eine ständige Reserveliste für den Einsatz einer Überwachungs-Task Force, die sich aus Branchenexperten und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Die Überwachungs-Task Force kann bei Bedarf eingesetzt werden; sie überwacht die Lastflüsse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Liefer- und Transitländern und erstattet darüber Bericht.
- 8. Die zuständige Behörde informiert das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission über den etwaigen Hilfsbedarf. Das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz bewertet die Gesamtlage und hat beratende Funktion hinsichtlich der Hilfeleistungen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls für Drittländer.
Artikel 11
Koordinierungsgruppe "Erdgas"
- 1. Um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit leichter koordinieren zu können, wird eine Koordinierungsgruppe "Erdgas" eingesetzt. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden, der ACER, des ENTSO (Gas) sowie der Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission entscheidet über die Zusammensetzung der Gruppe unter Wahrung ihrer Repräsentativität und führt deren Vorsitz. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 2. Die Koordinierungsgruppe "Erdgas" unterstützt die Kommission insbesondere in folgenden Fragen:
- (a) Sicherheit der Gasversorgung - jederzeit und insbesondere in einer Notfallsituation;
- (b) sämtliche Informationen, die für die nationale, regionale und gemeinschaftsweite Gasversorgungssicherheit relevant sind;
- (c) bewährte Verfahrensweisen und mögliche Leitlinien für alle Betroffenen;
- (d) Niveau der Versorgungssicherheit, Benchmarks und Bewertungsmethoden;
- (e) nationale, regionale und gemeinschaftsweite Szenarien und Überprüfung des Bereitschaftsstands;
- (f) Koordinierung der Notfallmasnahmen innerhalb der Gemeinschaft, innerhalb der Länder des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und mit Drittländern;
- (g) Durchführung der Pläne;
- (h) Hilfen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten.
- 3. Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe "Erdgas" regelmäßig ein.
Artikel 12
Informationsaustausch
- 1. Während eines Notfalls stehen der zuständigen Behörde insbesondere die folgenden Informationen täglich zur Verfügung:
- (a) tägliche Prognosen zu Erdgas-Angebot und -Nachfrage für die folgenden drei Tage;
- (b) stündliche Lastflüsse in Mio. m3/Tag an allen Grenzein- und ausspeisepunkten sowie an allen Punkten, die eine Produktionsanlage mit dem Netz, der Speicheranlage und der LNG-Anlage verbinden;
- (c) Zeitraum in Tagen, über den die Erdgasversorgung der geschützten Verbraucher gesichert werden kann.
- 2. Die Kommission ist in einem gemeinschaftsweiten Notfall berechtigt, die zuständige Behörde aufzufordern, ihr unverzüglich zumindest die folgenden Informationen zu übermitteln:
- (a) die in Absatz 1 genannten Informationen;
- (b) Informationen zu den von der zuständigen Behörde zur Abschwächung des Notfalls geplanten und bereits umgesetzten Maßnahmen sowie zu deren Wirksamkeit;
- (c) Anforderungen an andere zuständige Behörden, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen;
- (d) Maßnahmen, die auf Anforderung anderer zuständiger Behörden umgesetzt wurden.
- 3. Die zuständige Behörde und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
- 4. Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission Informationen über den Einsatz ihres Notfallplans und über die bereits ergriffenen Maßnahmen.
- 5. Nach einem Notfall übermittelt die zuständige Behörde der Kommission unverzüglich eine detaillierte Bewertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen des Brennstoffwechsels auf die Emissionsmengen, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe bzw. der dieser / diesen zur Verfügung gestellten Hilfe.
- 6. Bis spätestens 30. September 2010; sechs Monate nach Inkrafttreten soll die Kommission in der Lage sein, die Versorgungssicherheitslage auf Gemeinschaftsebene zu bewerten.
Hierzu:
- a) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die mit Drittstaaten geschlossenen Regierungsvereinbarungen, die sich auf die Entwicklung der Erdgasinfrastrukturen und -lieferungen auswirken können; vor Abschluss neuer Regierungsvereinbarungen informieren die Mitgliedstaaten die Kommission, um die Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit dem Binnenmarktrecht abzuklären.
- b) teilen Erdgasunternehmen der Kommission die folgenden Details der Verträge mit, die mit Lieferanten in Drittländern geschlossen wurden:
- - Vertragsdauer und Verlängerungsklauseln;
- - kontrahierte Mengen insgesamt, auf Jahresbasis und durchschnittliche Menge pro Monat;
- - Flexibilität hinsichtlich der kontrahierten Mengen, einschließlich Klauseln über Takeor-Pay-Verpflichtungen
- - kontrahierte Lieferpunkte.
Artikel 13
Erdgasversorgungssicherheit - Überwachung und Berichterstattung
- 1. Zusätzlich zu den in Artikel 5 der Erdgasrichtlinie genannten Überwachungs- und Berichterstattungspflichten veröffentlicht die zuständige Behörde jedes Jahr am 31. Juli einen Bericht, den sie der Kommission übermittelt und der folgende Angaben enthält:
- (a) Berechnung des n-1-Indikators und der dieser Berechnung zugrundeliegenden Daten; Fortschritte bei den Investitionen zur Erfüllung des n-1-Prinzips, länderspezifische Probleme bei der Umsetzung neuer alternativer Lösungen;
- (b) Jahresmengen, Laufzeiten und Lieferland, die Gegenstand von Erdgasimportverträgen sind;
- (c) Höchstkapazität der Verbindungsleitungen an jedem Ein- und Ausspeisepunkt der Gasnetze;
- (d) die wichtigsten Punkte der einschlägigen Regierungsvereinbarungen mit Drittländern.
- 2. Die zuständige Behörde und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
Artikel 14
Überwachung
- Bis ... wird die Kommission nach Bewertung der vorgelegten Pläne und nach Anhörung der Koordinierungsgruppe "Erdgas" Schlussfolgerungen hinsichtlich möglicher Verbesserungen der Versorgungssicherheit auf Gemeinschaftsebene ziehen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten. Der Bericht wird gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung dieser Verordnung enthalten.
Artikel 15
Aufhebung
- Die Richtlinie 2004/67/EG wird aufgehoben.
Artikel 16
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anlage I
Berechnung des N-1-Indikators
1. Berechnung des n-1-Indikators
Mit dem n-1-Indikator wird die Fähigkeit einer Gasinfrastruktur zur Lieferung des Gases beschrieben, mit dem in einem berechneten Gebiet bei Ausfall der größten Infrastruktur die maximale Erdgasnachfrage gedeckt wird. "Berechnetes Gebiet" bezeichnet ein geografisches Gebiet, für das der "n-1-Indikator" berechnet und angewandt wird.
Die technische Kapazitat14 der übrigen Gasversorgungsinfrastruktur sollte bei Ausfall der größten Infrastruktur mindestens der Gesamtnachfrage des berechneten Gebiets nach Erdgas entsprechen, die unter der Annahme, dass für die Dauer von sechzig Tagen infolge einer extremen Kaltwetterperiode, wie sie statistisch gesehen einmal in zwanzig Jahren auftritt, außerordentlich hoch ist.
Der wie folgt berechnete n1-Indikator sollte mindestens 100 % betragen
Definitionen Angebotsseite:
- IPm - Die maximale technische Kapazität der Importleitungen (Mio. m3/Tag) ist die Summe der maximalen technischen Kapazität der Gasleitungen, die das berechnete Gebiet mit Gas versorgen.
- Pm - Die maximale Produktionskapazität (Mio. m3/Tag ) ist die Summe der größtmöglichen Produktionsquoten aus allen Gasproduktionsanlagen in dem berechneten Gebiet unter Berücksichtigung kritischer Faktoren wie der Erholung des Gasfelds;
- Sm - Die im Krisenfall lieferbare Menge (Mio. m3/Tag) ist die Höchstmenge, die allen Speicheranlagen im berechneten Gebiet an jedem Tag des 60-Tage-Störungszeitraums entnommen werden kann. Diese Quote konnte durch eine Kombination der während des 60-Tage-Zeitraums verwendeten Ausspeisequoten verschiedener Arten aller Speicheranlagen in dem berechneten Gebiet ermittelt werden.
- LNGm - Die maximale Kapazität der LNG-Anlagen (Mio. m3/Tag) ist die Summe der größtmöglichen Kapazitäten aller LNG-Kopfstationen für die Erdgasverflüssigung oder für die Einfuhr, Entladung, Hilfsdienste, vorübergehende Speicherung und Wiederverdampfung unter Berücksichtigung kritischer Faktoren wie der verfügbaren maximalen Schiffs- und Speicherkapazitäten und der technischen Kapazität zur Ausspeisung in das Netz, durch die dem berechneten Gebiet Gas während eines 60-Tage-Zeitraums bereitgestellt wird .
- Im - Die Kapazität der größten Gasinfrastruktur (Mio. m3/Tag ), die den größten Anteil an der Gasversorgung des berechneten Gebiets hat. Verfügt das berechnete Gebiet über eine Fernleitungskapazität von mehr als einer Leitung oder einem Einspeisepunkt, ohne dass es sich um die größte Infrastruktur handelt (Ipm " Im), ist die verbleibende Fernleitungskapazität des berechneten Gebiets ebenfalls vom Zähler zu subtrahieren.
- Tout - Die Ausspeisetransportkapazität (Mio. m3/Tag) ist die Summe der für die Durchleitung von Gas durch das berechnete Gebiet bei Ausfall der größten Infrastruktur verbleibenden technischen Kapazitäten.
Berechnung der Nachfrage
- Dmax - bezeichnet die Kapazität zur Deckung der entsprechenden täglichen Gasnachfrage in dem berechneten Gebiet, bezogen auf den kältesten Tag mit außergewöhnlich hoher Gasnachfrage, wie sie statistisch gesehen alle zwanzig Jahre auftritt.
Anhang II
Liste marktgerechter Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Bei der Erstellung der Präventions- und Notfallpläne berücksichtigt die zuständige Behörde die folgende vorläufige und nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen:
Angebotsseite
- - Steigerung der Produktionsflexibilität
- - Steigerung der Importflexibilität
- - kommerzielle Gasspeicherung - Ausspeisekapazität und gespeicherte Gasmenge
- - Kapazität der LNG-Kopfstationen und maximale Ausspeisekapazität
- - Diversifizierung von Anbietern und Lieferwegen
- - Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung
- - Koordinierte Abgabe durch Fernleitungsnetzbetreiber
- - lang- und kurzfristige Verträge
- - Infrastrukturinvestitionen
- - vertragliche Vereinbarungen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Nachfrageseite
- - unterbrechbare Verträge
- - Möglichkeit des Brennstoffwechsels - Verwendung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen und Kraftwerken
- - Erhöhung der Effizienz
- - verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger.
Anhang III
Liste nicht marktgerechter Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Bei der Erstellung der Präventions- und Notfallpläne erwägt die zuständige Behörde, folgende Maßnahmen ausschließlich im Notfall zu ergreifen:
Angebotsseite
- - strategische Gasvorräte
- - erzwungener Brennstoffwechsel
- - Nutzung der Speicherbestände alternativer Brennstoffe (d. h. entsprechend der Verpflichtung, Ölvorräte für 90 Tage vorzuhalten)
- - Rückgriff auf Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird
Nachfrageseite
- - verschiedene Etappen einer verbindlichen Reduzierung der Nachfrage
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92.
- 2 ABl. C ... vom ... , S. ... .
- 3 ABl. C ... vom ... , S. ... .
- 4 ABl. C ... vom ... , S. ... .
- 5 ABl. C ... vom ... , S. ... .
- 6 ABl. L ...
- 7 Richtlinie XXX
- 8 ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.
- 9 ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.
- 10 ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92.
- 11 Richtlinie 2009/xxx/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, ABl. L .
- 12 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ABl. L .
- 13 Artikel XX der Richtlinie ABl. L
- 14 Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005. Gemas deren Artikel 2 Absatz 18 bezeichnet "technische Kapazität" die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbieten kann.