Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundesrat hat in seiner 828. Sitzung am 24. November 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 34 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 46 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 46a eingefügt:

§ 46a Beteiligung des Bundes

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, um diejenigen Mehrausgaben auszugleichen, die den Trägern der Sozialhilfe unmittelbar auf Grund der gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt besonderen Regelungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entstehen. Der Bund trägt jeweils 20 % der reinen Ausgaben in den Ländern für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Das Verfahren zur Auszahlung der Bundesmittel wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern sowie mit Zustimmung des Bundesrates geregelt."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des WoGG)

Die in § 34 Abs. 2 WoGG vorgesehene Revision hat sich als höchst problembelastet und letztlich nicht vollziehbar herausgestellt; insbesondere können die mit dem Unterhaltsverzicht gegenüber Kindern und Eltern verbundenen Mehrausgaben nicht beziffert werden. Zudem ist der gewählte Verteilungsschlüssel nicht sachgerecht, da dieser nicht mit dem tatsächlichen Anteil der Länder an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung korrespondiert. Da für die Verteilung der Bundesmittel künftig der tatsächliche Anteil eines Landes an den bundesweiten Grundsicherungsausgaben maßgeblich ist, fehlt der Anknüpfungspunkt zum Wohngeldgesetz. § 34 Abs. 2 WoGG ist aufzuheben.

Zu Artikel 2 (Änderung des SGB XII)

Mit Artikel 2 wird eine sachgerechte und verwaltungsfreundliche Erstattungsregelung in das SGB XII eingeführt. Der Bund beteiligt sich künftig mit 20 % an den reinen Ausgaben für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Ein Revisionsverfahren wird künftig nicht mehr benötigt, da mit der prozentualen Beteiligung des Bundes an den Grundsicherungsausgaben sichergestellt ist dass sich in der Zukunft mögliche Kostensteigerungen oder Kostensenkungen auch auf den Anteil des Bundes auswirken.

Die Festschreibung eines Bundesanteils von 20 % der reinen Ausgaben entspricht - ausgehend von den Verhältnissen 2004 - im Wesentlichen der bisherigen Bundesbeteiligung durch den Festbetrag. Setzt man den bisherigen Festbetrag zu den Ausgaben der Grundsicherungsträger im Jahr 2004 in Relation, so ergibt sich, dass der Festbetrag 19,54 % der reinen Ausgaben abdeckte. Dieser Betrag wurde im Interesse einer einfacheren Handhabung auf 20 % aufgerundet. Auf Basis der Verhältnisse für 2004 entstünde dem Bund dadurch eine Mehrbelastung von 11,23 Millionen Euro. Sie ist angesichts der gravierenden Mehrbelastungen, die den Kommunen durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entstanden sind, gerechtfertigt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und des Innern das Nähere über die Auszahlungsmodalitäten der Bundesbeteiligung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. In die Vergangenheit zurückreichende Änderungen sind nicht beabsichtigt.