Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Rahmenabkommen vom 10. Mai 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

A. Problem und Ziel

Schaffung der Voraussetzungen für ein für alle Seiten vorteilhaftes Rahmenabkommen zur Erweiterung des bestehenden Rahmenab - kommens vom 28. Oktober 1996 über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (BGBl. 2000 II S. 686, 687; 2001 II S. 530).

B. Lösung

Durch das vorliegende Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die erforder - liche Ratifizierung des Rahmenabkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand.

E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die regelmäßigen Tagungen der gemeinsamen Organe (insbesondere der Gemischte Ausschuss und der Gemischte Beratende Ausschuss) fallen Verwaltungskosten im Sinne von Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Post- und Fernmeldegebühren, Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung der Dokumente an. Diese Kosten werden vornehmlich entweder von der Europäischen Union (EU) oder von der Republik Korea übernommen. Die Mitgliedstaaten werden lediglich während ihres jeweiligen EU-Ratsvorsitzes zur Mitwirkung verpflichtet. Eine Schätzung dieser Ausgaben ist zu Beginn der Laufzeit des neuen Rahmenabkommens nicht möglich.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Rahmenabkommen vom 10. Mai 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Rahmenabkommen vom 10. Mai 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Auswärtige Amt.

Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler
Fristablauf: 21.09.12

Entwurf
Gesetz zu dem Rahmenabkommen vom 10. Mai 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Brüssel am 10. Mai 2010 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen einschließlich der dazugehörigen Erklärungen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Die Zustimmung des Bundesrates ist auf Grund von Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, da es sich bei dem Vertragsgesetz um ein Bundesgesetz handelt, welches die Länder als eigene Angelegenheit ausführen und die Länder infolge von Artikel 14, 16, 18, 19, 29, 34 und 38 des Abkommens Bindungen hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens unterliegen.

Zu Artikel 1

Auf das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 49 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Mit dem vorliegenden Abkommen erklären die Vertragsparteien, die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die für die Republik Korea sowie für die EU und ihre Mitgliedstaaten von Inte resse sind, intensivieren zu wollen.

Das Abkommen ist für die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Korea ein wichtiger Schritt. Es soll der Förderung des politischen Dialogs und darüber hinaus der Stärkung der europäischkoreanischen Politik- und Sicherheitspartnerschaft dienen.

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

Die Europäische Union, nachstehend "Union" genannt,
und das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland, Irland,
die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern,
die Republik Lettland, die Republik Litauen,
das Großherzogtum Luxemburg,
die Republik Ungarn, Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich, die Republik Polen,
die Portugiesische Republik, Rumänien,
die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt,
einerseits und die Republik Korea andererseits,

nachstehend zusammen "Vertragsparteien" genannt,
in Anbetracht ihrer traditionell freundschaftlichen Bindungen und der historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,
eingedenk des Rahmenabkommens über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, das am 28. Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und das am 1. April 2001 in Kraft getreten ist,
unter Berücksichtigung des beschleunigten Prozesses, in dem die Europäische Union eine eigene Identität in der Außenpolitik und im Bereich Sicherheit und Recht erwirbt,
in dem Bewusstsein, dass die Republik Korea in der internationalen Gemeinschaft immer mehr Aufgaben und immer mehr Verantwortung übernimmt,
unter Betonung des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung kontinuierlicher Anstrengungen zur Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz,
unter Bekräftigung ihres Wunsches, ihren auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhenden regelmäßigen politischen Dialog aufrechtzuerhalten und auszubauen,
unter Bekundung ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen zu einer vertieften Partnerschaft unter anderem auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet auszubauen,
entschlossen, zu diesem Zweck die Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene und auf der Grundlage der Gleichheit, der Achtung der Souveränität, der Nichtdiskriminierung und des beiderseitigen Nutzens zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
in erneuter Bekräftigung des nachdrücklichen Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen staatlichen Handelns,
in erneuter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, schwere Verbrechen von internationalem Belang zu bekämpfen, und ihrer Überzeugung, dass die wirksame Verfolgung der schwersten Verbrechen von internationalem Belang durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch engere weltweite Zusammenarbeit sichergestellt werden muss,
in der Erwägung, dass der Terrorismus eine Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, in dem Wunsch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationalen Instrumenten, insbesondere der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zu intensivieren, und erneut bekräftigend, dass die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit das Fundament für die Bekämpfung des Terrorismus sind,
in der gemeinsamen Überzeugung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln eine große Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, in Anerkennung des Engagements der internationalen Gemeinschaft für die Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen, wie es in der Annahme der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und insbesondere in der Resolution 1540 zum Ausdruck kommt, und in dem Wunsch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit,
eingedenk in diesem Zusammenhang der Tatsache, dass die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Europäischen Union binden, bis die Europäische Union der Republik Korea (je nach Sachlage) notifiziert, dass beide Staaten im Einklang mit dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Teil der Europäischen Union in diesen Angelegenheiten gebunden sind, und dass dies im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten einschlägigen Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark gilt,
in Anerkennung ihres Wunsches, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten zu fördern,
unter Bekundung ihres Engagements für ein hohes Maß an Umweltschutz und ihrer Entschlossenheit, bei der Bekämpfung des Klimawandels zusammenzuarbeiten,
eingedenk ihrer Unterstützung für faire Globalisierung und für die Ziele der produktiven Vollbeschäftigung und der menschenwürdigen Arbeit für alle,
in der Erkenntnis, dass die Handels- und Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des auf Regeln beruhenden globalen Handelssystems im Rahmen der Welthandelsorganisation (WHO) floriert haben,
in dem Wunsch, die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen und sie zu fördern, unter anderem durch Errichtung einer Freihandelszone,
einig über die Notwendigkeit, kollektive Anstrengungen zu unternehmen, um globale Fragen wie den Terrorismus, schwere Verbrechen von internationalem Belang, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln, den Klimawandel, die Unsicherheit der Versorgung mit Energie und Ressourcen, Armut und die Finanzkrise anzugehen,
entschlossen, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken, insbesondere Förderung der Grundsätze der Demokratie und Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, Maßnahmen gegen die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, Bekämpfung des Terrorismus, Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen, Handel und Investitionen, wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik, Verbraucherpolitik, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiange - legenheiten, Entwicklungshilfe, Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien, Bildung, Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität, Strafverfolgung, Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik,
in dem Bewusstsein, wie wichtig es ist, die Einbeziehung der unmittelbar betroffenen Personen und Organisationen, insbesondere der Wirtschaftsbeteiligten und der sie vertretenden Organisationen, in die Zusammenarbeit zu erleichtern,
in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region zu schärfen und Kontakte zwischen den Bürgern der Vertragsparteien zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen -

Titel I
Grundlage und Geltungsbereich

Artikel 1
Grundlage der Zusammenarbeit

Artikel 2
Ziele der Zusammenarbeit

Titel II
Politischer Dialog und Zusammenarbeit

Artikel 3
Politischer Dialog

Artikel 4
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Artikel 5
Kleinwaffen und leichte Waffen

Artikel 6
Schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren

Artikel 7
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Titel III
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Artikel 8
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der WTO, dem Asien-Europa-Treffen (ASEM) und dem ASEAN-Regional - forum (ARF).

Titel IV
Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung

Artikel 9
Handel und Investitionen

Artikel 10
Wirtschaftspolitischer Dialog

Artikel 11
Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

Artikel 12
Steuern

Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustausches und des fairen Steuerwettbewerbs an und verpflichten sich, diese Grundsätze im Steuerbereich umzusetzen.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die internationale Zusammen - arbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze entwickeln.

Artikel 13
Zoll

Die Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen.

Zu diesem Zweck tauschen sie insbesondere Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten zur Vereinfachung der Verfahren, zur Erhöhung der Transparenz und zum Ausbau der Zusammenarbeit. Ferner streben sie die An - näherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln in einschlägigen internationalen Rahmen an.

Artikel 14
Wettbewerbspolitik

Artikel 15
Informationsgesellschaft

Artikel 16
Wissenschaft und Technologie

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationsmaßnahmen in Wissenschaft und Technologie für friedliche Zwecke nach Maßgabe des Abkommens über die wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea.

Artikel 17
Energie

Artikel 18
Verkehr

Artikel 19
Seeverkehrspolitik

Artikel 20
Verbraucherpolitik

Die Vertragsparteien bemühen sich, im Bereich der Ver - braucherpolitik zusammenzuarbeiten, um ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich soweit möglich Folgendes umfassen kann:

Titel V
Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung

Artikel 21
Gesundheit

Artikel 22
Beschäftigung und Soziales

Artikel 23
Umwelt und natürliche Ressourcen

Artikel 24
Klimawandel

Artikel 25
Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forst - wirtschaft zu fördern. Insbesondere auf folgenden Gebieten tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und bauen die Zusammenarbeit aus:

Artikel 26
Meeres- und Fischereiangelegenheiten

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiangelegenheiten auf bilateraler und multilateraler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen und verantwortungsvollen Entwicklung und Bewirtschaftung der Meere und der Fischbestände. Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem folgende sein:

Artikel 27
Entwicklungshilfe

Titel VI
Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur

Artikel 28
Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien

Artikel 29
Bildung

Titel VII
Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit

Artikel 30
Rechtsstaatlichkeit

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren besondere Bedeutung bei.

Artikel 31
Justizielle Zusammenarbeit

Artikel 32
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 33
Migration

Artikel 34
Bekämpfung illegaler Drogen

Artikel 35
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Krimina - lität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption sowie von Fälschungen und illegalen Geschäften zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Die Vertragsparteien werden die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption fördern.

Artikel 36
Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

Artikel 37
Bekämpfung der Computerkriminalität

Artikel 38
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste untereinander zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der Gefahren der grenzüberschreitenden Kriminalität für beide Vertragsparteien leisten. Die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -diensten kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Untersuchungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren.

Titel VIII
Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Artikel 39
Tourismus

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzunehmen, um zu einer besseren gegenseitigen Verständigung zu gelangen und die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu fördern.

Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen:

Artikel 40
Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.

Artikel 41
Öffentliche Verwaltung

Die Vertragsparteien kommen überein, aufbauend auf den bisherigen Anstrengungen durch Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Hinblick auf die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auf Gebieten wie den folgenden zusammenzuarbeiten:

Artikel 42
Statistik

Titel IX
Institutioneller Rahmen

Artikel 43
Andere Abkommen

Artikel 44
Gemischter Ausschuss

Artikel 45
Durchführungsmodalitäten

Artikel 46
Schiedsverfahren

Titel X
Schlussbestimmungen

Artikel 47
Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europä - ische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einerseits und die Republik Korea andererseits.

Artikel 48
Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offen - legung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheits - interessen widersprechen würde.

Artikel 49
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

Artikel 50
Notifikationen

Die Notifikationen nach Artikel 49 sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel der Republik Korea zu richten.

Artikel 51
Erklärungen und Anhänge

Die Erklärungen zu diesem Abkommen und seine Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 52
Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union angewendet wird, und nach Maß - gabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Republik Korea andererseits.

Artikel 53
Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Gemeinsame Erklärung zur Auslegung der Artikel 45 und 46

Die Vertragsparteien sind Demokratien. Sie möchten zusammenarbeiten, um ihre gemeinsamen Werte in der Welt zu fördern. Ihr Abkommen ist ein Signal für ihre gemeinsame Entschlossenheit, Demokratie, Menschenrechte, Nichtverbreitung und Bekämpfung des Terrorismus in der ganzen Welt zu fördern. Die Durchführung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien, die dieselben Werte teilen, beruht daher auf den Grundsätzen des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens "geeignete Maßnahmen" im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 Maßnahmen sind, die in einem angemessenen Verhältnis zur Nicht - erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen stehen. Die Maßnahmen können hinsichtlich dieses Abkommens oder eines spezifischen Abkommens getroffen werden, das Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens ist. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Abkommen am wenigsten behindern; dabei ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise innerstaatliche Rechts - behelfe verwendet werden können, sofern solche zur Verfügung stehen.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens "besonders dringende Fälle" im Sinne von Artikel 45 Absatz 4 Fälle erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung liegt in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder in einem besonders ernsten und schweren Verstoß gegen ein wesentliches Element des Abkommens. Bei der Prüfung, ob eine erhebliche Verletzung des Artikels 4 Absatz 2 vorliegt, berücksichtigen die Vertragsparteien den offiziellen Standpunkt der zuständigen internationalen Einrichtungen, wenn solche vorliegen.

Hinsichtlich Artikel 46 gilt, dass im Falle von Maßnahmen hinsichtlich eines spezifischen Abkommens, das Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens ist, einschlägige Streitbeilegungsverfahren des spezifischen Abkommens auf das Verfahren für die Umsetzung des Schiedsspruchs Anwendung finden, wenn die Schiedsrichter entscheiden, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt oder nicht verhältnismäßig war.

Schlussakte

Die Bevollmächtigten der Europäischen Union, nachstehend "Union" genannt, und des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach - stehend "Mitgliedstaaten" genannt, einerseits und der Republik Korea andererseits, haben bei ihrer Zusammenkunft in Brüssel am 10. Mai 2010 zur Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europä - ischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits das Rahmenabkommen angenommen.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmächtigte der Republik Korea nehmen die nachstehende Einseitige Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 12 zur Kenntnis:

"Die Europäische Union erklärt, dass die Mitgliedstaaten nur insoweit nach Artikel 12 verpflichtet sind, als sie diese Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich auf Ebene der Europäischen Union gebilligt haben."

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2010

Denkschrift

A. Allgemeines

Am 10. Mai 2010 haben die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Korea andererseits in Brüssel ein Rahmenabkommen unterzeichnet. Da das Abkommen neben Materien in Gemeinschaftskompetenz auch Materien regelt, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind (sogenanntes gemischtes Abkommen), bedarf es der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.

Für Deutschland wurde anlässlich der Unterzeichnung folgende Erklärung abgegeben:

"Die Bundesrepublik erklärt zu Artikel 49 Absatz 2 des Abkommens, dass sie das Abkommen nur nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anwenden kann."

Das Abkommen vertieft und intensiviert die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea gemeinsam mit dem am 6. Oktober 2010 unterzeichneten Freihandels - abkommen zwischen selbigen Parteien. Die Abkommen bauen auf dem 1996 unterzeichneten und 2001 in Kraft getretenen Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (BGBl. 2000 II S. 686, 687; 2001 II S. 530) auf. Der intensive politische Dialog wird auf höchster Ebene im Rahmen der jährlichen EU-Korea-Gipfel gepflegt, der zuletzt am 28. März 2012 in Seoul stattfand.

Mit dem neuen Rahmenabkommen werden die politischen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea auf ein noch breiteres Fundament gestellt und die wirtschaftliche, technologische und kulturelle Zusammenarbeit weiter aus gebaut.

Das vorliegende Abkommen beruht auf den Grundsätzen der Partnerschaft und unterstreicht einen Wertekonsens, etwa in Bezug auf die Wahrung der Grundsätze der Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und des Rechtsstaatsprinzips.

Hierbei werden als Grundsätze der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea die gemeinsame Verantwortung für eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung, die Achtung der Demokratie und der Menschenrechte sowie das Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung festgeschrieben. Das Abkommen zielt darauf, einen Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Region zu leisten sowie den politischen Dialog zu vertiefen und die Handels- und Wirtschafts - beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu stärken. Darüber hinaus fördert das Abkommen insgesamt die Entwicklung einer neuen Dynamik in den Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea.

B. Inhalt des Abkommens

Titel I
Grundlage und Geltungsbereich (Artikel 1 und 2)

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und werden zu wesentlichen Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Ziele des Abkommens sind:

Titel II
Politischer Dialog und Zusammenarabeit (Artikel 3 bis 7)

Dieser Teil des Abkommens enthält Vorschriften über den politischen Dialog, der auf dem 1996 unterzeichneten und 2001 in Kraft getretenen Rahmenabkommen aufbaut.

Hauptziel ist die Intensivierung des auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhenden regelmäßigen politischen Dialogs.

Dieser Dialog zielt unter anderem darauf ab, sich gemeinsam für den Schutz der Menschenrechte einzusetzen, internationale Konflikte zu entschärfen und Frieden und Stabilität zu fördern. Dabei wird der Dialog zwischen den Vertragsparteien insbesondere im Rahmen von Gipfel - treffen, jährlichen Konsultationen, Sektordialogen und zwischen parlamentarischen Vertretern geführt.

Für die speziellen Bereiche Kleinwaffen, Schwerstver - brechen und Terrorismusbekämpfung werden weitere Formate benannt.

Titel III
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen (Artikel 8)

In Titel III des Abkommens sind konkrete Organisationen aufgezählt, in denen sich die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit verpflichten.

Titel IV bis VIII

Zusammenarbeit in unterschiedlichen Bereichen (Artikel 9 bis 42)

Im Einzelnen regeln die Titel IV bis VIII des Abkommens eine Zusammenarbeit:

Titel IX
Institutioneller Rahmen (Artikel 43 bis 46)

In Titel IX wird das Rahmenabkommen in Verhält - nis zu bisherigen Abkommen gesetzt (Artikel 43), ein gemischter Ausschuss zwecks Konsultationen bestimmt (Artikel 44), die Durchführungsmodalitäten festgelegt (Artikel 45) und das Schiedsverfahren festgehalten (Artikel 46).

Titel X
Schlussbestimmungen (Artikel 47 bis 53)

In Titel X des Abkommens werden die Vertragspar - teien definiert (Artikel 47), die Offenlegung von Informationen geregelt (Artikel 48), das Inkrafttreten und die Laufzeit festgelegt (Artikel 49) sowie die Notifikation bestimmt (Art ikel 50). Weiterhin werden Erklärungen als Teil des Rahmenabkommens definiert (Artikel 51), der räumliche Geltungsbereich festgelegt (Artikel 52) und schließlich der verbindliche Wortlaut in den Amtssprachen der EU (mit Ausnahme von Irisch) und Koreas festgelegt (Artikel 53).