A
Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2011 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:
1. Zu Artikel 7 (Änderung des EEWärmeG)
Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich eine Gesetzesinitiative für ein Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz als marktfinanziertes Anreizmodell zu ergreifen. Dieses sollte insbesondere Wirkung für den Altbaubestand entfalten.
Begründung:
Die Energiewende muss in einem ganzheitlichen Ansatz verfolgt werden und darf sich nicht allein auf den Stromsektor konzentrieren. Dabei bietet der Einsatz erneuerbarer Energien im Altbaubestand das größte Potenzial, die zukünftigen klimapolitischen Ziele tatsächlich zu erreichen.
2. Zum Gesetz insgesamt
- a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien der Schlüssel zu einer sicheren, klima- und umweltverträglichen Energieversorgung ist. Dieser Ausbau muss durch geeignete Maßnahmen konsequent fortgesetzt und beschleunigt werden.
- b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit einem wachsenden Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung neben dem quantitativen Wachstum auch Fragen der Integration der erneuerbaren in das energiewirtschaftliche System an Bedeutung gewinnen, um damit Versorgungssicherheit und Effizienz bei der Stromversorgung zu gewährleisten. Der Bundesrat erkennt an, dass mehr Flexibilität im Stromversorgungssystem eine der wesentlichen Grundlagen für einen erfolgreichen Umbau des deutschen Energieversorgungssystems ist.
- c) Der Bundesrat stellt fest, dass Wind- und Sonnenenergie eine entscheidende Rolle beim Zubau neuer Erzeugungskapazitäten zukommen wird. Ihr Beitrag zur Stromversorgung wird stetig zunehmen und damit der Anteil fluktuierender Energiequellen bei der Erzeugung.
- d) Der Bundesrat sieht in der Schaffung geeigneter Speicherkapazitäten zum Ausgleich dieser Volatilitäten eine der wesentlichen Voraussetzungen zur Gewährleistung der Netzstabilität und Versorgungssicherheit in einem durch verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien geprägten Energiesystem. Dabei sind bewährte und ausgereifte Technologien wie Pumpspeicherkraftwerke ebenso erforderlich wie die möglichst rasche Entwicklung und Markteinführung neuer Speichertechnologien.
- e) Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass bei der Umlage der Lasten, die durch das Fördersystem des EEG anfallen, auf eine möglichst gerechte Verteilung geachtet werden muss und Umgehungstatbestände so weit wie möglich beseitigt werden müssen.
- f) Der Bundesrat fordert aber, dass die gesetzlichen Grundlagen so gestaltet sein müssen, dass der erforderliche Ausbau der Speicherkapazitäten und der freie Zugang zu Speichern durch alle Marktteilnehmer mit angemessenen Maßnahmen angereizt und Hemmnisse beseitigt werden.
- g) Der Bundesrat stellt fest, dass das jetzt vorgelegte Gesetz zu § 37 EEG die Zwischenspeicherung von Strom weder mit hinreichender Klarheit noch in erforderlichem Maße von der EEG-Umlage befreit. Die vorgesehene Regelung belastet Energieverluste, die beim Speichern unvermeidlich anfallen, mit EEG-Umlage, was selbst effiziente Pumpspeicherkraftwerke unnötig wirtschaftlich belastet und neue Technologien mit geringerem Wirkungsgrad erst recht in ihrer Entwicklung behindert. Der Rest der gespeicherten Energie ist nur dann frei von EEG-Umlage, wenn der Speicherbetreiber diese aus eigenen Kraftwerken füllt. Damit würden Energieversorger ohne eigene Speicher beziehungsweise Speicherbetreiber ohne eigene Kraftwerke benachteiligt.
- h) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Erneuerbare-Energien-Gesetz beim Punkt Zwischenspeicherung von Energien grundlegend auf Hemmnisse für den Speicherausbau zu überprüfen, diese in einer Überarbeitung des Gesetzes rasch zu beseitigen und insbesondere eindeutig sicherzustellen, dass Energie, die zur Speicherung benötigt wird, nicht durch die Kosten aus der EEG-Umlage belastet wird.