Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am 9. Februar 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 17/8615 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) und zur Änderung weiterer Gesetze - Drucksache 17/7576 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 02.03.12
Erster Durchgang: Drucksache. 522/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. ist Betreiber eines Hafens die für die Infrastruktur des Hafens oder Hafenteils verantwortliche natürliche oder juristische Person;".
- bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 33 werden die Nummern 8 bis 34.
- aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- b) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Landesrecht bestimmt die Behörden, die als zuständige Behörde, Gesundheitsamt oder an Grenzübergangsstellen von Häfen als Hafenärztlicher Dienst für den Vollzug der IGV und dieses Gesetzes zuständig sind, soweit dieses Gesetz oder anderes Bundesrecht nicht etwas Abweichendes bestimmt. Das Gesundheitsamt ist mit einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt besetzt. Der Hafenärztliche Dienst ist mit einer Ärztin oder einem Arzt besetzt, die oder der für den Aufgabenbereich qualifiziert ist."
- c) § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der impfende Arzt oder die impfende Ärztin hat bei der Schutzimpfung einen von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Impfstoff zu verwenden."
- d) In § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "oder Entseuchung" durch ein Komma und die Wörter "Desinfektion oder sonstige Entseuchung" ersetzt.
- e) § 9 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."
- bb) In Absatz 4 wird nach der Angabe " § 8 Absatz 4" die Angabe "und 5" eingefügt.
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- f) § 11 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei Luftfahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden."
- bb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, übermittelt das Gesundheitsamt an die nach § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Die Landesbehörde übermittelt diese Meldung an das Robert Koch-Institut. § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten entsprechend."
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- g) § 13 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird das Wort "Wilhelmshaven" durch die Wörter "am Jade-Weser-Port in Wilhelmshaven" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 werden nach dem Wort "gibt" die Wörter "nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden" und nach dem Wort "Krankheiten" die Wörter "in der Regel" eingefügt.
- cc) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "oder Entseuchung" durch ein Komma und die Wörter "Desinfektion oder sonstige Entseuchung" ersetzt.
- dd) In Absatz 8 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- ee) In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort "Abkommens" die Wörter "und der Europäischen Union" eingefügt.
- h) Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Betreiber eines Hafens, die in ihrem Hafen oder Hafenteil internationale Schiffsverkehre abfertigen und die keine Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 oder 2 haben, haben mit den Betreibern der Häfen nach § 13 Absatz 1 oder 2, zu denen betroffene Schiffe oder Schiffsverkehre aus betroffenen Gebieten voraussichtlich umgeleitet werden, Verträge über eine Beteiligung an den Kosten für Kapazitäten nach § 13 Absatz 4 und 5 und für im Ereignisfall erbrachte medizinische und organisatorische Hilfeleistung zu schließen."
- i) § 16 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei See- und Binnenschiffen, die sich auf einer Inlandsreise befinden."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. Name und Kennung des Schiffes,".
- bbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.
- aaa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, übermittelt das Gesundheitsamt an die nach § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Die Landesbehörde übermittelt diese Meldung an das Robert Koch-Institut. § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten entsprechend."
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- j) § 19 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden das Wort "Verwaltungsgebühren" durch die Wörter "Kosten (Gebühren und Auslagen)" und das Wort "Gebührenverzeichnis" durch das Wort "Kostenverzeichnis" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Verwaltungsgebühren" durch das Wort "Kosten" ersetzt.
- cc) In Satz 3 wird das Wort "Gebührensätze" durch das Wort "Kostensätze" ersetzt.
- k) § 21 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
"3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber durchführt,
4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Impfstoff nicht verwendet,".
- bbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 5 bis 11.
- aaa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- bb) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- l) Folgender § 22 wird angefügt:
" § 22 Strafvorschrift
Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
- m) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 2 zu § 19
Kostenverzeichnis- 1. Die Gebühr für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt
- a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind)
- aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 210 Euro,
- bb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 500 Euro,
- cc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 645 Euro,
- b) bei allen anderen Schiffstypen aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen 150 Euro,
- bb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 210 Euro,
- cc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 280 Euro,
- dd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 370 Euro.
- a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind)
- 2. Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 (Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen) werden die Verwaltungsgebühren nach Nummer 1 erhoben zuzüglich
- a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind)
- aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 75 Euro,
- bb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 145 Euro,
- cc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 210 Euro,
- b) bei allen anderen Schiffstypen aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen 30 Euro,
- bb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 60 Euro,
- cc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 90 Euro,
- dd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 120 Euro.
- a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind)
- 3. Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 oder 2 in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr, am Wochenende oder an einem Feiertag beträgt der Zuschlag
- a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind)
- aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 100 Euro,
- bb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 150 Euro,
- cc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 200 Euro,
- b) bei allen anderen Schiffstypen aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen 50 Euro,
- bb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 100 Euro,
- cc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 150 Euro,
- dd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 200 Euro.
- a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind)
- 4. Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene halbe Stunde um 15 Euro.
- 5. Die Gebühr für die Amtshandlung nach § 19 Absatz 5 Nummer 3 (Verlängerung einer Schiffshygienebescheinigung) beträgt
- a) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a 60 Euro,
- b) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 1.
- 6. Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 nicht nachkommt, so wird für jede volle Viertelstunde der Verzögerung eine zusätzliche Gebühr erhoben in Höhe von 35 Euro.
- 7. Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, ärztlichen Beurteilungen oder der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen erhöht sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um 50 Euro.
- 8. Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2 beträgt 30 Euro."
- 1. Die Gebühr für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe j werden die folgenden Buchstaben k und l eingefügt:
"k) Mumps
l) Pertussis". - bb) Die bisherigen Buchstaben k und l werden die Buchstaben m und n.
- cc) Nach dem neuen Buchstaben n wird folgender Buchstabe o eingefügt:
"o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie".
- dd) Die bisherigen Buchstaben m und n werden die Buchstaben p und q.
- ee) Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r angefügt:
"r) Varizellen".
- aa) Nach Buchstabe j werden die folgenden Buchstaben k und l eingefügt:
- b) In Satz 2 wird nach der Angabe "oder 3" die Angabe "oder Abs. 4" gestrichen."
- a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 7 wird wie folgt geändert:
- c) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis".
- bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 4 bis 10.
- cc) Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
"11. humanpathogene Cryptosporidium sp.".
- dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 26 werden die Nummern 12 bis 27.
- ee) Nummer 27 wird Nummer 28 und wie folgt gefasst:
"28. humanpathogene Leptospira sp.".
- ff) Die bisherigen Nummern 28 bis 30 werden die Nummern 29 bis 31.
- gg) Nach der neuen Nummer 31 wird folgende Nummer 32 eingefügt:
"32. Mumpsvirus".
- hh) Die bisherigen Nummern 31 bis 38 werden die Nummern 33 bis 40.
- ii) Nach der neuen Nummer 40 wird folgende Nummer 41 eingefügt:
"41. Rubellavirus".
- jj) Die bisherigen Nummern 39 bis 43 werden die Nummern 42 bis 46.
- kk) Nach der neuen Nummer 46 wird folgende Nummer 47 eingefügt:
"47. Varizella-Zoster-Virus".
- ll) Die bisherigen Nummern 44 bis 47 werden die Nummern 48 bis 51.
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
- bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5."
- c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 8 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben."
- d) Der Nummer 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Absatz 4 wird aufgehoben."
- e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche" werden durch die Wörter "spätestens am folgenden Arbeitstag" und die Wörter "innerhalb einer Woche" durch die Wörter "spätestens am folgenden Arbeitstag" ersetzt.
- bbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Land (in Deutschland: Landkreis), in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde".
- ccc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende gestrichen.
- ddd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. Tag der Meldung."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Formblätter, die Datenträger, den Aufbau der Datenträger und der einzelnen Datensätze" durch die Wörter "das Datenformat und die Datenstruktur" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche" durch die Wörter "spätestens am folgenden Arbeitstag" und die Wörter "innerhalb einer Woche" durch die Wörter "spätestens am folgenden Arbeitstag" ersetzt."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- f) In Nummer 10 wird § 27 Absatz 1 Satz 2 wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "folgende" die Wörter "ihm vorliegenden" gestrichen und nach dem Wort "soweit" die Wörter "sie ihm vorliegen und" eingefügt.
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "auf Ersuchen der Lebensmittelüberwachungsbehörde auch Namen und Erreichbarkeitsdaten," angefügt.
- cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. von Personen entgegen § 42 ausgeübte Tätigkeit sowie Ort der Ausübung."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a wird in § 79 Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort "Staat" das Wort "rechtmäßig" eingefügt.