Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

A. Problem und Ziel

Nach § 12 Absatz 2 Nummer 10 i.V.m § 28 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt für die Beförderung von Personen mit Schiffen befristet bis zum 31.12.2011 ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Angesichts der vom Bund eingesetzten Regierungskommission, die eine grundlegende Neuregelung des Anwendungsbereichs der ermäßigten Mehrwertsteuersätze erarbeiten soll, erscheint es nicht gerechtfertigt, alleine für die Personenschifffahrt bereits im Vorgriff auf ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Neufestsetzung der Mehrwertsteuersätze in Deutschland den Steuersatz anzuheben. Vor diesem Hintergrund soll die Geltung des ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent verlängert werden bis zum 31.12.2013.

B. Lösung

Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit dem Ziel, bei der Beförderung von Personen mit Schiffen einen ermäßigten Steuersatz bis zum 31.12.2013 zugrunde zu legen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen jährliche Mindereinnahmen in Höhe von insgesamt 20 Mio. Euro

E. Sonstige Kosten

Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes ergeben sich keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft.

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für Bürger und die Verwaltung werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25. November 2011 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 213 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 28 Absatz 4 wird die Angabe "31. Dezember 2011" durch die Angabe "31. Dezember 2013" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Nach § 12 Absatz 2 Nummer 10 i.V.m § 28 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt befristet bis zum 31.12.2011 für die Beförderung von Personen mit Schiffen ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent für die Fahrgastschifffahrt wurde erstmals im Jahr 1984 durch das Steuerentlastungsgesetz eingeführt und ist seit dieser Zeit kontinuierlich verlängert worden.

Im Zuge der geplanten grundlegenden Neugestaltung der Mehrwertsteuersätze ist vom Bund eine Kommission eingesetzt worden. Da die Regierungskommission nach jetzigem Stand bis zum Jahresende 2011 zu keinem Ergebnis kommen wird, würde für die Fahrgastschifffahrt mit Ablauf des Jahres 2011 automatisch der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent gelten und insoweit bereits punktuell der Status quo im Anwendungsbereich der ermäßigten Sätze geändert werden. Dies erscheint nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Vorlage eines schlüssigen Gesamtkonzeptes zur Neufestsetzung der Mehrwertsteuersätze in Deutschland sollte daher eine Verlängerung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bis zum 31.12.2013 erfolgen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Die Vorschrift regelt die Verlängerung des derzeit bis zum 31.12.2011 befristeten ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 7 Prozent bei der Beförderung von Personen mit Schiffen bis zum 31.12.2013.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.