942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Abschnitt 3.3. Strategische Schwerpunktbereiche für 2016
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission der Normung im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung strategische Bedeutung beimisst.
Die aufgeführten Aspekte betreffen jedoch vor allem zukünftige Implementierungen von Ökodesignanforderungen und die damit in Verbindung stehende Energieverbrauchskennzeichnung. Dieser Aspekt sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Beseitigung erkannter Defizite bei Prüf- und Anforderungsnormen für bereits bestehende Ökodesignmaßnahmen bzw. die damit in Verbindung stehende Energieverbrauchskennzeichnung ebenfalls ein strategisches Ziel darstellt.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass bei der Umsetzung des Arbeitsprogramms Folgendes berücksichtigt wird:
- - Es sollte eine horizontale Norm für die Anwendung im Bereich des Ökodesigns und der Energieverbrauchskennzeichnung entwickelt werden, die die Ermittlung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren, ein mathematischstatistisch begründetes Modell zur Anwendung von Messwert, Grenzwert und Präzisionsdaten bei der Entscheidung über die Konformität von Produkten und die Vorgehensweise zur Durchführung und Auswertung der dazu erforderlichen Ringversuche umfasst.
- - Prüfnormen sollten für bestehende Ökodesign- bzw. Kennzeichnungsanforderungen, die sich in der praktischen Anwendung als kritisch herausgestellt haben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Revision unterzogen werden.
Zu Abschnitt 3.3:
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gegenüber der Kommission den strategischen Schwerpunktbereich der Einführung von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte für 2016 ausdrücklich zu begrüßen und nachhaltig zu unterstützen.
In diesem Zusammenhang soll die Kommission auch darum gebeten werden, die noch fehlenden wesentlichen Merkmale in harmonisierten Normen ergänzen zu lassen. Die Ergänzung dieser wesentlichen Merkmale und die Festlegung von Schwellenwerten/Leistungsklassen ist dringend erforderlich, um den unterschiedlichen Gegebenheiten und Sicherheitsanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können. In diesem Zusammenhang sollten auch die diesbezüglichen Hinweise der Mitgliedstaaten bzw. formalen Einwände gegen harmonisierte Normen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2111 durch die Aktualisierung der Normungsmandate von der Kommission aufgegriffen werden.
Zur Erfüllung der im Anhang I der BauPVO definierten Grundanforderungen sind nach Artikel 3 Absatz 2 der BauPVO die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den technischen Spezifikationen festzulegen. Weiterhin sollte die Nutzung der Instrumente für die Festlegung von Schwellenwerten bzw. Leistungsklassen im Normungsprozess in den Normungsmandaten verbindlich eingefordert werden. Bei der Bewertung der Normungsergebnisse für europäisch harmonisierte Bauprodukte hinsichtlich der Rechtsvorschriften und der Politik der Union ist die mandatskonforme Nutzung des Instruments von Schwellenwerten bzw. Leistungsklassen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten für Bauwerke zu kontrollieren.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 16. Oktober 2014 zur Rechtssache C-100/13 einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) darin gesehen, dass das Sicherheitsniveau der Bauwerke durch zusätzliche produktbezogene Anforderungen in den Bauregellisten gewährleistet wurde. Die Feststellungen des Urteils lassen sich auf die europäische Bauproduktenverordnung (BauPVO-Verordnung (EU) Nr. 305/2011), die die Bauproduktenrichtlinie abgelöst hat, übertragen. Nach dem ersten Erwägungsgrund der BauPVO müssen den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. Zur Aufrechterhaltung des bisherigen nationalen Sicherheitsniveaus bei Bauwerken sollen fehlende wesentliche Merkmale in Normen nach Ansicht der Kommission in Deutschland zukünftig als bauwerksbezogene Anforderungen konkretisiert werden, wofür entsprechend der Kompetenzverteilung nicht die EU, sondern die Mitgliedstaaten weiterhin verantwortlich wären. Um jedoch die damit einhergehenden unnötigen bürokratischen Belastungen für alle am Bau Beteiligten zu vermeiden, sollen bereits die europäischen Normen die erforderlichen Bewertungskriterien und Anforderungswerte erhalten, denn nur so sind zusätzliche nationale Nachregelungen entbehrlich.
Nach den Erwägungsgründen der BauPVO können durch die Leistungsklassen der wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in harmonisierten Normen unterschiedliche Niveaus der Grundanforderungen an Bauwerke sowie die klimatischen, geologischen, geografischen und anderen Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die europäischen Normungsgremien haben bei der Erarbeitung der ersten Generation der produktbezogenen Normen für europäisch harmonisierte Bauprodukte die vorgesehenen Elemente der Schwellenwerte bzw. Leistungsklassen für bauwerksbezogene Anforderungen häufig nicht genutzt, obwohl Deutschland auf diese Anforderungen hingewiesen hat und im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen wiederholt eine Nachbesserung der Normen angemahnt hat. Für die Bauunternehmer, die europäisch harmonisierte Bauprodukte auf der Baustelle anwenden, ist es aufgrund unzureichender Leistungserklärungen der Produkthersteller nur schwierig festzustellen, ob ein europäisch harmonisiertes Bauprodukt für die Verwendung am Bauwerk geeignet ist. Darunter leidet die Akzeptanz der europäisch harmonisierten Produktnormen für den europäischen Binnenmarkt. Vor diesem Hintergrund sollte die Mitteilung der Kommission als Anlass genutzt werden, die Kommission daran zu erinnern, dass hier aus deutscher Sicht dringender Handlungsbedarf besteht.
B
- 3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Rechtsausschuss, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.